BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 14/06 Verk374ndet am: 13. Februar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 7. Dezember 2005 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in M. , die bei Ab-schluss des Mietvertrags im Jahr 1982 der Mutter des Kl344gers geh366rte. Im Feb-ruar 2004 trat der Kl344ger als neuer Eigent374mer anstelle seiner Mutter in das Mietverh344ltnis ein. Nach dem Mietvertrag haben die Beklagten neben der Grundmiete anteilige Betriebskosten zu tragen und darauf als "Vorauspauscha-le" bezeichnete monatliche Vorauszahlungen in H366he von (urspr374nglich 40 DM, jetzt) 20,45 200 zu leisten, 374ber die sodann abzurechnen ist. F374r die Jahre 1982 bis 2002 wurden den Beklagten keine Betriebskostenabrechnungen erteilt. Im Oktober 2004 rechnete der Kl344ger die Betriebskosten f374r das Jahr 2003 ab; da-nach haben die Beklagten 946,85 200 nachzuzahlen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen ge-richtete Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 4 Der Kl344ger habe Anspruch auf Zahlung des mit der Betriebskostenab-rechnung vom 8. Oktober 2004 geforderten Betrages. Die Auslegung des Ver-trages ergebe, dass die Beklagten alle Betriebskosten im Sinne des 247 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anteilig zu tragen und hierauf Vorauszahlun-gen geschuldet h344tten. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass in diesem Zusammenhang im Vertrag auch das Wort "Vorauspauschale" verwendet wer-de. Die Beklagten schuldeten die Bezahlung des geforderten Betrages aus der Betriebskostenabrechnung, obwohl ihnen gegen374ber seit Beginn des Mietver-h344ltnisses Betriebs- und Nebenkosten nicht abgerechnet worden seien. Dieser Umstand habe jedoch den Mietvertrag nicht ge344ndert. Der Anspruch des Kl344-gers sei auch nicht verwirkt; f374r die Beklagten sei durch das Unterlassen der Abrechnungen allenfalls ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass der Kl344ger f374r zur374ckliegende Zeitr344ume keine Nachforderungen stellen werde. 5 - 4 - II. 6 Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagten f374r verpflichtet gehalten, die in der H366-he nicht bestrittenen Betriebskosten zu bezahlen. 7 1. Das Landgericht hat den schriftlichen Mietvertrag dahin ausgelegt, dass es sich bei der monatlich auf die Betriebskosten zu zahlenden "Voraus-pauschale" nicht um eine Pauschale, sondern um eine Vorauszahlung handelt, 374ber die j344hrlich abzurechnen ist. Dies l344sst keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision hingenommen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, dass die schriftlich vereinbarte Regelung betreffend die Abrech-nung der Betriebskosten nicht dadurch konkludent in eine Pauschalabgeltungs-regelung abge344ndert worden ist, dass die urspr374ngliche Vermieterin zu keiner Zeit Betriebskosten abgerechnet hat. Wie auch die Revision nicht verkennt, un-terliegt die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob Vertragsparteien eine ur-spr374ngliche vertragliche Regelung durch eine - ausdr374ckliche oder konkluden-te - Individualvereinbarung abge344ndert haben, in der Revisionsinstanz nur einer eingeschr344nkten Nachpr374fung darauf, ob das Berufungsgericht gegen gesetzli-che Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungsgesetze versto337en oder die Tat-sachengrundlage der Auslegung verfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Dieser Nachpr374fung h344lt die Beurteilung des Verhaltens der urspr374nglichen Mietver-tragsparteien durch das Berufungsgericht stand. 8 Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe aus dem Fehlen eines schriftlichen 304nderungsan-trags der Vermieterin nicht folgern d374rfen, dass deren sonstiges Verhalten aus der Sicht der Mieter nicht auf einen Vertrags344nderungswillen habe schlie337en 9 - 5 - lassen. Denn das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis wird jedenfalls durch die weitere, rechtsfehlerfreie Erw344gung getragen, dass es bei dem langj344hrigen Unterlassen der Betriebskostenabrechnung aus der Sicht der Mieter schon an einer auf Vertrags344nderung gerichteten Willensbet344tigung der damaligen Vermieterin fehlt. 10 Allerdings kann ein die Umlage der Betriebskosten betreffender 304nde-rungsvertrag, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, grunds344tzlich auch stillschweigend zustande kommen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283, Tz. 18, m.w.N.). Erforderlich ist daf374r aber ein Verhalten der einen Vertragspartei, das aus der Sicht der anderen Partei einen entsprechenden Vertrags344nderungswillen erkennen l344sst. Wie der Senat f374r den umgekehrten Fall einer konkludenten Erweiterung der Vereinbarung 374ber die Umlage der Betriebskosten entschieden hat, l344sst sich aus der Sicht des Mieters der 334bersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umst344n-de der Wille des Vermieters entnehmen, eine 304nderung des Mietvertrags her-beizuf374hren (Senat, aaO, Tz. 19, m.w.N.). Das gilt auch f374r die hier in Rede stehende Einschr344nkung der Umlagevereinbarung und erst recht dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das unter dem Blickwinkel eines konkludenten 304n-derungsangebots zu beurteilende Verhalten in einem blo337en Unt344tigbleiben besteht. Besondere Umst344nde, die aus der Sicht der Beklagten f374r die Annah-me h344tten sprechen k366nnen, die damalige Vermieterin wolle durch das Unter-lassen der j344hrlichen Betriebskostenabrechnung den Mietvertrag zu ihrem Nachteil dahin ab344ndern, dass die vereinbarte Abrechnung f374r die Zukunft aus-geschlossen sein solle, sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. - 6 - Die von der Revision aufgezeigten F344lle, in denen die Rechtsprechung dem Schweigen oder Unt344tigbleiben in bestimmten Situationen einen Erkl344-rungsgehalt beigelegt hat (BGHZ 152, 63; 109, 171 und 91, 324), weisen in tat-s344chlicher und rechtlicher Hinsicht Besonderheiten auf, mit denen der vorlie-gende Fall nicht vergleichbar ist. 11 12 3. Ohne Erfolg r374gt die Revision, der Forderung des Kl344gers stehe der Gesichtspunkt der Verwirkung (247 242 BGB) entgegen. Dies hat das Berufungs-gericht zutreffend verneint. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es 374ber l344ngere Zeit nicht geltend macht und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, wobei der Versto337 ge-gen Treu und Glauben in der illoyalen Versp344tung der Rechtsaus374bung liegt. Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn - abgesehen vom blo337en Zeitablauf - Umst344nde vorliegen, die f374r den Schuldner einen Vertrauenstatbe-stand schaffen und die sp344tere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig er- 13 - 7 - scheinen lassen (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464, unter II 4 m.w.N.). Solche vertrauensbildenden Umst344nde sind hier weder dargetan noch ersichtlich. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 27.04.2005 - 8 C 691/04 - LG Mannheim, Entscheidung vom 07.12.2005 - 4 S 62/05 -
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