BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 140/05 vom 9. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umst344nden des Streitfalls ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die subjektiven Anspruchsvoraussetzungen des 247 826 BGB verneint hat. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.003,00 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 130/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.05.2005 - 10 U 139/04 -
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