BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 140/10 Verk374ndet am: 21. Januar 2011 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247 46 Abs. 1 Satz 2 Die in 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine inner-halb dieser Frist gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des 247 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erf374llt sind und der 334bergang zu einer Klage gegen die 374brigen Mitglieder der Wohnungs-eigent374mergemeinschaft vor Schluss der m374ndlichen Verhandlung erfolgt (Bes-t344tigung von Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.). BGH, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10 - LG D374sseldorf AG M366nchengladbach-Rheydt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 1. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger sind Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemeinschaft. In der Eigent374merversammlung vom 23. Oktober 2008 wurden verschiedene Be-schl374sse gefasst. Ihre am 20. November 2008 bei Gericht eingegangene, be-reits begr374ndete Klage haben die Kl344ger zun344chst gegen die "WEG O. Str. , M. " gerichtet und sich gegen die zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 gefassten 204Beschl374sse der Eigent374merver-sammlung der Beklagten223 gewendet. Eine Liste der Wohnungseigent374mer ist nicht beigef374gt worden. Noch vor Zustellung der Klageschrift haben die Kl344ger 1 - 3 - mit einem am 4. Dezember 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erkl344rt, dass die 374brigen Mitglieder der Wohnungseigent374mergemeinschaft Beklagte seien, und um Berichtigung des Beklagtenrubrums gebeten. Dieser Schriftsatz und die Klageschrift sind den Beklagten zu 1 und 2 am 13. Januar 2009, den Beklagten zu 3 und 4 am 22. Januar 2009 jeweils als "374brige Mitglieder der WEG" und dem Verwalter am 13. Januar 2009 zum Zwecke der Beiladung zu-gestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klagefrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt worden sei. Die Berufung ist erfolglos gewe-sen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Beklagten zu 3 und 4 beantragen, erstreben die Kl344ger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unbegr374ndet, weil sie nicht in-nerhalb der Frist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden sei. Sie sei nicht, wie in 247 46 Abs. 1 Satz 1 WEG vorgeschrieben, gegen die 374brigen Woh-nungseigent374mer, sondern gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft ge-richtet gewesen. Die nach Ablauf der Monatsfrist erfolgte Erkl344rung der Kl344ger, wonach die anderen Wohnungseigent374mer Beklagte sein sollten, stelle einen Parteiwechsel dar. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werde die Klagefrist durch eine gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft gerichtete Klage auch dann nicht gewahrt, wenn die Voraussetzungen des 247 44 3 - 4 - Abs. 1 WEG vorl344gen. Die Monatsfrist werde anderenfalls 374berfl374ssig. 247 44 Abs. 1 Satz 1 WEG sei ohne Bedeutung f374r die Wahrung der Klagefrist. Diese Norm setze eine Klage gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer voraus, an der es hier gerade fehle. II. 1. Die Revision ist zul344ssig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ge-n374gt die Begr374ndung den Anforderungen des 247 551 Abs. 3 Nr. 2 a ZPO. Wird die Sachr374ge erhoben, kann eine Bezugnahme auf Entscheidungen ausreichen (Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 551 Rn. 12). Die Zur374ckweisung der Berufung hat das Berufungsgericht ausschlie337lich auf sein von der Rechtsprechung des Senats abweichendes Verst344ndnis von der Klagefrist des 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gest374tzt. Die Bezugnahme auf die Entscheidungen des Senats, denen das Berufungsgericht ausdr374cklich nicht gefolgt ist, reicht unter diesen Umst344n-den als sachliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil aus. 4 2. In der Sache halten die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts revisi-onsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest-gestellt, dass keine Anhaltspunkte f374r eine versehentliche Falschbezeichnung vorlagen und sich die Klage damit zun344chst gegen die Wohnungseigent374mer-gemeinschaft richtete (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 9-11). Allerdings kann dem Berufungsgericht insoweit nicht gefolgt werden, als es den Antrag der Kl344ger auf Rubrumsberichtigung prozes-sual als Parteiwechsel wertet. Die Wohnungseigent374mergemeinschaft ist nicht Partei geworden. Denn die zun344chst gegen sie gerichtete Klage ist nicht rechts-h344ngig geworden, weil die Kl344ger noch vor Zustellung der Klage erkl344rt haben, 6 - 5 - dass sich die Klage gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer richten solle. Die Zustellung dieses Schriftsatzes und der Klageschrift ist von vorneherein an die Beklagten als 374brige Wohnungseigent374mer erfolgt. b) Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, die Klage sei entgegen 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht innerhalb eines Monats nach der Be-schlussfassung erhoben worden. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird die in 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des 247 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erf374llt sind und der 334bergang zu einer Klage gegen die 374brigen Mitglieder der Woh-nungseigent374mergemeinschaft vor Schluss der m374ndlichen Verhandlung erfolgt (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.). 7 aa) Die Fristen zur Erhebung und Begr374ndung der Klage nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen und keine be-sonderen Sachurteilsvoraussetzungen (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7-10). Die Frage, ob diese Fristen durch eine gegen die Wohnungseigent374mergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden k366nnen, ist von den verfahrensrechtlichen Folgen einer Umstellung der Klage von dem Verband auf die 374brigen Wohnungseigent374mer zu trennen. Der Senat hat den Wechsel des Klagegegners nach Zustellung der Klageschrift an die Wohnungseigent374mergemeinschaft prozessual als zul344ssigen Parteiwechsel gewertet, der entweder eine neue Zustellung an die 374brigen Wohnungseigen-t374mer (vgl. Senat, Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 Rn. 12) oder eine diese ersetzende prozessuale Erkl344rung in der m374ndlichen Verhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 8 - 6 - 2010, 3376 Rn. 11) erforderlich macht. Dagegen hat er die materiell-rechtlichen Fristen wegen der in 247 44 WEG enthaltenen gesetzlichen Wertung als gewahrt angesehen, sofern die in dieser Norm geregelten Voraussetzungen erf374llt sind (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 ff.; Urteil vom 5. M344rz 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376 f.; zust. H344ublein, ZfIR 2010, 107 f.; abl. de lege lata Bergerhoff, NZM 2010, 32 ff.; abl. Abramenko, ZMR 2010, 161 ff., Rie-cke/v. Rechenberg, MDR 2011, 9, 12; Schmid, ZfIR 2010, 555 f.). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat fest. Die insoweit ge344u337erte Kritik, die sich das Berufungsgericht zu Eigen gemacht hat, st374tzt sich im Kern auf prozessuale Gesichtspunkte und beachtet den materiell-rechtlichen Charakter der Aus-schlussfristen und die mit der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Ziele nicht hinreichend. Mit den Fristen zur Erhebung und Begr374ndung der Klage nach 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG will der Gesetzgeber erreichen, dass die 374brigen Woh-nungseigent374mer m366glichst rasch dar374ber Klarheit erlangen, welcher Beschluss aus welchen Gr374nden angefochten wird (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16). Dieser Zweck wird auch durch eine ge-gen die Wohnungseigent374mergemeinschaft gerichtete Anfechtungsklage er-reicht. Dass der Gesetzgeber insoweit einer sachlichen Kl344rung von Streitigkei-ten Priorit344t vor 374berm344337igen formalen Anforderungen einr344umen wollte, ergibt sich aus 247 44 WEG. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die-se Vorschrift eine Klage voraussetzt, die sich ihrem Rechtsschutzziel nach ge-gen die 374brigen Wohnungseigent374mer richtet. Die Norm ist daher auf eine ge-gen die Wohnungseigent374mergemeinschaft erhobene Klage nicht anwendbar; davon ist der Senat in den zitierten Entscheidungen auch ausgegangen. Er hat dieser Vorschrift gleichwohl eine f374r die Auslegung der Klage- und Begr374n-dungsfristen bedeutsame gesetzgeberische Wertung entnommen. Wird deren 9 - 7 - Zweck n344mlich sogar durch eine Klage erreicht, in der nicht die eigentlichen Klagegegner, sondern nur das gemeinschaftliche Grundst374ck und der Verwalter bezeichnet sind, darf auch eine gegen den Verband gerichtete Klage materiell-rechtlich nicht an der falschen Wahl des Klagegegners scheitern. Diese Gleich-stellung setzt allerdings voraus, dass entsprechend 247 44 Abs. 1 Satz 1 WEG die Information der Wohnungseigent374mer durch Zustellung an den Verwalter ge-w344hrleistet ist. Dass ein anderes Verst344ndnis von der Klagefrist inhaltlich nicht nachvollziehbare Folgen h344tte, zeigt sich besonders deutlich, wenn - wie hier - die Umstellung der Klage sogar noch vor Zustellung erfolgt und schutzw374rdige Belange der 374brigen Wohnungseigent374mer damit von vorneherein nicht ber374hrt werden k366nnen. Schlie337lich wird die Monatsfrist durch dieses Verst344ndnis nicht, wie das Berufungsgericht meint, 374berfl374ssig. Eine erst nach Ablauf der Monatsfrist erho-bene Klage ist unabh344ngig davon, ob sie sich gegen die Wohnungseigent374mer-gemeinschaft oder gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer richtet, ohne weite-res als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 10 bb) Die Voraussetzungen des 247 44 Abs. 1 Satz 1 WEG sind eingehalten worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verwalter innerhalb der Klagefrist benannt worden, weil er im Rubrum der Klageschrift namentlich als Zustellungsvertreter aufgef374hrt worden ist. Die gem344337 247 44 Abs. 1 Satz 1 Halb-satz 2 WEG vorgeschriebene Benennung des Verwalters und des Ersatzzustel-lungsvertreters ist keine Zul344ssigkeitsvoraussetzung, sondern soll dem Gericht die Pr374fung erm366glichen, an wen die Klageschrift zuzustellen ist (Klein in B344r-mann, WEG, 11. Aufl., 247 44 Rn. 8). Diesem Erfordernis gen374gte die Klageschrift schon deshalb, weil sich der gleichzeitig eingereichten Klagebegr374ndung ent-nehmen lie337, dass es sich bei der als Zustellungsvertreter benannten Person um den Verwalter handelte. 11 - 8 - 12 3. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Es fehlen schon Feststellungen dazu, ob die Klage "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO zugestellt worden ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 16). Insbesondere l344sst sich dem Tatbestand des ange-fochtenen Urteils nicht entnehmen, wann der Kostenvorschuss angefordert und wann er eingezahlt wurde. Das Berufungsgericht hat ferner - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage der Senat die angegriffenen Beschl374sse rechtlich 374berpr374fen k366nnte. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Verz366ge-rungen, die aus der Zustellung an die Wohnungseigent374mer selbst herr374hren, in Anwendung von 247 167 ZPO nicht den Kl344gern zugerechnet werden k366nnen. Zwar ist es zul344ssig, dass das Gericht nicht an den Verwalter, sondern an die Wohnungseigent374mer selbst zustellt (n344her Klein in B344rmann, WEG, 11. Aufl., 247 45 Rn. 8-10). Die Zustellung h344tte aber auch an den Verwalter erfolgen k366n-nen. Es darf den Kl344gern prozessual nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die 13 - 9 - Namen der 374brigen Wohnungseigent374mer zu einem Zeitpunkt mitteilten, zu dem sie gem344337 247 44 Abs. 1 Satz 2 WEG (noch) nicht hierzu verpflichtet waren. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG M366nchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 24.06.2009 - 11 C 553/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.06.2010 - 16 S 86/09 -
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