BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 140/08 vom 7. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Ball sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kl344ger ge-m344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie 374ber die damals zul344ssige H366chstdauer von zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 23/08, WuM 2009, 117, Tz. 11 ff.). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staf-felmiete handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die H366he der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (247 307 Abs. 3 BGB). 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat nach dem oben Ausgef374hrten im Ergebnis richtig entschieden. 2 - 3 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball Hermanns Dr. Milger Ball Dr. Fetzer Ri'inBGH Dr. Hessel ist urlaubs- abwesend und kann daher nicht unterschreiben. Karlsruhe, den 21.07.2009 Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin-Neuk366lln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 C 54/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2008 - 65 S 292/07 -
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