BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 140/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 2009 und der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde werden zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-nem Gegenstandswert von 12.000 200. Gr374nde: I. Soweit die Kl344gerin den Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeu-tung der Rechtssache (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, sind die Voraussetzungen daf374r in der Beschwerdebegr374ndung nicht dargelegt (vgl. Se-nat, BGHZ 154, 288, 291). Auch im 334brigen ist die Beschwerde unbegr374ndet; eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht verletzt, indem es ihrer Behauptung, das Grundst374ck habe einen Verkehrswert von 400.000 200 gehabt, nicht durch Einho-lung des angebotenen Sachverst344ndigengutachtens nachgegangen ist. Der 1 - 3 - jetzt von der Kl344gerin in Bezug genommene Vortrag in den Tatsacheninstanzen bietet keinen Anhaltspunkt f374r einen 374ber den vereinbarten Kaufpreis hinausge-henden Verkehrswert. Die von der Kl344gerin gesehene Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Bewertung des Anwartschafts-rechts geht, und der in BGHZ 19, 330, 334 abgedruckten Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besteht nicht; die Vergleichsentschei-dung besagt nichts zu dem Wert eines Anwartschaftsrechts. II. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlenden Erfolgs des Rechtsmittels zur374ckzuweisen ist. 2 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands-wert ist nach 247 41 Abs. 1 GKG berechnet. 3 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -
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