BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/08 Verk374ndet am: 2. Februar 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Fb; 254 Dc; ZPO 247 287 a) F374r die Frage, ob ein g374nstigerer Tarif als der sogenannte Unfallersatztarif "ohne weiteres" zug344nglich war, kommt es darauf an, ob dem Gesch344digten in seiner konkreten Situation "ohne weiteres" ein g374nstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verf374gung stand. b) Es obliegt dem Sch344diger, der einen Versto337 gegen die Schadensminde-rungspflicht (247 254 Abs. 2 BGB) geltend macht, darzulegen und gegebenen-falls zu beweisen, dass dem Gesch344digten ein g374nstigerer Tarif nach den konkreten Umstanden "ohne weiteres" zug344nglich gewesen ist. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Well-ner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin und der Streithelferin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 21. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Kl344gerin ergangen ist. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005. Die Haftung der Beklagten dem Grun-de nach steht au337er Streit. 1 Das Fahrzeug der Kl344gerin, ein Mitsubishi Galant 2.0 GLS, wurde in der Zeit vom 3. bis 10. Mai 2005 repariert. W344hrend dieser Zeit mietete die Kl344gerin bei der Streithelferin einen AUDI A 4 1.8 T an, f374r den ihr Mietwagenkosten in 2 - 3 - H366he von 1.838,60 200 in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Sch344digers hierauf 749,82 200. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat ihr das Landgericht unter Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils wei-tere 162,38 200 zuerkannt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision der Kl344gerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die nicht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten in H366he von 883,20 200 begehren, und die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage errei-chen will. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin nur ein An-spruch auf Ersatz der Mietwagenkosten auf der Basis des "Normaltarifs" f374r acht Anmiettage auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" zu. Die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs k366nne offen bleiben, weil feststehe, dass der Kl344gerin in der konkreten Situation die Anmie-tung eines Pkw zum "Normaltarif" ohne weiteres m366glich gewesen sei. 4 Hierf374r habe der Gesch344digte darzulegen und gegebenenfalls zu bewei-sen, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Ein-flussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevan-ten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich gewesen sei. Zwar trage die Kl344gerin unter Beweisantritt vor, dass ihr eine An-mietung zu einem g374nstigeren Tarif nicht m366glich gewesen sei. Diesem Be- 5 - 4 - weisangebot habe aber nicht nachgegangen werden m374ssen. Es sei n344mlich allgemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden, dem Freital zuzurech-nen sei, ohne weiteres m366glich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Bei Anmietungen in unterschiedlichsten Situationen sei den Kammermitgliedern der 374bliche "Normaltarif" angeboten worden. Hinzu komme, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe. Die Kl344gerin und ihre Streithelferin h344t-ten auch keine dezidierten Behauptungen dazu aufgestellt, wie sich die f374r ihren Vortrag benannten Zeugen auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzah-lertarif verhalten h344tten. Die Kl344gerin habe nicht damit rechnen k366nnen, dass die von der Streit-helferin gefertigte 334bersicht einen repr344sentativen 334berblick 374ber das 366rtliche Mietwagenpreisniveau erm366glichte. Letztlich k366nne die Erkennbarkeit des 374berh366hten Unfallersatztarifs bei der Anmietung dahinstehen: Verzichte ein Ge-sch344digter ohne Kenntnisse betreffend das 374bliche Preisniveau auf Anfragen bei Drittunternehmen, obgleich hierzu Gelegenheit bestehe, nehme er billigend in Kauf, dass er sich auf ein ung374nstiges Angebot einlasse und letztlich nicht erforderliche Kosten verursache. 6 II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision der Kl344gerin und der Streithelferin nicht stand, wohingegen die Anschlussrevision der Beklagten kei-nen Erfolg hat. 7 A. Revision der Kl344gerin und der Streithelferin: 8 1. In seinem rechtlichen Ansatz entspricht das Berufungsurteil der gefes-tigten Rechtsprechung des erkennenden Senats. 9 - 5 - Danach kann der Gesch344digte vom Sch344diger und dessen Haftpflicht-versicherer nach 247 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verst344ndiger, wirtschaft-lich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist hierbei nach dem aus dem Grund-satz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem 366rtlich relevanten Markt - nicht nur f374r Unfallgesch344digte - erh344ltlichen Tarifen f374r die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb ei-nes gewissen Rahmens) grunds344tzlich nur den g374nstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Gesch344digte ver-st366337t allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegen374ber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis recht-fertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die beson-dere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - VersR 2008, 1370 Rn. 14 m.w.N.). 10 Nach diesen Grunds344tzen m374ssen grunds344tzlich Feststellungen zur Er-forderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Gesch344digte Umst344nde vortr344gt, die einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Unfaller-satztarif rechtfertigen sollen. Solche Umst344nde haben die Kl344gerin und die Streithelferin geltend gemacht, indem sie vorgetragen haben, die Kl344gerin sei nicht in der Lage gewesen, einen Mietpreis vorzufinanzieren, und eine Anmie-tung zum "Normaltarif" h344tte neben der nicht m366glichen Angabe der voraus-sichtlichen Mietdauer die Leistung einer Sicherheit und Vorauszahlung des 11 - 6 - Mietpreises mittels einer Kreditkarte erfordert, welche die Kl344gerin nicht beses-sen habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564 Rn. 9; vom 20. M344rz 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235 Rn. 13, 17 f.; vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07 - VersR 2008, 554 Rn. 18). 2. Das Berufungsgericht hat in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auch zutreffend gesehen, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspe-zifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, nur ausnahmsweise offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Gesch344dig-ten ein g374nstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zug344nglich war, so dass ihm eine kosteng374nstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem344337 247 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Die Frage, ob die geltend gemachten h366heren Mietwagenkos-ten aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich sind, kann auch of-fen bleiben, wenn zur 334berzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Ge-sch344digten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umst344nden nicht zug344nglich gewesen ist. Denn der Gesch344digte kann in einem solchen Fall einen den "Normaltarif" 374bersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezo-gene Schadensbetrachtung auch dann als im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen, wenn die Erh366hung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt w344re (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286 Rn. 13; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 25; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - VersR 2008, 1706 Rn. 12, jeweils m.w.N.). 12 3. Trotz des zutreffenden rechtlichen Ansatzes halten die nachfolgenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage der Erforderlichkeit im Sinne 13 - 7 - des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB vermengt und zu geringe Anforderungen daran ge-stellt, ob der Kl344gerin ein g374nstigerer Tarif "ohne weiteres" zug344nglich gewesen w344re. a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der in Anspruch genom-mene Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war. F374r das Revisionsverfahren ist dies deshalb zu unterstellen. 14 b) Das Berufungsgericht durfte die Frage nicht mit der Begr374ndung offen lassen, dem Kl344ger sei ein wesentlich g374nstigerer Tarif "ohne weiteres" zug344ng-lich gewesen. 15 aa) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass f374r die Frage, ob dem Gesch344digten ein wesentlich g374nstigerer Tarif "ohne weiteres" zug344nglich war, auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - aaO). Soweit es jedoch in die-sem Zusammenhang ausf374hrt, der Gesch344digte habe "hierf374r" darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuel-len Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehen-den Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war, vermengt es die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungs-pflicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB. Im Streitfall geht es nur darum, ob die Erfor-derlichkeit des in Rechnung gestellten Unfallersatztarifs offen bleiben kann, da die Gesch344digte ihrer Schadensminderungspflicht gem344337 247 254 Abs. 2 BGB deshalb nicht nachgekommen ist, weil ihr ein wesentlich g374nstigerer Tarif "ohne 16 - 8 - weiteres" zug344nglich gewesen ist. Die daf374r ma337geblichen Umst344nde haben nach allgemeinen Grunds344tzen der Sch344diger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Senatsurteil vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 26). bb) Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Ein-klang mit der Rechtsprechung des Senats, soweit es darauf abstellt, es sei all-gemeinkundig, dass es im Bereich der Stadt Dresden ohne weiteres m366glich sei, einen Pkw zum "Normaltarif" anzumieten. Das Berufungsgericht hat dabei zu geringe Anforderungen an die Pr374fung der Frage gestellt, ob der Gesch344dig-ten ein wesentlich g374nstigerer Tarif "ohne weiteres" zug344nglich gewesen ist. 17 Das Berufungsgericht hat nicht in dem f374r den Ausnahmefall des 247 254 Abs. 2 BGB erforderlichem Ma337e auf die konkreten Umst344nde des Einzelfalls abgestellt. Insoweit reicht die Feststellung nicht aus, dass es in Dresden mehr als 20 Mietwagenvermieter gebe, bei denen Mitgliedern der Berufungskammer bei unterschiedlichen Anmietungen jeweils der 374bliche "Normaltarif" angeboten worden sei. Bei der gebotenen subjektbezogenen Betrachtungsweise kommt es vielmehr darauf an, ob der Kl344gerin in ihrer konkreten Situation "ohne weiteres" ein g374nstigeres Angebot eines bestimmten Autovermieters zur Verf374gung ge-standen h344tte. Im Rahmen des 247 254 Abs. 2 BGB war es entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts nicht Aufgabe der Kl344gerin und ihrer Streithelferin "dezidierte Behauptungen" dazu aufzustellen, wie sich etwaige Mietwagenun-ternehmer auf eine etwaige Nachfrage nach einem Selbstzahlertarif verhalten h344tten. Es oblag vielmehr der Beklagten und in der Begr374ndung seines Urteils dem Berufungsgericht, konkrete Umst344nde aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Kl344gerin ein g374nstigerer Tarif "ohne weiteres" zug344nglich war, weil sie etwa bei der Streithelferin auch ein Fahrzeug zum "Normaltarif" h344tte anmieten k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - aaO Rn. 1, 9) 18 - 9 - oder der Haftpflichtversicherer die Kl344gerin vor der Anmietung auf einen g374nsti-geren Tarif hingewiesen hat. Darauf kann entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts auch nicht deshalb verzichtet werden, weil die Gesch344digte ohne Kenntnisse bez374glich des 374blichen Preisniveaus auf Anfragen bei Drittunter-nehmen g344nzlich verzichtet habe. Dies entbindet nicht davon, im konkreten Fall festzustellen, ob sich dies ausgewirkt hat. Daran fehlt es im Streitfall. 4. Nach den vorstehenden Ausf374hrungen kommt es f374r den Erfolg der Revision auf das weitere Vorbringen der Kl344gerin und der Streithelferin nicht mehr an. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 19 a) Soweit sich die Kl344gerin und die Streithelferin gegen den Abzug einer Eigenersparnis in H366he von 10% der Mietwagenkosten wenden, liegt die Sch344t-zung des Berufungsgerichts gem344337 247 287 ZPO im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, in der sich im Interesse der Vereinfachung ein prozentualer Abzug durchgesetzt hat. Nachdem fr374her eine Ersparnis von 15-20% der Miet-wagenkosten angesetzt worden ist (vgl. OLG K366ln VersR 1993, 372, 373; OLG Celle, SP 2001, 204), wird heute teilweise eine Ersparnis von 10% der Mietwa-genkosten (vgl. etwa OLG Hamm VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. Ap-ril 2008 - 6 U 188/07 - juris Rn. 20; OLG Jena, OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund NZV 2008, 93, 95) und teilweise eine solche von 3-5% angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart NZV 1994, 313, 315; OLG D374sseldorf VersR 1998, 1523, 1524 f.; OLG N374rnberg VersR 2001, 208; OLG K366ln SP 2007, 13, 16). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, ein Abzug wegen ersparter Eigenauf-wendungen in H366he von 10% der Mietwagenkosten sei jedenfalls dann berech-tigt, wenn der zu ersetzende Mietpreis nicht durch pauschale Zuschl344ge auf den Normaltarif einem deutlich h366heren Unfallersatztarif angen344hert sei (OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 - aaO; vgl. auch Nugel, jurisPR-VerkR 13/2009 Anm. 5 E). 20 - 10 - Einer 334berpr374fung des tatrichterlichen Ermessens nach 247 287 ZPO durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu pr374fen, ob die Schadensermittlung auf grunds344tzlich falschen oder offenbar unsachlichen Er-w344gungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen au337er acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Derartige Rechtsfehler lassen die Erw344gungen des Be-rufungsgerichts nicht erkennen. Ihnen ist insbesondere zu entnehmen, dass das Berufungsgericht eine m366gliche geringere Eigenersparnis in seine 334berle-gungen einbezogen hat, jedoch aus sachlichen Gr374nden eine Sch344tzung auf 10% der Mietwagenkosten als angemessen ansieht. 21 b) Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenom-mene Sch344tzung der H366he des "Normaltarifs" im konkreten Fall wendet, kann das Berufungsgericht nach der gebotenen Zur374ckverweisung seine Sch344tzung unter Ber374cksichtigung des Vorbringens der Kl344gerin und der Streithelferin 374berpr374fen. 22 B. Anschlussrevision der Beklagten: 23 Die Anschlussrevision macht geltend, der vom Berufungsgericht f374r die Sch344tzung des "Normaltarifs" zugrunde gelegte "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" stelle keine geeignete Sch344tzungsgrundlage dar. Diese R374ge hat keinen Erfolg. 24 - 11 - 1. Die Art der Sch344tzungsgrundlage gibt 247 287 ZPO nicht vor. Die Scha-densh366he darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsach-licher Erw344gungen festgesetzt werden und ferner d374rfen wesentliche, die Ent-scheidung bedingende Tatsachen nicht au337er Acht bleiben. Auch darf das Ge-richt nicht in f374r die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un-erl344ssliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl k366nnen in geeigneten F344llen Listen oder Tabellen bei der Schadenssch344tzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 22). Demgem344337 hat der Senat mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO den "Normaltarif" grunds344tzlich auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344digten (ggf. mit sachverst344ndiger Beratung) ermitteln kann (vgl. Se-natsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO Rn. 8; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144 Rn. 10; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07 - aaO Rn. 22). Er hat auch die Sch344tzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" als grunds344tzlich m366glich angesehen (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 8 ff.; vom 19. Januar 2009 - VI ZR 112/09 - un-ter II 2, z.V.b.). Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadens-sch344tzung Verwendung finden k366nnen, bedarf nur der Kl344rung, wenn mit kon-kreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte M344ngel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 164/07 - aaO Rn. 9; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - aaO Rn. 19). 25 2. Nach diesen Grunds344tzen begegnet es keinen durchgreifenden Be-denken, dass das Berufungsgericht den "Normaltarif" auf der Grundlage des 26 - 12 - "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" ermittelt hat. Es h344lt sich insoweit im Rah-men des tatrichterlichen Ermessens nach 247 287 ZPO. a) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision, die sich insoweit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts K366ln st374tzt (OLGR K366ln 2008, 545), ist die Heranziehung des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" f374r die erfolgte Anmie-tung im Mai 2005 revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsge-richt hat dies damit begr374ndet, dass der Erhebungszeitraum dieses Mietpreis-spiegels n344her beim Anmietzeitraum liege als der Erhebungszeitraum des Miet-preisspiegels 2003. Auch wenn die Anmietung im Mai 2005 erfolgte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, im Rahmen der Sch344tzung der H366he des Schadens als Sch344tzgrundlage auf einen nach dem Unfallereignis erstellten Mietpreisspiegel zur374ckzugreifen, wenn dies - wie hier - aus sachlichen Gr374nden geschieht. 27 b) Die Beklagte hat auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass sich geltend gemachte M344ngel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu ent-scheidenden Fall auswirken. 28 aa) Soweit die Beklagte darauf hinweist, in die Liste seien Unfallersatzta-rife als Normaltarife eingeflossen, wenn Mietwagenunternehmen nur Unfaller-satztarife anb366ten, ist dies nach ihrem eigenen Vortrag in der Liste offen gelegt, so dass der Tatrichter diesen Umstand bei seiner Sch344tzung ber374cksichtigen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dies unter den Umst344nden des Streitfalls ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht ist aufgrund eines Vergleichs des Modus des Tagestarifes 2006 mit dem gewichteten Mittel nach dem Mietpreisspiegel 2003 f374r Dresden und Nachbarst344dte zu der 334berzeugung gelangt, dass der Modus des Mietpreisspiegels 2006 jedenfalls f374r den Postleitzahlenbereich, in dem sich die Wohnung der Kl344gerin und die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt befinden, keine derartigen Besonderheiten aufweist, dass sich Zwei- 29 - 13 - fel an seiner Eignung als Sch344tzgrundlage ergeben. Diese tatrichterliche W374rdi-gung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. bb) Auch der Vortrag, der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten habe bei einer Internet-Recherche festgestellt, dass die Kl344gerin ein dem unfallge-sch344digten Pkw vergleichbares Fahrzeug g374nstiger h344tte anmieten k366nnen, l344sst nicht erkennen, dass sich M344ngel des Mietpreisspiegels 2006 auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Aus den vorgelegten Vergleichsangeboten er-gibt sich, dass die Recherche Angebote f374r den Zeitraum von sieben Tagen betraf, bei denen es sich um Wochenpauschalen handeln kann. Das Beru-fungsgericht hat seiner Sch344tzung jedoch den zweimaligen Ansatz eines Drei-tagestarifs und eines Eintagestarifs f374r insgesamt acht Tage zugrunde gelegt, weil zum Zeitpunkt der Anmietung die Reparaturdauer noch nicht bekannt war. 30 cc) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht nicht dem Beweisangebot der Beklagten nachgehen, im Selbstzahlergesch344ft w374rden im Nachhinein immer Wochenpauschalen abgerechnet, auch wenn sich der Kunde vorher nicht festgelegt habe. Nach 247 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auch die Beweiserhebung in das (pflichtgem344337e) Ermessen des Gerichts gestellt; dies bedeutet, dass das Gericht im Rahmen des 247 287 ZPO an Beweisantr344ge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438). Einer 334berpr374fung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsge-richt sind auch insoweit enge Grenzen gezogen; es hat nur zu pr374fen, ob die Schadensermittlung auf grunds344tzlich falschen oder offenbar unsachlichen Er-w344gungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen au337er acht gelassen worden sind (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - aaO; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - aaO). Derartige Rechtsfehler l344sst die Erw344gung des Berufungsgerichts nicht erkennen, f374r die 31 - 14 - Gew344hrung von Rabatten bei der Anmietung 374ber gr366337ere Zeitr344ume sei auch der Gesichtspunkt der besseren Planbarkeit des Einsatzes von Fahrzeugen ma337gebend, die hier nicht gegeben war. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2006 - 115 C 7746/05 - LG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2008 - 8 S 237/06 -
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