BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 14/01 Verkündet am: 21. September 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 157 Gk Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger U n - terbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen. BGH, Urt. v. 21. September 2001 - V ZR 14/01 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 21. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krger, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mi t notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Oktober 1983 erhielt die B e - klagte von ihrer Groûmutter, die Hofvorerbin war, im Wege der vorweggeno m - menen Erbfolge den Hof M. in V. bertragen; der Vater der Beklagten stimmte als Hofnacherbe dieser bertragung zu. Die Beklagte bernahm sämtliche im Grundbuch eingetragenen Rechte einschlieûlich der schuldrechtlichen Ve r - pflichtungen sowie die auûerhalb des Grundbuchs bestehenden persönlichen Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofs - 3 - angefallen waren. Fr die Groûmutter und den Vater bestellte die Beklagte als "Altenteile" bezeichnete Rechte (Wohnrechte, verbunden mit einer umfasse n - den Pflegepflicht), zu denen es in dem Vertrag u.a. heiût: "Die Erschienene zu 2 (= Beklagte) verpflichtet sich den Erschienenen zu 1 und 3 (= Groûmutter und Vater) gegenber, diesen Hege und Pfl e - ge in gesunden und kranken Tagen angedeihen zu lassen und fr den Fall einer bestehenden Notwendigkeit auch fr die Gestellung einer Pflegeperson zu sorgen, so daû dadurch eine umfassende Pflege und Versorgung der Erschienenen zu 1 und 3 gewhrleistet ist. Zu dem Recht auf Pflege zhlen auch der freie Bezug von Arzneimitteln, rztl i - che Versorgung und freier Krankenhausaufenthalt, sofern solche Le i - stungen nach rztlichen Anordnungen notwendig werden. Smtliche vorstehenden Verpflichtungen der Erschienenen zu 2 in b e - zug auf etwaige Kranken- und Heilbehandlungsmaûnahmen greifen j e - doch erst dann ein, wenn die anfallenden Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung der Erschienenen zu 1 und 3 nicht oder nicht mehr in vollem Umfang getragen werden." Die Groûmutter der Beklagten verstarb in der Folgezeit. Der Vater zog im Jahr 1984 aus seiner Wohnung auf dem Hof aus. Im Mrz 1989 wurde er zur stationren Pflege in ein Seniorenheim aufgenommen. Da seine Rente zur Begleichung der Pflegekosten nicht ausreichte, zahlte der Klger den Diff e - renzbetrag. Er leitete deswegen eine Reihe von Ansprchen des Pflegebedr f - tigen gegen die Beklagte auf sich ber. Das von der Beklagten hiergegen a n - gestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren war fr sie erfolglos. Am 24. November 1995 verstarb der Vater der Beklagten in dem Pfleg e - heim. - 4 - Der auf Erstattung von Pflegekosten in Höhe von 28.160,30 DM fr die Zeit von Januar 1993 bis Oktober 1993 gerichteten Klage hat das Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klgers, deren Zurckweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht v erneint eine aus dem Hofbergabevertrag fo l - gende Verpflichtung der Beklagten, dem Klger die ungedeckten Kosten der Heimunterbringung zu erstatten. Die Erklrungen der Vertragsparteien lieûen nmlich nur den Schluû zu, daû die Beklagte fr Pflegekosten, die auûerhalb des Hofes und nicht in einem Krankenhaus anfielen, nicht aufkommen sollte. Weiter besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts kein bergeleiteter A n - spruch des Klgers aus Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 § 9 PrAGBGB, weil kein Altenteilsvertrag im Sinne der letztgenannten Vorschrift vereinbart worden sei; eine generationsbergreifende Nutzung des Grun d - stcks als Existenzgrundlage sei nmlich nicht erkennbar. Auch ergebe sich ein Zahlungsanspruch des Klgers nicht nach den Grundstzen des Wegfalls der Geschftsgrundlage; denn die fr die Festsetzung der vereinbarten Le i - stungen maûgeblichen Verhltnisse htten sich seit Vertragsschluû nicht w e - sentlich verndert. Schlieûlich bestnden auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprche des Klgers, da die Beklagte nichts ohne Rechtsgrund erlangt h a - be. - 5 - II. Das hlt einer revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Falls das Berufungsgericht, wie es in seinem Urteil anklingt, davon ausgeht, daû der Vertrag vom 13. Oktober 1983 hinsichtlich der Pflegeve r - pflichtung der Beklagten eindeutig und deswegen nicht auslegungsfhig sei, wre das fehlerhaft. Der Annahme, die Beklagte werde bei einer Unterbringung ihres Vaters in einem Pflegeheim von smtlichen ihm gegenber bernomm e - nen Verpflichtungen frei, weil der Vertrag keine ausdrckliche Regelung fr den Fall der Heimunterbringung enthlt, lge ein falsches Verstndnis von der Vermutung der Richtigkeit und Vollstndigkeit notarieller Urkunden zugrunde. Sie erstreckt sich nmlich nur auf die vollstndige (und richtige) Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen (Senatsurt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/83, WM 1985, 699 f m.w.N.), besagt jedoch nichts ber den Vertragswillen der Parteien; der muû nach allgemeinen Grundstzen (§§ 133, 157 BGB) ermitte lt werden. Anderenfalls wre eine ergnzende Vertragsauslegung niemals mö g - lich, weil mit einer Vollstndigkeitsvermutung in dem vom Berufungsgericht eventuell verstandenen Sinn jede Vertragslcke zu verneinen wre. Es liegt auf der Hand, daû das nicht richtig sein kann. 2. Jedenfalls ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts fehlerhaft. a) Die Auslegung einzelvertraglicher Regelungen durch das Berufung s - gericht kann vom Revisionsgericht insoweit nachgeprft werden, als gesetzl i - che Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundstze, Denkgesetze, E r - fahrungsstze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st.Rspr., s. nur - 6 - Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514 m.w.N.). Zu den anerkannten Auslegungsgrundstzen gehört die Bercksichtigung der I n - teressenlage der Vertragspartner (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). Dag e - gen hat das Berufungsgericht verstoûen. Seine Auslegung luft darauf hinaus, daû die Vertragspartner hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Kosten fr die Unterbringung des Vaters der Beklagten in einem Pflegeheim einen Vertrag zu Lasten Dritter, nmlich des zustndigen Trgers der Sozialhilfe, a b - geschlossen haben. Das ist jedoch sinnlos; denn solche Vertrge kennt unsere Rechtsordnung nicht (BGHZ 78, 369, 374 f). Nach der allgemeinen Lebense r - fahrung ist aber anzunehmen, daû eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll; deswegen ist bei mehreren an sich möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatschliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen wrde (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, aaO). Möglich ist hier auch die Ausl e - gung, daû die Klgerin fr den Fall der Unterbringung ihres Vaters in einem Pflegeheim nicht von allen aus dem "Altenteil" folgenden Verpflichtungen b e - freit werden sollte. b) Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt auch die Interessenl a - ge des Vaters der Beklagten. Es ist allgemein bekannt, daû bei der Hofberg a - be im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der bergeber sich deswegen von dem bernehmer ein umfangreiches Pflegerecht zusagen lût, damit er weiterhin auf dem Hof leben und dort versorgt werden kann; falls aus gesun d - heitlichen Grnden eine Unterbringung auûerhalb des Hofes erforderlich wird, soll der bernehmer die - von einer Versicherung nicht gedeckten - Kosten tragen. Die Vorstellung, zum "Sozialfall" zu werden, ist in buerlichen Kreisen - 7 - geradezu unertrglich. Das galt im Jahr 1983 vielleicht in einem noch hheren Maû als heute. Jedenfalls schwebten damals (zumindest) dem Vater der B e - klagten diese allgemein gltigen Sichtweisen bei dem Abschluû des Hofbe r - gabevertrags vor; das zeigt die Aufnahme der Regelungen ber die umfasse n - de Pflege und Versorgung einschlieûlich freier rztlicher Versorgung und fre i - em Krankenhausaufenthalt. c) Die Auslegung des Berufungsgerichts hat deshalb keinen Bestand. Weitere tatschliche Feststellungen kommen nicht mehr in Betracht. Das Rev i - sionsgericht ist damit zu eigener Auslegung befugt. Sie fhrt dazu, daû die B e - klagte in dem hier streitigen Zeitraum nicht von allen in dem Hofbergabeve r - trag bernommenen Verpflichtungen befreit war. Das bedeutet allerdings nicht, daû sie die vollen Kosten der Heimunterbringung ihres Vaters tragen muû. E i - ne solche Annahme lût zum einen die vertraglichen Regelungen ber etwaige Kranken- und Heilbehandlungsmaûnahmen auûer acht. Danach sollte eine Zahlungspflicht der Beklagten nur insoweit bestehen, als die anfallenden K o - sten von der gesetzlichen Krankenversicherung des Vaters nicht oder nicht mehr in vollem Umfang getragen wurden. Diesen Leistungen von dritter Seite sind fr den Fall der Heimunterbringung die Renteneinknfte des Vaters gleichzustellen; sie sind - in dem gesetzlich zulssigen Umfang - zuerst zur Bezahlung der Pflegeheimkosten einzusetzen. Zum anderen scheidet eine volle Kostentragungspflicht der Beklagten auch deswegen aus, weil die Ve r - tragsparteien die Pflege des Vaters auf dem Hof vereinbart hatten; die B e - klagte muûte somit nur die dadurch anfallenden Kosten tragen. Das hat zur Folge, daû sie zu den Heimkosten nur einen Betrag in Hhe der eigenen e r - sparten Aufwendungen beizutragen hat. Damit ist gewhrleistet, daû sie durch die Heimunterbringung finanziell weder zustzlich belastet noch ungerechtfe r - - 8 - tigt, weil auf Kosten der Allgemeinheit, entlastet wird. Dieser Gesichtspunkt ist im brigen auch dann zu beachten, wenn man von der Auslegung des Ber u - fungsgerichts ausgeht; sie betrifft nmlich nur die Frage der bernahme der Heimkosten und besagt nichts ber die ersparten Aufwendungen der Beklagten fr die Pflege auf dem Hof. 4. Der Umstand, daû der Vater bereits im Jahr 1984 aus seiner Wo h - nung auf dem Hof ausgezogen ist, ndert nichts an der Verpflichtung der B e - klagten. Zumindest fr den hier streitigen Zeitraum steht nmlich nach dem vom Landgericht eingeholten Sachverstndigengutachten die medizinische Notwendigkeit der Unterbringung des Vaters in einem Pflegeheim fest; die B e - klagte konnte ihrer Pflegeverpflichtung auf dem Hof selbst unter Hinzuziehung einer Pflegeperson nicht mehr nachkommen. Deshalb scheidet die Annahme eines Verzichts des Vaters auf Leistungen der Beklagten von vornherein aus. III. Nach alledem kommt es auf die Erwgungen des Berufungsgerichts zu Ansprchen gegen die Beklagte nach Art. 96 EGBGB in Verbindung mit Art. 15 § 9 PrAGBGB und den Grundstzen des Wegfalls der Geschftsgrundlage s o - wie auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht mehr an. Beide A n - sprche scheiden im brigen - auch nach dem vom Berufungsgericht eing e - schlagenen Lsungsweg - bereits wegen der vorrangigen vertraglichen Reg e - lung aus. - 9 - IV. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die S a - che ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e - richt zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es ermitteln kann, welche Aufwendungen die Beklagte fr die Pflege auf dem Hof in dem hier streitigen Zeitraum dadurch erspart hat, daû ihr Vater in dem Pflegeheim u n - tergebracht war. Vorsitzender Richter am BGH Dr. Wenzel und Richterin am BGH Dr. Lambert-Lang sind infolge Krankheit an der Unterschrifts- leistung gehindert. Krger Krger Lemke Gaier
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