BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 139/09 Verkündet am: 15. Juni 2011 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 323, 437 Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht eines Käufers wegen der Lieferung einer ma n- gelhaften Sache gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Mangelu r- sache trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversu che nicht bekannt und de s- wegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, wird ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem g e- ringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel m it ve r- hältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann (Bestätigung der Senatsurte i- le vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 und vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664). BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frel lesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. Mai 2009 aufgehoben. Die Berufung de s Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. März 200 8 wird z u- rückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw M . Kombi, welchen der Kläger unter Inzahlungg abe eines Gebrauchtfahrzeugs im Mai 2003 als Neufahrzeug bei dem Beklagten , einem Vertragshändler des Herstellers M . nebst gesondert berechnete m Zubehör bestellt und im September 2003 ausgeliefert erhalten hat te . Der Kläger rügte in der Folgezeit eine Vielzahl von Mängeln , die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten , und zwar un ter anderem Mängel an der Lenkung des Fahrzeugs . Namentlich gestützt auf Korrosionse r- scheinungen und Farbabplatzungen im Bereich des Fahrzeugunterbodens s o- wie auf einen Sägezahnabrieb der Reifen trat er schließlich m it Anwaltsschre i- ben vom 23. November 200 5 vom Kaufvertrag zurück . 1 - 3 - Das Landgericht hat - unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - der auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage weitgehend, nämlich in Höhe von 22.291,31 zuzüglich 552,31 , stattgeg e- ben . Da bei hat es zum einen vorhandene Rostanhaftungen am Unterboden des Fahrzeugs und zum anderen Fehler an der vorderen Achseinstellung als Mä n- gel a ngese hen , die den erklärten Rücktritt rechtfertig t en . D as Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des ersti n- stanzlichen Urteils insgesamt abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wied erherstellung des erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Korrosion a n de m an der Unter seite des Fahrzeugs angeschraubten Fahrgestell und den dort befindlichen Gussteilen stelle bereits keinen Sac h- mangel dar. D emgegenüber stelle d ie nach dem eingeholten Sachverständ i- gengutachten fehlerhaft eingestellte Achsgeometrie des Fahrzeugs zwar einen Mangel dar, der sich in Form von Lenkschwierigkeiten u nd Instabilitäten insb e- sondere bei höheren Geschwindigkeiten auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt sowie in einem ungleichmäßigen Verschleiß der Reifen niedergeschlagen habe. Insoweit sei es auch unschädlich, dass der Kläger sein Rücktrittsverlangen nicht genau auf diesen Mangel gestützt habe , dessen Ursache den Parteien vor Erstellung des Sachverständigengutachtens un bekannt gewesen sei , so dass selbst der Beklagte die mit der Lenkung bestehenden Probleme durch andere, 2 3 4 5 - 4 - im Ergebnis aber erfolglose Maßnahmen zu beseitigen versucht habe. Gleic h- wohl rechtfertige dieser Mangel, dessen Auswirkungen der Kläger immer wieder moniert und dabei mit dem Sägezahnabrieb so beschrieben habe, dass sein Rücktrittsverlangen grundsätzlich auch hierauf gestützt werden könne, e i nen Rücktritt nicht. Denn d er Mangel sei ungeachtet der von ihm ausgehenden B e- einträchtigung der Fahrsicherheit unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. I n die dazu vorzunehmende Interessenabwägung sei nämlich auch ei n- zustellen, dass die mit maxi mal 1.300 Mange l- beseitigung noch nicht einmal bei fünf Prozent des vom Kläger gezahlten Kau f- preises lägen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger - verbunden mit Arglistvorwürfe n - immer wieder unberechtigte Mängelrüg en erhoben und den Beklagten auch insoweit zu zahlreichen Nachbesserungsversuchen vera n- lasst habe. Dies rechtfertige es, den Kläger hinsichtlich des einzig bestehenden Mangels auf das ihm nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB verbleibende Nacherfü l- lungsrecht zu verw eisen, zumal eine Nachbesserung noch möglich sei und der Kläger die Annahme einer Nacherfüllung hinsichtlich des ihm damals selbst noch unbekannten Mangels bislang nicht endgültig abgelehnt habe. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Es kann dahin stehen, ob in den vom Beru fungsgericht festgestellten Rostanhaftungen an der Fahrzeugunterseite ein Mangel des Fahrzeugs liegt . Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, d er M a ngel der vorderen Achseinstellung sei eine unerheblich e Pflichtverle t- zung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, so dass dem Kläger kein Rüc k- trittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB zustehe, sondern er sich auf ein e Nacherfü l- lung verweisen lassen müsse. Der Kläger kann vielmehr gemäß § 437 Nr. 2 , § 440, § 323 Abs. 1 und 2 , § 346 Abs. 1, § 348 BGB von dem Beklagten die 6 - 5 - Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückg ewähr des gekauften Fahrzeugs beanspruchen, da die Bese i- tigung des Mangels durch den Beklagten zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach mehrfachen vergeblichen Beseitigungsversuchen fehlgeschlagen war. 1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht es allerdings als unschädlich an, dass der Kläger für den von ihm erklärten Rücktritt nicht die fehlerhafte Ach s- einstellung herangezogen hat, die erst im Zuge des im Prozess eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt worden ist. Zwar muss, wenn der Rücktritt - wie hier - auf ein Fehlschlagen bisher erfolgte r Nachbesserun g sve r- suche gestützt wird, der betreffende Mangel zuvor hinreichend konkret ang e- sprochen und zur Nachbesserung gestellt worden sein . Das ist vorliegend j e- doch geschehen . Denn der Kläger hat sich bei seine m Rücktritt auch auf einen fortbestehenden Sägezahnab rieb der Reifen gestützt, für den die bei der bish e- rigen Fehlersuche nicht als fehlerhaft erkannte Achs einstellung jedenfalls mitu r- sächlich war. D as Berufungsgericht hat deshalb die vom Kläger über den Säg e- zahnabrieb beanstandete fehlerhafte Achseinstellun g , welche der Beklagte bis dahin trotz diverser Nachbesserungsversuche, die alle nicht an der richtigen Stelle angesetzt hatten , nicht hatte beseitigen können, mit Recht als geeignet angesehen, den erklärten Rücktritt zu rechtfertigen . 2. Zu Unrecht mei nt das Berufungsgericht jedoch , der Kläger sei mit e i- nem hierauf gestützten Rücktrittsrecht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausg e- schlossen , weil die Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick darauf unerhe b- lich sei , dass die fehlerhafte Achseinstellung mit einem Reparaturkostenau f- wand von weniger als fünf Prozent des Fahrzeugkaufpreises behoben werden könne . Das Berufungsgericht hat dabei verkannt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflich t- verl etzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers au s- 7 8 9 - 6 - schließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist (Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19; vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 20 11, 1664 Rn. 18). Zu diesem Zeitpunkt war die Ursache de s Sägezahn abrieb s der Bereifung trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche de s Beklagten noch nicht bekannt und deswegen nicht a b- sehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden k ann . Bei einer solchen Konstellation kann dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgespr o- chen werden. Daran ändert nichts, dass durch das im Verlauf des Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten die Ursache des Sägezahnabriebs der Reifen offenbar gewo rden ist und sich herausgestellt hat, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann . Denn dadurch kann ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB werden (Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO Rn. 20; vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, aaO). Der vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Überlegungen zur Wir k- samkeit des Rücktritts weiter herangezogene Ums tand, dass der Kläger den Beklagten zuvor schon durch eine Reihe unzutreffender Mängelrügen zu zah l- reichen Nachbesserungsversuchen veranlasst habe , ist für die Beurteilung der Erheblichkeit des zuletzt jedenfalls noch vorhandenen Mangels der Achseinste l- lung irrelevant und hat daher außer Betracht zu bleiben. III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die Höhe der vom Landgericht zu erkannten Zahl ungsansprüche nicht im Streit 10 11 - 7 - steht, so dass es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hiernach begründet ist, ist die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 3 O 527/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 13.05.2009 - 1 U 103/08 -
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