ECLI:DE:BGH:2016:310516BVIZR139.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 139/15 vom 31. Mai 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 dur ch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oe hler beschlossen : 1. Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Senats vom 8. Dezember 2015 wird zurückg e- wiesen. 2. Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Senats vom 8. Dezember 2015 w ird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Gründe: I. Mit dem beanstandeten Urteil vom 8. Dezember 2015 hat der Senat die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 21. Januar 2015 zurück gewiesen und die Revision der Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat die Revision nur für die Beklagte zu 2 zugelassen. Das Urteil des Berufungsgerichts ist der Beklagten am 27. Januar 2015 zug e- ste llt worden. Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015, bei Gericht eingegangen 1 - 3 - am 18. Februar 2015, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten namens und im Auftrag der Beklagten zu 2 gegen das Berufungsurteil die - zuge - lassene - Revision eingelegt und namen s der Beklagten zu 1 gegen die Nich t- z u lassung der Revision im Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde erh o- ben. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 hat sie beantragt, 1. die Revision - auch der Erstbeklagten - gegen das Berufungsurteil z u- zulassen, 2. auf die Revisionen der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und nach den Schlussanträgen II. Instanz zu erkennen, hilfsweise das B e- rufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . I n der Verhandlung vom 8. Dezember 2015 hat der Vorsitzende des S e- nats im Protokoll festgestellt, dass die Formalien geprüft seien und Beansta n- dungen sich nicht ergeben hätten . Die Prozessbevollmächtigte der Revision s- kläger stellte - abweichend von ihrem an gekündigten Antrag - zunächst den Antrag zu 2 und hilfsweise den Antrag zu 1 aus dem Schriftsatz vom 27. Mai 2015. Danach zog sich der Senat zur Beratung zurück. Nach Beratung über die Nichtzulassungsbeschwerde de r Beklagten zu 1 hat der Senat diese auf Ko sten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Prozessbevol l- mächtigten am 8. Januar 2016 zugestellt worden. Nach weiterer Beratung hat der Senat am 8. Dezember 2015 das beanstandete Urteil verkündet, das der Prozessbevollmächtigten am 2. Februar 2016 zugestellt worden ist. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 16. Februar 2016, beantragt, 2 3 4 - 4 - 1. den Tatbestand des Senatsurteils im am Rand mit der Ziffer 4 g e- kennzeichnete n Absatz, der in der zugestellten Urteilsausfertigung auf Seite 4 abgedruckt ist, wie nachfolgend ausgeführt zu berichtigen und 2. auf die Anhörungsrüge der Erstbeklagten das Verfahren fortzusetzen und über deren in der Revisionsverhandlung gestellten Revi sionsa n- trag aus dem Schriftsatz vom 27. Mai 2015 in der Sache zu entsche i- den. Der Tatbestand des Urteils verfälsche und verschweige entscheidung s- erhebliche Tatsachen. Korrekt und vollständig müsse es dort heißen: "Das Oberlandesgericht hat die Berufunge n der Beklagten zurückgewi e- sen; die Revision der Beklagten zu 2 hat es zugelassen, die Revision der Beklagten zu 1 nicht. Dagegen richten sich die unter Vorlage des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden sollte, eingelegte Nichtzula s- sungsbeschwerde d er Beklagten zu 1, mit der sie Zulassung der Revis i- on auch zu ihren Gunsten erstrebt, und die - die Beschränkung der Rev i- sion für unwirksam erachtenden - Revisionen der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung insgesamt weiterverfolgen. Ferner ha t die Beklagte zu 1 in der Revisionsverhandlung zusätzlich zum gemeinsam mit der Beklagten zu 2 gestellten Antrag zu 2 aus der Nichtzulassung s- beschwerde - und Revisionsbegründung vom 27. Mai 2015 hilfsweise den Antrag zu 1 aus der Nichtzulassungsbeschwerde - und Revisionsbegrü n- dung vom 27. Mai 2015 gestellt, die Revision - auch - der Beklagten zu 1 zuzulassen. Am 14. Juli 2015 war "I n Sachen J . E . , Inh. V . F . u.a. gegen D . u.a." Termin zur mündlichen Verhandlung auf 8.12.201 5 anberaumt und dieser als Sache "J . E . , Inh. V . F . u.a. gegen D . u.a." aufgerufen worden. Bevor die A n- wältin der Revisionskläger für beide Beklagte den Antrag zu 2 aus der Nichtzulassungsbeschwerde - und Revisionsbeg ründung vom 27. Mai 2015 stellte, war festgestellt und im Protokoll niedergelegt worden, dass die Formalien geprüft sind und sich Beanstandungen nicht ergeben h a- ben. 5 - 5 - Ein Beschluss, der über den Antrag der Beklagten zu 1 aus der Nichtz u- lassungsbeschwerde - und Revisionsbegründung vom 27. Mai 2015 en t- schied, die Revision - auch - zu ihren Gunsten zuzulassen, war bei A n- tragstellung in der Revisionsverhandlung nicht erlassen. Über ihn en t- schieden wurde auch in deren weiteren Verlauf nicht, weder im am Schluss d er Revisionsverhandlung verkündeten Urteil noch in einem g e- sondert verkündeten Beschluss." Mit seinen Unrichtigkeiten und Lücken suggeriere der Tatbestand der A k- tenlage zuwider, von der Erstbeklagten sei die Einlegung eines gegen das B e- rufungsurteil zulä ssigen Rechtsmittels versäumt worden. Auf der Basis der durch das BGH - Heft belegten wahren Fakten habe eine Revision der Beklagten zu 1, die sich als nach § 548 ZPO als verfristet habe verwerfen lassen, nicht existiert. Dass das am 8. Dezember 2015 verkü ndete Senatsurteil die Revision der Erstbeklagten als unzulässig verworfen habe, noch bevor eine Entsche i- dung über ihre Nichtzulassungsbeschwerde ergangen sei, sei der Prototyp e i- ner durch Art. 103 Abs. 1 GG verbotenen Überraschungsentscheidung. Indem der Senat den Termin als Revisionssache aufgerufen und nach Aufruf festg e- stellt habe, dass sich zu den Formalien Beanstandungen nicht ergeben hätten , um deren Revision, der noch nicht beschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde ungeachtet, sodann als schon verfrist et zu verwerfen, sei der Erstbeklagten der Zugang zur Revisionsinstanz in einer Weise abgeschnitten, die in der Zivilpr o- zessordnung nicht vorgesehen sei. Darin liege ein Verstoß gegen die Recht s- weggarantie. II. 1 . Der Antrag auf Berichtigung des Tatbest andes ist unzulässig. Der Ta t- bestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsb e- 6 7 8 - 6 - richtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (vgl. BGH, Ur teil vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55, NJW 1956, 1480; BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1; BGH, Beschluss vom 9. November 1994 - IV ZR 294/03, BGHRZ Nr. 15611 Revis i- onsurteil 2; BGH, Beschluss vom 17. Dezem ber 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 320 Rn. 3; BeckOK ZPO/Elzer, Stand: 1.12.2015 , ZPO § 314 Rn. 11). Dies gilt auch für die verkür z- te Darstellung des Revisionsbegehrens. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelt en, wenn der unrichtige Teil nach einer Zurückweisung für das weitere Ve r- fahren wie z.B. bei einer in der Revisionsverhandlung abgegebenen Parteierkl ä- rung urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO hat (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 1994 - IV ZR 294/ 93, BGHRZ Nr. 15611 Revisionsurteil 2 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. 2 . Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge ist unbegründet. a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteilig ten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Ents cheidung in Erwägung zieht. Auf ein en Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Pa r- teien nicht abstellen. Das Gericht ist nach Art. 1 03 Abs. 1 GG allerdings grun d- sätzlich nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befas st (vgl. 9 10 - 7 - BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris mwN; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris mwN). b) Eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt gemessen daran nicht vor, insbe sondere stellt das S e- natsurteil vom 8. Dezember 2015 keine gehörswidrige Überraschungsentsche i- dung dar. Die Feststellung des Senatsvorsitzenden, dass die Formalien geprüft worden seien und Beanstandungen sich nicht ergeben hätten, erfolgte vor der Antragst ellung im Termin. Sie konnte sich - wenn man auch den Inhalt der A n- träge als Formalie verstehen wollte - lediglich auf die angekündigten Anträge der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 27. Mai 2015 beziehen. Diese Anträge hat die Prozessbevollmächtigte der B eklagten im Termin danach aber umg e- stellt und auch für die Beklagte zu 1 beantragt, auf die Revision das angegriff e- ne Urteil aufzuheben. Diesem Antrag hat der Senat Rechnung getragen und diese Revision als verfristet zurückgewiesen, da eine Zulassung auf d ie Nich t- zulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 nicht erfolgt war. Da der Senatsvo r- sitzende vor Stellung der Anträge mitgeteilt hatte, dass der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht vorberaten habe, wusste die Prozes s- bevollmächtigte der Bekla gten zu 1, dass auch eine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht ergangen war. Dem hätte sie durch die angekündigten Anträge Rechnung tragen können. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 zurückgewiesen hat u nd in dem beanstandeten Urteil sich auch mit den für begründet erachteten Sch a- densersatzansprüchen gegen die Beklagte zu 1 auseinandergesetzt hat, ist 11 - 8 - nicht ersichtlich, dass das rechtliche Gehör der Beklagten zu 1 verletzt worden oder ihr der Zugang zu r Revisionsinstanz ohne Rechtsgrundlage abgeschnitten worden wäre. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 06.05.2014 - 5 O 7209/06 - OLG München, Entscheidung vom 21.01.2015 - 15 U 2296/14 -
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