BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 140/01 Verkündet am: 28. Juni 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h at auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivil senats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit n otariell beurkundetem Vertrag vom 6. Februar 1992 erwarben die Beklagten von der Klägerin ein 10.186 qm großes Grundstück in B. bei M. zum Preis von 615.000 DM, wovon 509.300 DM auf den Grund und B o - den entfielen. In § 8 heißt es u.a.: "Nachbewertung (1) Die Parteien sind sich darüber einig, daß wegen des noch nicht funktionsfähigen Grundstücksmarktes eine verläßliche Ermittlung des Verkehrswertes des verkauften Grund und Bodens zur Zeit nicht möglich ist. Dem zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis liegt daher im Hinblick auf - 3 - den Grund und Boden ein vorlufiger Wertansatz zugrunde. Die Parteien vereinbaren daher die Durchfhrung einer Nachbewertung nach Maûg a be folgender Abstze: (2) ... (3) Bei der Nachbewertung ist der Verkehrswert des verkauften Grund und Bodens zum 31.1.1994 ("Nachbewertungsstic h - tag") festzustellen. ... (4) Von dem zu zahlenden Differenzbetrag gemû Abs. 6 dieser Vorschrift ist ein Freibetrag in Höhe von 3 % p.a. abzuziehen. (5) Eine Nachbewertung ist mit fr die Parteien verbindlicher Wi r - kung durch einen öffentlich bestellten Sachverstndigen fr Grundstcksbewertung als Schiedsgutachter durchzufhren. ... (6) Soweit der von dem Sachverstndigen zum Nachbewertung s - stichtag festgestellte Wert des verkauften Grund und Bodens den nach Abs. 2 dieser Vorschrift in den Kaufpreis eingega n - genen Wert berschreitet, erhöht sich der Kaufpreis nac h - trglich um den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag, höchstens j e doch um DM 20,- pro qm. ..." Mit Gutachten vom 16. Mai 1994 ermittelte die Sachverstndige M. einen Verkehrswert des Grundstcks von 611.000 DM. Daraufhin verlangte die Klgerin von den Beklagten die Zahlung von 95.598 DM zuzglich 24.145,58 DM Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e - klagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klgerin, mit der sie weiterhin die Durchsetzung ihrer Klage ve r - folgt. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Nac h - bewertungsklauseln um Allgemeine Geschftsbedingungen im Sinne des AGB- Gesetzes. Diese seien nach § 9 AGBG unwirksam, weil sie die Beklagten in unangemessener Weise benachteiligten. Auch aufgrund einer ergnzenden Vertragsauslegung seien die Beklagten nicht zur Zahlung eines hheren Kau f - preises verpflichtet, weil die nach dem Wegfall der unwirksamen Klauseln en t - standene Regelungslcke nicht geschlossen werden knne. Das hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. II. 1 . Zu Unrecht hlt das Berufungsgericht den von der Klgerin verfolgten Zahlungsanspruch fr unbegrndet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den hier streitigen Nachbewertungsklauseln um Allgemeine G e - schftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG od er um Individualvereinbaru n - gen handelt. Die Kla u seln sind nmlich in beiden Fllen wirksam. a) Die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertrag s - parteien. Sie sind daher nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstcken deren sptere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Änderung des ursprnglich festgelegten Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl indiv i - dual vertraglich als auch durch Allgemeine G e schftsbedingungen geschehen. - 5 - b) Gegen die Wirksamkeit individuell ausgehandel ter Nachbewertung s - klauseln bestehen von vornherein keine Bedenken. Handelt es sich dagegen um Allgemeine Geschftsbedingungen, sind sie ebenfalls wirksam. Das hat der Senat bereits mit Urteil vom 26. Januar 2001 (BGHZ 146, 331), dem nahezu wortgleiche Klauseln zugrunde liegen, und auch danach mehrfach (Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 491/99, WM 2001, 1305, 1306; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, ZIP 2002, 808) entschieden. Hieran wird festgehalten. aa) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daû die Klauseln nicht so ungewhnlich sind, daû sie nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil gewo r - den sind. Fr den maûgeblichen Erwerberkreis (Investoren) war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar, daû es im Beitrittsgebiet noch keinen funkt i - onsfhigen Grundstcksmarkt gab und deswegen die Vereinbarung eines a n - gemessenen Kaufpreises vielfach nicht mglich war; auch lag es auf der Hand, daû die Grundstckspreise zunchst einmal stiegen. Auf diese Umstnde wu r - de hier eingangs der Nachbewertungsklauseln ausdrcklich hingewiesen; dementsprechend wurde der Kaufpreis fr den Grund und Boden als "vorluf i - ger Wertansatz" bezeichnet. Damit ist ein Überrumpelungs- oder Übertlp e - lungseffekt (vgl. Senat, BGHZ 109, 197, 201) zu Lasten der Beklagten ausg e - schlo s sen. Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls eine Ungewhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begrnden kann ( Senatsurt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Die in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag ber die S chaffung einer Wirtschafts-, W h - rungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag, - 6 - BGBl. II S. 518, 566) enthaltenen Grundstze, nach denen bereits vor dem 3. Okt ober 1990 wegen eines fehlenden funktionsfhigen Grundstcksmarkts und entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet eine Nachbewertung auch durch Allgemeine Geschftsbedingungen vereinbart werden konnte ( Senatsurt. v. 26. Januar 2001, aaO), sind auch auf die hier streitigen Klauseln anwendbar. Die tatschlichen Verhltnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschi e - den sich nmlich nicht wesentlich von denen vor dem 3. Oktober 1990. bb) Die Klauseln unterliegen auch keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 9- 11 AGBG, denn es handelt sich um Preishauptabreden. Sie bestimmen den endgltigen Preis des Grundstcks, indem sie solche Regelungen treffen, die auch aus der Sicht der Beklagten die zuknftige, bei Vertragsschluû noch nicht ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich bestimmbar umschreiben. Das macht die Klauseln nach § 8 AGBG kontrollfrei. Dem steht nicht entgegen, daû sie einen Erhhungsvorbehalt zugunsten der Verkuferin vorsehen und die preisbildenden Faktoren - bei ni cht erzielbarem Einvernehmen der Vertragsparteien - durch einen Sachverstndigen ermittelt werden sollen; auch wird nicht in den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Le i - stung und Gegenleistung eingegriffen (siehe im einzelnen Senatsurt. v. 22. Februar 2002, aaO). III. Das Berufungsurteil hat somit keinen Bestand. Es ist aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die K o - sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, - 7 - damit es die fr die Hhe des Anspruchs der Klgerin erforderlichen Festste l - lungen treffen kann. Falls das aufgrund des vorliegenden Sachverstndige n - gutachtens nicht mglich sein sollte, wird das Berufungsgericht zu prfen h a - ben, ob es die Leistungsbestimmung unter Beachtung der Freibetragsklausel nach § 319 Abs. 1 BGB durch Urteil treffen muû (vgl. dazu Senatsurt. v. 26. Januar 2001, aaO, 339 f). Wenzel Tropf Krger Klein Gaier
Full & Egal Universal Law Academy