BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 140/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin, die Zwangsvollsteckung aus der Urkunde des Notars Dr. W. in O. vom 4. Juli 2006 (UR-Nr. 366/2006) einstweilen bis zur Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschlie337ende Revision einzustellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 2006 erwarb die Beklagte von der Kl344gerin ein Hausgrundst374ck f374r 250.000 200. Diese verpflichtete sich zum Auszug aus dem Objekt bis zum 30. September 2007 und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Nach mehrmali-ger Verschiebung des Auszugstermins erteilte die Beklagte am 20. Oktober 2008 den Auftrag zur Zwangsr344umung. 1 Der von der Kl344gerin erhobenen Vollstreckungsabwehrklage hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen; die Re-vision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Be-schwerde der Kl344gerin, mit der sie die Zulassung der Revision erreichen will. 2 - 3 - Der Gerichtsvollzieher hat den R344umungstermin auf den 2. Oktober 2009 anberaumt. Zur Vermeidung der Zwangsr344umung beantragt die Kl344gerin die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschlie337ende Revision. 3 II. Der Antrag ist nicht begr374ndet. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat zur Zeit keine Aussicht auf Erfolg. 4 1. Nach 247247 767 Abs. 1 Satz 1, 795 ZPO kann das Prozessgericht auf An-trag anordnen, dass bis zu dem Erlass eines Urteils in dem Verfahren 374ber eine Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher-heitsleistung eingestellt wird. Die Anordnung ist in das pflichtgem344337e Ermessen des Gerichts gestellt, bei dem die Hauptsache anh344ngig ist. Es hat die Aussich-ten des Rechtsbehelfs zu pr374fen und bei der Beschlussfassung 374ber den Ein-stellungsantrag zu ber374cksichtigen. Dies f374hrt hier zur Zur374ckweisung des An-trags. 5 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin hat derzeit keine Aus-sicht auf Erfolg. Eine grunds344tzliche Bedeutung der Sache im Sinne von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist ebenso wenig gegeben wie das Erfordernis einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 6 a) Das Berufungsgericht hat den Grundst374ckskaufvertrag als wirksam angesehen, weil die Kl344gerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie mit dem Vertrag 374ber ihr (nahezu) gesamtes Verm366gen verf374gt habe, weshalb ihr Ehemann nicht habe zustimmen m374ssen; das Hausgrundst374ck habe keinen 7 - 4 - Wert gehabt, weil die dinglichen Belastungen von mindestens valutierenden 262.360,66 200 den Verkehrswert von 250.000 200 374berstiegen h344tten. Insoweit h344lt die Kl344gerin den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres Anspruchs auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) f374r gegeben, weil das Berufungs-gericht ihrem Beweisangebot "Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens" f374r ihre Behauptung, das Grundst374ck habe einen Verkehrswert von 400.000 200 gehabt, nicht nachgegangen sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass grunds344tzlich der Vortrag einer Partei zu dem Wert eines Grundst374cks mit der Behauptung ausreicht, es habe einen bestimmten Wert, um hier374ber den angebotenen Beweis zu erheben. Es hat jedoch zu Recht von der Kl344gerin ei-nen konkreteren Vortrag zu dem behaupteten Wert von 400.000 200 verlangt. Denn die unstreitigen Tatsachen sprechen gegen den behaupteten Wert von 400.000 200. In dem Vertrag vom 4. Juli 2006 wurde ein Kaufpreis von lediglich 250.000 200 sowie ein R374ckkaufsrecht gegen Zahlung von 260.000 200 vereinbart. Der von der Kl344gerin mit dem Verkauf beauftragte Makler vertrat die Ansicht, das Grundst374ck sei nur zu einem Preis von 249.000 200 anzubieten; schlie337lich betrugen die Verbindlichkeiten der Kl344gerin bei der Beklagten etwa 371.000 200. Deshalb gen374gte die Kl344gerin mit der blo337en Behauptung eines Verkehrswerts von 400.000 200 ihrer Darlegungslast nicht. Weiterer Vortrag ist jedoch bis zum Schluss der m374ndlichen Verhandlung ausgeblieben. Deshalb musste das Beru-fungsgericht kein Sachverst344ndigengutachten zu dem Grundst374ckswert einho-len. 8 b) Demnach kommt es nicht darauf an, ob - wie die Kl344gerin meint - im Hinblick auf die Hilfsbegr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Wirksamkeit 9 - 5 - des Kaufvertrags auch f374r den Fall bejaht hat, dass das Grundst374ck tats344chlich 400.000 200 wert gewesen ist, ein Zulassungsgrund vorliegt. c) Auf andere Zulassungsgr374nde weist die Kl344gerin nicht hin. Sie sind auch nicht erkennbar. 10 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -
Full & Egal Universal Law Academy