BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 140/10 vom 15. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. B374nger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerinnen wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2010 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bez374glich der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Anspr374che in H366he eines 71.028,61 200 nebst Zinsen 374bersteigenden Betrages zum Nachteil der Kl344gerinnen entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Der Streitwert f374r das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.024.372,41 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet, soweit das Berufungsgericht im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Anspr374che zum Nachteil der Kl344gerinnen entschieden hat. Das gleiche gilt f374r 1 - 3 - die von den Kl344gerinnen gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Anspr374che in H366he eines Betrages von 71.028,61 200 nebst Zinsen (Position 1 des von den Kl344gerinnen geltend gemachten Schadens). Insoweit kommt der Sache weder grunds344tzliche Bedeutung zu noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Im 334brigen ist der Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, 247 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerinnen auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem Punkt in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und in diesem Umfang zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 II. Die Kl344gerin zu 2 hat von der Beklagten zu 1 Klebstoffe (Primer und Klebeb344nder) bezogen und diese bei der Herstellung von Werbeelementen eingesetzt. Die Kl344gerinnen nehmen die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil es aufgrund von M344ngeln der gelieferten Klebstoffe zu Sch344den an den Werbeelementen gekommen sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. 3 1. Das Berufungsgericht hat kaufvertragliche Gew344hrleistungsanspr374che als verj344hrt angesehen und insoweit ausgef374hrt: Es sei von einem Beginn der Verj344hrung am 21. September 2004 auszugehen, weil die Kl344gerin zu 2 zu 4 - 4 - diesem Zeitpunkt die erste Lieferung der Beklagten zu 1 erhalten habe. Da die Kl344gerinnen ihren Schadensersatzanspruch nicht danach gestaffelt h344tten, aufgrund welcher Lieferung welche konkreten Produkte zu welchen Sch344den gef374hrt h344tten, m374ssten sie sich verj344hrungsrechtlich so behandeln lassen, als seien s344mtliche Lieferungen am 21. September 2004 erfolgt. In der Zeit vom 12. Mai bis zum 30. September 2005 sei die Verj344hrung durch Verhandlungen 374ber den Anspruch gehemmt gewesen, so dass die zweij344hrige Verj344hrungsfrist am 6. Februar 2007 abgelaufen sei. Eine erneute Hemmung durch gerichtliche Geltendmachung sei nicht mehr eingetreten, weil der Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts erst Anfang M344rz 2007 und mithin nach Ablauf der Verj344hrung gestellt worden sei. Entgegen der von den Kl344gerinnen im Schriftsatz vom 23. April 2010 vorgetragenen Auffassung sei eine andere Beurteilung auch bez374glich der unter Verwendung des Klebebands 4032 und des Primers 83 produzierten Fensterelemente (Schadensposition 1) nicht geboten. Denn keineswegs seien s344mtliche mangelhaften Fensterelemente, die einen Schaden von 71.028,61 200 ausgel366st h344tten, mit dem genannten Klebeband und dem Primer 83 hergestellt worden; nach der von den Kl344gerinnen erstellten Chronologie (Anlage K 130) seien vielmehr 1.503 Fensterelemente vor dem 21. Oktober 2004 und damit vor der (erstmaligen) Lieferung des Klebebands 4032 und des Primers 83 durch die Beklagte zu 1 hergestellt worden. 5 2. Mit dieser W374rdigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 23. April 2010 hat das Berufungsgericht das rechtliche Geh366r der Kl344gerinnen verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Geh366rs verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, 6 - 5 - in den Entscheidungsgr374nden nicht ein, so l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie337en, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - II ZR 117/08, NJW 2009, 2139). 7 Ein solcher Versto337 ist dem Berufungsgericht hier anzulasten, weil es auf den wesentlichen Kern des kl344gerischen Sachvortrags zur Verj344hrung nicht eingegangen ist. Denn der Vortrag der Kl344gerinnen zu dieser f374r die Entscheidung des Rechtsstreits auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zentralen Frage bezog sich gerade nicht auf die Fensterelemente und den insoweit geltend gemachten Schaden (71.028,61 200), sondern auf die Innenraumelemente (Schadenspositionen 2 und 3), die einen Gesamtschaden von 953.343,80 200 und damit den ganz 374berwiegenden Teil der Klageforderung ausmachen. Die Kl344gerinnen hatten insoweit geltend gemacht, dass bei s344mtlichen Innenraumelementen nur das Klebeband 4032 und der Primer 83 verwendet worden seien; da dieser Primer und dieses Klebeband erstmals am 21. Oktober 2004 geliefert worden seien, k366nne die Verj344hrung bez374glich der auf die Schadenspositionen 2 und 3 gest374tzten Anspr374che erst an diesem Tag und nicht schon am 21. September 2004, wie vom Berufungsgericht in seinem Hinweis in der m374ndlichen Verhandlung dargelegt, begonnen haben. Angesichts des klaren und eindeutigen Vortrags der Kl344gerinnen kann das grundlegende Missverst344ndnis des Berufungsgerichts in diesem wesentlichen Punkt nur damit erkl344rt werden, dass es insoweit den Kern des Parteivortrags geh366rswidrig nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsurteil beruht bez374glich der Schadenspositionen zu 2 und 3 auch auf diesem Versto337, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Ber374cksichtigung des 374bergangenen Vortrags zugunsten 8 - 6 - der Kl344gerinnen entschieden h344tte. Denn bei einem Beginn der Verj344hrung erst am 21. Oktober 2004 und der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Hemmung der Verj344hrung im Zeitraum vom 12. Mai bis 30. September 2005 w344re die Verj344hrung durch den am 5. M344rz 2007 eingereichten Antrag auf Bestimmung des zust344ndigen Gerichts f374r den vorliegenden Rechtsstreit gehemmt worden. Die Gegenr374ge der Beklagten, die M344ngel seien nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin erst am 29. Mai 2005 entdeckt worden und das Berufungsgericht habe deshalb zu Unrecht eine Hemmung der Verj344hrung durch Verhandlungen der Parteien am 12. Mai 2005 angenommen, ist schon deshalb unbegr374ndet, weil der Schaden nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, am 29. April 2005 entdeckt wurde und eine Besprechung zwischen der Kl344gerin zu 2 und der Beklagten zu 1 374ber die Schadensursachen am 12. Mai 2005 stattgefunden hat; im 334brigen d374rfte es sich bei dem auf GA 447 angegebenen Datum "29.5.2004" ohnehin um ein Schreibversehen handeln, denn im Schriftsatz der Kl344gerinnen 9 - 7 - vom 23. April 2010 ist als ma337gebliches Datum insoweit der "29.4.2005" genannt, der sich in die von den Kl344gerinnen aufgestellte Chronologie einf374gt. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2009 - 2-4 O 283/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.05.2010 - 4 U 208/09 -
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