BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V III ZR 140/14 Verkündet am: 20. Mai 2015 Ermel Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 20. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts C hemnitz vom 4. April 201 4 (Az. 6 S 285 /13) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger ist ein öffe ntlich - rechtlicher Verband, dem die Pflicht zur ö f- fentlichen Wasserversorgung in seinem Verbandsgebiet übertragen ist. Inne r- halb dieses Gebietes besteht ein Anschluss - und Benutzungszwang, wobei die Versorgung der Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grun dlage nach Ma ß- gabe der AVBWasserV erfolgt. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks N . in H . , das mit einem aus 6 Wohneinheiten bestehenden Mehrfamilienhaus bebaut ist und im Verbandsgebiet liegt. Der Kläger stellt für dies es Grundstück Trinkwasser über eine am Hau s- anschluss gelegene zentrale Entnahmestelle bereit; von dort aus wird es inne r- 1 2 - 3 - halb des Hauses an die einzelnen Wohnungen verteilt. Für die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser verlangt der Kläger nach den v on ihm festg e- setzten Tarifen einen Grund - und einen Verbrauchspreis. Für das im Zeitraum vom 7. Mai 2010 bis 31. Dezember 2010 entnommene Trinkwasser stellte er der Beklagten neben einem Verbrauchspreis von 71,91 d- in Rechnung, der sich nach einem in seinem Tarif vo r- e- klagte zahlte diesen für alle 6 Wohneinheiten angesetzten Grundpreis nur tei l- weise, weil sie den ihm zugrunde liegenden Preisbemess ungsmaßstab insb e- sondere wegen eines nach ihrer Auffassung zu Unrecht nicht berücksichtigten zeitweisen Leerstandes einiger Wohnungen für unbillig und auch sonst für fe h- lerhaft erachtet. n- sen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisung s- begehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 3 4 5 - 4 - Der Kläger, der den Versorgungsvertrag ungeachtet der nachfolgenden grundstücksinternen Verteilung des gelieferten Wassers an die einzelnen Wo h- nung en mit der Beklagten als der Inhaberin des Grundstücksanschlusses g e- schlossen habe und deshalb von dieser das dafür angefallene Entgelt bea n- spruchen könne , habe seine Gebühren in zulässiger Weise festgesetzt . Insb e- sondere sei auch d ie Erhebung von kombi ni e rten Grund - und Verbrauchspre i- sen nicht zu beanstanden . Nach § 14 SächsKAG könnten Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung oder nach den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Hier bei könnten beide Kriterien mite i- nander ve rbunden und für die fixen Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. In diesem Rahmen sei auch eine Erhebung von Grundgebühren nach der Anzahl der Wohneinheiten zulässig. Bei einer leitu ngsgebundenen öffentl i- chen Einrichtung werde nämlich auch die Vorhalteleistung in Anspruch geno m- men, solange ein Anschluss an das Leitungsnetz unterhalten werde. Die Grundgebühr diene nach dem Gesetzeszweck der (teilweisen) Deckung der Vorhaltekosten , und zwar auch dann, wenn die Vorhalteleistung, nicht aber die Einrichtung selbst durch Wasserbezug in Anspruch genommen werde. De m- entsprechend sei es nicht zu beanstanden, wenn im Preisblatt des Klägers n e- ben einem Mengenpreis ein Grundpreis je Anschluss und G rundeinheit von bestimmt sei. Soweit d ie Beklagte geltend mache, dass der Kläger seine Fixkosten fe h- lerhaft kalkuliert habe, zeige sie nicht auf, weshalb die hierauf aufbauende Pre isbestimmung nicht der Billigkeit entspreche. Zwar unterlägen die im Ra h- men eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses geltenden Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Allerdings stehe de m Versorgungsunternehmen ein gerichtlich nur 6 7 - 5 - begrenzt überprüfbarer Ermessen s spielraum für die ihm zustehende unterne h- merische Entscheidung zu , die Gebühr für seine Leistungen nach einem an der vorzuhaltenden Höchstleistungskapazität ausgerichteten Wahrsch einlichkeit s- maßstab zu bestimmen. Dabei müsse das Versorgungsunternehmen insbeso n- dere nicht den zweckmäßigsten oder gerechtesten Maßstab wählen. Gewisse Ungenauigkeiten seien vielmehr hinzunehmen. Deshalb sei es auch n icht unbi l- lig, wenn der Kläger bei Woh nungsgrundstücken die Höhe der Grundgebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten bemes se. Denn es liege auf der Hand, dass der mögliche Frischwasserbezug und die vorzuhaltende Höchstleistung s- kapazität davon bestimmt werde, wie viele Personen sich auf einem Gru ndstück aufhielten. Die Grundgebühr sei hierbei aber nicht nach Art und Maß der Benu t- zung, sondern nach Art und Maß der möglichen Inanspruchnahme der Vorha l- t e leistung zu bemessen , welche der Kläger unabhängig von der tatsächlichen Belegungsdichte einer Woh neinheit erbringe. Insoweit habe d er Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass 80 % se i- ner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur 55 % der Erträge durch Grundgebü h- ren erwirtschaftet würden , und die diesen Werten zugrunde liegende Kalkulat i- on mit Angaben e twa zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person erläutert. Vor diesem Hi n- tergrund sei das Vorliegen einer Fehlkalkulation nicht ersichtlich , so dass die dahingehende Behauptung der Beklagten k eine weitere Substantiierung der Klage und insbesondere auch keine Vorlage der Kalkulation des Klägers erfo r- der t habe . Zwar treffe diesen grundsätzlich die Darlegungs - und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung hinsichtlich des Leistungs entgelts, wenn ein Abnehmer sich auf die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufe. Dies habe die Beklagte aber nicht der prozessu a- len Verpflichtung enthoben, ihr en dahin gehenden Vortrag mit Substanz zu ve r- sehen. Das sei hier nicht geschehen. Sie habe sich vielmehr unzulässig darauf 8 - 6 - beschränkt, nur die Unangemessenheit der Preisbestimmung zu behaupten, ohne sich substantiiert mit dem entgegenstehenden Vortrag de s Kläger s ause i- nanderzusetzen. Daher sei das Vorbringen de s Kläger s , das keinen Verstoß gegen die Billigkeit oder den Gesetzeszweck des § 14 SächsKAG erkennen lasse, zugestanden. Denn wenn der Kläger seine Fixkosten nur teilweise über die Grundgebühr decke und diese Kosten somit teilweise auch über die Ve r- brauchskosten auf die Gesamtheit der Abnehmer umgelegt würden , sei eine Benachteiligung der Beklagten hinsichtlich des Grundpreises nicht erkenn bar . Mit ihrem Einwand, zumindest die Erhebung einer Grundgebühr für leer stehende Wohnungen , die allein schon aus der Bemessung na ch Wohneinhe i- ten folge, sei unbillig oder entspreche nicht der gebotenen Rücksichtnahme auf den Vertragspartner, könne die Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Selbst wenn der Versorgungsvertrag dies nicht ausdrücklich regeln sollte, ergäbe eine ergänzen de Vertragsauslegung die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der verbrauchsunabhängigen Kosten für leerstehende Wohnungen. Denn einer Verteilung der Grundkosten auf die jeweiligen Wohneinheiten liege die Erw ä- gung zugrunde, dass die Vorhaltekosten nicht nur anhand des Verbrauchs, sondern auch anhand der Bereitstellung der Anlagen umgelegt werden kön n- t en. Einerseits profitiere die Beklagte als Vermieterin von der Bereitstellung auch bei Leerstand, da sie die Wohnungen mit gesicherter Versorgung anbieten k önne. Andererseits liege es auf der Hand, dass der Kläger seine Vorhaltelei s- tung nach der Zahl der potentiellen Abnehmer bestimmen müsse, also auch nach der Anzahl der vorhandenen Wohnungen. Eine Unbilligkeit der Grundgebührenbemessung ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden Unterscheidung nach Wohnungsgrößen. Insbesondere li e- ge darin kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, wonach kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen dürfe. Der mögliche Trinkwa s- 9 10 - 7 - serbezug werde bei Wohngrun dstücken maßgeblich davon bestimmt , wie viele Personen sich auf dem angeschlossenen Grundstück aufhielten. Diese Zahl wiederum lasse sich typisiert nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen , wobei üblicherweise die Zahl der Personen mit der Zahl der selbs tständigen Haushalte steige . Eine weitere Differenzierung nach der Größe der Wohnei n- he i ten oder der Anzahl der Räume sei nicht geboten, weil es keinen allgeme i- nen Erfahrungssatz gebe, nach dem die Anzahl der Bewohner mit der Größe der Wohnung steige. Die B emessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten trage auch dem unterschiedlichen tatsächlichen Nutzungsmaßstab bei Einfam i- lienhäusern einerseits und großflächigen mehrgeschossigen Mietwohnungso b- jekten andererseits Rechnung, zumal die Vorhalteleistung unabhängi g von der Belegungsdichte einer Wohneinheit erbracht werde. Eine weitere , zudem auch kaum praktikable Differenzierung nach der Personenzahl der Bewohner oder der Größe der Wohnung sei dem Kläger dagegen nicht zuzumuten. Denn a b- gesehen davon, dass d ie Perso nenzahl nicht nur häufig wechseln könne , könne der Versorger weder hierzu noch zur jeweiligen Größe der Wohneinheiten auf eigene Wahrnehmungen zurückgreifen und wäre daher auf für ihn nicht nac h- prüfbare Angaben der jeweiligen Abnehmer angewiesen. II. D iese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. D as Berufungsgericht ist zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Kläger für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Trinkwa s- serversorgung für jede Wohneinhe it ungeachtet eines zeitweiligen Leerstandes einen einheitlich bemessenen Grundpreis verlangen darf . Ebenso ist es nicht als unbillig zu beanstanden, dass der Kläger für die Bemessung des Grundpre i- 11 12 - 8 - ses lediglich auf das Vorhandensein von an die Versorgung a ngeschlossenen Wohneinheiten ohne weitere Differenzierung nach deren Größe abgestellt hat. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Bekla g- te die Richtigkeit und Angemessenheit der Kalkulation des Grundpreises in rechtlich unbeach tlicher Weise ohne Substanz bestritten habe und deshalb mit den Ansätzen des Klägers von einer Billigkeit der Grundp reisfestsetzung au s- zugehen sei. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstande t angenommen, dass die Beklagte Vertragspartner in des mit dem Kläger konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwa s- ser und damit Schuldner in des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Z ustande gekommen ist der Ver trag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen de s Kläger s , wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben , soweit der Kläger diese P reise im Rahmen des ihm dabei zugewiesenen Leistungsb e- stimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festse t- zungen entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (vgl. S e- natsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGH Z 195, 144 Rn. 19 , 21 ; ferner etwa B GH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, WM 2015, 643 Rn. 19; jeweils mwN ). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision ebenfalls unbea n- standet ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, d ass - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i n der Fassung de r Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich - rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Ab s. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger 13 14 - 9 - bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Berei t- stellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe eine n verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen . Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis , über den Grun d- preis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grun d- sätzlich seine r freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür b e- stehenden rechtlichen Bindungen einhält (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WM 1985, 490 unter II 2 c cc ; ferner auch BVerwG, MDR 1982, 431 f. ). Dem Versorger steht deshalb a uch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsb e- stimmungsrecht nach § 315 BGB zu (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, NZM 2010, 558 Rn. 11, 14). a) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindun gen geht d er Bundesg e- richtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unterne h- men, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältni s- ses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Ver tragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitsko n- trolle unterworfen sind. Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Verso r- gungsunternehmens hergeleitet worden, gil t aber auch für den hier gegebenen Fall des Anschluss - und Benutzungszwangs. Denn in diesen Fällen muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, aaO Rn. 21 mwN). D en sich daraus ergebenden Anforderu n- gen , die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserve r- sorgung Geltung beanspruchen ( Senatsurteil vom 13. Juli 2011 15 - 10 - - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36), wird die Tarifgestaltung des Klägers , anders als die Revision meint , jedenfalls hinsichtlich der für die Bemessung der Grundgebühr gewählten Umlegungsm aßstäbe gerecht. b) Die tatrichterlichen Aus führungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Gre n- zen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in e iner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 341/11, RdE 2013, 123 Rn. 18; vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 11; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 18 ; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen , sowei t es für die als Verte i- lungsmaßstab herangezogenen Wohneinheiten weder eine Differenzierung nach ihrer Größe noch nach Art und Ausmaß ihrer tatsächlichen Benutzung für geboten erachtet hat . aa) Ob die Preisbestimmung i n eine m Massengeschäft wie der Ener gie - und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussne h- mer sowie einer umfassenden Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen ( BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 17; vom 24. November 1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097 unter A II 2 ; jeweils mwN ). Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass der Kläger auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestal teten Nutzung s- verhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, 16 17 - 11 - NJW - RR 2006, 133 unter II 2 a; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90, BGHZ 115, 311, 318; jew eils mwN). Zu d ies en grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechti g- keits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu be rücksic h- tige n sind , gehören insbe sondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung ( BGH, Urteile v om 10. Oktober 1991 III ZR 100/90, aaO ; vom 13 . März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 u n- ter 2 b ( 2 ) ). Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, das s das Gebü h- renaufkommen die (Gesamt - ) Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvo r- sorge deckt (vgl. § 10 Abs. 1 Sächs KAG), zwischen Leistung und Gegenlei s- tung ein angemessenes Verhältnis besteht , die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Mi ss verhält nis zu de r vom Träger öffentlicher Verwaltung e r- brachten Leistung steht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SächsKAG ) und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Hera n- ziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaf tlichkeit so gewählt sind, da ss sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tr a- gen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt ( BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, aaO mwN). bb) Hieran g emessen hat das B erufungsgericht ohne Rechtsfehler weder die Erhebung des Grundpreis es auch für leerstehende Wohneinheiten für unbi l- lig angesehen noch es für ein Gebot der Billigkeit erachte t , als Maßstab für die B emessung des Grundpreises andere oder weitere Faktoren als d i e Anzahl der Wohneinheiten heranzuziehen . (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die 18 19 20 - 12 - Inanspruchnahme der Lieferungs - beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden - wie auch § 14 Abs. 1 Satz 3 Säch s- KAG zum Ausdruck bringt - die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Absch reibungsbeträge und Zinsen , vgl. §§ 12 f. SächsKAG ) ganz oder teilweise abgegolten . S ie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsuna b- hängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Bren n- stellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BV erwG, MDR 1982, 4 31; NVwZ 1987, 231; NVwZ - RR 2003, 300). (2) Hiervon ausgehend ist eine Grundgebühr als Gebühr für die Berei t- stellung und das Bereithalten einer jederzei t möglichen Wasserversorgung ( Vorhalteleistung ) darauf angelegt , eine Leistung abzug elten, welche auch für Wohneinheiten erbracht wird , die leer stehen und in denen kein Wasser ve r- braucht wird, so dass eine Verbrauchsgebühr nicht zur Entstehung gelangt ( vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, juris Rn. 2 4 f. ; ferner OV G Münster, NVwZ - RR 2001, 122, 123 mwN). Die Eigentümer von leerst e- henden Wohnungen partizipieren nicht nur in gleiche m Maße wie diejenigen bewohnter Räume an d er Vorhalteleistung des Klägers. Der Leerstand hat in s- besondere auf die durch den Anschluss der W ohnungen verursachten Vorha l- tekosten keine Auswirkungen. D enn d ie aus der Lieferbereitschaft auch für di e- se Wohnungen folgende abrufbare Arbeitsleistung verringert sich - wie das B e- rufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - bei einem Leerstand jedenfall s so lange nicht , wie die Möglichkeit besteht, dass die Wohnnutzung jederzeit wieder aufgenommen wird und der Anschlussnehmer damit zugleich die sofo r- 21 - 13 - tige Belieferung mit der benötigten Trinkwassermenge beanspruchen kann (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. Apri l 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 25) . (a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf , dass der Kläger dem nach den Behauptungen der Beklagten massiven Leerstand in e i- nem Teil der Wohneinheiten jedenfalls vor dem Hintergrund auch im Rahmen von Versorgungsverhältnisse n bestehende r Schutz - und Rücksichtnahmepflic h- ten aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 2010 - VIII ZR 97/09, aaO Rn. 1 5) bei seiner Preisbemessung hätte Rechnung tragen müssen . Denn s olche Rücksichtnahmep flichten ergeben sich nicht schon da r- aus, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihren Mietern bei der Umlegung von Betriebskosten das Leerstandsrisiko zu tragen hat und bei erheblichem Wo h- nungsleerstand gehindert sein kann, die auf die leerstehenden Wohnungen en t- fallenden Fixkosten der Wasserversorgung auf ihre Mieter umzulegen (vgl. S e- natsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 22 f.). An diesem Risiko hat der Kläger schon deshalb nicht teil, weil er gleichwohl seine über die Grundgebü hr abzugeltenden Belieferungskapazitäten jedenfalls so lange vorhalten muss, wie die leerstehenden Wohnungen nicht auf unbestim m- te Zeit entwidmet werden . E rst dann h ätte er Anlass, die von ihm vorzuhaltende Belieferungskapazität , die über den Grundpreis (t eilweise) abgegolten wird, dem verminderten Bedarf anzupassen . (b) Zwar wird bisweilen erwogen, dass Leerstände, wenn sie im gesa m- ten Versorgungsgebiet ein solches Ausmaß annehmen, dass sie zur Wahrung ein er Typengerechtigkeit der Gebührentatbestände al s eigenständiger Verso r- gungstyp schlechthin nicht mehr unberücksichtigt bleiben können, gegebene n- falls über einen eigenständigen Gebührentatbestand erfasst werden müss t en (vgl. dazu OVG Magdeburg, Urteil vom 14. April 2008 - 4 L 181/07, aaO Rn. 31 ff.). Ob dem zu folgen wäre, kann allerdings dahin stehen. D enn d ass 22 23 - 14 - die Leerstände auf das gesamte Versorgungsgebiet bezogen ein derartiges Ausmaß angenommen haben, lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen . Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revi sion insoweit nic ht auf. Zudem wäre bei Ansatz eines Grundpreises auch zu berücksichtigen, dass § 7 Abs. 2 der Satzung des Klägers über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Verbandsgebiet dem Grun d- stückseigentüm er im Rahmen des dem Verband wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit einräumt, den Bezug und damit zugleich die Belief e- rungspflicht des Klägers einschließlich der damit verbundenen Vorhalteleistu n- gen etwa auf einen Teilbedarf zu beschränken. (3 ) Die von dem Kläger allein nach der Zahl der Wohneinheiten vorg e- nommene Bemessung des Grundpreises für die Versorgung mit Trinkwasser kann entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht als unbillig bea n- standet werden. Insbesondere gebietet wede r der Gleichheits satz weitere Diff e- renzierunge n - etwa nach der Wohn ungsgröße - noch verstößt der gewählte Bemessungsansatz gegen das Äquivalenzprinzip . (a) Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbie tet es ein em Satzungsgeber für di e Gebührenbemessung und damit auch für die Bi l- dung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzung s- geber - entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife des Klägers - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Dabei kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine A uswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, o h- ne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten 24 2 5 26 - 15 - Maßstab erg ibt . Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Di fferenzierung nicht mehr e r- kennbar ist (BVerwG, NVwZ - RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7 ; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Besti m- mung von - hier einschlägigen - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites E r- messen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckm äßigsten, vernünftigsten, gerec h- testen oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden ( vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ - RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f. ). Vor diesem Hintergrund ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungser messen hiervon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO ). Die Grenze des Gestaltungsermessen s ist erst dann überschritten , w enn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder u n- terlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt ( vgl. BVerwG, NVwZ - RR 1995, 594, 595 ; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO ; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzung s- geber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist , den j e- weils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO ). Ausreichend ist vie l- m ehr , dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benu t- 27 - 16 - zung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432). Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises für jede Wohne inheit ohne weitere Differenzierung nach deren Größe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserv ersorgers grundsätzlich nicht. Der vom Kläger gewählte Maßstab erfasst vielmehr in sachlich einleuchtender Weise das Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils sowie der durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten. (aa) Anders als die Revision meint, ist ein Versorger nicht verpflichtet, e i- nen Maßstab zu wählen, der zusätzlich nach der Größe der jeweiligen Wohneinheiten differenziert und diese in Größenkl assen unter teilt. D enn d er den Anschlussnehmern durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten einer betriebsbereiten Wasserversorgungsanlage gewährte Vorteil, jederzeit ausre i- chend mit Trinkwasser versorgt zu werden, ist für jede Wohneinheit und ihre dadu rch üblicherweise erst hergestellte ausreichende Benutzbarkeit unabhä n- gig vom jeweiligen Verbrauch und von den durch die Vorhalteleistung veru r- sachten Kosten im Großen und Ganzen gleich zu bewerten . In s besondere e r- fordert das Maß der durch die Vorhalteleis tung verursachten Kosten mangels individueller Ausscheidbarkeit einzelner Leistungsteile unter Zuordnung zu sp e- ziellen Vorteilen keine weitere Differenzierung . (bb) Das gilt auch unter Berücksichtigung des von der Revision angefüh r- ten Umstandes, dass si ch d ie für di e Vorhalteleistung erhobene Grundgebühr zur sachgerechten Leistungserfassung maßgeblich an dem auf einem Grun d- stück in Abhängigkeit von der Anzahl der potentiellen Nutzer maximal mögl i- chen Trinkwasserverbrauch für die vorzuhaltende (Höchstlast - ) Kapazität zu or i- entieren hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, 28 29 30 - 17 - juris Rn. 35 mwN). Denn aus der Anzahl der Personen , die dort Trinkwasser zum Verbrauch abrufen könnten , lässt sich e ine für die nötige Typisierung ve r- lässliche Größe nicht ohne Weiteres, und zwar auch nicht über eine von der Revision zu diesem Zweck geforderte Differenzierung nach Wohnungsgrößen , gewinnen . Dass die tatsächliche Anzahl der jeweiligen Bewohner eines Grun d- stücks bei Massengeschäften der in Rede s tehenden Art keinen tauglichen A n- knüpfungspunkt für die Bemessung des Grundpreises bilden kann, liegt - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - allein schon mit Blick auf den dafür erforderlichen Ermittlungs - und Verarbeitungsauf wand auf der Hand. E benso wenig besitzt die Größe der jeweiligen Wohneinheiten eine hi n- reichende Aussagekraft über die Anzahl ihrer Bewohner und einer daraus a b- leitbaren (Höchstlast - )Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge. Denn es besteht kein verlässlich feststel lbares Verhältnis zwischen der Größe einer Wohneinheit und der aus unterschiedlichsten Gründen variierenden Anzahl i h- rer Bewohner. Insbesondere gibt es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - keinen belastbaren allgemeinen Erfahrungs satz, dass und in welchem Maße si ch die Bewohnerzahl mit der Größe einer Wohneinheit verä n- dert ( so auch OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 16; OLG Naumburg, ZMR 2005, 364, 365 ; aA wohl OVG Lüneburg, KStZ 2004, 70, 71 ) . Ob nä mlich eine Wohnung von bestimmter Größe unter gewöhnlichen Umständen von einer Person, einer Familie oder einem Familienverband b e- wohnt wird, hängt von den individuellen Umständen, namentlich den Einko m- mens - und Vermögensverhältnissen, den Wohngewohnheiten , dem Wohn - umfeld und einer Vielzahl von weiteren sozialen, wirtschaftlichen und sozioku l- 31 32 33 - 18 - turellen Bestimmungsfaktoren ab, die zu ermitteln und zu berücksichtigen ein Versorg er bereits kaum in der Lage sein dürfte , auf die er bei Ausübung seines Gebührenges taltungsermessens und eine r dabei unerlässlichen Typisierung aber jedenfalls billigerweise auch keine Rücksicht nehmen muss ( OVG Magd e- burg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, aaO ). Soweit die Revision dem eine abweichende Einschätzung entgegenzuhalten v ersucht , setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne a n o b- jektiven Kriterien messbare Umstände aufzuzeigen, die den von ihr angeno m- menen gegenteiligen Erfahrungssatz tragen könnten. (cc) Hiervon ausgehe nd ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es dem Kläger auch unter Billigkeitsgesichtspunkten unbenommen war, bei Wohnraum den Grundpreis für die von ihm bereitgestel l- te Vorhalteleistung allein nach der Anzahl der Wohneinhe iten zu bemessen, selbst wenn dies einen vergleichsweise groben , aber mit zumutbarem Aufwand nicht präziser zu erfassenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab darstellt. Für die Billigkeit des gewählten Maßstabs spricht zudem auch seine vom Berufungsg e- richt zutreff end hervorgehobenen Praktikabilität, die zugleich den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einf a- chen, leicht handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich übe r- prüfbaren Maß stab s maßgeblich entgegenkomm t. ( b ) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine Bemessung der Grundgebühr nach Wohneinheiten für sich genommen auch nicht gegen das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtliche n Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung st e- hen d ü rf en . Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs - und Gestaltung s- 34 35 - 19 - spi el raum hinsichtlich der Gebührenbemessung , mithin eine r sachgerechte n Verknüpfung zwischen dem Wert der Leis tung und der Gebührenhöhe . Alle r- dings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer B e- achtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung ve r- bietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von d ies en Kosten entfernt ( BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN; dazu nachstehend unter II 3 ) . Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilung s- maßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ - RR 2002, 217, 218). Letzteres ist - wie v orstehend unter II 2 b bb (3) ausgeführt - der Fall . D ie Wahl des bei Wohngebäuden auf die bloße Zahl der Wohneinheiten abstelle n- den Verteilungsmaßstabes kollidiert mithin als solche jedenfalls nicht mit dem Äquivalenzprinzip und kann deshalb auch nicht un ter diesem Gesichtspunkt im Rahmen der hier nach § 315 BGB vorzunehmenden Prüfung als unbillig eing e- stuft werden. 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch - wie die Revision mit Recht rügt - die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe das für eine Bi sprechende Vorbringen des Klägers , wonach 80 % seiner Kosten Fixkosten seien, allerdings nur 55 % der Erträge durch Grundgebühren erwirtschaftet würden, was zu gleich mit Angaben zur durchschnittlichen Belegung der Wohneinheiten und zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person erlä u- tert worden sei, nicht hinreichend substantiiert bestritten, so dass diese s Vo r- bringen gemäß § 138 Abs. 2 , 3 ZPO als zugestanden zu gelten habe. 36 37 - 20 - a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausg e- gangen, dass den Kläger die Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroff e- nen Preisbestimmung trifft (vgl. Senatsurt eile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 unter III 3 a; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 37). Hierbei konnte der Kläger sich j e- doch nicht auf die nicht näher belegte Behauptung beschränken, dass er über das Aufkommen aus den Grundpreisen seine Fixkosten, welche über 80 % des Gesamta ufkommens ausmachten, nur zu etwa 55 % decke , und dass seine Preiskalkulation darauf beruhe, dass nach dem ihm zur Verfügung stehenden Datenmaterial jede Wohneinheit in seinem Verbandsgebiet im Durchschnitt mit 2,5 Personen bewohnt werde, woraus sich ein d urchschnittlicher jährlicher Wasserverbrauch von 100 cbm je Wohneinheit ergebe. Er hätte - w ie die Rev i- sion zutreffend geltend macht - vielmehr seine Kalkulation jedenfalls in ihren beurteilungsreleva n ten Größen (vgl. §§ 11 ff. SächsKAG) vortragen und geg e- benenfalls unter Beweis stellen müssen, um die Feststellung zu ermöglichen, welche Kostenpositionen er als fixe Kosten dem Grundpreis und welche Posit i- onen er dabei dem Mengenpreis zugeordnet hat (vgl. auch BGH, Urteile vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 , aaO unter II 3 a, c; vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 33; vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, WM 2013, 1620 Rn. 35) . Zugleich würde dies die Feststellung ermöglichen , ob sich die dabei ergebende Zuordnung selbst bei einer Abweichung von den ka l- kulierten Kostendeckungsquoten in einem Rahmen hält, der etwa auch im Falle einer Überschreitung der vom Kläger behaupteten Deckungsquote von lediglich 55 % noch als billig hinzunehmen wäre (vgl. auch BVerwG, MDR 1982, 431 f.) . E rst dies e Feststellunge n würde n die auch im Rahmen des § 315 BGB erforde r- liche Prüfung auf Einhaltung des bei der Preiskalkulation zu berücksichtigenden Kostenüberschreitungsverbots (vgl. dazu etwa VGH Kassel, Beschluss vom 38 - 21 - 10. Mai 2012 - 5 C 3180/09.N, juris Rn. 50 ff.) und des sen sachgerechte Übe r- tragung auf den in Rede stehenden Grundpreis gewährleisten . Insbesondere wäre es erst danach möglich gewesen festzustellen , ob der Kläger sich dabei auf die nach §§ 11 ff. SächsKAG berücksichtigungsfäh i- gen Kosten , zu denen namentlic h die angemessene Verzinsung des Anlagek a- pitals sowie angemessene Abschreibungen zählen, beschränkt und sie in z u- reichender Weise nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt hat und daran anknüpfend von einem tauglichen Bemessungsmaßstab (vgl. § 14 SächsKAG) ausgegangen ist. Ebenso würden erst diese Feststellungen die im Rahmen der Billigkeitsprüfung gleichfalls vorzunehmende Beantwortung der Frage ermöglichen , ob der Kläger selbst bei ordnungsgemäß er Ermittlung und Zuordnung der bei ihm entstehenden Kosten nicht etwa auch solche angesetzt hat, die bei Ausschöpfung etwaiger Rationalisierungsreserven vermeidbar g e- wesen wären, wenn er ohne die ihm zukommende Monopolstellung einem g e- wissen Rationalisier ungsdruck ausgesetzt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1999 - KVR 12/98, BGHZ 142, 239, 247). b) Hieran gemessen hat das Berufungsgericht den lediglich rudimentären Vortrag des Klägers zu dessen Gebührenkalkulation zu Unrecht gemäß § 138 Ab s. 3 ZPO als zugestanden angesehen. Ohne die erforderliche Substantii e- rung war das einfache Bestreiten der Beklagten zulässig (vgl. Se natsurteile vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 6/08, juris Rn. 19 f.; u nd VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 19 f.) . 39 40 - 22 - III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif . Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an d as Berufungsg e- richt zurückzuverweisen , damit die erforderlichen Feststellungen zur Billigkeit des vom Kläger kalkulierten Grundpreises getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Hainichen, Entscheidung vom 09.08.2013 - H 2 C 553/12 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.04.2014 - 6 S 285/13 - 41
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