ECLI:DE:BGH:2018:260418UVIIZR139.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 139/17 Verkündet am: 26. April 2018 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel - Ia - VO Art. 25 Abs. 1 S atz 3, Abs. 2, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Der Behauptung einer Partei, eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinb a- rung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des inte r- nationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel - Ia - VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzufü h- renden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen. Das Gericht ist dabei von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des Freib e- weises vorgehen . An die Annahme, die Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich "ins Blaue hinein" erfolgt sei, sind strenge Anforderungen zu stellen. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der VII. Zi vilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch d en Richter Dr. Ka r tzke und die Richterin nen Graßnack , Sacher , Borris und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 2 . Ziv ilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Mai 2017 aufge hoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger in begehrt vo n de r Beklagten Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von 154.94 0 aus einem Vertrag über die Verlagerung einer Schäum - anlage von S. (Deutschland) nach R. (Österreich). Die Beklagte hatte gebrauchte Maschinenanlagen in Deutschland erwo r- ben, die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) abgebaut und zum Sitz der Beklagten nach Österreich transportiert und dort wieder au f- gebaut wurden. Den Leistungen der Klägerin lag d eren Angebot vom 16. Juli 2014 zugrunde, das unter anderem f olgende Bestimmung en enth ält : 1 2 - 3 - " X. Montageeckdaten: Montagebeginn: nach Absprache E rfüllungsort/Land: S., R. / Deutschland, Österreich XI. Sonstige Vereinbarungen: Auf das Rechtsverhältnis zwischen P. [Anm.: Klägerin] und dem Auftraggeber oder zwische n P. und Dritten findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, sowie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt. Die Anwendung der Vorschrift über den internationalen Warenkauf CISG - Wiener UN - Kaufrecht und des Deutschen International en Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen. Als Gerichtsstand ist Nürnberg vereinbart." Die dem Angebot beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enth alten unter anderem folgende Bestimmungen: " X. Gerichtsstand, Recht, Salvatori sche Klausel 1. Ist der Besteller Vollkaufmann, ist bei allen aus dem Vertrag s- verhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigke i- ten Nürnberg alleiniger Gerichtsstand. 2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesr e- publik Deu tschland. " Die Beklagte nahm das per E - Mail übersandte Angebot der Klägerin mündlich an. Die Klägerin hat am 7. Oktober 2015 Zahlungsklage bei dem Landgericht Nürnberg - Fürth eingereicht. M it der Klageerwiderung hat d ie Beklagte die inte r- nationale Zuständigkeit des angerufenen Ge richts gerügt. Die Klägerin meint , das Landgericht Nürnberg - Fürth sei aufgrund einer wirksamen Gerichtsstand s- 3 4 5 - 4 - vereinbarung der Parteien zuständig. Hilfsweise beruft sie sich auf den G e- richtsstand des Erfüllung sort s und beantr agt die Verweisung an das nach ihrer Auffassung insoweit zuständige Landge richt Hanau. Das Landgericht Nürnberg - Fürth hat mit Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO seine örtliche u nd internationale Zuständigkeit bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Be rufungsgericht das Zwischenurteil des Landgerichts au f- gehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe: Die Revision de r Klägerin führt zur Aufhe bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, d ie Klage sei un zulässig , da e i- ne internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben sei. 1. Die internat ionale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg - Fürth e r- gebe sich weder aus Ziffer XI. des Angebots der Klägerin noch aus Ziffer X. ihrer Allgeme inen Geschäftsbedingungen. Für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung fehle es an den zwi n- genden Voraussetz ungen des im Streitfall anwendbaren Art. 25 der Verordnung 6 7 8 9 10 - 5 - (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die g e- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssachen vom 12. Dezembe r 2012 ( ABl. EU Nr. L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel - Ia - Verordnung oder Brüssel - Ia - VO ) . Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) Brüssel - Ia - VO müsse die Gericht s- standsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung g e- schlossen werden . Eine s chriftliche Gerichtsstandsv ereinbarung i n diese m Si n- ne liege nur vor, wenn beide Parteien ihren diesbezüglichen Willen schriftlich kundgegeben hätten. Das sei nicht der Fall, da die Beklagte ihren Willen zur Annahme des schriftlichen Angebots der Kl ägerin lediglich mündlich erklärt h a- be. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine zuvor mün d- lich vereinbart e Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich bestätigt worden sei. Sie habe eine solche mündliche Vereinbarung des Gerichtsstands durc h die Parte i- en nicht behauptet . Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung könne auch nicht damit begründet werden, dass die Art und Weise der Vereinbarung einem internati o- nalen Handelsbrauch gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel - Ia - VO ents preche. Ein Handelsbrauch in einem bestimmten Geschäftszweig bestehe dann, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein oder regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgten. Die Behauptung der Klägerin, im Hinbli ck auf Art. 18 des UN - Kaufrechtsübereinkommens ( CISG ) liege auf der Hand, dass die mündliche Annahme schriftlicher Angebote unter Vollkaufleuten im internationalen (deutsch - österreichischen) Handelsverkehr üblich sei, stelle eine bloße Behau p- tung ins Blaue hinein dar. Soweit sich die Klägerin zur Untermauerung ihres Vortrags auf Vertragsbedingungen anderer Unternehmen beziehe, sei diesen 11 12 - 6 - gemein, dass sie das C I SG ausschlössen. Der von der Klägerin angebotene Beweis stelle sich daher als unzulässiger Ausfors chungsbeweis dar. Da Art. 25 Brüssel - I a - VO in seinem Anwendungsbereich als lex specialis die Vorschrift des § 38 ZPO verdränge, könne d ie internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht aus einer gemäß dieser Vorschrift geschloss e- nen Gerichts standsvereinbarung hergeleitet werden . 2. Eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg - Fürth e r- gebe sich nicht aus Art. 26 Abs. 1 Brüssel - Ia - VO, da die Beklagte die internat i- onale Zuständigkeit rechtzeitig mit der Klageerwiderung gerügt habe. 3. Die Klägerin könne die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel - Ia - VO (Gerichtsstan d des Erfü l- lungsorts) stützen. a) Allerdings betreffe der Vertrag zwischen den Parteien die Erbringung e iner bestimmten Tätigkeit gegen Entgelt und damit Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b). Auch Werkverträge seien als Verträge über Diens t- leistungen in diesem Sinne zu qualifizieren. Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel - Ia - VO sehe bei internat ionalen Dienstlei s- tungsverträgen einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen beider Vertragspartner aus diesem Vertrag vor. Maßgeblich sei der Erfüllung s- ort der vertragscharakteristischen Leistung, also der Ort, an dem die Dienstlei s- tun g nach dem Vertrag erbracht worden sei oder hätte erbracht werden mü s- sen. Allerdings sei im Streitfall ein Ort der Hauptdienstleistung nicht feststellbar. Nach dem Vertrag habe die Klägerin die Demontage der Schäumanlage in Deutschland , deren Transport nac h Österreich , die Remontage und Inbetrie b- nahme in Österreich sowie verschiedene weitere Leistungen geschuldet. Ein 13 14 15 16 17 - 7 - eindeutiger Schwerpunkt der Dienstleistung liege unter Berücksichtigung der geschuldeten Tätigkeiten und der darauf entfallenden Vergütungsan teile jede n- falls nicht in Deutschland. Nach der Rechtsprechu ng des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union seien die Bestimmungen der Brüssel - Ia - Verordnung dahin auszulegen, dass bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten der Dienstleistung ein einziger Erfüllungs ort zu bestimmen sei. Das sei grundsätzlich der Ort, zu de s- sen Gericht der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweise. Vorliegend könne dies allenfalls der Ort der Remontage, also R. in Österreich, sein. Sei es nicht möglich, das Gericht, das die eng ste Verknüpfung mit dem Streitgege n- stand aufweise, zu ermitteln, sei die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel - Ia - VO nicht anwendbar. Die Zuständigkeit lasse sich in e i- nem solchen Fall nur gemäß Art . 5 Abs. 1 Brüssel - Ia - VO nach dem W ohnsitz der Beklagten bestimmen. b ) Eine andere Rechtslage ergebe sich auc h nicht daraus, dass in Zi f- fer X. des Angebots der Klägerin als Erfüllungsorte sowohl S. in Deutschland als auch R. in Österreich angegeben seien. Allerdings enthalte Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel - Ia - VO den Vorbehalt " soweit nichts anderes vereinbart worden ist " . D er Gerichtshof der Europäischen Union habe ausgeführt, di e- ser Vorbehalt zeige , dass die Parteien eine Vereinbarung über den Erfüllung s- ort schließen könnten. Er bezi ehe sich dabei aber nur auf Vereinbarungen über den materiell - rechtlichen Erfüllungsort und messe nur diesen gerichtsstandsb e- gründende Kraft zu, nicht aber solchen, die allein der Steuerung der Klagez u- ständigkeit dienten. Letztere seien als abstrakte Erfül lungsortvereinbarungen zu behandeln und am Maßstab des Art. 25 Brüssel - Ia - VO zu messen. Um eine Umgehung des Art . 25 Brüssel - Ia - VO zu vermeiden, müsse ein vereinbarter Erfüllungsort dem tatsächlich gewollten Erfüllungsort entsprechen. Dabei könne der Erfül lungsort jedoch nur insgesamt vereinbart werden. Eine andere Lösung stehe dem Ziel der Verordnung, eine Konzentration der Ansprüche bei den G e- 18 - 8 - richten eines einzigen Mitgliedstaats zu erreichen, entgegen. Die Vereinbarung zweier Erfüllungsorte in unterschie dlichen Mitgliedstaaten widerspreche dem. Sie könne deshalb keine Berücksichtigung finden und eine internationale Z u- ständigkeit nicht begründen. II. D ies hält d e r revisions rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Der Senat hat als Revisionsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte von Amts wegen zu prüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 14. November 2017 - VI ZR 73/17, WM 2018, 285 Rn. 6; vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 9 und vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 , 84 f., juris Rn. 9 , j e- weils m.w.N.). 2 . A uf den vorliegenden Rechts streit ist wie das Berufungsgericht z u- treffend ausführt - die Brü ssel - Ia - Verordnung anwendbar . Die Verordnung gilt gemäß Art. 66 Abs. 1 Brüssel - Ia - VO für alle Verfahren , die ab dem 10. Januar 2015 e ingeleitet worden sind . Dabei kann dahinstehen, ob es hierfür entsprechend Art. 32 Abs. 1 Brüs sel - Ia - VO auf den Z eitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht oder auf den nach de r lex fori des Gerichtsstaats zu b e- stimmenden Zeitpunkt der Klageerhebung ankommt (vgl. zum Streitstand z.B. Staudinger in Rauscher, EuZPR und EuIPR, 4. Aufl., Art. 66 Brüssel - Ia - VO Rn. 2; BGH , Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 14 betreffend das Lugano - Übereinkommen und die Brüssel - I - VO, jeweils m.w.N. ) . Denn sowohl die Einreichung der Klage am 7. Oktober 2015 als auch die nac h- 19 20 21 - 9 - folgende Zustellung erfolgten nach dem S tichtag, so dass die Verordnung in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet . Auch der sachliche und räumliche A n- wendungsbereich der Brüssel - Ia - Verordnung ist eröffnet. Dies wird von der R e- vision nicht in Frage gestellt. 3 . M it der vom Berufungsgericht gegeb enen Begründung, es fehle an e i- ner formwirksamen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel - Ia - VO , kann die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Nür n- berg - Fürth nicht verneint werden . a) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Einhaltung d er Formerfordernisse gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel - Ia - VO Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Allein e ine Willenseinigung der Parteien führt mithin nicht zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung, wenn nic ht auch die Form eingehalten ist (vgl. EuGH, RIW 1981, 709 Rn. 24 f.; NJW 1977, 495 , juris Rn. 8, 11; Mankowski i n Rauscher, EuZPR und EuIPR, 4. Aufl., Art. 25 Brüssel - Ia - VO Rn. 87) . Nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union sind die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Brüssel - Ia - VO eng auszulegen, weil die Bestimmung sowohl die allg e- meine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten gemäß Art. 4 Brüssel - Ia - VO als auch die besondere Zuständigkeit gemäß Art. 7 Brüssel - Ia - VO au s- schließt ( vgl. EuGH , NJW 1997, 1431 Rn. 14 m.w.N. ; NJW 1977 , 494 , juris Rn. 7 ). Damit soll gewährleistet werden, dass die Willense inigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, nicht unbemerkt bleiben (vgl. EuGH , ZIP 2016, 1747 Rn. 39; ZIP 2015, 1540 Rn. 29 f.; NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17). Die Form - erfordernisse sollen darüber hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit eine eindeutige Bestimmung des zuständigen Ge richts ermögl ichen (EuGH , ZIP 1999, 1184 Rn. 48 m.w.N.). Da Art. 25 Brüssel - Ia - VO in seinem Anwendung s- 22 23 - 10 - bereich lex specialis ist, verdrängt er § 38 ZPO ( allg. Meinung , vgl. z.B. Musielak/Voit /Stadler , ZPO, 1 5 . Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 1 m.w.N.; BGH, U r- teil vom 20. März 1980 - III ZR 151/79, NJW 1980, 2022 , 2023, juris Rn. 14 zum EuGVÜ ) . b ) D as Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass eine gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) Brüssel - Ia - VO formwirksame Gericht s- standsvereinbarung nicht zustande gekomme n ist . Nach dieser Vorschrift muss eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher B e- stätigung geschlossen werden. aa) Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1. Fall Brüssel - Ia - VO liegt g rundsätzlich nur dann vor, wenn beide Parteien ihren Willen schriftlich kundgetan haben, wobei dies - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken erfolgen kann, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hin reichend deutlich hervorgeht (vgl. BGH , Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00 , NJW 2001, 1731 , juris Rn. 8 ). Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeic h- nung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt , vgl. Art. 25 Abs. 2 Brüssel - Ia - VO . Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt . Eine schriftliche oder der Schriftform gleichgestellte Erklärung der Beklagten liegt nicht vor. Di e- se hat vielmehr unstreitig lediglich mündlich die Annahme des mit E - M ail übe r- mittelten Angebots der Klägerin , d as die Gerichtsstandsklausel enthält , erklärt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Verfahrensweise dem Schriftformerfo r- dernis des Art. 25 Abs. 1 S atz 3 Buchst. a) 1. Fall, Abs. 2 Brüssel - Ia - VO genügt. Mit einer dem Streitfall vergleichbaren Konstellation hatte sich der Gerichtshof 24 25 26 27 - 11 - bislang nicht zu befassen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie dem in den bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs h erausgestellten Zweck des Schriftformerfordernis ses (vgl. II. 3. a)) ergibt sich indes eindeutig, dass die Schriftform nicht eingehalten ist, wenn ein schriftliches Angebot lediglich mün d- lich angenommen wird. Ein zweifelsfreier Beleg für die Willenseinigun g hinsich t- lich der Gerichtsstandsklausel fehlt in einem solchen Fall. D as von der Revision in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 2015 (EuGH , ZIP 2015, 1540) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Danach ist bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag die Einhaltung der Schrif t form zu bejahen, wenn der Käufer durch Anklicken des entsprechenden Feldes auf der Internetseite der Verkäuferin die Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, a kzeptiert, sofern eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung möglich war (sog . " click wrapping " ). Die Entscheidung stützt sich auf Art. 23 Abs. 2 Brüssel - I - VO (= Art. 25 Abs. 2 Brüssel - Ia - VO) , der bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Sch riftform gleichstell t mit dem Ziel , den Abschluss von Verträgen auf elektron i- schem Wege zu erleichtern. Auch in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Brüssel - Ia - VO liegt eine der Form des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1. Fall Brüssel - Ia - VO genügende Vereinbarun g jedoch nicht vor , wenn lediglich der allein von e i- ner Vertragsp artei stammende Angebotstext elektronisch übermittelt wurde und die Annahme mündlich erfolgte. Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus der - zu Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) LugÜ ergangenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2017 (VIII ZR 257/15 , WM 2017, 1770) nicht s anderes . In dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten beide Vertragspa r- teien den ausgehandelten und später in Vollzug gesetzten Vertrag gemeinsam schriftlich fixiert, wobei nur die durch die Gerichtsstandsklausel benachteiligte Partei den Vertragstext unterzeichnet hatte. Der Bundesgerichtshof hat hierzu 28 - 12 - entschieden, dass die Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall nicht z wingend die Unterschrift beider Vertragsparteien erfordere. Der Streitfall unte r- scheidet sich von jener Konstellation , weil vorliegend ein allein von einer Ve r- tragspartei formuliertes A ngebot in Textform in Rede steht , das von der anderen Partei mündlich a ngenommen wurde . bb) Eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung i m Si n- ne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ) 2. Fall Brüssel - Ia - VO erfordert, dass die Gerichtsstandsklausel zunächst mündlich vereinbart worden ist und anschli e- ßend eine Partei diese Vereinbarung schriftlich bestätigt und die andere Partei keine Einwendungen erhoben hat . D iese Voraussetzungen sind nach den ins o- weit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt . Es liegt keine schriftliche Bestätigu ng einer zuvor getroffenen mündlichen Einigung vor, sondern lediglich ein mit E - Mail übermitteltes Angebot, das mündlich ang e- nommen wurde. cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Form unwirksamkeit der Gericht s- standsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) 1. Fall, Abs. 2 Brüssel - Ia - VO zu berufen. D enn d ie Revision hat keine Umstände aufgezeigt, nach denen die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen haben könnte. Sie beruft sich lediglich darauf, dass aufgrund der mündlichen Annahme des Angebots eine Willenseinigung der Parteien auch hinsichtlich der Gericht s- standsvereinbarung vorgelegen habe und die Beklagte die schriftliche Fixierung der Annahmeerklärung unterlassen habe. Hierin liegt jedoch kein gegen Treu und Glauben verstoßendes unredliches oder widersprüchliches Verhalten der Beklagten . 29 30 - 13 - dd) Eine s Vor abentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Eur o- p ä ischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV zur Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a ) 1. Fall , Abs. 2 Brüssel - Ia - VO bedarf es nicht. Die Vo r- lagepflicht letztinstanzlich er Gerichte der Mitglied staaten entfällt, wenn die un i- ons rechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den G e- richtshof war ( "acte éclairé") oder wenn die richtige Anwendung des Union s- rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair"; vgl. nur EuGH, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f. m . w . N . ). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter II . 3 . b) aa ) dargestellt - der Fall. c ) Dagegen kann eine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel - Ia - VO mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden. Das Berufungsgericht hat i n- so weit verfahrensfehlerhaft von einer Beweiserhebung abgesehen. Nach Art 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel - Ia - VO kann eine Gericht s- standsvereinbarung im internationalen Handel auch in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, de n die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffe n- den Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. Ob ein Ha n- delsbrauch besteht ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Uni on nicht für den internationalen Handelsverkehr generell zu besti m- men, sondern nur für den Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind. Ein Handelsbrauch ist danach dann zu bejahen, wenn die in dem betreffenden G e- schäftszweig tätigen Kaufleute bei Absch luss einer bestimmten Art von Vertr ä- gen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgen . Ist das Ve r- halten aufgrund dessen hinreichend bekannt, um als ständige Übung anges e- hen zu werden , wird die Kenntnis der Parteien vom Handelsbrauch vermutet (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 43 ff. , 48 ; NJW 1997, 1431 Rn. 23 f. ) . Es o b- 31 32 33 - 14 - liegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen (EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 41) . Der Behaupt ung eine r Partei , eine bestimmte Form der Gerichtsstand s- v ere inbarung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel - Ia - VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der inter nationalen Zuständigkeit grundsät z- lich nachzugehen . Das Gericht ist dabei von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des Freibeweises vorgehen. An die Annahme, die Beweiserh e- bung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich " ins Blaue hinein " erfol gt sei, sind strenge Anforderungen zu stellen. N ach der Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs (vgl. z.B. Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40 m.w.N.) ist der Beweisführer grundsätzlich nicht ge hindert , Tats a- chen zu behaupten, über di e er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält . E in e Beweiserhebung darf danach nur dann unterbleiben, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlic h Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen ( vgl. BGH , Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, aaO ). Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht Beweis über die b e- treffende Behauptung der Klägerin erheben müssen . Di e Klägerin hat vorgetr a- gen, die Vereinbarung eines Gerichtsstands am Sitz des Unternehmers in der Form, dass ein schriftliches Vertragsangebot mit Gerichtsstandsklausel mün d- lich angenommen werde, sei unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäft s- zweig des internationalen Handelsverkehrs (hier: Montage leistungen im 34 35 - 15 - deutsch - österreichischen Handelsverkehr ) üb lich und entspreche einem Ha n- delsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel - Ia - VO. Sie hat dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Auskunft der I n- dustrie - und Handelskammer unter Beweis gestellt. Die Klägerin hat damit d ie gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel - Ia - VO erh eblichen Tatsachen bezeichnet. Sie hat darüber hinaus mehrere Vordrucke mit Allgemeinen G e- schäftsbedingungen von Mitbewerbern aus dem betreffenden Geschäftszweig vorgelegt, die vergleichbare Gerich tsstandsklauseln enth a lten. Soweit sie ihren Vortrag, es sei in diesem Geschäftszweig üblich , Aufträge in der Weise zu ve r- geben, dass per E - M ail übermittelte Angebote mündli ch angenommen würden, lediglich mit allgemeinen Erwägungen unterlegt hat, führt die s nicht dazu, dass dieser Vortrag als willkürlich und " ins Blaue hinein " angesehen werden kann. Eine weitere Substantiierung des Vortrags ist von ihr insoweit nicht zu verla n- gen. III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache ist zur neue n Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen e i- nes Handelsbrauchs zu treffen haben. Für den Fall, dass das Berufungsgericht eine wirksame Gerichtsstan d s- vereinbarung nicht feststellen kann, weist der Senat für die Prüfung des Hilfsa n- trags vorsorglich auf Folgendes hin: 1. D ie internationale Zuständigkeit der deut schen Gerichte kann nicht aus Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedanken strich Brüssel - Ia - VO (Gericht s- 36 37 38 - 16 - stand des Erfüllungsorts) hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand d es Verfahrens bilden und in jenem Mitglied staat der Erfüllungsort liegt . Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleistungen ist sofern nichts anderes vereinbart worden ist - der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden s ind oder hätten erbracht werden müssen. a) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel - Ia - VO ist grundsätzlich anwendbar, da die Parteien eine Dienstleistung im Sinne dieser Bestimmung vertraglich vereinbart haben und Ansprüche aus diesem Ver trag den Gegenstand des Verfahrens bilden. Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union i st unter einer Dienstleistung eine Leistun g zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt er bracht wi r d (vgl. EuGH , NJW 2009, 1865 Rn. 29) . Hierunter fallen nicht nur Leistungen im Sinne des § 611 BGB, sondern auch werkvertragliche Leistungen gemäß § 631 BGB (vgl. Leible in Rauscher, EuZPR und EuIPR, 4. Aufl., Art. 7 Brüssel - Ia - VO Rn. 67; Musielak/Voit /Stadler , ZPO, 1 5 . Au fl., Art. 7 EuGVVO Rn. 9, jewe ils m.w.N.) . Bei der Demontage, de m Transport und d er Remontage der Maschinen anlage n gegen Entgelt handelt es sich danach - was auch von der Revision nicht in Fr a- ge gestellt wird - um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedanke nstrich Brüssel - Ia - VO . b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel - Ia - VO knüpft für die Bestimmung des Erfüllungsort s an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllung s- ort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als auch für Klagen bezüglich der Gege n- leistung , fest (vgl. EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41; NJW 2010, 1189 Rn. 43; 39 40 - 17 - NJW 2007, 1799 Rn. 26) . Die Vor schrift ist auch dann anwendbar, wenn die nach dem Vertrag geschuldete n Dienstleistung en in mehreren Mitgliedstaat en erbracht w e rd en . Sie ist dahin auszulegen, dass im Fall der Erbringung von Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten für die Entscheidun g über alle Klagen aus dem Vertrag das Gericht zuständig ist, das die engste Verknüpfung zum Vertrag aufweist, wobei dies im Allgemeinen das Gericht ist, in dessen Sprengel sich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung befindet (vgl. EuGH, Urteil vo m 7. März 2018 - C - 274/16 , juris Rn. 67; NJW 2010, 1189 Rn. 25 - 33 und NJW 2009, 2801 Rn. 36 - 38) . Im Hinblick auf das mit der Veror d- nung verfolgte Ziel der Vorhersehbarkeit und unter Berücksichtigun g des Wor t- lauts von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedanke nstrich Brüssel - Ia - VO, wonach maßgebend ist, an welchem Ort in einem Mitg liedstaat die Dienstleistungen " nach dem Vertrag " erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, ist der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten (vgl. EuGH, NJW 2010, 1189 Rn. 38) . Hilfsweise ist der Ort heranzuziehen, an dem die Tätigkeiten zur Erfü l- lung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen worden sind , vorau s- gesetzt, die Erbringung der Dien stleistungen an diesem Ort widerspricht nicht dem Parteiwillen, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt. Dabei können tatsächliche Aspekte der Rechtssache, insbesondere die an diesen Orten aufgewendete Zeit und die Bedeutung der dort ausgeübten Tät igkeit, b e- rücksichtigt werden (vgl. EuGH , NJW 2010, 1189 Rn. 40). Nach diesen Grundsätzen sind nicht die deutschen Gerichte internati o- nal zuständig, da auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen R., Öste r- reich , als Ort der hauptsächlichen Leis tungserbringung anzusehen ist . Ziel des Vertrags der Parteien ist die Inbetriebnahme der Maschinenanlagen durch die Beklagte am Ort der Remontage in Österreich. Die vereinbarte Dienstleistung ist erst nach Remontage und Inbetriebnahme an dem Bestimmungsort der 41 - 18 - Maschinenanlagen in Österreich abgeschlossen. Bereits hierdurch begründet sich die engere Verknüpfung des betreffenden österreichischen Gerichts zum Vertrag. Darüber hinaus ergibt sich ein entsprechender Schwerpunkt auch aus dem vom Berufungsgericht f estgestellte n sonstige n Vertragsinhalt . D anach macht die Remontage netto zuzüglich der Verrechnungssätze für Remontage und Inbetriebnahme (drei Monteure über ca. sechs Wochen (900 Stunden) bei Stundensät zen von den wirtschaftlich bedeutendsten T eil an der Gesamtlei s- tung aus . 2. Aus der Vertragsbestimmung gemäß Ziffer X. des Angebots der Kl ä- gerin vom 16. Juli 2014 folgt gleichfalls keine internationale Zuständigkeit der deut schen Ger ichte. Allerdings können die Parteien von der Regelung gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel - Ia - VO, wie sich aus der Vorschrift selbst ergibt, durch V ereinbarung eines Erfüllungsort s abweichen. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeu tung der Wendung in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) Brüssel - Ia - VO " und sofern nichts anderes vereinbart worden ist " im Einzelnen zukommt. Denn die Vertragsbestimmung führt im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt zu einem Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Deutsc hland. a) Der Vertragsbestimmung Ziffer X . des Angebots der Klägerin vom 16. Juli 2014 kann keine andere Vereinbarung eines Erfüllungsorts für die G e- genleistungsverpflichtung, d.h. die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Vergü tung, entnommen wer den. Nach dem Wortlaut der betreffenden Vertragsbestimmung ist nur die Verpflichtung der Klägerin zur Erbringung der Montageleistungen von der Ve r- einbarung des Erfüllungsorts erfasst. Die Vereinbarung steht unter der Übe r- 42 43 44 45 - 19 - schrift " X. Montageeckdaten " und ist auch nicht im Zusammenhang mit den Ve r tragsbestimmungen zur Zahlung aufgeführt. Sie steht außerdem im A n- schluss an die Worte " Montagebeginn: nach Absprache " . Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist diese Vereinbarung so zu verstehen, dass damit nur der Erfüllungsort für die Montageverpflichtungen bestimmt wird. Sie ist weiter in der Weise auszulegen, dass - in Übereinstimmung mit den Orten der tatsächlichen Leistungserbringung - für die verschiedenen Teile der zu erbringenden Mont a- geleistungen zwei v erschiedene Erfüllungsorte bestimmt werden, nämlich Deutschland für die Demontage und Österreich für die Remontage. Es handelt sich damit nicht um die Vereinbarung von zwei gleichrangigen - letztlich nach Wahl der Klägerin zu bestimmenden - Erfüllungsorten für die gesamte Montag e- leistung, sondern um die Vereinbarung von zwei mit der tatsächlichen Lei s- tungserbringung korrespondierenden E rfüllungsorten. Weder Wortlaut noch Systematik der vertraglichen Regelungen noch die Interessenlage der Parteien rechtferti gen die Annahme, damit seien - mittelbar - auch für die einheitlich zu erbringende Gegenleistung, d.h. die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung, zwei E rfüllungsorte vereinbart worden. b ) Es kann dahinstehen, inwieweit eine solche Vereinbarung des Erf ü l- lungsorts für einzelne vertragliche Verpflichtungen überhaupt einen Gericht s- stand abweichend von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel - Ia - VO begründen kann. Offen bleiben kann weiter, ob die Vereinbarung hi n- sichtlich des Erfüllungsorts e iner Dienstleistung dazu führen kann, dass dieser vereinbarte Erfüllungsort den Ort der Dienstleistungserbringung in Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel - Ia - VO als Anknüpfungspunkt e r- setzt, oder ob in einem solchen Fall auf Art. 7 Nr. 1 B uchst. a) zurückzugreifen ist (vgl. hierzu Wais, Der Europäische Erfüllungsgerichtsstand für Dienstlei s- tungsverträge, 2013, S. 226 ff.). Denn auch wenn die Vereinbarung eines Erfü l- lungsorts allein für die Dienstleistungsverpflichtung im Rahmen von Art. 7 N r. 1 46 - 20 - Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel - Ia - VO grundsätzlich als beachtlich angesehen werden sollte, scheidet im Streitfall ein Erfüllungsortsgerichtsstand in Deutschland aus. So kommen jedenfalls bei Vereinbarung von verschied e- nen Erfüllungsorten fü r verschiedene Teile einer Dienstleistung diese von vor n- herein als geeigneter Anknüpfungspunkt im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel - Ia - VO für die einheitlich zu erbringende Gege n- leistung nicht in Betracht. Wird demge genüber a uf Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) Brüssel - Ia - VO zurückgegriffen, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Vergütung gesondert nach dem hierfür gegebenen Erfüllungsort. Dieser ist nach der lex causae zu - 21 - b estimmen. Nach dem gemä ß Rechtswahl der Parteien (Art. 3 Abs. 1 Rom - I - VO) anwendbaren deutschen Recht wäre dies - mangels Vereinbarung eines diesbezüglichen Erfüllu ngsorts - gemäß § 270 Abs. 4, § 269 BGB der Sitz des Schuldners der Zahlungsverpflichtung, mithin Ös terreich. Kartzke Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 17.11.2016 - 3 HKO 7193/15 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.0 5 .2017 - 12 U 2484/16 -
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