BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 14/07 Verk374ndet am: 11. Dezember 2007 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 823 (Ah), 1004 Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schrifts344tzlicher 304u337erungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist in der Regel unzul344ssig, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei f374r die Darstel-lung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Eine solche Klage kann ausnahmsweise als zul344ssig anzusehen sein insbesondere dann, wenn ein Be-zug der den Dritten betreffenden 304u337erungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht er-kennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzul344ssige Schm344hung darstellen. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zi-vilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2006 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Be-klagten ergangen ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. November 2005 wird insgesamt zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten darum, ob und inwieweit ein Dritter die Unterlas-sung von schrifts344tzlichen 304u337erungen verlangen kann, die in Bezug auf ihn in einem Rechtsstreit vorgetragen werden, an dem er nicht beteiligt ist. 2 Die Kl344gerin vertreibt Software f374r kaufm344nnische B374roarbeit und ist Franchisegeberin f374r gewerbliche Buchf374hrungsb374ros. Ihre Franchisenehmer bieten ihrerseits gewerblich Buchhaltungs- bzw. Buchf374hrungst344tigkeiten an. Im September 2005 hatte die Kl344gerin etwa 500 Franchisenehmer, die ihrerseits f374r insgesamt ca. 30.000 Personen Buchf374hrungsarbeiten durchf374hrten. Die Beklagte ist die Berufskammer aller Steuerberater und Steuerbe-vollm344chtigten, die im Bezirk der Oberfinanzdirektion C. ihre berufliche Nieder-lassung haben. Sie f374hrte und f374hrt in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mit-glieder vor Gerichten des Landes B. mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen Fran-chisenehmer der Kl344gerin wegen Versto337es gegen das UWG. Die Beklagte wirft den Franchisenehmern in den Verfahren vor, wettbewerbswidrig Hilfeleis-tungen in Steuersachen anzubieten, zu bewerben und zu erbringen, die nach 247 5 StBerG dem in den 247247 3, 4 StBerG genannten Personenkreis (Angeh366rige der steuerberatenden Berufe, insbesondere Steuerberater) vorbehalten seien, dem die Franchisenehmer nicht angeh366ren. 3 In einem dieser Verfahren untersagte das Landgericht der dortigen Be-klagten, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Buchf374hrung an-zubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, insbesondere das Gewerbe unter "Buchf374hrungsb374ro" zu f374hren. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Gegen das Berufungsurteil legte die dortige Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein, welche noch anh344ngig ist. 4 - 4 - Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens reichte in jenem Rechtsstreit 374ber ihren Prozessbevollm344chtigten einen Schriftsatz vom 12. Mai 2004 zu den Akten, der auch der dortigen Beklagten zugestellt wurde. Dieser Schriftsatz enth344lt u.a. den folgenden Vortrag: 5 "Hierbei [bei der D. = Kl344gerin] handelt es sich um ein Unternehmen, welches reihenweise Personen veranlasst, wettbewerbswidrig Hilfeleis-tungen in Steuersachen gem344337 247247 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 247 33 StBerG in Form von Buchhaltung anzudienen und zu erbringen. Von diesem Rechtsbruch profitiert dieses Unternehmen 374ber die Fran-chisegeb374hr und verschweigt zugleich seinen Mitgliedern, dass das un-eingeschr344nkte Auftreten mit Buchf374hrung illegal ist. Wird dann ein Mitglied entdeckt und wettbewerbsrechtlich zur Unterlas-sung aufgefordert, dann wird der Prozess ganz offensichtlich auf Kosten der D. gef374hrt, wie vor dem OLG B. zugestanden wurde. Auf diese Art und Weise soll die gesetzliche Beschr344nkung unter st344ndi-ger Gesetzes374bertretung (steter Tropfen h366hlt den Stein) durchl366chert werden. Denn die D. heftet sich doch mit ihrem eigenen unternehmerischen Ge-winn (Summe der Franchisegeb374hren) quasi wie eine Zecke an die Le-bensadern der Kontierer, die von ihr zur unbefugten, gesch344ftsm344337igen Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt wurden. Die D. selbst bleibt dabei im Hintergrund und lebt von den Franchisegeb374hren. Und je mehr Kontierer sie zu "Buchf374hrungsb374ros" aufhetzt, um so dicker flie337t nat374r-lich ihre eigentlich durch nichts gerechtfertigte Franchisegeb374hr. Es ist doch eindeutig ersichtlich, dass die D. und ihre unerfahrenen Franchise-nehmer eine parasit344re Veranstaltung darstellt, bei der nicht nur die Steuerpflichtigen gesch344digt, sondern auch die unerfahrenen Franchise-nehmer an der Nase herumgef374hrt werden. - 5 - Es ist also in der Tat sehr mutig, wenn die Beklagte meint, das Wort "rechtsmissbr344uchlich" in den Mund nehmen zu m374ssen bzw. in den Mund gelegt zu bekommen (his masters voice) und dabei verkennt, dass sie von der D. rechtsmissbr344uchlich zu Franchisezahlungen veranlasst wird, die nie und nimmer erforderlich sind, weil sie nicht im Ansatz eine ad344quate Gegenleistung erh344lt. Wer bei Mac Donald's oder Burger King franchist, bekommt wenigstens noch eine weltweite Werbung, ein typisier-tes Gesch344ftslokal, zuverl344ssig immer die gleiche Ware und Sonderaktio-nen zur Kundenwerbung. Dergleichen mit der D. bzw. ihren Leistungen zu vergleichen, w344re nun g344nzlich verfehlt!" Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl344gerin ("D.") von der Beklag-ten, diese 304u337erungen, die sie f374r unzutreffende und herabw374rdigende Tatsa-chenbehauptungen und verleumderische Schm344hkritik h344lt, zu unterlassen. 6 Das Landgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattge-geben und die Revision zugelassen. Dagegen richten sich die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision der Beklagten. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Ansicht des Landgerichts f374r unrichtig, 304u-337erungen in einem nicht abgeschlossenen Rechtsstreit k366nnten auch dann nicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, wenn sie Dritte betr344fen. Zwar sei es wegen der franchisevertraglichen Bindung zwischen der Kl344gerin und ih-rer Franchisenehmerin zu der in dem anderen Rechtsstreit monierten konkreten Bewerbung der buchf374hrerischen T344tigkeiten gekommen und stehe die Kl344gerin 8 - 6 - daher in sachlicher Beziehung zu jenem Rechtsstreit. Allein eine solche Bezie-hung sei jedoch nicht ausreichend, um der Kl344gerin die Inanspruchnahme von Ehrenschutz zu verweigern, indem ihre Klage bereits als unzul344ssig behandelt werde. Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzul344s-sigkeit von Ehrenschutzklagen in anh344ngigen Rechtsstreitigkeiten sei, dass der Schutz des Prozessgegners vor unerlaubten Handlungen regelm344337ig durch das gerichtliche Verfahren nach Ma337gabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung ge-w344hrleistet werde. In einem kontradiktorischen Verfahren m374sse der Prozess-gegner die Rechtsgutbeeintr344chtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinneh-men, weil die Pr374fung der Rechtslage durch das Gericht erfolge und er sich ge-gen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren k366nne. Wo dies allerdings nicht der Fall sei, k344men Anspr374che nach 247247 823 Abs. 1, 1004 BGB in Betracht. Daraus folge, dass Un-terlassungsklagen Dritter zul344ssig seien, damit gepr374ft werden k366nne, ob diese zu Recht in den Rechtsstreit der beiden anderen Parteien hineingezogen wor-den seien. Da die angegriffene Person sich in dem jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen k366nne, w344re sie anderenfalls der ehrverletzenden 304u337erung gegen374ber v366llig schutzlos gestellt. Der Ausschluss von Ehrschutzklagen dritter, an einem Rechtsstreit nicht beteiligter Personen wegen unzul344ssiger Klage stel-le sich als verfassungsm344337ig bedenklich dar. Die Klage sei teilweise begr374ndet. Der Kl344gerin stehe ein Unterlassungs-anspruch zu, soweit die Beklagte ge344u337ert habe, die Kl344gerin hefte sich mit ih-rem eigenen unternehmerischen Gewinn (Summe der Franchisegeb374hren) quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer, die von ihr zur un-befugten, gesch344ftsm344337igen Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt w374rden, und es sei doch eindeutig ersichtlich, dass die Kl344gerin und ihre unerfahrenen Franchisenehmer eine parasit344re Veranstaltung darstellten, bei der nicht nur die Steuerpflichtigen gesch344digt, sondern auch die uner- 9 - 7 - fahrenen Franchisenehmer an der Nase herumgef374hrt w374rden. Die verwen-deten Begriffe "Zecke" und "parasit344re Veranstaltung" stellten ehrverletzende 304u337erungen dar, deren sich die Beklagte auch in Wahrnehmung ihrer Grund-rechte, soweit ihr diese zust374nden, im Verh344ltnis zur Kl344gerin nicht bedienen d374rfe. Die Begriffe "Zecke" und "parasit344r" suggerierten, dass die Kl344gerin in ei-ner verantwortungslosen, an keine R374cksichtnahme gebundenen Weise die mit ihr verbundenen Franchisenehmer ausbeute, ohne f374r diese in irgendeiner Wei-se von Nutzen zu sein. Objektiv betrachtet sei der Vergleich einer Person/eines Unternehmens mit einer Zecke und der Vergleich der Handlungen einer Per-son/eines Unternehmens mit einer parasit344ren Veranstaltung in hohem Ma337e geeignet, die soziale Achtung der angegriffenen Person/des Unternehmens in Frage zu stellen. Die weiter gehende Klage habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Insoweit handele es sich um eine Mischung aus Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Die Beklagte habe diese zwar nicht in Verfolgung des ihr als 366f-fentlich-rechtlicher Zwangsverband nicht zustehenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, wohl aber in Verfolgung ihrer Prozessgrundrechte vorbringen d374r-fen. 10 II. Die dagegen gerichtete Revision der Kl344gerin bleibt ohne Erfolg. Dage-gen f374hrt die Anschlussrevision zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils. Die Klage ist unzul344ssig, weil die beanstandeten 304u337erungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung der von der Beklag-ten verfolgten Rechte vorgetragen wurden. 11 - 8 - 1. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass gegen374ber 304u337erungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsb374rger-licher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Bed374rfnis an einer gesonderten Ehrenschutzklage besteht (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836, 838; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502, 2503; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 380; vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 f.; vom 18. Oktober 1994 - VI ZR 74/94 - VersR 1995, 176, 177; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 f. jeweils m.w.N.). Das entspricht im Grundsatz auch der ganz 374berwiegenden Meinung in Rechtspre-chung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., Anh. zu 247 12 Rn. 100; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., 247 823 Rn. 37, 104; Stau-dinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, 247 823 Rn. C 136). Das Bundesverfas-sungsgericht hat diese Rechtsprechung f374r verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f.). 12 Der Grund f374r diese Rechtsprechung liegt - bezogen auf den Zivilrechts-streit - darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar w344re, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden k366nnten, Erkl344-rungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abge-geben haben. Damit w374rde in unertr344glicher Weise in die F374hrung dieses Ver-fahrens eingegriffen. Die Parteien m374ssen in einem Gerichtsverfahren alles vor-tragen d374rfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte f374r erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen ber374hrt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren gepr374ft werden. Mit den schutzw374rdigen Belangen der Be-troffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege w344re es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des 13 - 9 - Ausgangsverfahrens durch die M366glichkeit einer Geltendmachung von Abwehr-anspr374chen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlau-fen werden k366nnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschr344nkung des Eh-renschutzes bei 304u337erungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten be-reits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkr344nkende 304u337erung des Prozessgegners zur Nach-pr374fung durch das Gericht stellen. Deshalb fehlt in derartigen F344llen f374r eine Eh-renschutzklage grunds344tzlich das Rechtsschutzbed374rfnis. 2. Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Ausschluss zivilrechtlicher Ehrenschutzklagen gelte dann nicht, wenn die 304u337erung eine an dem Verfah-ren nicht beteiligte Person betreffe; da sich diese in dem jeweiligen Verfahren nicht zur Wehr setzen k366nne, w344re sie andernfalls der ehrverletztenden 304u337e-rung gegen374ber v366llig schutzlos gestellt (Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1289; Pa-landt/Sprau, aaO, Rn. 104; Staudinger/Hager, aaO, Rn. C 141). Dieser Ansicht vermag sich der erkennende Senat f374r die vorliegende Fallgestaltung nicht an-zuschlie337en (vgl. auch fr374her schon: Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 - LM Nr. 58 zu 247 1004 BGB; vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 - LM Nr. 112 zu 247 1004 BGB = NJW 1971, 284; vom 14. November 1972 - VI ZR 102/71 - LM Nr. 46 zu 247 823 BGB (Ah); vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO). Auch in Rechtsprechung und Literatur wird 374berwiegend die Auf-fassung vertreten, dass das 304u337erungsprivileg bei solchen Fallgestaltungen nur unter besonderen Umst344nden nicht in Betracht komme insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden 304u337erungen zum Ausgangs-rechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder eine unzul344ssige Schm344hung darstellen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 322, 323; OLG D374sseldorf, NJW 1987, 2522; OLG Hamburg, MDR 1972, 1033; 14 - 10 - 1984, 940; ZUM 1996, 792, 797; OLG Hamm, NJW 1992, 1329, 1330; Helle, GRUR 1982, 207, 214; ders., NJW 1987, 233; Kiethe, MDR 2007, 625, 629 f.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 10 Rn. 30). 15 Danach ist eine Ehrenschutzklage in der Regel jedenfalls dann unzul344s-sig, wenn der Vortrag Dritte betrifft, die an dem Zivilprozess zwar formal nicht beteiligt sind, deren Verhalten aber aus der Sicht des 304u337ernden f374r die Dar-stellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Insoweit gelten die oben dargestellten Erw344gungen in gleichem Ma337e. Dem Gesichts-punkt, dass sich der betroffene Dritte in Verfahren, an denen er nicht beteiligt ist, gegen die ihn betreffenden Vorw374rfe nicht oder nur durch Einflussnahme auf den Prozessgegner des 304u337ernden zur Wehr setzen kann, ist f374r derartige Fall-gestaltungen durch Abw344gung der widerstreitenden Rechte und Interessen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass die ungehinderte Durchf374hrung staat-lich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im 366f-fentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Im Zivilprozess ist den Parteien rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) zu ge-w344hren. Sie m374ssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entge-genstehen, das vortragen k366nnen, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung f374r erforderlich halten. Der Rechtssuchende muss vor den Organen der Rechtspflege jene Handlungen vornehmen k366nnen, die aus seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu be-haupten (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29). Bei zahlreichen Sachverhalten, etwa bei gesetzlichen Anspruchs374berg344ngen (247 116 SGB X, 247 67 VVG), aber auch bei komplexen Sachverhalten, wie sie im wirtschaftsrechtlichen oder wettbewerbs-rechtlichen Bereich typisch sind, ist es unvermeidlich, dass das Verhalten Drit- 16 - 11 - ter, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, zum Gegenstand des Parteivor-trags gemacht wird. Im Zivilprozess besteht der Parteivortrag aus einseitigen Tatsachenbehauptungen und Bewertungen, die dem eigenen Prozesserfolg dienen sollen. So wird er auch verstanden. Dass dabei oft nicht objektiv, son-dern aus der Perspektive der eigenen Rechts374berzeugung argumentiert wird und dass es dabei zu einer m366glicherweise verzerrten oder 374berspitzten Dar-stellung des Sachverhalts und zu 374berzogenen Bewertungen nicht nur in Bezug auf den Prozessgegner, sondern auch in Bezug auf Dritte kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Es ist Aufgabe des mit dem Rechtsstreit befassten Ge-richts, aus dem Parteivortrag das Entscheidungserhebliche herauszufiltern und den streitigen Punkten - wo n366tig durch Beweiserhebung - nachzugehen, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Prozessf374h-rung gew344hrleistet. Es w344re unertr344glich, wenn diese mehr als unabdingbar not-wendig von au337en beeinflusst werden k366nnte, indem Dritte mit Hilfe anderer Gerichte vorgeben k366nnten, was vorgetragen und damit zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden darf. Gegen374ber diesen gewichtigen Gesichtspunkten ist der ebenfalls nicht unbedeutende Aspekt in Rechnung zu stellen, dass sich der betroffenen Dritte gegen eine m366gliche Verletzung seiner Rechte im Ausgangsverfahren nicht zur Wehr setzen kann. Jedoch muss diese Rechtsbeeintr344chtigung jedenfalls unter den oben genannten Voraussetzungen aus den vorgenannten Gr374nden in der Regel in Kauf genommen werden, um eine Beeintr344chtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstattliches Verfahren zu ge-w344hrleisten. Die Durchsetzung individueller Anspr374che Dritter auf Schutz ihrer durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ist damit nicht schrankenlos aus-geschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden 304u337erungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch 17 - 12 - oder stellen sie sich als eine unzul344ssige Schm344hung dar, kann eine gesonder-te Ehrenschutzklage durchaus als zul344ssig anzusehen sein. 18 3. F374r die Zul344ssigkeit der vorliegenden Klage sind nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Kl344gerin die zuletzt genann-ten Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Ersichtlich liegt aber keiner dieser m366glichen Ausnahmetatbest344nde vor. a) Die Kl344gerin ist, auch wenn sie am Ausgangsrechtsstreit formal nicht beteiligt ist, keine au337en stehende Dritte. Aus der Sicht der Beklagten hat sie durch Abschluss der Franchisevertr344ge systematisch ein wettbewerbswidriges Verhalten der Franchisenehmer, darunter der Beklagten des anderen Rechts-streits, veranlasst. Ob diese Sichtweise richtig ist, ist nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern in den Rechtsstreitigkeiten der hiesigen Beklagten gegen die jeweiligen Franchisenehmer zu pr374fen. Zweifellos hat aber die Kl344gerin das von der Beklagten beanstandete Verhalten der Franchisenehmer mitveranlasst. Damit ist ein ausreichender Bezug zum Gegenstand des anderen Verfahrens gegeben. Der Ausgangspunkt der Beklagten, zum Verhalten der Kl344gerin in dem anderen Rechtsstreit vortragen zu m374ssen, um den dortigen Prozesserfolg zu f366rdern, ist nicht abwegig, sondern liegt eher nahe. 19 Im 334brigen ist im Rahmen der Zul344ssigkeitspr374fung bei einem Ehren-schutzprozess der vorliegenden Art nicht im Einzelnen zu pr374fen, ob der bean-standete Vortrag entscheidungserheblich, schl374ssig oder beweisbar ist. Die Un-zul344ssigkeit der Klage kann bereits dann nicht verneint werden, wenn aus der Sicht des 304u337ernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen. Dies ist hier der Fall. 20 - 13 - b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Prozessvortrag der Beklagten in dem anderen Verfahren auf der Hand liegend als offensichtlich unwahr angese-hen werden k366nnte. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben dahin gehende Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie solche Feststellungen, soweit es sich 374berhaupt um Tatsachenbehauptungen und nicht um Werturteile handelt, ohne Beweiserhebung getroffen werden k366nnten. Auf die von der Revision der Kl344gerin angegriffenen Erw344gungen des Berufungsge-richts dazu, ob und inwieweit es sich bei den beanstandeten 304u337erungen um Werturteile und Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es daher nicht an. 21 c) Die beanstandeten 304u337erungen stellen auch keine im Rahmen des Prozessvortrags unzul344ssige Schm344hung dar. Eine 304u337erung nimmt den Cha-rakter einer Schm344hung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinander-setzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und 374berspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine f374r den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist deshalb eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch dann zul344ssig, wenn sie scharf und 374berzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schm344hkritik angesehen werden (Senatsurteile BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). Dieser Ma337stab gilt auch im vorliegenden Zusammenhang. 22 - 14 - Danach liegt eine Schm344hung, die zur Zul344ssigkeit der vorliegenden Eh-renschutzklage f374hren k366nnte, nicht vor. 23 24 Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass die Aussagen der Beklag-ten, die Kl344gerin hafte sich quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kon-tierer und die Kl344gerin und ihre unerfahrenen Franchisenehmer stellten eine pa-rasit344re Veranstaltung dar, im Kontext der 374brigen Ausf374hrungen darauf abzie-len, das Zusammenspiel zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer dar-zustellen. Die Beklagte will damit offensichtlich plastisch vor Augen f374hren, dass die Franchisegeberin ihre Franchisenehmer durch rechtswidrige Werbung zu rechtswidriger Hilfeleistung in Steuersachen verleite, selbst jedoch im Hinter-grund bleibe und 374ber die Franchisegeb374hren Gewinne aus der gesamten rechtswidrigen Veranstaltung ziehe. In diesem Zusammenhang stellt das Beru-fungsgericht fest, dass es nicht in der Absicht der Beklagten gelegen habe, die Begriffe "Zecke" und "parasit344r" in einem politisch eingef344rbten Sinne zu ver-wenden, wonach der Gegner als unn374tzes, lebensunwertes Wesen diffamiert werden soll. Bei dieser Sachlage mag der fragliche Vortrag wegen seiner For-mulierung kritikw374rdig sein. Auch nach den Ausf374hrungen des Berufungsge-richts steht jedoch nicht die Diffamierung von Personen im Vordergrund, son-dern die sicherlich zugespitzte, aber auf die Sache bezogene Kritik der Beklag-ten am wirtschaftlichen Handeln der Kl344gerin. Dies gilt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, erst recht hinsicht-lich der 374brigen beanstandeten 304u337erungen. Die Revision macht insoweit zwar geltend, das Berufungsgericht habe eine Schm344hung zu Unrecht verneint. Sie legt aber nicht dar, welchen konkreten Tatsachen das Berufungsgericht h344tte entnehmen k366nnen, dass bei diesen 304u337erungen nicht der Streit in der Sache, sondern die Diffamierung des Gegners im Vordergrund gestanden habe. 25 - 15 - 4. Da die Klage danach unzul344ssig ist, kommt es auf die weiteren durch die Zulassungsfrage und das Revisionsvorbringen der Parteien aufgeworfenen Fragen, insbesondere darauf, ob K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts sich in Rechtsstreitigkeiten 374ber Art. 103 Abs. 1 GG auf die Meinungsfreiheit berufen k366nnen, nicht an. 26 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 O 417/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 U 134/05 -
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