BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 14/03 vom25. Juni 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die RichterinAmbrosius und die Richter Wendt und Felscham 25. Juni 2003beschlossen:Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz inder Kostenrechnung vom 23. Mai 2003 wird zurückgewie-sen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kostenwerden nicht erstattet.Gründe: I. Die Beklagte ist von den Vorinstanzen verurteilt worden, demKläger 27.481,94 nrnnn! n#"n"n$ &%'n()%*+,s-sung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mitBeschluß vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen. Gegen die ihr erteilte Ko-stenrechnung vom 23. Mai 2003 für das Verfahren über die Nichtzulas-sungsbeschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 "Erinnerunggegen den Kostenansatz für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" ein-gelegt, mit der sie eine sachwidrige Behandlung seitens des Berufungs-gerichts geltend macht. - 3 -II. Das Begehren der Beklagten ist auf die Nichterhebung der Ge-richtskosten gerichtet, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerdeangefallen sind.1. Für die Entscheidung darüber ist das Revisionsgericht zuständig(vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000,3786 unter 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung ist ein solcherAntrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzuse-hen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II;Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kosten-beamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richti-ger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus,daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung ver-stoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat,der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom27. Januar 1994 - V ZR 7/92; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR420/82 - EzStGKG § 8 Nr. 1; Beschluß vom 13. Juli 1963 - VII ZR 20/62 -LM Nr. 2 zu § 7 GKG; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß derSenat die Nichtzulassungsbeschwerde, die insbesondere Einwendungengegen die rechtliche Beurteilung des vom Erblasser verfaßten "Schuld- - 4 -anerkenntnisses vom 1. Januar 1991" zum Gegenstand hatte, als unbe-gründet erachtet hat.3. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das abgeschlosseneVerfahren kommt nicht in Betracht.Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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