BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 139/08 vom 24. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bau-ner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Der Beschwerde der Kl344ger wird stattgeben. Das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2008 wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 50.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344ger nehmen den beklagten Architekten wegen einer versp344tet vorgelegten Kostenberechnung auf Schadensersatz in H366he von 50.000 200 in Anspruch. 1 Die Kl344ger erwarben im Januar 2000 ein Grundst374ck in V. und lie337en darauf ein Haus mit 6 Eigentumswohnungen errichten. Den Entschluss zu die-ser Investition fassten sie, nachdem ihnen der Beklagte im Herbst 1999 anhand 2 - 3 - einer Wirtschaftlichkeitsberechnung einen zu erwartenden Gewinn von 26 % vor Steuern errechnet hatte. Diesen ermittelte er, indem er einer angenomme-nen Gesamtinvestition von 2.173.846 DM (einschlie337lich Finanzierungsaufwand von 80.484 DM) einen Verkaufserl366s von 2.743.620 DM gegen374berstellte. 3 Der Beklagte war gem344337 Architektenvertrag von November 1999 mit den Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 7 des 247 15 HOAI beauf-tragt. Die Kl344ger behaupten, die tats344chlich aufgewandten Kosten ohne Finan-zierungskosten h344tten sich auf 2.947.000 DM belaufen, w344hrend der Erl366s aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen in etwa der Sch344tzung des Beklagten entsprochen habe. Statt eines Gewinns h344tten sie einen Verlust erlitten, der deutlich 374ber dem geltend gemachten Betrag von 50.000 200 liege. Der Beklagte habe ihnen entgegen seiner Behauptung im April 2000 keine Kostenberech-nung mit dem ausgewiesenen Aufwand von 2.625.452 DM 374bermittelt. W344re dies geschehen, h344tten sie das Bauvorhaben nicht durchgef374hrt und keinen Verlust erlitten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens die Berufung der Kl344ger zur374ckgewiesen. Die Kl344ger wollen mit der Revision, deren Zulassung sie be-gehren, ihren Klageantrag weiterverfolgen. 5 II. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Kl344ger auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs. 6 - 4 - 1. Das Berufungsgericht nimmt an, dem Beklagten sei eine grunds344tzlich zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Ar-chitektenvertrag anzulasten. Wie sich aus dem vom Gericht eingeholten Sach-verst344ndigengutachten, gegen das die Parteien keine Bedenken erhoben h344t-ten, ergebe, habe der Beklagte im Fr374hjahr 2000 Gesamtkosten des Projekts von 2.572.925 DM vorhersehen k366nnen. Er habe 374ber die Kostensteigerung nicht durch die von ihm im Prozess vorgelegte Kostensch344tzung vom April 2000 aufgekl344rt. Diese sei den Kl344gern nicht zugegangen. 7 Die Pflichtverletzung sei jedoch f374r den Schaden der Kl344ger nicht kausal geworden. Im Vergleich zu der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung angegebe-nen Erl366serwartung von 2.743.620 DM h344tten die Kl344ger auch nach pflichtge-m344337er Aufkl344rung immer noch einen Gewinn von rund 170.000 DM realistisch erwarten k366nnen. Dass sie ihr Vorhaben unter diesen Bedingungen abgebro-chen und versucht h344tten, das bereits erworbene Grundst374ck wieder zu ver344u-337ern, sei weder dargelegt noch ersichtlich, denn auch eine Gewinnerwartung von 170.000 DM stelle eine bedeutsame Gr366337enordnung dar. 8 2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Kl344ger auf rechtli-ches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG, versto337en. Es hat entscheidungserheblichen Vortrag der Kl344ger 374bergangen. Diese haben sich mit Schrifts344tzen vom 20. M344rz 2008 und 10. April 2008 dagegen gewandt, dass der Sachverst344ndige in seinem Gutachten vom 14. Februar 2008 einzelne Kosten bei dem f374r den Beklagten vorhersehbaren Aufwand unber374cksichtigt gelassen hat. 9 Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Kl344ger nicht befasst. Darin liegt ein Versto337 gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG. Ein solcher Versto337 liegt bei einem Umstand vor, aus dem sich klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, ent- 10 - 5 - scheidungserhebliche Ausf374hrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Ge-richt zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgr374nden nicht Stellung nimmt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033). Er ist erst recht gegeben, wenn das Gericht in den Entscheidungsgr374nden zum Ausdruck bringt, solcher Parteivor-trag sei nicht gehalten worden. So liegt es hier. Die Bemerkung des Berufungs-gerichts, die Parteien h344tten keine Bedenken gegen374ber der Feststellung des Sachverst344ndigen vorgetragen, verdeutlicht, dass das Berufungsgericht die Einwendungen der Kl344ger 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht h344tte sich mit den Einwendungen der Kl344ger befassen m374s-sen, denn sie waren f374r den Ausgang des Rechtsstreits von zentraler Bedeu-tung. W344ren die von den Kl344gern vorgebrachten Rechnungsposten zu ber374ck-sichtigen, so w344re der Entscheidung des Berufungsgerichts die Grundlage ent-zogen. Das Berufungsgericht h344tte sich insbesondere mit denjenigen Positio-nen auseinandersetzen m374ssen, deren Beurteilung der Sachverst344ndige in sei-nem Gutachten ausdr374cklich von der Kl344rung einer Rechtsfrage abh344ngig ge-macht hat. Der Geh366rsversto337 ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschlie-337en, dass das Berufungsgericht die Pflichtverletzung des Beklagten als urs344ch-lich f374r den von den Kl344gern geltend gemachten Schaden angesehen h344tte, wenn es deren Vorbringen in den Schrifts344tzen vom 20. M344rz und 10. April 2008 ber374cksichtigt h344tte. Das Berufungsurteil war daher gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 11 - 6 - III. 12 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 13 Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten waren ihm im April 2000 m366g-liche Kosten des Bauvorhabens von 2.625.452 DM bekannt. Addiert man zu diesem Betrag die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom Herbst 1999 ent-haltenen Finanzierungskosten von 80.484 DM hinzu - wie es jedenfalls in die-sem Umfang geboten ist - so ergibt sich unabh344ngig von den Feststellungen des Sachverst344ndigen eine im Fr374hjahr 2000 erkennbare Gesamtinvestitions-summe von bereits 2.705.936 DM. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2/26 O 372/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.06.2008 - 16 U 74/04 -
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