BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 139/07 Verk374ndet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 541, 543; ZPO 247 256 Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlas-sung einer von ihm als unberechtigt erachteten Abmahnung. Eine Klage auf Feststel-lung, dass eine vom Vermieter erteilte Abmahnung aus tats344chlichen Gr374nden unbe-rechtigt war, ist unzul344ssig. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 3. Mai 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist langj344hriger Mieter einer Wohnung der Beklagten. In ei-nem als Abmahnung gekennzeichneten Schreiben teilte die Beklagte dem Kl344-ger im Sommer 2005 mit, dass sie eine Beschwerde erhalten habe, in der ihm zur Last gelegt werde, sich bei den Ruhezeiten nicht an die Hausordnung gehalten und durch ein h344ufig 374berlaut eingestelltes Fernsehger344t Mitmieter und Nachbarn erheblich gest366rt zu haben. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Ein-haltung der Hausordnung auf und drohte ihm f374r den Fall erneuter Beschwerde die fristlose K374ndigung an. Dem tritt der Kl344ger, der solche Vorf344lle bestreitet, entgegen und verlangt Beseitigung der Abmahnung, hilfsweise deren Unterlas-sung (erster Hilfsantrag) sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Unrecht-m344337igkeit der Abmahnung (zweiter Hilfsantrag). 1 - 3 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 2 Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat mit der Vorinstanz ein Rechtsschutzbed374rfnis des Kl344gers verneint und die Klage (als unzul344ssig) abgewiesen. Nach seiner Auffassung f374hrt die mietvertragliche Abmahnung zu keiner rechtlichen Beein-tr344chtigung des Kl344gers, die einer gerichtlichen Inanspruchnahme bed374rfe. Die Abmahnung solle den Mieter nur dar374ber informieren, welches tats344chliche Ver-halten vom Vermieter missbilligt werde. Soweit die Abmahnung Tatbestands-voraussetzung f374r ein m366gliches weiteres Vorgehen des Vermieters im Falle von Zuwiderhandlungen sei, seien die Rechte des Mieters dadurch gewahrt, dass er etwa in einem sp344teren K374ndigungsprozess die M366glichkeit habe, die Berechtigung der Abmahnung 374berpr374fen zu lassen. 4 II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Hinsicht-lich der Leistungsantr344ge auf Beseitigung und Unterlassung fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit Recht als unzul344ssig angesehen. 5 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten ausgespro-chene Abmahnung, wie der Kl344ger geltend macht, unberechtigt war. Auch bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Mieter vom Vermieter weder Besei- 6 - 4 - tigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist weder in 247247 535 ff. BGB noch sonst geregelt. Er l344sst sich auch nicht aus 247247 241 Abs. 2, 242 BGB herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt. 7 a) Bei der in 247247 541, 543 Abs. 3 BGB angesprochenen Abmahnung han-delt es sich um eine rechtsgesch344fts344hnliche Erkl344rung, die darauf abzielt, der anderen Vertragspartei ein bestimmtes, als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu f374hren, und zwar verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zur Vermeidung weiterer vertragsrechtlicher Konsequenzen aufzugeben oder zu 344ndern (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585, unter II 2 b; BGH, Urteil vom 18. November 1999 - III ZR 168/98, NZM 2000, 241, unter II 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 541 BGB Rdnr. 5 m.w.N.). Darin ersch366pfen sich ihre gegenw344rtigen Wirkungen f374r den abgemahnten Mieter. Insbesondere 344ndert die Abmahnung nichts daran, dass der Vermieter, wenn er sich in einem sp344teren K374ndigungs-rechtsstreit auf das abgemahnte Verhalten st374tzen will, durch die Abmahnung keinen Beweisvorsprung erlangt, sondern den vollen Beweis f374r die vorausge-gangene Pflichtwidrigkeit zu f374hren hat. b) Entgegen der Auffassung der Revision l344sst sich die arbeitsrechtliche Beurteilung zu den Folgen einer fehlerhaften Abmahnung nicht auf das Mietver-tragsrecht 374bertragen. Im Arbeitsrecht wird dem Arbeitnehmer 374ber 247 242 BGB und eine entsprechende Anwendung von 247 1004 BGB ein Beseitigungsan-spruch gegen eine zu Unrecht erteilte Abmahnung zugebilligt (dazu BAG, NZA 1986, 227, 228; NZA 1997, 145, 146; NZA 2002, 965, 966). Grundlage der Zu-billigung eines Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs gegen eine auf ar-beitsrechtlichem Gebiet liegende Abmahnung sind die ausgepr344gte F374rsorge-pflicht des Arbeitgebers sowie damit einhergehend weitgehende pers366nlich- 8 - 5 - keitsrechtliche Pflichtenbindungen. Diese sind im Mietvertragsrecht - wenn 374berhaupt - jedenfalls nicht in einer auch nur ann344hernd vergleichbaren Form anzutreffen (vgl. dazu M374nchKommBGB/H344ublein, 5. Aufl., 247 535 Rdnr. 147 f. m.w.N.). 9 2. Das weiter hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren, dass die von der Beklagten erteilte Abmahnung unberechtigt sei, ist unzul344ssig, weil es nicht auf die Feststellung eines Rechtsverh344ltnisses im Sinne von 247 256 Abs. 1 ZPO gerichtet ist. Zul344ssiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh344ltnisses sein. Dazu k366nnen auch einzelne, aus einem Rechtsver-h344ltnis sich ergebende Rechte und Pflichten geh366ren, nicht aber blo337e Elemen-te oder Vorfragen eines Rechtsverh344ltnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserkl344rungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGHZ 68, 331, 332; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91, WM 1991, 2081, unter II 1; BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, unter 1 a). Hier geht es dem Kl344ger nicht darum, die mietvertragli-che Zul344ssigkeit eines von ihm praktizierten Mietgebrauchs oder dessen durch die Abmahnung in Frage gestellte Grenzen kl344ren zu lassen. Denn es steht zwischen den Parteien au337er Streit, dass der Kl344ger durch Verursachung von L344rm oder eine Nichteinhaltung der Ruhezeiten, wie es ihm in der Abmahnung angelastet wird, seine vertraglichen Pflichten verletzen w374rde. Er will mit sei-nem Feststellungsbegehren vielmehr die Tatsache gekl344rt wissen, ob er die ihm angelastete Verletzungshandlung begangen hat, um auf diesem Wege einen verbindlichen Ausspruch 374ber die (Un-) Wirksamkeit der hierauf gest374tzten Ab-mahnung zu erlangen. Weder die von ihm zur Kl344rung gestellte Tatsache noch - 6 - die Bewertung der hieran ankn374pfenden Abmahnung als vertrags- oder rechts-widrig sind jedoch feststellungsf344hig. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 22.03.2006 - 217 C 206/05 - LG K366ln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 1 S 150/06 -
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