BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 139/10 v om 3. M ai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer s o wie d en Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulass ung der Revision besteht nicht (mehr) . Das Berufungsgeri cht hat die Revision beschr änkt auf die F rage zugelassen, ob der Aussc hluss von Nachforderungen au s einer mietvertraglichen Nebenkostena b- rechnung nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch einen bere i- cherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen eines versehentlich zu ho ch angesetzten Vorauszahlungsbetrags in der Nebenkosten abrechnung e r- fasst . D er Senat hat mit Urteil vom 30. März 2 011 - VIII ZR 133/10 ( z ur Verö f- fentlichung bestimmt) entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf der A b- rechnungsfrist Nachforderungen auch da nn nicht mehr stellen darf, wenn in der ursprünglichen, inhal t lich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde. Für den bereicherungsrechtl i chen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts ande res. Auch ins o weit kann der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einen irrtümlich errechneten Guthabenbetrag aus einer N e- benkostenabrechnung nicht zurüc k fordern. 1 2 - 3 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Be klagten steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung des Gu t- habensbetrags von 124,51 Nach Ablauf der Ja h- resfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Saldo der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 keiner Korrektur zum Nachteil des Mieters mehr zugänglich. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung bietet der vo r- liegende Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger hier nach Treu und Glauben (§ 24 2 BGB) verwehrt sein könnte, die Beklagte an ihr er Nebe n- kostenabrechnung festzuhalten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Aufrechnung der Beklagten mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsa n- spruch gegen den Anspruch des Klägers auf teilweise Kautionsrückzahlung zurückg e wie sen. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG B remen, Entscheidung vom 14.10.2009 - 17 C 217/09 - LG Bremen, Entscheidung vom 21.04.2010 - 1 S 304/09 - 3
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