BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 140/09 Verkündet am: 18. Januar 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AFB 87 § 2 Nr. 1 a § 2 Nr. 1 a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des Versicherung s- nehmers ab. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - IV ZR 140/09 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller auf d ie mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über d ie Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht den beklagten G e- bäudeversicherer auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines Bran d- schadens in Anspruch . Die Klägerin ist Montageversicherer der V . Beteiligungen GmbH & Co. KG und der mitversicherten V . Parkhaus AG (im Fo l- genden: V . Parkhaus ). § 16 der dem Versicherungsvertrag zugru n- de liegenden Allgemeinen Montageversiche rungsbedingungen (AMoB) lautet: 1 2 - 3 - " Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versich e- rungsvertrag des Versicherungsnehmers oder eines Ve r- sicherten beansprucht werden kann. " Die V . Parkhau s schloss mit der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Q . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Q . ), im J a- nuar 2004 einen Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines demontierbaren Parkhauses am Flughafen B . auf einem Grundstück der B . Flughafengesellschaft mbH. Verei n- bart war, dass die V . Parkhaus unter Eigentumsvor be halt liefern und die jeweiligen Teilleistungen mit ihrer Bezahlung in das Eigentum der Q . übergehen sollten. Im ersten Bauabsc hnitt sollte die V . Parkhaus die Ebenen 0, 1 und 2 erstellen. Die Versicherungsmaklerin, die von der Q . mit der Vermittlung einer Gebäudeversicherung für das Parkhaus beauftragt worden war, bat mit Schreiben vom 13. April 2004 die Beklagte , vorläufigen Versich e- rungsschutz ab de m 15. April 2004 zu bestätigen. Auf diesem Schreiben vermerkte die Beklagte am 23. April 2004 die gewünschte vorläufige D e- ckungszusage. Am 3. Juni 2004 stellte die Beklagte für das Parkhaus e i- nen Versicherungsschein ü ber eine Gebäude - Vielschutz - Versicherung unter Einschluss einer Feuerversicherung nach Maßgabe der AFB 87 mit Versicherungsbeginn zum 15. April 2004 aus. Als die Ebene n 0 und 1 des Parkhauses fertig gestellt und in B e- trieb genommen worden waren, kam es am 1 3 . Juni 2004 auf der noch nicht vollständig fertig gestellten Parkeb ene 2 durch Brandstiftung zu e i- nem Brand, wodurch die Gebäudekonstruktion sowie auf der Ebene 1 parkende Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Beklagte leistete an ihre 3 4 5 - 4 - Versicherungsnehmerin für die Ebenen 0 und 1 eine Entschädig ung in Höhe von 180.000 eine Einstandspflicht hinsichtlich des Parkdecks 2 ab. Nach Fertigstellung d ies er Ebene durch die V . Parkhaus ließ sich die Klägerin die etwaigen Entschädigungsansprüche der Q . g e- gen die Beklagte durch V ereinbarung vom 28. November 2005 abtreten. Auf der Grundlage eines von der Beklagten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens fordert die Klägerin 162.516,28 Sanierung der Ebene 2. Sie trägt vor, die Q . und die Beklagte hätten ei nen Versicherungsbeginn ab dem 15. April 2004 vereinbart. Die B e- klagte habe auch für den Schaden an de m nicht fertig gestellten Par k- deck 2 aufzukommen. Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 16 AMoB sei sie, die Klägerin, nicht eintrittspflichtig. Die Beklagte behauptet, sie sei mit ihrer Versicherungsnehmerin übereingekommen, dass Deckung erst nach Fertigstellung des Parkha u- ses bestehen solle. Im Übrigen sei der Q . kein Schaden bezüglich der Ebene 2 entstanden, weil sich diese im Zeitpunkt des Brandes noch im Vorbehaltseigentum der V . Parkhaus befunden habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl ä- gerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Kl a- gebegehren weiter. 6 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte aus dem zwischen ihr und der Q . geschlossenen Versicherungsvertrag n icht für den an der Parkebene 2 entstandenen Brandschaden einz u- stehen. Zwar habe die Gebäudeversicherung bereits zu dem im Vers i- cherungsschein genannten Zeitpunkt, dem 15. April 2004, und damit vor dem Brand be stand en. Weder aus dem Wortlaut des Versicheru ng s- scheins noch aus der vorläufigen Deckungszusage ergebe sich die Ei n- schränkung, dass Versicherungsschutz nur für den Fall der Fertigstellung und Abnahme bzw. Abnahmereife gewährt werden solle. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Versich erungsscheins sei au f- grund der Aussagen der in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen nicht widerlegt. Die Q . habe aber infolge des Brandes keinen Schaden hi n- sichtlich des Parkdecks 2 erlitten. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt un d bewiesen, dass die Q . sämtliche Teilleistungen b e- zahlt und dann Eigentum an der Parkebene 2 erworben habe. Da die Q . nicht Eigentümerin des Baugrundstücks gewesen sei, könne sie nicht gemäß § 946 BGB Eigentümerin der Ebene 2 dadurch gew orden sein, dass Montageteile wesentliche Grundstücksbestandteile geworden seien. Der Q . sei auch kein sonstiges eigenes Interesse an der im Eigentum der V . Parkhaus stehenden Ebene 2 zuzugestehen. Die Interessen der V . Parkhaus als Vorbe haltseigentümerin seien nicht nach § 2 Nr. 3 b AFB 87 in den Vertrag einbezogen. Diese Bestimmung 1 0 11 12 - 6 - finde keine Anwendung, weil ausdrücklich ein Parkhaus als Gebäude versichert sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Ve r- sicherungsvertrag nicht so ausgelegt werden, dass auch das fremde I n- teresse der Firma V . versichert sei. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Beklagte hat nach § 1 Nr. 1 a AFB 87 eine Entschädigung für den Brandschaden an dem Parkdeck 2 zu leisten. Dieses war schon zur Zeit des Brandes gemäß § 2 Nr. 1 a AFB 87 vom Versicherung s- schutz umfasst. a) Nach dieser Bestimmung sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile vers i- chert. Ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung ist das Parkhaus, zu dem auch das Parkdeck 2 gehört. aa) Der Begriff des Gebäudes wird in den AFB 87 nicht näher e r- läutert. Eine Definition findet sich in der Positionen - Erläuterung unter 1.1 bis 1.2. Danach gelten als Gebä ude alle Bauwerke (auch Um - , An - und Neubauten), einschließlich Fundamenten, Grund - und Kellermauern, die zur Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind (J o- hannsen/Johannsen in Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsve r- tragsgesetz Bd. III 8. Aufl. Anm. H 87 S. 607, H 89 S. 613; Johannsen/ Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 5 Rn. 124). bb) Das Parkhaus dient dem Abstellen von Fahrzeugen und ist damit zur Aufnahme von Sachen geeignet. Im Übrigen ist es aus drüc k- 13 14 15 16 17 - 7 - lich als Gebäude versichert, was letztlich entscheidend ist. Selbst wenn eine bewegliche Sache ihrer Nutzungsart entsprechend als Gebäude eingestuft und ausdrücklich eine Gebäudeversicherung vereinbart wird, sind nach dem maßgeblichen Parteiwillen auf das Versicherungsobjekt die Regelungen anzuwenden, die für versicherte Gebäude gelten (OLG Düsseldorf VersR 2002, 1279 m.w.N.). Die Parkebene 2 war zur Zeit des Brandes Teil des Parkhauses, auch wenn sie nicht völlig fertig gestellt war. Sie bildete - schon als D e- cke des Parkdecks 1 - eine geschlossene bauliche Einheit mit den übr i- gen Parkebenen. b) Ob die Versicherungsnehmerin der Beklagten zur Zeit des Brandes bereits Eigentum an dem Parkdeck 2 erworben hatte, ist une r- heblich. Mit dem Gebäudever sicherungsvertrag ist das Interesse an der Erhaltung der Sachsubstanz des Parkhauses und seiner Bestandteile versichert. Dieses Sacherhaltungsinteresse konnte die Q . vers i- chern, ohne dass es auf die Eigentumsverhältnisse ankam. aa) § 2 Nr. 1 a AFB 87 stellt bei Gebäuden nicht auf das Eigentum des Versicherungsnehmers ab (Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller aaO Anm. H 88 S. 612; Johannsen/Johannsen in Münchener Anwalt s- handbuch Versicherungsrecht aaO Rn. 123; Martin, Sachversicherung s- recht 3. Auf l. J III Rn. 4). So versteht bei verständiger Würdigung, au f- merksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnz u- sammenhangs ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Gebä u- defeuerversicherung die Klausel (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 19 93 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 zur Auslegung Allgemeiner Versich e- rungsbedingungen). 18 19 20 - 8 - (1 ) Für ihn ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 a AFB 87 nicht, dass es bei der Feuerversicherung darauf ankommt, ob das versicherte Gebäude im Ei gentum des Versicherungsnehmers steht oder Fremdeigentum ist. Auch aus § 2 Nr. 2 AFB 87 vermag er nicht zu ersehen, dass das Eigentum an dem versicherten Gebäude von Bede u- tung sein soll. Dort wird die Versicherung von Gebäuden dahingehend konkretisiert, da ss sie mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör vers i- chert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Dass nur dem Ve r- sicherungsnehmer gehörende Gebäude versichert sein können, lässt sich daraus nicht erschließen. Eine abweichende Regelung ent nimmt der durchschnittliche Vers i- cherungsnehmer dagegen aus § 2 Nr. 3 AFB 87 für bewegliche Sachen. Diese sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer a) Eigent ü- mer ist, b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder c) sie sich e- rungshalber übere ignet hat und dem Erwerber kein Entschädigungsa n- spruch zusteht . Diese Bestimmung findet - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - auf das als Gebäude versicherte Parkhaus keine Anwendung. Darüber hinaus ist gemäß § 2 Nr. 4 AFB 87 fremdes Eige n- tum ve rsichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigent ü- mer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherung s- nehmer nicht versichert zu werden brauchen. Die Differenzierung zw i- schen unbeweglichen und beweglichen Sachen kann de r durchschnittl i- che Versicherungsnehmer gut nachvollziehen. D ar aus, dass § 2 Nr. 1 AFB 87 bei Gebäuden anders als bei beweglichen Sachen nicht auf das Eigentum abstellt, wird er folgern, dass auch im Fremdeigentum stehe n- de Gebäude versicherbar sind. 21 22 - 9 - (2 ) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehlt es der Q . als Versicherungsnehmerin nicht an einem eigenen Interesse, mö g- licherweise im Eigentum der V . Parkhaus stehende , noch fertigz u- stellende Gebäudeteile zu versichern. Bei der Gebäudeversicherung ist anerkannt, dass neben dem E i- gentümer auch andere Personen ein berechtigtes Interesse an der Sac h- versicherung haben wie Mieter, Pächter, Käufer und sonstige Dritte, d e- nen eine eigene Gefahrverwaltung übertragen worden ist (Martin aaO Rn. 4 f. ; vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99 , VersR 2001, 53 unter 2 a und b m.w.N.; vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86, r+s 1988, 86, 87; Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - IV ZR 201/06, VersR 2009, 980 Rn. 6). In der im eigenen Namen geschlossenen Vers i- cherung liegt dann zugleich eine Fremdvers icherung (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1991 IV ZR 189/90, VersR 1991, 1404 unter 2 a ; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 80 Rn. 27 ; Römer in Römer/ Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rn. 11 ). Ein solcher Versicherungsa b- schluss ist keineswegs ungewö hnlich und wird von den Versicherern w e- gen des regelmäßig gegebenen wirtschaftlichen Bedürfnisses als sac h- gerecht akzeptiert (Johannsen/Johannsen in Bruck/Möller aaO S. 613; Johannsen/Johannsen in Münchener Anwaltshandbuch Versicherung s- recht aaO). Diese In teressenlage ist abstrakt ohne Berücksichtigung des Gefahrübergangs im Einzelnen zu betrachten. Sie besteht erkennbar auch, wenn Versicherungsnehmer wie die Q . für ein im Bau b e- findliches versichertes Gebäude Teile unter Eigentumsvorbehalt liefe rn und einbauen lassen. bb) Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit die nicht fe r- tiggestellte Parkebene noch im Vorbehaltseigentum der V . Par k- 23 24 25 - 10 - haus stand oder diese das Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Baustoffen da durch verloren hatte , dass sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden und dessen wesentliche Bestandteile i.S. des § 94 Abs. 2 BGB geworden waren . Ebenso kann dahinstehen, ob das Parkhaus gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des im Eigentu m der B . Flughafengesellschaft mbH stehenden Grun d- stücks wurde oder Scheinbestandteil i.S. des § 95 Abs. 1 BGB war . In jedem Fall konnte die Q . als Bauherrin ihr Interesse an der Erha l- tu ng der Sachsubstanz versichern. c) Fragen zu ein er etwaigen anteiligen Haftung als Montagevers i- cherer nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ) und zur Subsidiaritätsklausel des § 16 AMoB (vgl. S e- natsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 58/06, VersR 2010, 247 Rn. 10; vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03, VersR 2004, 994 unter II 1 a; jeweils m.w.N.) stellen sich schon deswegen nicht, weil die Klägerin aus abgetretenem Recht der Q . die Beklagte in Anspruch nimmt. 2. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Beklagte kann die Entschädigung bezüglich des Parkdecks 2 nicht mit der Begründung verweigern, dass die Versich e- rung zur Zeit des Brandes noch nicht be stand en habe. Aus dem Wortlaut des Versicherungsscheins, der als Ve rsicherungsbeginn den 15. April 2004 und damit einen Zeitpunkt vor dem Brand ausweist, und aus der vorläufigen Deckungszusage vom 23. April 2004 konnte das Berufung s- gericht keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der materielle Vers i- cherungsbeginn bis zu r Fertigstellung und Abnahme der einzelnen Par k- ebenen hinausgeschoben werden sollte. Die Vermutung der Vollständi g- keit und Richtigkeit des Versicherungsscheins hat das Berufungsgericht aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen als nicht w i- 26 27 - 11 - derleg t angesehen. Die Beweiswürdigung lässt Rechts - oder Verfahren s- fehler nicht erkennen. 3. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen zur - von der Beklagten bestrittenen - Höhe des Schadens fehlen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, E ntscheidung vom 22.11.2007 - 24 O 3 4 3 /06 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2009 - 9 U 222/07 - 28
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