BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 14/09 Verk374ndet am: 5. August 2010 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HOAI 247 10 Abs. 2 Nr. 2, 247 15 Abs. 2 (i.d.F. vom 21. September 1995, BGBl. I 1174) Das Honorar f374r die Leistungsphasen 5 bis 7 des 247 15 Abs. 2 HOAI bestimmt sich nach den durch den Kostenanschlag nachgewiesenen anrechenbaren Kos-ten. Nachtr344ge, die nach der Vergabe an einen Bauunternehmer entstehen, d374rfen in die Berechnung der anrechenbaren Kosten f374r diese Leistungsphasen nicht einbezogen werden. BGH, Urteil vom 5. August 2010 - VII ZR 14/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich-ter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung eines 147.446,15 200 374berschreitenden Betrages nebst Zinsen und von mehr als 3.190 200 au337ergerichtlicher Kosten verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: In der Revision geht es nur noch darum, ob die Kl344gerin bei der Abrech-nung ihres Architektenhonorars f374r die Leistungsphasen 5 bis 7 des 247 15 Abs. 2 HOAI einen um die Nachtr344ge fortgeschriebenen Kostenanschlag zugrunde legen darf. 1 - 3 - Die Beklagte beauftragte die Kl344gerin im Jahre 2002 mit der Erbringung von "Generalplanerleistungen". Die Kl344gerin verlangt mit ihrer Schlussrechnung noch restliches Architektenhonorar. Der im ersten Rechtszug auf Zahlung von 933.779,47 200 gerichteten Klage hat das Landgericht in H366he von 12.647,97 200 sowie von 1.507,20 200 vorgerichtlichen Kosten stattgegeben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht 283.063,68 200 nebst Zinsen sowie vorge-richtliche Kosten von 5.360 200 zugesprochen. Dabei hat das Berufungsgericht von der Beklagten in Abzug gebrachte Positionen zuerkannt, die auf einer Kos-tenerh366hung durch Unternehmernachtr344ge w344hrend der Bauphase beruhen und die nunmehr in der Revision im Streit sind. 2 Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, die Kla-ge in H366he des Betrages von 135.617,53 200 nebst Zinsen und anteiliger vorge-richtlicher Kosten von 2.170 200 abzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht h344lt die von der Beklagten in den vorbezeichneten Positionen vorgenommenen Rechnungsk374rzungen f374r nicht gerechtfertigt. Es geht davon aus, dass das Honorar f374r die Leistungsphasen 5 bis 7 des 247 15 Abs. 2 HOAI unter Zugrundelegung der DIN 276 nach dem Kostenanschlag zu ermitteln sei. Die angesetzten Nachtr344ge seien dergestalt zu ber374cksichtigen, 5 - 4 - dass der Kostenanschlag fortzuschreiben sei. Jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um Nachtr344ge handele, mit denen der Architekt im Rahmen der Leis-tungsphasen 5 bis 7 des 247 15 Abs. 2 HOAI befasst sei und die auf vom Auftrag-geber veranlassten 304nderungen beruhten, sei dies gerechtfertigt. Allein diese Sichtweise werde dem Umstand gerecht, dass es in der Planungsrealit344t keinen statischen Zeitpunkt f374r die Erstellung eines Kostenanschlags gebe. Weder die DIN 276 noch die HOAI unterschieden zwischen Angebot und Nachtragsange-bot. Die Kosten beruhten vorliegend auch nicht auf Planungsvers344umnissen der Kl344gerin. Dies habe weder die Beklagte behauptet noch sei das sonst er-sichtlich. Auch gehe es nicht um einfache Massen344nderungen, sondern um der Beklagten bekannte Nachtragsangebote. 6 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 1. F374r die Beurteilung des Honoraranspruchs der Kl344gerin ist die Verord-nung 374ber die Honorare f374r Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) in der Fassung durch die 5. Verordnung zur 304nderung der HOAI vom 21. Sep-tember 1995 (BGBl. I 1174) ma337geblich. 8 2. Das Honorar eines Architekten f374r Grundleistungen bei Geb344uden, Freianlagen und raumausbildenden Ausbauten richtet sich unter anderem nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, 247 10 Abs. 1 HOAI. Die anrechenbaren Kosten f374r die Leistungsphasen 5 bis 7 sind unter Zugrundelegung der DIN 276 in der Fassung vom April 1981 grunds344tzlich nach dem Kostenanschlag zu er-mitteln, 247 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI. 9 - 5 - 3. Der Kostenanschlag dient nach DIN 276 Teil 3 Ziff. 3 zur genauen Er-mittlung der tats344chlich zu erwartenden Kosten durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten, Eigenberechnungen, Honorar- und Geb374hrenbe-rechnungen und anderen f374r das Baugrundst374ck, die Erschlie337ung und die vorausgehende Planung bereits entstandenen Kosten. Die Grundlagen f374r den Kostenanschlag sind in Ziff. 3 a) bis c) benannt. 10 4. In der Literatur ist streitig, ob der Kostenanschlag zum Zwecke der Honorarermittlung durch Nachtr344ge fortgeschrieben werden kann oder ob Nachtr344ge, die w344hrend der Bauphase entstehen, nicht mehr ber374cksichtigt werden k366nnen. 11 a) Die wohl herrschende Meinung ist der Auffassung, der Kostenan-schlag sei wegen der anrechenbaren Kosten aus Nachtr344gen jedenfalls dann fortzuschreiben, wenn diese nicht auf Planungsfehlern des Architekten beruhten und der Architekt mit den Nachtr344gen befasst sei. Dies stehe im Einklang mit der DIN 276 Teil 3 Ziff. 3, wonach der Kostenanschlag auf der Grundlage der endg374ltigen Ausf374hrungsunterlagen zu erstellen sei und selbst ein Instrument der Kostenkontrolle darstelle. Der Kostenanschlag sei erst dann abgeschlos-sen, wenn die letzte ben366tigte Leistung ausgeschrieben und vergeben sei. Eine Differenzierung zwischen urspr374nglichen und sp344ter erteilten Auftr344gen sei in der DIN 276 nicht vorgesehen. Im Hinblick auf den dynamischen Planungspro-zess und den Umstand, dass Vergaben nicht gleichzeitig, sondern gestaffelt erfolgten, sei es nicht interessengerecht, der Honorarermittlung einen stati-schen Kostenanschlag zugrunde zu legen. Im Einzelnen wird noch differenziert zwischen den Nachtr344gen wegen zus344tzlicher oder ge344nderter Leistungen (vgl. Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil Rn. 185; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., 247 10 Rn. 24; Seifert in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., 247 10 Rn. 26; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12 - 6 - 12. Aufl., Rn. 824; Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Aufl., 247 10 Rn. 14; L366ffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rn. 462; Obermiller, BauR 2007, 22; Vogelheim, NZBau 2004, 577, 579 f.; Meurer, BauR 2003, 338, 331). 13 b) Demgegen374ber wird vertreten, die Systematik der HOAI setze f374r die Honorarermittlung einen statischen Kostenanschlag voraus, der nicht fortge-schrieben werden d374rfe. W374rde man das anders sehen, w374rde das durch die 5. Verordnung zur 304nderung der HOAI verfolgte Ziel, das Honorar von den mit der Kostenfeststellung ermittelten Kosten abzukoppeln, nicht erreicht (Stemmer/Wierer, BauR 2006, 1058 ff.). 5. Die herrschende Meinung ist mit der Systematik der HOAI und dem mit der 5. Verordnung zur 304nderung der HOAI verfolgten Zweck, das Honorar des Architekten von den tats344chlichen Kosten abzukoppeln, nicht vereinbar. Nachtr344ge, die nach der Vergabe einer Bauleistung an einen Unternehmer ent-stehen, d374rfen bei dem der Honorarermittlung zugrunde zu legenden Kostenan-schlag nicht ber374cksichtigt werden. 14 a) Den in DIN 276 Teil 3 definierten Kostenermittlungen liegt jeweils ein bestimmter Planungsstand zugrunde. Art, Umfang und Genauigkeit der Kosten-ermittlungen sind abh344ngig vom jeweiligen Stand der Planung, von verf374gbaren Angaben und Erfahrungswerten sowie - im Falle der Kostenfeststellung - von den Abrechnungsunterlagen (vgl. DIN 276 Einleitung zu Teil 3 Ziff. 3). 15 Nach dem Honorierungssystem der HOAI h344ngt demnach das Honorar von den anrechenbaren Kosten ab, die nach dem jeweiligen Planungsstand den Kostenermittlungen zugrunde zu legen sind. 304nderungen dieses Planungsstan-des k366nnen deshalb grunds344tzlich nicht mehr zu einer 304nderung der honorar-rechtlich ma337geblichen Kostenermittlung f374hren (vgl. Seifert in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., 247 10 Rn. 26). Sie werden honorarrechtlich 16 - 7 - dadurch ber374cksichtigt, dass in der HOAI ein differenziertes System von vier Kostenermittlungen entwickelt ist, das die Grundlage f374r die Honorierung der verschiedenen Leistungen eines Architekten ist. Kostenver344nderungen, die da-durch entstehen, dass nach einer Kostenermittlung die Planung verfeinert wird, finden bei der Honorierung grunds344tzlich erst in der n344chsten Kostenermittlung Ber374cksichtigung. Die HOAI nimmt es mit diesem Honorierungssystem in Kauf, dass sich ein m366glicherweise erh366hter Leistungsaufwand nicht unbedingt in einer Erh366hung der anrechenbaren Kosten und damit einer Erh366hung des Ho-norars widerspiegelt. Aus diesem Grund kann nicht allein aus dem Umstand, dass der Architekt m366glicherweise auch Leistungen f374r Nachtr344ge (wie Pla-nung, Ausschreibung oder Mithilfe bei der Vergabe) erbringen muss, hergeleitet werden, die anrechenbaren Kosten seien bei der Berechnung dieser Leistungen zu erh366hen. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, welcher Planungsstand ma337-geblich f374r die Honorierung der Leistungsphasen 5 bis 7 ist. Das ist der Pla-nungsstand vor der Vergabe der bis dahin vorgesehenen Bauleistung an den Unternehmer. Die HOAI geht erkennbar unter Bezug auf die DIN 276 und auch durch die systematische Einordnung des Kostenanschlags in die Leistungspha-se 7 des 247 15 Abs. 2 HOAI davon aus, dass dem Kostenanschlag dieser Pla-nungsstand zugrunde liegt. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, dass sich nach der Vergabe an den Unternehmer h366here Kosten durch Nachtr344ge erge-ben. Unerheblich ist insoweit auch, ob der Architekt Leistungen f374r die Nachtr344-ge erbringt, die den Leistungsphasen 5 bis 7 zuzuordnen sind. Diese Leistun-gen sind nicht nach den durch Nachtr344ge erh366hten anrechenbaren Kosten, sondern nach den anrechenbaren Kosten abzurechnen, die sich nach dem Pla-nungsstand vor der Vergabe ergeben. 17 - 8 - b) Es muss hier nicht gekl344rt werden, wann und in welcher Weise ein Kostenanschlag sinnvoll erstellt wird, sofern nicht alle Leistungen - wie das bei gr366337eren Bauvorhaben regelm344337ig der Fall ist - gleichzeitig vergeben werden (vgl. dazu Stemmer/Wierer, BauR 2006, 1060 f.). Es soll lediglich darauf hinge-wiesen werden, dass die DIN 276 nicht nur von einem Kostenanschlag ausgeht. Vielmehr ist es nach Einleitung DIN 276 Teil 3 zweckm344337ig, getrennte Kosten-ermittlungen f374r zeitlich oder r344umlich abgrenzbare Abschnitte vorzunehmen. Diese Trennung ist sinnvoll, weil durch sie eine gr366337ere Genauigkeit erreicht werden kann. Das gilt insbesondere f374r Kostenanschl344ge, deren Genauigkeit und Verl344sslichkeit vor allem mit der Vorlage der Angebote steigt. 18 c) Der Senat muss auch nicht entscheiden, zu welchen Ma337nahmen der Architekt vertraglich verpflichtet ist oder werden kann, um eine st344ndige Kos-tenkontrolle zu gew344hrleisten. Insoweit kann es angebracht sein, den Kosten-anschlag oder gegebenenfalls die Kostenanschl344ge fortzuschreiben. Diese Ver-tragspflichten zur Kostenkontrolle k366nnen jedoch nicht ma337geblich sein f374r die Beurteilung der Frage, von welchen Vorgaben die Honorierung des Architekten abh344ngt (Vogelheim, NZBau 2004, 579 f.). Insoweit ist allein die HOAI ma337geb-lich. Nach deren Systematik k366nnen solche Nachtr344ge nicht die anrechenbaren Kosten beeinflussen, die nach der Vergabe an den jeweiligen Unternehmer be-auftragt worden sind. Die durch die Nachtr344ge entstandenen Kosten sind allein bei der Kostenfeststellung zu ber374cksichtigen. Das folgt ohne weiteres aus DIN 276 Teil 3 Ziff. 4. Danach sind Grundlagen der Kostenfeststellung auch die Be-gr374ndung und Beschreibung von 304nderungen oder nachtr344glichen bzw. zus344tz-lichen Leistungen gegen374ber dem Kostenanschlag. Diese Normierung in DIN 276 Teil 3 Ziff. 4 w344re nicht verst344ndlich, wenn der Kostenanschlag wegen der nachtr344glichen und zus344tzlichen Leistungen fortgeschrieben w374rde. Dann g344be es keine 304nderungen gegen374ber dem Kostenanschlag. 19 - 9 - d) Muss der Architekt im Zusammenhang mit Nachtr344gen an die Unter-nehmer erneute Grundleistungen erbringen, steht ihm ein weiteres Honorar hierf374r zu (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 42/05, BGHZ 173, 314 Rn. 28). Diese Frage steht nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung des Honorars f374r die nach dem Vertrag bereits geschuldeten Planungsleistungen. 20 21 e) Die honorarrechtliche Nichtber374cksichtigung von Nachtr344gen im Kos-tenanschlag wird auch dem mit der 5. Verordnung zur 304nderung der HOAI ver-folgten Ziel gerecht, das Honorar von den tats344chlichen Kosten abzukoppeln. Die Verteuerung von Bauvorhaben ist in erster Linie auf Nachtr344ge wegen ge-344nderter oder zus344tzlicher Leistungen zur374ckzuf374hren. Der Verordnungsgeber wollte offenbar vermeiden, dass der Architekt von einer solchen Verteuerung bei seinem Honorar f374r die Leistungsphasen 5 bis 7 profitiert. Vielmehr sollten nach der Begr374ndung zur 304nderungsnovelle die Leistungsphasen 5 bis 7 "end-g374ltig" nach dem Kostenanschlag zu berechnen sein (BR-Drucks. 238/94, S. 65). Eine Fortschreibung des Kostenanschlags wegen solcher Nachtr344ge w374rde diese Endg374ltigkeit in Frage stellen und zudem das Ziel verfehlen. Viel-mehr w374rde der Kostenanschlag durch die Fortschreibung weitgehend die tat-s344chlichen Kosten widerspiegeln und sich damit der Kostenfeststellung ann344-hern. - 10 - III. 22 Das Urteil des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben. Da es keine verl344sslichen Feststellungen zur Honorarh366he ohne Ber374cksichtigung der Nachtr344ge enth344lt, ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2007 - 9 O 82/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2008 - 7 U 27/08 -
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