BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/06 Verk374ndet am: 9. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PflVG 247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Nr. 8 247 3 Nr. 8 PflVG ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Unfallgesch344digter oder sein Rechtsnachfolger wegen unstreitiger Verj344hrung des Direktanspruchs ge-gen den Haftpflichtversicherer des Sch344digers nach Ablauf von zehn Jahren (247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) ausschlie337lich den Sch344diger verklagt. BGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - VI ZR 139/06 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Januar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Grei-ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 3. April 2006 wird auf Kosten des Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Rentenversicherungstr344gerin, macht auf sie nach ei-nem Verkehrsunfall vom 13. Mai 1983 gem344337 247 1542 RVO 374bergegangene An-spr374che geltend. 1 Der Beklagte verursachte als Fahrer eines pflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, bei dem der bei der Kl344gerin Versicherte, ein damals 16 Jahre alter Sch374ler, als Fahrzeuginsasse schwer verletzt wurde. Der Beklagte hatte f374r die Unfallfolgen unstreitig in vollem Umfang einzustehen. Die Kl344gerin zahlte an ihren unfallbedingt erwerbsunf344higen Versicherten bis zu dessen Tod am 7. Oktober 2004 insgesamt 7.352,42 200 Rente. Die Regressabteilung der Kl344ge-rin erhielt am 11. Mai 2004 Kenntnis von dem Unfall und der Rentenbewilligung. 2 - 3 - Mit der am 4. Mai 2005 zugestellten Klage hat die Kl344gerin Ersatz ihrer Aufwendungen f374r die Rente begehrt. Der Beklagte hat die Einrede der Verj344h-rung erhoben; auch der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat sich au337erge-richtlich auf Verj344hrung berufen. 3 4 Die Parteien streiten allein 374ber die Rechtsfrage, ob die Zehnjahresfrist des 247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entsprechend auf den Anspruch gegen den Sch344diger anzuwenden ist oder ob der Kl344gerin zumindest in entsprechender Anwendung des 247 3 Nr. 8 PflVG der Ablauf dieser Frist entgegengehalten wer-den kann. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-sentlichen ausgef374hrt, der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin aus 374berge-gangenem Recht des Versicherten gem344337 247247 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO sei nicht verj344hrt. Weder die Frist von drei337ig Jahren nach 247 199 Abs. 2 BGB noch die nach Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ma337gebende Verj344hrungsfrist von drei Jahren gem344337 247247 195, 199 Abs. 1 BGB seien bei Klageerhebung abgelau-fen gewesen. Die f374r den Direktanspruch des Gesch344digten gegen den Haft-pflichtversicherer geltende H366chstfrist von zehn Jahren ab dem Schadenser-eignis sei zwar verstrichen gewesen. 247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG sei jedoch 6 - 4 - nicht auf den Schadensersatzanspruch gegen den Sch344diger anwendbar. Eine planwidrige Regelungsl374cke als Voraussetzung f374r eine entsprechende Anwen-dung sei nicht anzunehmen. Eine entsprechende Anwendung stelle zudem den Gesch344digten schlechter als er ohne Einf374hrung des Direktanspruchs stehen w374rde. 7 Auch 247 3 Nr. 8 PflVG f374hre nicht dazu, dass der Sch344diger dem Dritten den Ablauf der Zehnjahresfrist des 247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG entgegen-halten k366nne, wenn sich sein Haftpflichtversicherer au337ergerichtlich auf Verj344h-rung berufen habe. Insoweit sei ebenfalls keine f374r eine entsprechende Anwen-dung der gesetzlichen Regelung erforderliche planwidrige Regelungsl374cke zu erkennen. Zwar greife die Rechtskrafterstreckung des 247 3 Nr. 8 PflVG auch dann ein, wenn eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer rechtskr344ftig wegen des Ablaufs der zehnj344hrigen Frist des 247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG abge-wiesen worden sei. Hier gehe es jedoch nicht darum, einen zweiten Rechtsstreit zu vermeiden. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion stand. 8 1. Der Kl344gerin steht unstreitig der geltend gemachte Schadensersatzan-spruch gegen den Beklagten aus 374bergegangenem Recht ihres Versicherten zu (247247 823 Abs. 1 BGB, 1542 RVO). 9 2. Dieser Anspruch ist auch nicht verj344hrt. 10 - 5 - a) Die Klageforderung war am 1. Januar 2002 noch nicht verj344hrt (247 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). 11 12 Der Anspruch war im Zeitpunkt des sch344digenden Ereignisses am 13. Mai 1983 auf die Kl344gerin 374bergegangen (247 1542 RVO, 247 120 SGB X; vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 39, 42 ff.; BGH, BGHZ 48, 181, 186 ff.). Davon geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und ohne Beanstandung durch die Revision aus. Die Verj344hrungsfrist begann hiernach erst mit Kenntnis der zust344ndigen Bediensteten in der Regressabteilung der Kl344gerin hinsichtlich des Schadens und der Person des Sch344digers zu laufen (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 138 f.; 134, 343, 346; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 384 m.w.N.; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - z.V.b.; BGH, Urteil vom 9. M344rz 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Diese Kenntnis der Regressabteilung der Kl344gerin bestand nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts erst ab 11. Mai 2004. Die dreij344hrige Verj344h-rungsfrist des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. war hiernach bei Inkrafttreten des neuen Verj344hrungsrechts am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Auch die ab 1. Januar 2002 laufende dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB war noch nicht abgelaufen und ihr Ablauf durch den Rechtsstreit gehemmt (247247 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, Art. 229 247 6 Abs. 2 EGBGB), was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ber374cksichtigt. 13 b) Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als es eine entsprechende Anwendung der H366chstfrist von 10 Jahren ab dem Schadensereignis nach 247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ausschlie337t. 14 Eine unmittelbare Anwendung der f374r den Direktanspruch des Gesch344-digten gegen den Haftpflichtversicherer geltenden H366chstfrist des 247 3 Nr. 3 15 - 6 - Satz 2 Halbs. 2 PflVG (vgl. Senat, BGHZ 67, 372, 375, 377; Urteil vom 25. November 1986 - VI ZR 148/86 - VersR 1987, 561, 562) auf den Anspruch des Gesch344digten gegen den Sch344diger ist schon nach dem eindeutigen Wort-laut der Bestimmung ausgeschlossen, wie auch die Revision nicht verkennt. 16 Eine entsprechende Anwendung des 247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG auf den Anspruch des Gesch344digten gegen den Sch344diger hat das Berufungsge-richt abgelehnt. Die Revision nimmt das hin. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. c) Auch eine entsprechende Anwendung des 247 3 Nr. 8 PflVG hat das Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt. Das beanstandet die Revision oh-ne Erfolg. 17 aa) Nach 247 3 Nr. 8 PflVG wirkt ein rechtskr344ftiges Urteil, wenn es zwi-schen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers, soweit durch das Urteil festgestellt wird, dass einem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht; wenn ein solches Urteil zwi-schen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherungsnehmers. 18 Die Revision verkennt nicht, dass eine "Rechtskrafterstreckung" wie in 247 3 Nr. 8 PflVG allenfalls sinngem344337 erfolgen k366nnte, wenn sich der Versicherer lediglich au337ergerichtlich auf die Verj344hrungseinrede des 247 3 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 2 PflVG berufen hat, dies zwischen den Parteien unstreitig ist und die Einrede der Verj344hrung im Rechtsstreit zwischen dem Gesch344digten oder sei-nem Rechtsnachfolger und dem Sch344diger von letzterem erhoben worden ist. Eine solche entsprechende Anwendung der Gesetzesvorschrift entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut setzt nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung vor-aus, dass der Gesetzgeber planwidrig die gesetzliche Regelung l374ckenhaft und 19 - 7 - unvollst344ndig gelassen hat (vgl. BGHZ 149, 165, 174; 162, 98, 102). Das ist hier nicht der Fall. 20 Der Gesetzgeber hat zwar mit 247 3 Nr. 3 PflVG die Verj344hrung des Direkt-anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer weitgehend an die Verj344hrung des Haftpflichtanspruchs gegen den Sch344diger angeglichen. Es sollte f374r den Re-gelfall vermieden werden, dass diese beiden eng zusammenh344ngenden An-spr374che des Gesch344digten unter Umst344nden zu verschiedenen Zeitpunkten verj344hren und dadurch f374r den Gesch344digten wie auch f374r die 374brigen Beteilig-ten sachlich nicht gerechtfertigte Ergebnisse zustande kommen (vgl. die Geset-zesbegr374ndung BT-Drs. IV/2252 S. 16; Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 256/02 - VersR 2003, 1121, 1122). Diese Angleichung ist jedoch nicht vollst344ndig. bb) Zum einen hat der Gesetzgeber gleichwohl f374r den Direktanspruch eine Frist von zehn Jahren vorgesehen, nach deren Ablauf die Verj344hrung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer endet (247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG). Diese Abweichung von der Frist des 247 197 BGB von drei337ig Jahren hat der Gesetzgeber auch bei Anpassung des 247 3 Nr. 3 Satz 4 PflVG durch Art. 5 Abs. 29 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl I 3138) unver344ndert beibehalten. Der Gesetzgeber hat also be-wusst in Kauf genommen, dass die Verj344hrung des Direktanspruchs des Ge-sch344digten gegen374ber dem Haftpflichtversicherer schon nach zehn Jahren en-det, w344hrend der Anspruch des Gesch344digten gegen den Sch344diger ohne R374cksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkennt-nis erst in drei337ig Jahren von der Begehung der Handlung an verj344hrt (vgl. 247 199 Abs. 2, 3 Nr. 2 BGB; Bruck/M366ller/Johannsen, VVG, 8. Aufl., Band V, 1; Anm. B 32). 21 - 8 - cc) Zum anderen macht der Gesetzgeber die Rechtskrafterstreckung vom Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung abh344ngig. 247 3 Nr. 8 PflVG re-gelt nach seinem Wortlaut die Erstreckung der Rechtskraft eines ergangenen Urteils, nicht aber eine Angleichung der Verj344hrungsfristen au337erhalb eines Rechtsstreits (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 296/02 - aaO). Bei dieser Sachlage handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die einer Analogie nicht zug344nglich ist. Es fehlt an einer Entscheidung, deren Rechtskraft auf den anderen Beteiligten erstreckt werden k366nnte. Das hat zur Folge, dass der Ersatzanspruch gegen den Sch344diger immer dann in l344ngerer Zeit als zehn Jahren verj344hrt, wenn der Sch344diger sich nicht auf ein auch zu seinen Gunsten ergangenes klageabweisendes Urteil gegen seinen Haftpflichtversicherer beru-fen kann. 22 (1) Wenn der Gesch344digte - wie im vorliegenden Fall - vorprozessual (mit Recht) wegen Ablaufs der zehnj344hrigen Frist des 247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG von einer Klage gegen den Versicherer abgesehen hat, ist kein Raum f374r eine Rechtskrafterstreckung zugunsten des Sch344digers. Der Gesch344digte kann in einem solchen Fall einen bestehenden Deckungsanspruch des sch344digenden Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer pf344nden, sich zur Ein-ziehung 374berweisen lassen und dann durchsetzen (vgl. Bruck/M366ller/Johannsen aaO; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 247 3 PflVG Rn. 21; R366mer/Langheid, VVG, 2. Aufl., 247 3 PflVG Rn. 16; Bauer, Die Kraft-fahrtversicherung, 5. Aufl., Rn. 842; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., 247 3 PflVG Rn. 4; Pr366lss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., 247 3 Nr. 3 PflVG Rn. 2). 23 (2) Einer entsprechenden Anwendung des 247 3 Nr. 8 PflVG auf die F344lle, in denen der Gesch344digte oder dessen Rechtsnachfolger von einer klagewei-sen Geltendmachung des Direktanspruchs wegen der k374rzeren Verj344hrungsfrist 24 - 9 - absehen, steht auch entgegen, dass der Gesch344digte und sein Rechtsnachfol-ger anderenfalls schlechter gestellt w374rden als sie ohne Einf374hrung des Direkt-anspruchs gegen den Haftpflichtversicherer st374nden. Ohne den Direktanspruch verj344hrte der Ersatzanspruch gegen den Sch344diger n344mlich erst drei337ig Jahre nach dem den Schaden ausl366senden Ereignis (vgl. 247 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB), w344hrend sich nach Ansicht der Revision dann der Gesch344digte das Ende der Verj344hrungsfrist schon nach zehn Jahren entgegenhalten lassen m374sste. Eine solche Schlechterstellung entspr344che nicht dem mit der Einf374hrung des Direkt-anspruchs verfolgten Zweck, den Schutz des Verkehrsopfers zu verbessern und kann nicht als vom Gesetzgeber gewollt angesehen werden. (3) Eine entsprechende Anwendung des 247 3 Nr. 8 PflVG in Verbindung mit 247 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG ist auch nicht deshalb geboten, weil die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen davon abhinge, gegen wen der Gesch344digte zuerst Klage erhebt. Diese M366g-lichkeit hat der Gesetzgeber er366ffnet. Eine unzumutbare wirtschaftliche Belas-tung des Versicherers ist dadurch nicht ersichtlich (so ausdr374cklich Bruck/M366ller/Johannsen aaO). Dabei ist zu bedenken, dass das Interesse des Versicherers am Abschluss seiner Akten weniger schwer wiegt als das Verlan-gen des Gesch344digten, seinen berechtigten Anspruch zu befriedigen. 25 Entgegen der Ansicht der Revision besteht nach allem kein Bedarf f374r ei-ne entsprechende Anwendung des 247 3 Nr. 8 PflVG auf F344lle der vorliegenden Art. 26 - 10 - III. 27 Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ck-zuweisen. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 20.10.2005 - 2 O 271/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.04.2006 - 13 U 184/05 -
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