BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 14/06 vom 6. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2005 wird zu-r374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage einer beanstandungsfreien tatrichterlichen W374rdigung des Sachverst344ndigengutachtens davon aus-gegangen, dass beim Kl344ger bedingungsgem344337 innerhalb eines Jahres (vom Unfalltag an gerechnet) unfallbedingte Invalidit344t eingetreten ist. Auf der von der Beschwerde be-anstandeten und in dieser Allgemeinheit nicht zutreffenden Rechtsauffassung, wonach eine dauerhafte Beeintr344chti-gung auch dann als nachgewiesen angesehen werden kann, wenn der sich nach einem Jahr ergebende unfallbe-dingte Zustand nach Ablauf von drei Jahren unbeschadet gradueller Unterschiede noch immer vorhanden ist und sich ein Ende nicht absehen l344sst, beruht das angefochte-ne Urteil deshalb nicht. Die R374ge der Verletzung rechtli-chen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Begr374ndung, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Erl344uterun- - 3 - gen des Sachverst344ndigen umgedeutet, ohne der Beklag-ten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, greift nicht durch. Die insoweit von der Beschwerde bean-standete Formulierung steht im Gesamtzusammenhang ei-ner umfassenden W374rdigung der Ergebnisse der Sachver-st344ndigenanh366rung in der m374ndlichen Verhandlung und wird von diesen getragen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgese-hen. - 4 - Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 127.833,97 200 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.07.2005 - 5 O 24/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 U 191/05 -
Full & Egal Universal Law Academy