BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 14/08 Verk374ndet am: 17. Oktober 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 139 Die Aufspaltung einer sittenwidrigen Vertragsklausel in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil (sog. quantitative Teilbarkeit) kommt nur in Betracht, wenn konkre-te, 374ber allgemeine Billigkeitserw344gungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annah-me rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt h344tten. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2008 - V ZR 14/08 - OLG Stuttgart LG T374bingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 2007 aufgeho-ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 16. Februar 2007 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die diesem auferlegt wer-den. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten betrieben etwa 30 Jahre lang auf ihnen geh366renden Grundst374cken ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant. Mit notariellem Ver-trag vom 10. Januar 1992 verkauften sie das Anwesen an den Kl344ger zu 2. Sei-ne Ehefrau, die Kl344gerin zu 1, erwarb das Inventar des Hotels. Als Kaufpreis 1 - 3 - wurden 450.000 DM f374r die Grundst374cke und 171.000 DM f374r das Inventar ver-einbart. Au337erdem verpflichteten sich die Kl344ger, den Beklagten eine wertgesi-cherte Rente von 5.000 DM monatlich zu zahlen. Zur Absicherung dieser Ver-pflichtung bestellten die Kl344ger den Beklagten eine Reallast an den zu 374bertra-genden Grundst374cken. Ferner enth344lt der Vertrag ein Belastungsverbot und eine Verfallklausel, die wie folgt lauten: 2 "Der K344ufer205verpflichtet sich, die Vertragsgrundst374cke zu Lebzei-ten der Eheleute K. [= Bekl.] weder ganz noch teilweise zu ver344u-337ern und nicht mit Grundpfandrechten zu belasten, ausgenommen eine Grundschuld bis zu 80.000 DM ohne Zinsen und ohne Ne-benleistungen. Wenn der K344ufer gegen diese Verpflichtung ver-st366337t205. oder der K344ufer mit der205 Rentenzahlung mit mehr als zwei Monatsbetr344gen im R374ckstand ist, sind alle Grundst374cke samt Zubeh366r an die Eheleute K., nach dem Tod eines Ehegatten auf den 374berlebenden Teil allein, ohne Gegenleistung zur374ckzu-374bertragen. Die bezahlten Kaufpreise von 450.000 DM und 171.000 DM und die bezahlten Rentenbetr344ge sind nicht zur374ck-zuerstatten. Zur Sicherung dieses Anspruchs der Eheleute K. wird die Eintra-gung einer Auflassungsvormerkung205.bewilligt und beantragt205" Der Vertrag wurde durchgef374hrt. Bis zum Jahr 2001 erbrachten die Kl344-ger die monatlichen, sich zuletzt auf 3.128,55 200 belaufenden Rentenzahlungen ordnungsgem344337. Die nachfolgenden Erh366hungen leisteten sie nicht mehr; ab Mitte 2005 stellten sie ihre Zahlungen ganz ein. Die Beklagten betreiben des-halb die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde. 3 Hiergegen wenden sich die Kl344ger mit einer Zwangsvollstreckungsge-genklage. Sie m366chten ferner festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet 4 - 4 - sind, die monatlichen Rentenzahlungen zu erbringen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstreben die Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung der Revision. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, das Belastungsverbot und die Verfallklausel f374hrten zu einer sittenwidrigen 334bersicherung der Beklagten im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB. Die Rentenzahlungspflicht der Kl344ger bestehe jedoch fort, denn die aus der Sittenwidrigkeit folgende Nichtigkeit erfasse nicht den gesamten Vertrag. Zwar sei nicht anzunehmen, dass die Beklagten den Vertrag ohne das Belastungsverbot und die Verfallklausel abgeschlossen h344tten. Beide Regelun-gen lie337en sich aber in eindeutig abgrenzbarer Weise in einen nichtigen und einen wirksamen Teil aufteilen und daher nach 247 139 BGB aufrechterhalten. Das Belastungsverbot sei nichtig, soweit es Belastungen betreffe, die Investitio-nen in die verkauften Grundst374cke und den Hotelbetrieb absicherten; im 334bri-gen sei es wirksam. Die Verfallklausel sei wirksam, soweit die von den Beklag-ten erhaltenen und zur374ck zu gew344hrenden Leistungen den Wert der zur374ck zu 374bertragenden Grundst374cke 374berstiegen. Im 334brigen sei die Berufung der Kl344-ger auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages treuwidrig (247 242 BGB), weil die sittenwidrigen Regelungen ausschlie337lich den Interessen der Beklagten dien-ten. 5 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Nicht zu beanstanden und auch von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wo-nach das Belastungsverbot und die Verfallklausel sittenwidrig im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB sind. 7 a) Das Belastungsverbot beschr344nkt die wirtschaftlichen Entfaltungsm366g-lichkeiten der Kl344ger in einem Ma337e, dass diese ihre Selbst344ndigkeit und wirt-schaftliche Handlungsfreiheit in einem wesentlichen Teil eingeb374337t haben, und stellt sich damit als sittenwidrige Knebelung dar (vgl. BGH, Urt. v. 7. Januar 1993, IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1588 m.w.N.). Da das Grundst374ck als Sicherheit f374r Kredite nicht zur Verf374gung steht und ein erheblicher Teil der lau-fenden Einnahmen an die Beklagten zu zahlen ist, k366nnen die Kl344ger - obwohl sie als Grundst374ckseigent374mer und Betriebsinhaber das volle unternehmeri-sche Risiko tragen - zu Lebzeiten der Beklagten keine gr366337eren Mittel aufbrin-gen, um das Hotel durch laufende Investitionen auf einem neuzeitlichen Stand zu halten und f374r G344ste attraktiv zu gestalten. Ihr wirtschaftlicher Misserfolg war durch die Vertragsgestaltung vorgezeichnet. Dies war auch f374r die Beklagten erkennbar, da sie nach den Feststellungen des Landgerichts wussten, dass die Kl344ger 374ber keine finanziellen Reserven verf374gten, sondern sie - im Gegenteil - eindringlich darum gebeten hatten, die Grundst374cke in gr366337erem Umfang be-lasten zu d374rfen. Die weitreichende Beschr344nkung der wirtschaftlichen Hand-lungsfreiheit der Kl344ger war auch nicht durch ein Sicherungsbed374rfnis der Be-klagten gerechtfertigt. Ihrem Interesse, die Grundst374cke zur Sicherung ihres Rentenanspruchs zu nutzen, war bereits durch die zur ihren Gunsten eingetra- 8 - 6 - gene, etwaigen sp344teren Belastungen des Grundst374cks im Rang vorgehende Reallast Rechnung getragen. b) Die Verfallklausel stellt eine g344nzlich unangemessene, die Beklagten einseitig beg374nstigende Regelung dar und ist deshalb ebenfalls nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren. Ihre - scheinbare - Zielrichtung, die Kl344ger zu einer ordnungsgem344337en Zahlung der monatlichen Rente anzuhalten und den Beklag-ten im Verletzungsfall eine erleichterte Schadloshaltung zu erm366glichen, ist zwar nicht zu missbilligen. Tats344chlich ist die Klausel aber nicht an diesem Zweck ausgerichtet worden. Denn die bei einem Verzug mit der Rentenzahlung verfallende Summe entspricht den bis dahin erbrachten Leistungen, w344chst also mit der H366he der auf den Kaufpreis erbrachten Zahlungen. Die Kl344ger ste-hen mithin umso schlechter, je vertragstreuer sie sich verhalten, und desto bes-ser, je fr374her sie die Rentenzahlungen einstellen. Damit wird die Druckfunktion der Verfallklausel in ihr Gegenteil verkehrt. Entsprechendes gilt f374r die Scha-denspauschalierung. Indem die Beklagten im Fall ihres R374cktritts vom Vertrag die bis dahin erlangten Leistungen behalten d374rfen, wird ihr Vorteil umso gr366-337er, je vertragstreuer sich die Kl344ger verhalten haben. Jegliche Verkn374pfung mit dem tats344chlichen oder nach den Umst344nden zu erwartenden Schaden der Be-klagten fehlt. Damit dient die Verfallklausel nur dazu, den Beklagten im Fall ei-ner R374ckabwicklung zu Lasten der Kl344ger den gr366337tm366glichen Vorteil zu si-chern: Sie sollen die von ihnen erbrachte Leistung zur374ckverlangen k366nnen, ohne die empfangenen Leistungen herausgeben zu m374ssen. Eine solche ein-seitige und v366llig unverh344ltnism344337ige Regelung verst366337t gegen die guten Sitten und ist damit nichtig (vgl. BGH Urt. v. 8. Oktober 1992, IX ZR 98/91, NJW-RR 1993, 243, 247). 9 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Anwendung des 247 139 BGB durch das Berufungsgericht. Die Vorschrift besagt, dass ein Rechtsge- 10 - 7 - sch344ft bei Nichtigkeit eines Teils des Gesch344fts insgesamt nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein w374rde. Von Letzterem ist bei einem einheitlichen Rechtsgesch344ft auszugehen, wenn die nach Abtrennung des von dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Ver-tragsteils verbleibenden Vereinbarungen ein selbst344ndiges Rechtsgesch344ft bil-den und anzunehmen ist, dass die Parteien bei Kenntnis der teilweisen Nichtig-keit ihrer Vereinbarungen dieses Rechtsgesch344ft abgeschlossen h344tten. a) Bezogen auf das Belastungsverbot und auf die Verfallklausel im Gan-zen ist hiernach von einer Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrages auszugehen. Denn das Berufungsgericht hat sich erkl344rterma337en nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass die Beklagten den Vertrag auch ohne diese Klauseln abgeschlos-sen h344tten. 11 b) Im Ansatz zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass die f374r eine Aufrechterhaltung eines Vertrages notwendige Abtrennung des von dem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils nicht ausschlie337lich durch das "Hin-ausstreichen" der nichtigen Regelung erfolgen kann. Nach Sinn und Zweck von 247 139 BGB, ein teilweise nichtiges Rechtsgesch344ft nach M366glichkeit aufrecht-zuerhalten, wenn dies dem tats344chlichen oder hypothetischen Parteiwillen ent-spricht, ist grunds344tzlich auch eine sog. quantitative Teilbarkeit m366glich, also eine Aufspaltung der nichtigen Regelung in einen wirksamen und einen unwirk-samen Teil. Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des 334berma337es der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und an-genommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zul344ssige Ma337 beschr344nkte Regelung getroffen h344tten (BGHZ 105, 213, 220 ff.; 107, 351, 355 ff.; 146, 37, 47 f.). 12 - 8 - Eine solche quantitative Teilbarkeit von Vertragsklauseln ist jedoch nur m366glich, wenn sich feststellen l344sst, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtig-keit einer Regelung an deren Stelle gesetzt h344tten. Das folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 139 BGB, den hypothetischen Willen der Vertrags-parteien zu verwirklichen (BGH, Urt. v. 13. M344rz 1986, III ZR 114/84, NJW 1986, 2576, 2577). Wo dieser Wille nicht zu ermitteln ist, weil mehrere M366glich-keiten zur Ersetzung der nichtigen Bestimmung gegeben sind und keine An-haltspunkte daf374r bestehen, welche von ihnen die Parteien gew344hlt h344tten, ist der Regelungsbereich der Vorschrift 374berschritten (BGHZ 107, 351, 356). In einem solchen Fall kommt nur ein "Hinausstreichen" der nichtigen Bestimmung oder aber die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgesch344fts in Betracht. 13 Der Grenze zwischen der Verwirklichung des hypothetischen Parteiwil-lens und einer unzul344ssigen richterlichen Vertragsgestaltung (vgl. dazu BGHZ 107, 351, 357) kommt bei sittenwidrigen Regelungen besondere Bedeutung zu. K366nnte ein Gericht bereits daraus, dass eine von ihm erwogene Aufspaltung in einen wirksamen und einen nichtigen Teil zu einem vern374nftigen Interessen-ausgleich f374hrt, folgern, diese entspr344che dem hypothetischen Willen der Par-teiwillen, verl366ren sittenwidrige Rechtsgesch344fte das Risiko, mit dem sie infolge der gesetzlich angeordneten Nichtigkeitssanktion behaftet sind (vgl. BGHZ 146, 37, 47 f.). Der Beg374nstigte k366nnte n344mlich damit rechnen, schlimmstenfalls durch gerichtliche Festsetzung das zu bekommen, was die Parteien nach Auf-fassung des Gerichts bei redlicher Denkweise als gerechten Interessenaus-gleich h344tten akzeptieren sollen. Fast jede sittenwidrige Vertragsklausel lie337e sich auf diese Weise im Wege der quantitativen Teilbarkeit aufrechterhalten. Hierzu darf eine entsprechende Anwendung von 247 139 BGB nicht f374hren. Im Grundsatz ist deshalb von der Nichtigkeit einer sittenwidrigen Klausel auszuge-hen. Nur ausnahmsweise kommt eine Aufspaltung in einen wirksamen und ei-nen unwirksamen Teil entsprechend 247 139 BGB in Betracht, wenn konkrete, 14 - 9 - 374ber allgemeine Billigkeitserw344gungen hinausgehende Anhaltspunkte den Schluss rechtfertigen, dass die Aufspaltung dem entspricht, was die Parteien bei Kenntnis der Nichtigkeit ihrer Vereinbarung geregelt h344tten (vgl. BGHZ aaO, 48). c) Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getrof-fen. Soweit es davon ausgeht, die unwirksamen Teile des Belastungsverbots und der Verfallklausel lie337en sich im Wege der quantitativen Teilbarkeit genau bestimmen und abtrennen, beruht dies ersichtlich auf eigenen Billigkeitserw344-gungen. Dies wird darin offenbar, dass das Berufungsgericht die auf der Hand liegenden vielf344ltigen anderen angemessenen Regelungen, die die Parteien an Stelle der unwirksamen h344tten vereinbaren k366nnen, nicht ansatzweise erw344gt. Beispielsweise h344tte eine gleichwertige M366glichkeit, die Wirkungen des Belas-tungsverbots zu reduzieren, in einer deutlichen, unter Umst344nden nach Zeitab-schnitten gestaffelten, Erh366hung des auf 80.000 DM beschr344nkten Betrages bestanden. Eine solche L366sung h344tte Streit dar374ber vermieden, ob bestimmte Belastungen tats344chlich Investitionen in den Hotelbetrieb absicherten, und w344re von den Parteien m366glicherweise gegen374ber einer an dem Zweck der gesicher-ten Verbindlichkeit ausgerichteten Regelung bevorzugt worden. Entsprechen-des gilt f374r die Verfallklausel. Das Berufungsgericht nennt wiederum nur eine der m366glichen Regelungen, die die Parteien anstelle der getroffenen Regelung h344tten vereinbaren k366nnen. Gemeint ist offenbar eine Begrenzung der im Fall eines R374cktritts der Beklagten nach den Vorschriften der 247247 346 ff. BGB a.F. geschuldeten Leistungen auf den aktuellen Wert der von den Kl344gern zur374ck-zu374bertragenden Grundst374cke. Es kann schon bezweifelt werden, ob mit einer solchen Regelung dem Interesse der Beklagten hinreichend Rechung getragen gewesen w344re, die Kl344ger durch Vereinbarung einer Sanktion dazu anzuhalten, ihrer Rentenzahlungspflicht nachzukommen. Jedenfalls w344re dieses Ziel durch andere wirksame Regelungen zu erreichen gewesen. Hierzu z344hlt insbesondere 15 - 10 - die Vereinbarung einer - wiederum in verschiedensten Ausgestaltungen denk-baren - Vertragsstrafe. Konnte an die Stelle der nichtigen Bestimmungen aber jeweils eine von mehreren denkbaren M366glichkeiten gesetzt werden, w344re die von dem Beru-fungsgericht vorgenommene Aufspaltung in einen wirksamen und einen unwirk-samen Teil, wie ausgef374hrt, nur zul344ssig, wenn sich ein entsprechender (hypo-thetischer) Wille der Parteien nicht nur an allgemeinen Billigkeitserw344gungen, sondern an bestimmten objektiven Verh344ltnissen und Umst344nden festmachen lie337e. Daran fehlt es vorliegend. 16 d) Hierin besteht zugleich der ma337gebliche Unterschied zu den von dem Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dort waren anderen Rechtsbeziehungen der Parteien oder einer gesetzlichen Regelung konkrete Anhaltspunkte f374r das zu entnehmen, worauf sich die Par-teien bei Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung verst344ndigt h344tten (sog. Vorregelung, vgl. BGHZ 107, 351, 358). So wurde die in einem Gesell-schaftsvertrag enthaltene sittenwidrige Regelung, die einem Gesellschafter das Recht einr344umte, Mitgesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft auszuschlie337en, vor dem Hintergrund von 247 140 HGB mit dem Inhalt aufrecht-erhalten, dass dieses Recht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gegeben war (BGHZ aaO). Beispiele f374r die Reduzierung einer Klausel auf das nach der gesetzlichen Regelung zul344ssige Ma337 sind ferner die teilweise Aufrechterhal-tung einer 374ber drei Monatsmieten hinausgehenden Kautionsabrede (BGH, Urt. v. 30. Juni 2004, VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045) und des K374ndigungsver-zichts eines Mieters im Rahmen eines Staffelmietvertrages (BGH, Urt. v. 16. Juni 2006, VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696) sowie die Befristung der Lauf-zeit einer R374ckverkaufsverpflichtung (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608, 1610). Im Fall der sittenwidrigen 334berforderung einer E- 17 - 11 - hefrau durch einen Schuldbeitritt konnte aus den bisherigen Rechtsverh344ltnis-sen der Beteiligten geschlossen werden, dass die Ehefrau dem Schuldbeitritt zugestimmt h344tte, soweit dieser 374ber den Gesch344ftskredit ihres Ehemanns hin-aus die Haftung f374r gemeinsame, wirksam begr374ndete Verbindlichkeiten der Eheleute betraf (BGHZ 146, 37). 3. Rechtsfehlerhaft ist ferner die Annahme, die Berufung der Kl344ger auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages sei treuwidrig. Sie l344sst sich insbesondere nicht auf die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs st374tzen, wonach es einer Vertragspartei verwehrt ist, sich unter Berufung auf 247 139 BGB ihrer Vertragspflichten insgesamt zu entledigen, wenn lediglich eine allein den anderen Teil beg374nstigende, abtrennbare Rege-lung unwirksam ist und dieser andere Teil am Vertrag festhalten will (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, IX ZR 133/96, NJW-RR 1997, 684, 686; Urt. v. 7. Janu-ar 1993, IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587 1588; Urt. v. 25. April 1985, III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994). 18 Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Regelung des 247 139 BGB offenkundig als Vorwand benutzt wird, um sich von einem miss-liebig gewordenen Vertrag zu l366sen, wenn der sich auf die Gesamtnichtigkeit berufende Vertragspartner durch die unwirksame Regelung nicht nachteilig be-troffen ist. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die Regelung allein die ande-re Vertragspartei beg374nstigt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1983, IX ZR 95/81, WM 1983, 267, 268) oder wenn sie bei der Durchf374hrung des Vertrages bedeu-tungslos geblieben ist (vgl. BGHZ 112, 288, 296). 19 So liegt es hier indessen nicht. Das Belastungsverbot und die Verfall-klausel beg374nstigen zwar allein die Beklagten. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, ob sie sich auch nur zugunsten der Beklagten auswirken, die 20 - 12 - Kl344ger also nicht beeintr344chtigen k366nnen oder sie in der Vergangenheit jeden-falls in tats344chlicher Hinsicht nicht beeintr344chtigt haben. Hiervon kann zumin-dest hinsichtlich des Belastungsverbots, das die wirtschaftliche Handlungsfrei-heit der Kl344ger seit Abschluss des Rechtsgesch344fts nachhaltig beschr344nkt und damit jahrelang zu ihren Lasten gewirkt hat, keine Rede sein. Die w344hrend des Rechtsstreits ge344u337erte Bereitschaft der Beklagten, k374nftig auf die Einhaltung des Belastungsverbots zu verzichten, steht dem Recht der Kl344ger, sich (weiter-hin) auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zu berufen, daher nicht entgegen. III. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache abschlie337end entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (247 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere zeigt die Revisions-erwiderung keinen von dem Berufungsgericht unber374cksichtigt gelassenen Vor-trag zu objektiven Umst344nden und Verh344ltnissen auf, aus denen sich ergibt, dass die Parteien, w344re ihnen die teilweise Nichtigkeit ihrer Vereinbarungen bekannt gewesen, diese auf ein bestimmtes Ma337 reduziert h344tten. Das f374hrt zur Wiederherstellung des auf der Annahme einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruhenden erstinstanzlichen Urteils. 21 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. 22 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 16.02.2007 - 2 O 86/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2007 - 10 U 59/07 -
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