ECLI:DE:BGH:2015:081215UVIZR139.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 139/15 Verkündet am: 8. Dezember 2015 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1; PflVG § 3 Nr. 1 a.F.; Richtlinie 72/166/EWG; Richtlinie 2005/14/EU 1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen ei ner Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbi n- dungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers b e- schädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/ 76, BGHZ 71, 212 ff.). 2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindl i- chen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges (A n- schluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Ausle gung steht mit der 1. und 5. KH - Richtlinie in Einklang. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15 - OLG München LG München II - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterin nen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erkannt: D ie Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 15 . Zivil s e- nat e s des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 201 5 wird zurückgewiesen . Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Revis i- onsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D i e Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz für die B e- schädigung ihres Hausgrundstücks anlässlich des Austritts von Öl bei einer Li e- ferung mit einem Tankwagen. Ein Nachbar der Kläger hatte für diese und me h- rere Anwohner bei der Beklagten zu 1 Heizöl bestellt. D ie Beklagte zu 1 ließ am 24. August 2006 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 kraftfahrzeug - und betrieb s- 1 - 3 - haftpflichtversicherten Tanklastwagen das bestellte Öl anliefern. Das Fahrzeug wurde dabei von einem bei dem Beklagten zu 1 angestellten Fahrer gefahren. Der Fahrer stellte den Ta nklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der öffentl i- chen Straße ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am Haus der Kläger. Er begab sich g e- meinsam mit dem Kläger zu 2 in den Keller, um die Beladung der Öl tanks zu überwachen. Da eine gleichmäßige Beladung nicht stattfand, gingen beide nach oben, öffneten die Haustür und sahen, dass aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastw a- gens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die Betankung s- anlage ab, um weiteren Ölaustritt zu verhindern. Das Öl war jedoch bereits auf die Hausfassade des Anwesens der Kläger gespritzt und in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen. Infolge des Öffnens der Tür war Öl in den Hausflur gelangt, durch ein geöffnetes gekipptes Küchenfenster auch in die Küche. Auch die Straße vor dem Haus der Kläger war mit Öl verschmutzt. Die Kläger haben den ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesicht s- punkt der Gefährdungshaftun g auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG sowie von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG geltend gemacht. Der Schaden sei auf den En t- ladevorgang zurückzuführen und werde damit von § 7 Abs. 1 StVG erfasst. Der Tanklastzug sei auch eine Anlage im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Für j e- de Anspruchsgrundlage bestehe ein Direktanspruch, denn die Betätigung der Be - und Entladevorrichtung eines Sonderfahrzeugs gehöre zum Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB. Das Landgericht hat der auf Zahlung von Schadensersatz geri chteten Klage teilweise - in Höhe von 72.251,88 - stattgegeben und weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägern jegl i- chen weiteren, nicht bereits durch die Zahlung ausgeglichenen Schaden zu e r- 2 3 - 4 - setzen, der ursächlich auf dem Ölaustritt beruhe und der Beseitigung weiterer im Einzelnen genannter Schäden diene. Im Übrigen hat es die Klage abgewi e- sen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisio n der Beklagten zu 2, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung insgesamt weiterve r- folgt. Ferner hat die Beklagte zu 1 in der Revisionsverhandlung beantragt, auf ihre Revision das Endurteil des Oberlandesgerichts aufzuheben. Entscheidungsgründe: I. Das Be rufungsgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 gege n- über den Klägern sowohl nach § 7 Abs. 1 StVG als auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG hafte. Ob den Klägern darüber hinaus vertragliche oder deliktische A n- sprüche zustünden, könne deshalb offen bl eiben. Der Ölaustritt, der zu den Schäden am klägerischen Anwesen geführt habe, sei dem Betrieb des Tan k- wagens zuzurechnen. Der vorliegende Fall sei dadurch gekennzeichnet, dass der Tankwagen auf einer öffentlichen Straße gestanden habe , der Verbi n- dungssch lauch dort geleckt habe, dass das Heizöl dort ausgetreten sei und z u- dem einen, wenn auch völlig untergeordneten, durch die Feuerwehr rasch b e- seitigten Schaden auf der Straße verursacht habe. Der wohl größere Teil des Heizöls sei auf das Grundstück der Kläg er gespritzt. Dies unterscheide den zu beurteilenden Sachverhalt von zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entsche i- dungen, bei denen der Ölaustritt aus unterschiedlichen Gründen im Bereich des Öltanks im Anwesen des Kunden erfolgt sei. Der von den Klägern ge ltend g e- 4 5 - 5 - machte Schaden sei zwar außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eingetr e- ten . Letzteres könne für eine Haftung nach dem StVG jedoch nicht maßgeblich sein, da sie nach einhelliger Ansicht auch dann eingreife, wenn ein Fahrzeug von der Straße abkomme und dabei ein Haus beschädige. Zudem bestehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 2 Abs. 1 HPflG, denn bei dem Tankw a- gen handele es sich um eine Anlage zur Abgabe von Flüssigkeiten. Den Kläger n stehe aufgrund der Haftung des Beklagten zu 1 nach den § 7 Abs. 1 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 nach § 3 Nr. 1 PflVG aF zu . In Bezug auf die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG sei der Direktanspruch unproblematisch. Auch wenn der Einsatz des Tankwagens nicht dem "Betrieb " im Sinne dieser Regelung zugeordnet würde, würde dies einen Direktanspruch nicht ausschließen, da der "Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs weiter reiche als der "Betrieb". Gebraucht werde ein Fah r- zeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt werd e. Die Z u- lässigkeit einer Direkt k lage setze voraus, dass mit ihr ein Schadensersatza n- spruch verfolgt werde , der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung von der Drittbeklagten gedeckt werden müsse. Zu diesen Ansprüchen gehöre auch der Anspruch au s § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. II. Die Revision der Beklagten zu 1 ist unzulässig. Das Berufungsurteil ist der Beklagten zu 1 am 27. Januar 2015 zugestellt worden. Die Beklagte zu 1 hat mit am 27. Mai 2015 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz beantragt, auf ihre Revision dieses Urteil aufzuh e- ben , und hat in der Revisionsverhandlung am 8. Dezember 2015 den Antrag 6 7 8 - 6 - aus diesem Schriftsatz gestellt. Diese Revision war verspätet, weil die Monat s- frist des § 548 ZPO überschritten war. III. Die zulä ssige Revision der Beklagten zu 2 ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht. a) Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genan n- ten Re chtsgüter " bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. besch ä- digt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung n ach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfah r- zeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist de m- gemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt h a- ben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Sch a- densgeschehen durch das Kraftfah rzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. Senatsu r- teile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 366; vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 19. April 1988 - VI ZR 96/87, VersR 19 88, 641; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 7 , und vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr 9 10 11 - 7 - kommt es damit maßgeblich da rauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betrieb s vorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. Senatsu r- teile vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71, VersR 1972, 1074; vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71, VersR 1973, 83; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 218/03, VersR 2004, 529, 531; vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656 Rn. 9; vom 26. Fe b- ruar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 5). Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortb e- wegung und dem Tran sport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs - und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wir d (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 67; vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 214 , und vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946 ; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165) od er bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1991 - VI ZR 6/91, BGHZ 115, 84, 87 mwN). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann jedoch zu bejahen sein, wenn eine "fah r- bare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566, 567; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - I II ZR 14/90, BGHZ 113, 164, 165; vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; OLG Rostock, DAR 1998, 474, 475). 12 - 8 - Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeuges mit Arbeitsfunktion gesehen werden. Zwar könnten die Entsc heidungen des Bundesgerichtshofs zu Schäden beim F üllen von Heizungstanks (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76, VersR 1978, 840; vom 13. Dezember 1994 - VI ZR 283/93, VersR 1995, 427, 428; BGH, Urteil vom 14. Juni 1993 - III ZR 135/92, VersR 1993, 1155) und eines Silos (Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945 f. ), in denen die Zuordnung der Sch a- densentstehung zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges verneint worden ist, so ve r- stande n werden, dass das maßgebliche Kriterium der Differenzierung das St e- hen oder Fahren des Kraftfahrzeuges während der Arbeitsfunktion darstellt. Dies ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, Ver sR 2015, 638 Rn . 13). Erforderlich ist nä m- lich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden s oll, d.h. die Sch a- densfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (st. Rspr. ; vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 37 7 Rn. 5; vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315 ff.; vom 27. Januar 1981 - VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262 f.; vom 6. Juni 1989 - VI ZR 241/88, BGHZ 107, 359, 367; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 26. April 2005 - VI ZR 168/04, VersR 2005, 992, 993; vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 15). Gemessen daran ist eine Verbindung mit dem "Betrieb" des Kraftfah r- zeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG beim stehenden Fahrzeug auch dann gegeben, während das Kraftfahr zeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs - und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dan n, wenn das 13 14 - 9 - Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges e r- folgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraf t- fahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (Senatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 215 f . ). Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das en t- la dende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den En t- ladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht. So hat etwa der Halter eines Tanklastzuges für Unfälle einzustehen, die sich bei der Anlieferung von Öl dadurch ergeben, dass Öl auf die Stra ße läuft, weil der Schlauch undicht ist, oder jemand über den Auslassschlauch stolpert (Senatsurteil e vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, aaO , 215; vom 5. Juli 1988 - VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65 , 67 ). b) Nach diesen Grundsätzen ist bei der gebotenen Einzelf allbetrachtung (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945, 946) der Schaden der Kläger auf den Betrieb des Tankwagens des Beklagten zu 1 z u- rückzuführen. Dafür genügt e es allerdings nicht, dass der Motor des Kraftfah r- zeuges für den B etrieb der Ölpumpe eingesetzt wurde (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1975 - VI ZR 95/74, VersR 1975, 945 , 946 ). Im Streitfall ist vielmehr maßgeblich, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus der Kläger abgestellt war und eine undichte St elle in einem Schlauch stück vor der Schlauchtrommel beim Entladen eine Ölfontäne verursachte, die sowohl zu einer Ölverschmutzung der öffentlichen Straße als auch zur Beschädigung des Hausgrundstücks der Kläger führte. Es handelte sich also um Gefahren, di e von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgingen. Bei diesem Hergang war es allein vom Zufall abhängig, ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück geschädigt wurden. 15 16 - 10 - Soweit die Revision gel tend macht, dass dieses Verständnis vom " B e- trieb eines Kraftfahrzeuges " weiter gehe als die 1. KH - Richtlinie (Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 22. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrze ug - Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherung s- pflicht , ABl. EG L 103 S. 1), dort sei unter der Benutzung von Kraftfahrzeugen lediglich die als Verkehrsmittel im Straßenverkehr zu verstehen und nicht der Einsatz bloßer Arbeits maschinen, ist festzuhalten, dass die genannte Richtlinie nicht den Umfang der Haftpflicht im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen regelt, sondern den Umfang der Pflichtversicherung, wenn Haftpflichtansprüche best e- hen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union so l- len die 1., 2. u nd 3 . KH - Richtlinie nicht die Haftpflichtregelungen der Mitglie d- staaten harmonisieren . Diesen steht es vielmehr nach wie vor frei, die Haf t- pflicht für Schäden aus Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen selbst zu rege ln ( EuGH , Urteil vom 23. Oktober 2012 - C - 300/10, Rn. 29 - , Juris - Marques A l- meida ; Urteil vom 19. April 2007 - C - 356/05, NJW 2007, 269 Rn. 3 - Farrell ) . Das Berufungsgericht konnte es danach offen lassen, ob eine deliktische Haftung oder Haftung wege n der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen seitens des Beklagten zu 1 in Betracht kommt. Auch o b den Klägern auf der Grundlage einer Gefährdungshaftung gegen den Beklagten zu 1 ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG zusteht, wie vom Berufungsgericht ang enommen, kann dahingestellt bleiben. 2 . Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Direktanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung de r Beklagten zu 1, auf der Grundlage von § 3 Nr. 1 PflVG aF i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG und dem zwischen den Beklagten abgeschlossenen Vertrag über die Kraftfahrzeughaf t- pflichtversicherung für den streitgegenständlichen Tankwagen angenommen. 17 18 - 11 - Da sich der Schadensfall am 24. August 2006 ereignete, ist für den D i- rektanspruch gegen den K raftfahrzeughaftpflichtversicherer nicht § 115 VVG, sondern noch § 3 Nr. 1 PflVG aF anwendbar (vgl. Art. 12 Abs. 1, 2, 8, 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007, BGBl. I S. 2 631 ; Art. 1 Abs. 2 EGVVG; vgl. auch Münch Komm VVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 13; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., § 115 VVG Rn. 1). Nach § 3 Nr. 1 PflVG aF kann der Dritte im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis einen Anspruch auf E rsatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Die Zulässigkeit einer Direktklage der Kläger gegen die Beklagte zu 2 setzt mithin voraus, dass sie einen Schadensersatzanspruch gegen deren Versicherungsnehmer in , die Beklagte zu 1, geltend mac hen, der im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflich t- pflicht versicherung von der Beklagten zu 2 gedeckt werden muss. Die Vorschrift des § 1 PflVG, die hierfür maßgeblich ist, verpflichtet den Halter eines Kraf t- fahrzeugs, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. An das Pflichtversicherungsgesetz knüpfte § 10 Abs. 1 AKB an (vgl. nur § 10 AKB 1988, BAnz. S. 36 60 ; § 10 AKB , Musterbedingungen, Stand Oktober 1996 , in Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. , S. 637 f.; § 10 AKB i.d.F. vom 12. Mai 2006 in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversiche rung, 3. Aufl. , S. 492 ff. ), in dem es heißt, dass die Kraftfahrz eughaftpflichtversich e- rung diejenigen Schäden deckt, die "durch den Gebrauch des im Vertrag b e- zeichneten Fahrzeugs" verursacht worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 7 5, 45, 47; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229/07, 19 20 21 - 12 - SP 2008, 338; BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53 f.). Auch in den AKB 2008 A. 1.1 wird die Freistellung von Schäden verspr o- chen, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstand en sind (vgl. nur Sti e- fel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. AKB 2008 A. 1.1 Was ist vers i- chert?). An die Regelung des § 10 AKB hat der Verordnungsgeber ( § 4 Abs. 1 PflVG ) angeknüpft, als er in § 2 KfzPflVV als Gegenstand des Versicherung s- schutzes be stimmt hat, dass die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen hat, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erh o- ben werden, wenn durch den Gebrauch des ver sicherten Fahrzeugs Schäden eingetreten sind (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 2 KfzPflVV Rn. 1). Da § 1 PflVG, der die Versicherungspflicht und damit den Mi n- deststandard des zu gewährleisteten Haftpflichtversicherungsschutzes reg elt und an den die Regelung des Direktanspruchs anknüpft, den Begriff des "G e- brauchs des Kraftfahrzeuges" unmittelbar nennt, muss diese Norm zur Besti m- mung des Mindestschutzes herangezogen werden , unabhängig davon, ob eine Auslegung der vertraglichen Regel ungen des jeweiligen Haftpflichtversich e- rungsvertrages möglicherweise den Wagnisumfang erweitert. Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicher te daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeuges nicht mit Haft pflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf den § § 7 ff. StVG, den § § 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fah r- zeugs selbst und unmittelbar ausgehend e Gefahr gedeckt sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92, VersR 1994, 83, 84). Es kommt mithin darauf an, ob der Schadensfall zu dem Haftpflichtgefahrenbereich gehört, für den die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung deckungspflichtig is t. "Gebraucht" wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt 22 - 13 - wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch , solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Verrichtungen dabei b e- te i ligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die sch a- densstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eing e- setzt worden ist. Nach diesen Grundsätzen ist das Entladen eines Tanklastz u- ges mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Kraftfah r- zeugs zuzuordnen, solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt. Damit wird der Tank lastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt und es verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. Senat , U rteil vom 19. September 1989 - VI ZR 301/88, VersR 1989,1187 ; Beschluss vom 8. April 2008 - VI ZR 229 /07, SP 2008, 338 ). Der im Streitfall beim En t- ladevorgang des Öltankwagens, der sich im öffentlichen Straßenraum befand, eingetretene Ölschaden ist demnach nicht nur dem Betrieb, sondern auch dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzuordnen. So schließt n ac h der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Begriff des Gebrauchs im Sinne von § 1 PflVG den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (vgl. nur Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43 /11, JR 2013, 140 ff.; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45, 48; BGH , Urteil e vom 10. Juli 1980 - IVa ZR 17/80, BGHZ 78, 52, 53; vom 23. Februar 1977 - IV ZR 59/76, VersR 1977, 418 , 419 ; Feyock in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahr tve rsich e- rung, 3. Aufl. , § 1 PflVG Rn. 9; Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebe n- gesetze, § 1 PflVG Rn. 14 , Stand September 2015 ). Diesem Ergebnis steht auch die für den Streitfall noch maßgebliche 1. KH - Richtlinie nicht entgegen. Zwar dient e § 1 PflVG nicht der Um setzung von 23 24 - 14 - Art. 3 der 1. KH - R ichtlinie, der die Pflichtversicherung für die Kraftfahrzeughaf t- pflicht regel t , da diese Versicherungspflicht für durch den Gebrauch des Fah r- zeugs verursachte Schäden im nationalen Recht bereits zuvor bestand (vgl. nur das Ges etz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965, BGBl. I S. 123; vgl. auch den histor i- schen Abriss bei Feyock in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahr tv ersicherung , 3. Aufl., Vor § 1 PflVG Rn. 1 ). Die Ums etzung der 1. KH - R ichtlinie in deutsches Recht erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Haftpflich t- versicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 11. Januar 1974 (BGBl. I S. 43) sowie einer hierauf gestützten R echtsveror d- nung (Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvo r- schriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug - Haft - pflichtversicherung und der Kont rolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974, BGBl. I S. 1062; vgl. Lemor in Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO, Europa, Rn. 34). Diese ließen jedoch § 1 PflVG ebenso unberührt wie auch die Umsetzungen der nachfolgenden Kraftfahrzeughaftpflicht ver sicherungs richtl i- nien. Zu den Umsetzungsvorschriften gehören aber nicht nur solche Vorschri f- ten, die anlässlich der Umsetzung der Richtlinien geschaffen oder geändert wurden, sondern gleichermaßen solche, die unverändert geblieben sind und von nun an a uch die Richtlinie umsetzen (vgl. Kuhn, EuR 2015, 216 f.). Soweit sie inhaltlich die Richtlinie umsetzen, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurte i- lungsspielraums, den ihnen das nat ionale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN). 25 - 15 - Unter welchen Vorauss etzungen nach Art. 3 Abs. 1 der 1. KH - R ichtlinie eine Pflichtversicherung für die Haftpflicht bei Fahrzeugen bei gewöhnlichem Standort im Inland einzurichten ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden. In seinem Urteil vom 4. Septe mber 2014 ( C - 162/13, VersR 2015, 311 Rn. 41 ff. - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d. ) hat er ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff der "Benutzung eines Fahrzeuges" jede Benutzung e ines Fahrzeuges umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht (vgl. die en g- lische Fassung: "that the concept of use of vehicles in that article covers any use of a vehicle, that is consistent with the normal function of t hat vehicle"; in der franz ösischen Fassung: " ê tre interprété en ce sens que relève de la hicule qui est conforme à la fonction habituelle de c e véhicule " ). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Euro päischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist aufgrund dieser Klärung nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil e vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, I - 03415 Rn. 16 - CILFIT/Ministero delle Sanità; vom 11. September 2008 - C - 428/06, Slg. 2008, I - 06747 Rn. 4 2 - UGT - Rioja). Die Subsumtion des konkreten Falles unter diese Voraussetzung en ist Sache des nationalen Gerichtes (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C - 162/13, VersR 2015, 311 Rn. 59 - Vnuk / Zavarovalnica Triglav d.d. ), so auch im Streitfall. Die b esondere Betonung der Bedeutung des Schutzes der durch einen Unfall Geschädigten, de r en Schaden durch ein Fahrzeug bei de s- sen Nutzung verursacht wird, erh ell t, dass der Gerichtshof der Europäischen Union hier von einer weiten Auslegung ausgeht . Desha lb ist anzunehmen , dass der rechtliche Gehalt des Begriffs "Gebrauch des Kraftfahrzeuges" des deu t- schen Rechts in der bisherigen Auslegung durch die höchstrichterliche Rech t- 26 27 28 - 16 - sprechung mit dem des Art. 3 Abs. 1 der 1. K H - Ri chtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union übereinstimmt. Nicht nur hi n- sichtlich der Begriffe "Benutzung" und "Gebrauch", sondern auch im Abstellen auf den unmittelbaren Einsatz und die von dem Fahrzeug selbst ausgehenden typischen Gefahren, die als solche nur be i einer Benutzung in der gewöhnlichen Funktion eintreten können, besteht hier Übereinstimmung. In jedem Fall gehör t ein Entladevorgang bei einem Lastwagen oder sonstigen Gütertransportfah r- zeug wie im Streitfall auch zu der gewöhnlichen Funktion des Fahrzeu ges. Auch wenn man dies anders sehen wollte, wäre hier von einem " G e- brauch " im Sinne von § 1 PflVG auszugehen. Denn der Begriff des " Gebrauchs " im deutschen Recht würde weiterreichen als die Definition des Gerichtshofs der Europäischen Union, also weit er als die Richtlinie. Damit gewährte das deu t- sche Recht dem Geschädigten weitergehenden Schutz. Dann wäre von einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie auszugehen , die auch bei unverä n- dert gebliebenen Vorschriften des nationalen Rechts in Betracht ko mmt (vgl. Kuhn, EuR 2015, 216 f. ). Eine überschießende Umsetzung der Richtlinie ist hier ausdrücklich gestattet. Darauf weisen schon die Erwägungen der 1. KH - Richtlinie hin, wonach es geboten ist, in den nationalen Rechtsvorschriften aller Mitgliedstaaten die Pflicht zur Haftpflichtversicherung dieser Fahrzeuge mit e i- ner im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültigen Deckung vorzusehen, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften aber Abweichungen für bestimmte Pers o- nen und Fahrzeuge vorsehen könnten. Nach Art. 6 Abs. 2 der 5. KH - Richtlinie (Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlamen ts und des Rates über die Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung, ABl. EU L 149, S. 14) , die in ihrem Art. 4 Nr. 4 den D i- rektanspruch gegen den Versicherer für Schäden nach Art. 3 der 1. KH - 29 - 17 - Richtlinie auf Unfälle in den Wohnsitzmitgliedstaaten der Geschädig ten erwe i- terte, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für die Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforder lich sind (so auch das aktuelle Recht vgl. Art. 28 der sogenannten 6. KH - Richtlinie, Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der en t- sprechenden Versicherungspflicht, ABl. L 263 vom 7. Oktober 2009, S. 11 bis 31). Soweit von der Revision weiter geltend gemacht wird, dass geschädigte Grundstückseigentümer von dem Direktanspruch ausgenommen seien, da di e- ser sich lediglich auf "Verkehrsunfallopfer" erstrecke, erweist sich d a s nicht al s durchgreifend. Dies ergibt sich bereits auf der Grundlage der 5. KH - Richtlinie . In deren Art. 4 Nr. 4 zur Einführung des Direktanspruches ist nämlich geregelt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG versichertes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsu n- ternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt. In Art. 1 der hierdurch in Bezug genommenen 1. KH - R ichtlin ie ist unter Ziff. 2 geregelt, dass Geschädigter jede Person ist, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Kraf t- fahrzeug verursachten Schadens hat. Daraus ist eine Beschränkung auf Str a- ßenverkehrsteilnehmer oder Verkehrsunfallopfer im engen Sinne nicht abl ei t- bar. Auch für diese Frage gilt im Übrigen , dass nach Art. 6 Abs. 2 der 5 . KH - R ichtlinie - wie bereits ausgeführt - die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibeha l- ten oder einführen können, die für den Geschädigten günstiger sind als die 30 - 18 - Bestimmungen, die zur Umsetzung de r Richtlinie erforderlich sind (vgl. nur zu Art. 28 Abs. 1 der 6. K H - Richtlinie Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 10). Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG München I I, Entscheidung vom 06.05.2014 - 5 O 7209/06 - OLG München, Entscheidung vom 21.01.2015 - 15 U 2296/14 -
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