BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 140/11 vom 16. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Rän tsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das U r- teil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 2011 insoweit zugelassen, als die Klägerin z ur Zahlu ng von Zinsen auf die W iderklageforderung verurteilt worden ist. Im Ü brigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der G egenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.000 Gründe: 1. Im Umfang der Zulassung ist eine Entsch e idung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidung serheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insoweit ist eine Ent scheidung des Revis i o n sgerichts auch w e- der zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 2. a) Bei der Bemessu ng des Gegenstandswerts für das Beschwerdeve r- fahren h at der Senat gemäß § 3 ZPO für den Angriff gegen die Verurtei lung aus der Widerklage 95.000 A ntrags auf Verurteilung der Bek l agten zur Herausgabe der Grundschuldbriefe 14.000 zuletzt genannte Betrag entspricht 5 % des Nominalbetrags der Grundsch u lden und beruht auf der Üb erlegung, dass auch die Klägerin selbst nur ein geringes Missbrauchsris i ko sieht. b) Für den Angriff auf die Verurteilung Zug um Zug war in Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nichts anzusetzen, weil Gegenstand des Zug - um - Zug - Vorbehalts die Zahlung ist, zu der die Klägerin auf die Widerk l a ge verurteilt worden ist. Der Angriff gegen die angeblich aufgehobene Feststellu n g aus dem Urteil des Landgerichts hat keinen Wert, weil das Berufungsgericht die Festste l- lung nicht geändert hat und das Missverständnis a uf einem geringfügigen, b e- richtigungsfähigen und - bedürftigen Reda k tionsversehen im Tenor des Ber u- fungsurteils beruht. Im Einleitungssatz des ersten Abschnitts des T enors muss es statt "in den Ziffern 1., 3. und 6." richtig heißen "in den Ziffern 1., 3., 6 . und 7.". c) D ie an sich gebotene Reduktion des Werts des Besch w erdegege n- stands für die außerger i chtlichen Kosten (dazu Senat, Beschuss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048) entfällt h ier , weil der a n- hängig gebliebene Teil des Rechtsstrei ts m it dem Zinsanspruch eine Neben - 2 3 4 - 4 - ford erung betrifft, die bei der Berechnun g dieses Werts nach § 43 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG außer Betracht bleibt. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 19.11.201 0 - 5 O 1197/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 05.05.2011 - 14 U 1918/10 -
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