BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS VI ZR 140/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung ausgesprochene Zulassung der R evision in den Entscheidungsgründen mit der Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage begründet, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO gegeben ist, so liegt darin regelm ä- ßig eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf die Zulässi gkeit der Klage. BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, d en Ric h- ter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen : Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landg e- richts Berlin vom 7. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen . Streitwert: 398,81 Von Rechts wegen Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebü h- ren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung eines Beitrags in dem von der Beklagten betriebenen Internetportal . net e ntstanden sind. Das Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig gehalten und die auf Za h- lung von 546,69 e- lassene Berufung hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Bekl agte verurteilt, an den Kläger 398,81 1 - 3 - es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision wegen grundsätzliche r Bedeutung zugela s- sen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen e ine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetveröffentlichungen mit p ersönlichkeitsrechtsverle t- zenden Inhalten oh ne internationalen Bezug bestehe, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt . Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Ab weisung der Klage weiter. I I. Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 552 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zu verwerfen. Sie richtet sich allein gegen die Entscheidung des B e- rufungsgerichts in der Sache . Insoweit ist sie aber nicht statthaft, da das B er u- fungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt hat. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfungskompe tenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, ZIP 1996, 180, 181; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 7). 1. Nach der ständigen R echtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil - oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revis i- onskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7 ; BGH, Urteil vom 30. März 2007 2 3 - 4 - - V ZR 179/06, VersR 2 007, 1230 Rn. 6 , jeweils mwN). D ie Zulassung der Rev i- sion kann insbesondere auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt werden, über die gemäß § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1983 - I Vb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f., insow eit in BGHZ 13 8 , 67 nicht abgedruckt; vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit in BGHZ 147, 394 nicht abg e- druckt ; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 9). 2. Von einer d erartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann si ch aber auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe ausz u- legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sic h dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist rege l- mäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassung s- relevant angesehene Frage nur für ein en eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa S enatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 9; vom 19. Oktober 2010 - V I ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8 ; BGH, Urteile vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7 ; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW - RR 2010, 909 Rn. 13 f. , jeweils mwN). 4 - 5 - Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die A nrufung des Revisionsg e- richts rechtfertigende Rechtsfrage nur in der Zulässigkeit der Klage gesehen hat. Danach ist die Revision nur wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zug e- lassen worden, unter welchen Voraussetzungen di e örtliche Zuständigkeit g e- mäß § 3 2 ZPO bei Internetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverle t- zenden Inhalten ohne internationalen Bezug gegeben ist . Da diese Rechtsfrage nur für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung ist und die Begründetheit der Klage hiervon in keiner Weise be rührt wird, besteht kein Zweifel, dass sich die Zulassung nach dem hier allein maßgebenden objektiv en Sinngehalt der U r- teilsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 29. Ju n i 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136) auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung vorliegend ins Leere geht, weil die Revision gemäß §§ 565, 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660 , 1661 - Bezugsbindung; Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 f. ; vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW - RR 2011, 72 Rn. 1 ff. ; Musielak/Ball, ZPO, 9 . Aufl., § 565 Rn. 4; Saenger/Kayser, ZPO, 4 . Aufl., § 545 Rn. 14; MünchKomm ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rn. 15). Das Berufungsg e- richt hat die in diesen Vorschriften angeordnete Beschränkung der revision s- rechtlichen Überprüfbarkeit ersichtlich übersehen. 3. Entgegen der Auffassung der Revision füh rt die Annahme einer b e- schränkten Revisionszulassung nicht deshalb zur Aufhebung des Berufungsu r- teils, weil bereits die Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beschränkt gewesen wäre und das Ber u- fungsgericht deshalb nicht in der Sache über den Klageanspruch hätte en t- 5 6 7 - 6 - scheiden dürfen. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage hat zur Folge, dass die sich allein gegen die Entsche i- dung des Berufungsgerichts in der Sache rich tende Revision unzulässig ist. Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils kommt in einer solchen Situation nicht in Betracht. A bgesehen davon bege gne t es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine eigene Sachentscheid ung getroffen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Amtsgericht die Zulassung der Berufung nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Das Amtsgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und insoweit umfassend die Berufung zugelassen. Mit der materiell - rechtlichen Berechtigung der Klageforderung hat es sich hingegen nicht befasst. In einer solchen Fallg e- staltung hat das Berufungsgericht, wenn es die Klage abweichend vom Gericht des ersten Rechtszugs für zulässig hä lt , grundsätzlich eine eigene Sachen t- scheidung zu treffen (§ 538 Abs. 1 ZPO). Es darf die Sache nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn eine Partei dies bea n- tragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision zeigt weder auf, dass eine 8 - 7 - der Parteien einen solchen Antrag gestellt hat , noch legt sie dar, dass dem B e- rufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zurückverweisung Ermessen s- fehler unterlaufen wären. Galke Zoll Diederichsen Pauge v on Pentz Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 226 C 128/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2011 - 27 S 21/10 -
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