BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 139/08 Verk374ndet am: 6. Februar 2009 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Siegen vom 28. April 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zu-r374ckgewiesen. Die Kosten der Streithilfe tragen die Kl344ger. Von Rechts wegen Tatbestand: 1991 erwarben die Kl344ger ein Grundst374ck, das in einem Landschafts-schutzgebiet liegt und das nach der Eintragung in Abt. II des Grundbuches seit dem 25. Juni 1986 mit einer zugunsten des beklagten Landkreises bestellten beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit belastet ist. Die Eintragung nimmt Be-zug auf die Eintragungsbewilligung der damaligen Grundst374ckseigent374mer vom 16. Juni 1986. In dieser hei337t es u.a.: 1 204Wir bewilligen und beantragen hiermit zugunsten des Kreises O. - Kreiswasserwerke - die Eintragung einer beschr344nkten per-s366nlichen Dienstbarkeit auf dem vorstehenden Grundst374ck folgen-den Inhalts: 1. In den eingez344unten und nicht eingez344unten Schutzzonen f374r die Wasserentnahme als Trinkwasser darf eine D374ngung mit organischem D374nger und die Beweidung sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht stattfinden. - 3 - 2. Der Kreis O. - Kreiswasserwerke - ist berechtigt, auf dem vor-genannten Grundst374ck eine Wasserleitung nebst Zubeh366r zu ver-legen und zu unterhalten. 3. Der Grundst374ckseigent374mer hat die Leitung und ihre Anlagen nebst Zubeh366r dauernd in dem Grundst374ck zu dulden, 205 205 6. Die Aus374bung dieses Rechts kann 374bertragen werden.223 Hintergrund der Bewilligung war, dass durch das Grundst374ck schon da-mals ein Wasserleitungssystem verlief, das urspr374nglich zun344chst durch den Wasserbeschaffungsverband B. und seit Anfang der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts durch den Beklagten zum Betrieb einer Trinkwasserge-winnungsanlage genutzt wurde. 2 Bereits mit notariellem Vertrag vom 6. M344rz 1959 hatte der Wasser-beschaffungsverband dem Landwirt J. W. sen. und dessen Rechts-nachfolgern als Gegenleistung f374r eine Grundst374cks374bertragung das Recht ein-ger344umt, 204das in der Viehtr344nke gesammelte aus dem Hochbeh344lter (der Trink-wassergewinnungsanlage) stammende Wasser unentgeltlich zu entnehmen223. Hierzu sollte der Landwirt auch gegen374ber Rechtsnachfolgern des Wasserbe-schaffungsverbandes berechtigt sein. Von diesem Recht macht mittlerweile der Landwirt J. W. jun. als Rechtsnachfolger seines Vaters Gebrauch. Er ist dem Rechtsstreit als Streithelfer des Beklagten beigetreten. 3 1999 gab der Beklagte die Trinkwassergewinnungsanlage endg374ltig auf. Mit notariellem Vertrag vom 23. August 2008 verkaufte er dem Streithelfer Grundst374cke, auf denen die Trinkwassergewinnungsanlage betrieben worden war, nebst Rohrleitungen und 204dem gesamten unterirdischen Leitungssystem bis zum Hochbeh344lter223. In 247 5 des Kaufvertrages hei337t es: 204Die zugunsten der 4 - 4 - Kreiswasserwerke O. eingetragenen Leitungsrechte werden auf den K344ufer als Rechtsnachfolger 374bertragen 205223 Die Kl344ger m366chten ihr Grundst374ck uneingeschr344nkt nutzen. Sie meinen, infolge der Aufgabe der Trinkwassergewinnungsanlage sei die Dienstbarkeit wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage erloschen. Das Amtsgericht ist dem gefolgt und hat der - auf Bewilligung der L366schung der Dienstbarkeiten gerichte-ten - Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von die-sem zugelassenen Revision m366chten die Kl344ger die Wiederherstellung des erst-instanzlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 5 Entscheidungsgr374nde : I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit sei wirksam entstanden und nicht als aufl366send bedingtes Recht bestellt worden. Wegen vollst344ndigen Interessefortfalls sei die Dienstbarkeit nicht erloschen, weil mit ihr nicht nur der 366ffentlichrechtliche Zweck der Trink-wasserversorgung verfolgt worden sei, sondern auch das Anliegen, dem Rechtsvorg344nger des Streithelfers (und dessen Rechtsnachfolgern) die Was-serentnahme zu erm366glichen. Letzteres wirke fort. Eine klare und unzweideuti-ge Beschr344nkung des Rechts auf die Gew344hrleistung der 366ffentlichen Daseins-vorsorge sei weder der Grundbucheintragung selbst noch der in Bezug ge-nommenen Eintragungsbewilligung zu entnehmen. Schlie337lich reichten die von den Kl344gern vorgetragenen Umst344nde f374r einen Wegfall der Gesch344ftsgrundla-ge (247 313 BGB) nicht aus. 6 - 5 - II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 7 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht und von der Revision unbean-standet davon aus, dass die beschr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit entstanden und nicht als aufl366send bedingtes Recht (dazu Senat, Urt. v. 29. September 2006, V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228) bestellt worden ist. 8 2. Die Dienstbarkeit ist nicht ganz oder teilweise erloschen. 9 a) Ein Erl366schen kann zun344chst nicht auf die Grunds344tze 374ber den Weg-fall der Gesch344ftsgrundlage gest374tzt werden. Die Parteien sind schon nicht durch ein Rechtsgesch344ft verbunden, das der Anpassung nach 247 313 BGB (hier i.V.m. Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB) unterl344ge. Der Senat hat bereits entschie-den, dass weder die Grunddienstbarkeit selbst noch das mit dieser einherge-hende schuldrechtliche Begleitschuldverh344ltnis unter 247 313 BGB fallen. Als an-passungsf344higes Rechtsgesch344ft kommt lediglich die der Dienstbarkeitsbestel-lung zugrunde liegende schuldrechtliche Abrede in Betracht (vgl. Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703, 3704). Aus dieser k366nnen die Kl344ger aber schon deshalb nichts herleiten, weil es sich hierbei um eine le-diglich zwischen dem Beklagten und den Voreigent374mern der Kl344ger bestehen-de - relative - Rechtsbeziehung handelt. Die Revision verweist auf kein tats344ch-liches Vorbringen, wonach mit dieser schuldrechtlichen Abrede auch Rechte zugunsten Dritter mit der Folge begr374ndet worden sind, dass (auch) diese bei einem Wegfall der Gesch344ftsgrundlage gegen die Beklagte vorgehen k366nnten. 10 - 6 - b) Die Dienstbarkeit ist nicht wegen Vorteilswegfalls erloschen. Dass 247 1090 Abs. 2 BGB nicht auf 247 1019 BGB verweist, bedeutet nur, dass der auch f374r das Entstehen und den Fortbestand einer beschr344nkten pers366nlichen Dienstbarkeit konstitutive Vorteil nicht grundst374cksbezogen sein muss, es viel-mehr gen374gt, dass die Dienstbarkeit f374r irgendjemanden einen erlaubten Vorteil bietet (Senat, BGHZ 41, 209, 212 ff.; Urt. v. 24. Juni 1983, V ZR 167/82, NJW 1984, 924). Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein eigenes oder fremdes Interesse, das auch in der Verfolgung 366ffentlicher Belange bestehen kann. Demgem344337 erlischt das dingliche Recht, wenn das mit der Dienstbarkeitsbe-stellung verfolgte Interesse endg374ltig entfallen ist (vgl. Senat, BGHZ 41, 209, 213 f.; Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 189/83, NJW 1985, 1025; BGH NJW 1984, 924; OLG Celle, NZM 2005, 39, 40; ferner Senat, Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158; Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124; BGH VIZ 1999, 225, 226 f.). So liegt es hier jedoch nicht, weil nicht s344mtliche der durch die Dienstbarkeit beg374nstigten Nutzungsar-ten endg374ltig aufgegeben worden sind. 11 aa) Das Berufungsgericht hat die Dienstbarkeit dahin ausgelegt, dass mit ihr nicht ausschlie337lich Belange der 366ffentlichen Daseinsvorsorge im Sinne einer geordneten Wasserversorgung verfolgt worden sind, sondern auch das - fortbestehende - Interesse, dem Landwirt J. W. sen. und seinen Rechtsnachfolgern zu erm366glichen, ihr Vieh mit Wasser aus der errichteten An-lage zu tr344nken. Diese - in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachpr374fung unterliegende - Auslegung (vgl. nur Senat BGHZ 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703; jeweils m.w.N.) ist zutref-fend. 12 - 7 - Bei der Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genomme-nen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich f374r einen unbefangenen Betrachter als n344chstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Au337erhalb dieser Urkunden liegende Umst344nde d374rfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verh344ltnissen des Einzelfalles f374r jeder-mann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 145, 16, 20; Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 29. September 2006, V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228), wozu auch die tats344chliche Handhabung bei der Bestellung der Dienstbarkeit z344hlt (Senat, Urt. v. 28. November 1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417, 418 m.w.N.). 13 Gemessen daran st374tzt schon der Wortlaut der Eintragungsbewilligung nicht die Auffassung der Kl344ger, mit der Dienstbarkeit sei der ausschlie337liche Zweck verfolgt worden, die Wasserversorgung des beklagten Landkreises im Sinne 366ffentlicher Daseinsvorsorge zu gew344hrleisten. Nach Nr. 2 der Bewilli-gung ist der Beklagte berechtigt, auf dem Grundst374ck eine Wasserleitung nebst Zubeh366r zu verlegen und zu unterhalten. Diese Anlagen hat der Grundst374cksei-gent374mer nach Nr. 3 der Eintragungsbewilligung 204dauerhaft223 zu dulden. Dass dies nur zu dem Zwecke zul344ssig sein soll, die 366ffentliche Wasserversorgung zu gew344hrleisten, geht daraus nicht einmal ansatzweise hervor. Zwar mag man die konkretisierende Bezeichnung des Berechtigten durch den Zusatz 204Kreiswas-serwerke223 und den Inhalt der Dienstbarkeit nach Nr. 1 (Verbot der Beweidung und des Einsatzes von D374nge- und Pflanzenschutzmitteln in den 204Schutzzonen f374r die Wasserentnahme als Trinkwasser223) bei isolierter W374rdigung als Argu-ment f374r eine restriktive Auslegung ins Feld f374hren k366nnen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Eintragungsbewilligung scheidet eine solche Deutung aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters jedoch aus. Dies gilt umso mehr, 14 - 8 - als es dem Beklagten nach Nr. 6 der Bewilligung frei steht, die Aus374bung des Rechts an einen Dritten zu 374bertragen. F374r ein restriktives Verst344ndnis dahin, die Aus374bungs374bertragung sei nur an Versorgungstr344ger zul344ssig, ist bei unbe-fangener Lesart kein Raum. Davon abgesehen war in dem ma337geblichen Zeit-punkt der Bestellung der Dienstbarkeit f374r jedermann ohne weiteres erkennbar, dass die Anlage auch der Entnahme von Wasser aus dem Hochbeh344lter f374r die Viehtr344nke diente. Ob die Kl344ger bei dem sp344teren Erwerb des mit der Dienst-barkeit belasteten Grundst374cks hiervon Kenntnis hatten, ist ebenso unerheblich (vgl. Senat, Urt. v. 28. November 1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417, 418) wie die von der Revision verneinte Frage, ob sich die Dienstbarkeit nach der Eintra-gung im Grundbuch sp344ter kraft Gesetzes in ein unter den Voraussetzungen der 247247 1092 Abs. 2 u. 3 BGB 374bertragbares Recht umgewandelt hat (zu dieser Frage M374nchKomm-BGB/Joost, aaO, 247 1092 Rdn. 21). bb) Die R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen 247 531 Abs. 2 ZPO versto337en, weil es die Behauptung der Kl344ger, der Streithelfer k366nne das von ihm f374r die Viehtr344nke ben366tigte Wasser auch aus anderen Ressourcen beziehen, nicht zugelassen habe, scheitert jedenfalls an der fehlenden Ent-scheidungserheblichkeit des Vorbringens. Das Bestehen eines notwege344hnli-chen Bed374rfnisses ist nicht Voraussetzung f374r Bestehen und Fortbestand einer Dienstbarkeit. Wie bereits oben dargelegt reicht es insoweit aus, dass die be-schr344nkte pers366nliche Dienstbarkeit entsprechend ihrer Zweckbestimmung f374r irgendjemanden von Vorteil ist. Das ist hier nach wie vor der Fall, weil der zugrunde gelegte Vorteil gerade darin besteht, dass der Streithelfer nicht auf andere Ressourcen zur374ckgreifen muss. 15 - 9 - c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Dienstbarkeit schlie337lich auch nicht teilweise mit Blick auf die in Nr. 1 der Eintragungsbewilligung enthal-tenen Verbote untergegangen, in den Schutzzonen f374r die Wasserentnahme den Einsatz von D374nge- und Pflanzenschutzmittel sowie eine Beweidung zu unterlassen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein fortbestehendes schutzw374r-diges Interesse daran besteht, es dem Streithelfer der Beklagten als Rechts-nachfolger des Landwirts J. W. sen. zu erm366glichen, sein Vieh auch wei-terhin mit unkontaminiertem Wasser zu tr344nken, mag der Hauptzweck der Trinkwassergewinnung auch entfallen sein. 16 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 17 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Olpe, Entscheidung vom 27.08.2007 - 25 C 362/06 - LG Siegen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 3 S 117/07 -
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