BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 14/08 Verk374ndet am: 19. Mai 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 189 Eine Heilung eines Zustellungsmangels nach 247 189 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn ein von Amts wegen f366rmlich zuzustellendes Dokument im Parteibetrieb zuge-stellt wird. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08 - OLG M374nchen in Augsburg LG Augsburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Mai 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen in Augsburg vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, ihrer Mutter, im Wege der Stufenklage Auskunft 374ber den Bestand des Nachlasses ihres Gro337va-ters und einen Vorschuss auf den Pflichtteil. 1 Die Beklagte ist durch Teil-Vers344umnisurteil im schriftlichen Vor-verfahren verurteilt worden, an die Kl344gerin 85.000 200 nebst Zinsen und Nebenkosten zu zahlen, Auskunft 374ber den Bestand des Nachlasses zu geben sowie ein Sachverst344ndigengutachten 374ber den Wert des Grund-besitzes des Erblassers vorzulegen. 2 - 3 - 3 Eine vom Landgericht angeordnete Zustellung des Vers344umnisur-teils an die Beklagte schlug am 27. M344rz 2006 fehl. An diesem Tag wur-de nur der Kl344gerin das Vers344umnisurteil zugestellt. Der von der Kl344gerin beauftragte Gerichtsvollzieher stellte der Beklagten am 19. April 2006 eine beglaubigte Kopie des Vers344umnisurteils zu. Am 15. Mai 2006 wur-de der Beklagten eine Ausfertigung des Vers344umnisurteils von Amts we-gen zugestellt. Der Einspruch der Beklagten gegen das Vers344umnisurteil ging am 29. Mai 2006 bei dem Landgericht ein. Das Landgericht hat auf den Einspruch das Vers344umnisurteil auf-gehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kl344gerin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Einspruch der Beklagten gegen das Vers344umnisurteil als unzu-l344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelasse-nen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht fristgerecht Einspruch gegen das Vers344umnisurteil eingelegt. Die zwei-w366chige Einspruchsfrist des 247 339 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO sei verstrichen gewesen, als der Einspruch am 29. Mai 2006 eingegangen sei. Das Ver-s344umnisurteil gelte gem344337 247 189 ZPO als am 10. Mai 2006 zugestellt, 6 - 4 - weil die Beklagte unstreitig sp344testens zu diesem Zeitpunkt die ihr durch den Gerichtsvollzieher zugestellte beglaubigte Kopie des Vers344umnisur-teils in H344nden gehabt habe. Grunds344tzlich sei zwar ein Vers344umnisurteil von Amts wegen zuzustellen. Die fehlerhafte Zustellung sei aber nach 247 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass das Vers344umnisurteil der Be-klagten tats344chlich zugegangen sei. 247 189 ZPO sei auch dann anwend-bar, wenn - wie hier - ein Dokument im Partei- statt im Amtsbetrieb zu-gestellt worden sei. II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Das Berufungsgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Vers344umnisurteil zu Unrecht als unzul344ssig verworfen. Der Ein-spruch ging am 29. Mai 2006 fristgerecht bei dem Landgericht ein. 8 a) Die Einspruchsfrist betr344gt gem344337 247 339 Abs. 1 ZPO zwei Wo-chen und beginnt mit der Zustellung des Vers344umnisurteils, die nach 247 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschrieben ist. Im schriftlichen Vorverfah-ren gem344337 247 331 Abs. 3 ZPO ergangene Vers344umnisurteile sind an Ver-k374ndungs statt zuzustellen (247 310 Abs. 3 ZPO) und werden erst durch die Zustellung an beide Parteien existent, so dass die Einspruchsfrist erst mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359 unter II a m.w.N.; Z366ller/Herget, ZPO 28. Aufl. 247 339 Rdn. 4). 9 Da der Kl344gerin das Vers344umnisurteil zuerst zugestellt wurde, kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung an die Beklagte an. Ma337geb- 10 - 5 - lich f374r den Beginn der Einspruchsfrist ist die Amtszustellung des Ver-s344umnisurteils an die Beklagte am 15. Mai 2006. Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts begann die Einspruchsfrist nicht sp344testens am 10. Mai 2006, als der Beklagten die ihr durch den Gerichtsvollzieher zugestellte beglaubigte Kopie des Vers344umnisurteils tats344chlich zuge-gangen war. b) Die vorgeschriebene Amtszustellung kann nicht gem344337 247 189 ZPO dadurch ersetzt werden, dass das Dokument im Parteibetrieb zuge-stellt wird und dem Zustellungsadressaten tats344chlich zugeht. Nach die-ser Vorschrift gilt ein unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschrif-ten zugegangenes Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gem344337 gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tats344chlich zugegangen ist. 11 aa) Zu der Frage, ob 247 189 ZPO auch dann Anwendung findet, wenn ein f366rmliches Dokument, das von Amts wegen zugestellt werden muss, im Parteibetrieb zugestellt wird, werden in Rechtsprechung und Li-teratur unterschiedliche Auffassungen vertreten. 12 (1) Eine Meinung h344lt diese Vorschrift auch dann f374r anwendbar, wenn einer Partei ein von Amts wegen f366rmlich zuzustellendes Doku-ment im Wege der Parteizustellung tats344chlich zugegangen ist oder wenn ein im Parteibetrieb zuzustellendes Dokument von Amts wegen zu-gestellt wird (OLG Celle OLGR 2000, 332, 333 f. zur Anwendbarkeit des 247 187 ZPO a.F. bei Amtszustellung statt Parteizustellung einer einstwei-ligen Verf374gung; OLG Hamm NJW 1955, 873, 874 zur Heilung nach 247 187 ZPO a.F. bei Parteizustellung einer Streitverk374ndungsschrift; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 68. Aufl. 247 189 Rdn. 6 13 - 6 - Stichwort "Amtszustellung"; HK-ZPO/Eichele 247 189 Rdn. 4; M374nchKomm-ZPO/H344ublein, 3. Aufl. 247 189 Rdn. 6; Musielak/Wolst, ZPO 7. Aufl. 247 189 Rdn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 189 Rdn. 14; Rohe in Wiec-zorek/Sch374tze, ZPO 3. Aufl. 247 189 Rdn. 11). (2) Nach anderer Ansicht k366nnen Verst366337e gegen die Art der Zu-stellung gem344337 247 189 ZPO nicht geheilt werden (OLG M374nchen MDR 1998, 1243, 1244; PG/Kessen, ZPO 2. Aufl. 247 189 Rdn. 5; Z366ller/St366ber aaO 247 189 Rdn. 3, anders noch in der 25. Aufl. 247 189 Rdn. 6). 14 bb) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung. 15 (1) Dem Wortlaut des 247 189 ZPO ist zwar nicht unmittelbar zu ent-nehmen, dass eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften nicht auch in der Wahl der falschen Zustellungsart liegen kann, zumal gem344337 247 191 ZPO die Vorschriften 374ber die Zustellung von Amts wegen auf die Zustellung im Parteibetrieb entsprechende Anwendung finden. Allerdings spricht der Zweck des 247 189 ZPO dagegen, ihn auch bei Wahl der fal-schen Zustellungsart anzuwenden. Die Heilung von M344ngeln, die bei der Ausf374hrung der Zustellung unterlaufen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers von Gesetzes wegen eintreten, wenn der Zustellungs-zweck erreicht ist (Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren [Zustellungs-reformgesetz - ZustRG] - BT-Drucks. 14/4554 S. 24 re. Sp. unten). Damit soll im Interesse der Rechtssicherheit wie auch der Prozesswirtschaft-lichkeit der Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts des Zugangs si-chergestellt werden (vgl. BGHZ 130, 71, 74; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO Rdn. 2), wobei der Formalismus bei der Zustellung 16 - 7 - in Grenzen gehalten werden soll (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann aaO m.w.N.). Die danach gebotene weite Auslegung des 247 189 ZPO darf aber nicht dazu f374hren, dass ein vollst344ndiges Au337erachtlassen des vorge-schriebenen f366rmlichen Zustellungsverfahrens als unsch344dlich angese-hen wird, wenn nur das Dokument dem Empf344nger irgendwie zugeht. Diese Einschr344nkung findet sich im Wortlaut des 247 189 ZPO mittelbar wieder, soweit das Dokument "der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gem344337 gerichtet war oder gerichtet werden konnte", zugegangen sein muss. Daraus folgt, dass eine f366rmliche Zustellung wenigstens an-gestrebt worden sein muss (M374nchKomm/H344ublein aaO Rdn. 1). Auch der Gesetzgeber hat vorausgesetzt, dass das zuzustellende Schriftst374ck tats344chlich zugestellt werden sollte, und einen entsprechenden Zustel-lungswillen hervorgehoben (BT-Drucks. 14/4554 aaO). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in den bisher zu 247 189 ZPO n.F. ebenso wie in den zu 247 187 ZPO a.F. ergangenen Entscheidungen gefordert, dass das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt haben muss (BGHZ 7, 268, 270; BGH, Beschl374sse vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192 unter II 1 c m.w.N.; vom 4. November 1992 - XII ZB 130/92 - FamRZ 1993, 309 unter II; Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 174/55 - NJW 1956, 1878, 1879). Eine solche Zustellungsabsicht des f374r die Zu-stellung von Amts wegen zust344ndigen Organs, grunds344tzlich des Rich-ters (247 270 Abs. 1 Satz 1 ZPO), fehlt bei einer Zustellung im Parteibe-trieb (PG/Kessen aaO; Z366ller/St366ber aaO). Der Wille zur Zustellung muss sich auf die - zwar mit M344ngeln behaftete, aber durchgef374hrte - Zustel-lung beziehen; es gen374gt nicht, dass der Zugang des Dokuments letzt-endlich dem fr374her, etwa bei einem fehlgeschlagenen Zustellversuch, zum Ausdruck gekommenen Willen des zust344ndigen Organs entspricht. 17 - 8 - 18 (2) Die Zustellungsabsicht des zust344ndigen Gerichts ist von be-sonderer Bedeutung, wenn - wie hier - mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt wird. Nach 247 187 Satz 2 ZPO a.F. konnte grunds344tzlich keine Heilung von Zustellungsm344ngeln eintreten, soweit durch die Zu-stellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden sollte. Nunmehr er366ffnet 247 189 ZPO auch f374r diese F344lle die M366glichkeit einer Heilung (BT-Drucks. aaO S. 25 li. Sp. oben). Das entbindet aber nicht vom Erfor-dernis des Zustellungswillens, weil der Zustellungsadressat wegen der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit f374r ihn verbundenen Rechtsfolgen nur dann mit einer Heilung eines Zustellungsmangels rech-nen muss, wenn er davon ausgehen kann, dass das Gericht ihm das zu-zustellende Schriftst374ck tats344chlich zustellen wollte. Die vom Berufungs-gericht angenommene Zustellungsabsicht der Kl344gerin kann die des Ge-richts nicht ersetzen. - 9 - 19 2. Da das Berufungsgericht tats344chliche Feststellungen zur Be-gr374ndetheit der Klage nicht getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endent-scheidung reif und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Terno Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 15.06.2007 - 9 O 477/06 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 19.12.2007 - 27 U 419/07 -
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