BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 141/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage auf Zahlung von 28.054,93 200 unter Ab344nderung des landgerichtli-chen Urteils abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 28.054,93 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten (u.a.) aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen J. , Zahlung eines Betrages in H366he von 28.054,93 Euro. Sie beruft sich auf Ziffer III. des notariellen Vertrages vom 29. Juni 2001, in dem der Zeuge J. seinen Gesch344ftsanteil an der F. 1 - 3 - Gastronomie GmbH auf den Beklagten 374bertrug, welcher dadurch zum Alleingesellschafter wurde. 2 Ziffer III. des notariellen Vertrages hat folgenden Wortlaut: "Darlehen, B374rgschaften Der Erschienene zu 1) [gemeint ist der Zeuge J. ] hat der GmbH ein Darlehen zur Verf374gung gestellt, welches per 1.7.2001 noch mit DM 58.000,00 valutiert. Das Darlehen ist mit 5 % p.a. verzinslich und in H366he von DM 28.000,00 zum 30.9.2001 zur374ck-zuzahlen. Die R374ckzahlung des Restbetrages nebst Zinsen erfolgt in der H366he nach noch zu vereinbarenden Raten ab Mai 2002. Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass die f374r das Gastst344tten-objekt Am F. gestellte Mietkaution bei der GmbH ver-bleibt. Der Erschienene zu 2) [gemeint ist der jetzige Beklagte] verpflich-tet sich, gegen374ber den Firmen ... darauf hinzuwirken, dass der Erschienene zu 1) aus den diesen gegen374ber abgegebenen B374rg-schaften f374r das vorgenannte Gastst344ttenobjekt der GmbH entlas-sen wird. Der Erschienene zu 2) stellt den Erschienen zu 1) von etwaigen Inanspruchnahmen aus diesen B374rgschaften frei." Das Landgericht hat den Beklagten (soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse) antragsgem344337 zur Zahlung von 28.054,93 Euro (58.000 DM gem344337 Ziffer III. des notariellen Vertrages abz374glich von der GmbH zwischenzeitlich gezahlter 1.600 Euro) verurteilt. 3 Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung unter Abweisung der Klage aufgehoben, ohne die von der Kl344gerin benannten Zeugen zu vernehmen. Da-gegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 4 - 4 - II. 5 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Wortlaut des Vertrages lasse sich eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht entnehmen, weil dort ledig-lich festgestellt sei, dass die GmbH zur374ckzuzahlende Darlehen vom Zeugen J. erhalten habe, jedoch nicht von einer Verpflichtung des Beklagten die Rede sei. Es mache durchaus Sinn, in einem notariellen Vertrag, durch den Gesch344ftsanteile einer GmbH verkauft werden, den Umfang der Verbindlichkei-ten der Gesellschaft gegen374ber dem ver344u337ernden Gesellschafter zu vermer-ken, etwa um einem eventuellen sp344teren Streit 374ber die Darlehensh366he vorzu-beugen; einen solchen Sinn verdeutliche auch der Umstand, dass die Kl344gerin im Rechtsstreit nunmehr vertragswidrig behaupte, es best374nden gegen374ber der GmbH Darlehen in H366he von 81.700 DM. Gegen eine gewollte Zahlungsver-pflichtung des Beklagten spreche auch, dass sie insoweit unvollst344ndig w344re, als ihr nicht entnommen werden k366nne, welche konkreten Pflichten vor dem Hintergrund der behaupteten Darlehen von insgesamt 81.700 DM 374bernommen worden seien. Insgesamt lasse sich ein klarer Inhalt der vertraglichen Abrede nicht feststellen; deshalb h344tte es der Kl344gerin oblegen, konkret vorzutragen, was im Vorfeld des notariellen Vertrages zwischen den Parteien als Vertragsin-halt vereinbart worden bzw. welcher Auftrag dem Notar f374r die Fertigung der vertraglichen Abrede erteilt worden sei. Trotz eines gerichtlichen Hinweises ha-be die Kl344gerin nur unzureichend vorgetragen. Die Behauptung, der Zeuge J. und der Beklagte h344tten vereinbart, dass eine Zahlungsverpflichtung be-gr374ndet werden sollte, sei einer Beweisaufnahme nicht zug344nglich, weil die Kl344gerin nicht im Einzelnen dargelegt habe, wann, wo und wie die behauptete Einigung zustande gekommen sei. Dass der Beklagte in naher Zukunft Zahlun-gen von Dritten erwartet habe, besage nicht, dass eine pers366nliche Zahlungs-verpflichtung des Beklagten gegen374ber dem Zeugen J. vereinbart worden sei. Die von der Kl344gerin beantragte Vernehmung des beurkundenden Notars - 5 - liefe auf eine unzul344ssige Ausforschung hinaus, weil die Kl344gerin nicht vorge-tragen habe, wann der Zeuge von welcher Partei mit welchen Informationen 374ber den Inhalt der Vereinbarung versehen worden sei, die weshalb als klare Anweisung an den Notar zu verstehen sei, eine Zahlungsverpflichtung des Be-klagten in den notariellen Vertrag aufzunehmen. Einer Erhebung der angebote-nen Beweise bed374rfe es deshalb nicht. III. Die Beschwerde der Kl344gerin ist begr374ndet. Das angegriffene Urteil ver-letzt ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r aus 247 103 Abs. 1 GG. Das Beru-fungsgericht hat die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags 374berspannt und dabei wesentliche Punkte des Vortrags der Kl344gerin nicht be-r374cksichtigt und nicht in seine 334berlegungen mit einbezogen. 6 a) Es geh366rt zu den anerkannten Grunds344tzen f374r die Auslegung einer Individualvereinbarung, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Aus-gangspunkt der Auslegung bildet, dass jedoch der 374bereinstimmende Parteiwil-le dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (st.Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551, unter II 2 a = BGHR BGB 247 131, Wille 13 m.w.Nachw.). Dies gilt selbst dann, wenn das 374bereinstimmende Verst344ndnis in der erstellten Urkunde keinen Nie-derschlag gefunden hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01, WM 2004, 627 = NJW-RR 2004, 630 unter II 2). Schon wegen des Vorrangs des (behaupteten) 374bereinstimmenden Parteiwillens h344tte das Berufungsgericht den Beweisantrag der Kl344gerin nicht 374bergehen d374rfen, zumal es den Wortlaut der Klausel selbst f374r nicht eindeutig gehalten hat. 7 - 6 - b) Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht nicht gew374rdigt, dass die Kl344gerin Einzelheiten zum Verhandlungsverlauf vorgetragen hat, welche die von ihr vertretene Auslegung st374tzen. 8 9 So stellt der von der Kl344gerin behauptete Umstand, dass der F344lligkeits-zeitpunkt (30. September 2001) von den Vertragsparteien gew344hlt worden sei, weil der Beklagte genau zu diesem Zeitpunkt einen Zahlungseingang - n344mlich eine Kaufpreisrate aus einem Grundst374cksverkauf - erwartet habe, ein wesent-liches Indiz f374r die von der Kl344gerin vertretene Auslegung dar. Das Berufungs-gericht hat hierzu lediglich ausgef374hrt, der Umstand, dass der Beklagte in naher Zukunft Zahlungen von Dritten erwartet habe, besage nichts dar374ber, dass die Parteien des Kaufvertrages eine pers366nliche Verpflichtung des Beklagten h344t-ten vereinbaren wollen. Diese Argumentation zeigt, dass das Berufungsgericht den eigentlichen Vortrag der Kl344gerin, dass der Zahlungstermin bewusst auf die pers366nliche Liquidit344t des Beklagten abgestimmt gewesen sei, nicht zur Kennt-nis genommen hat. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem Vortrag der Kl344gerin zur Reduzierung des urspr374nglich geforderten Betrages von 60.000 DM auf 58.000 DM auseinandergesetzt. Insoweit hat die Kl344gerin zum Verlauf der Ver-tragsverhandlungen vorgetragen, der Zeuge J. habe urspr374nglich eine Zah-lung von 60.000 DM zur Abgeltung seiner entsprechenden Darlehensforderung gegen die Gesellschaft gefordert. Damit sei der Beklagte grunds344tzlich auch einverstanden gewesen, habe aber mit dem Argument, dass er auf eine Ge-samtschuld beider Zahlungen in der Gr366337enordnung von etwa 4.500 bis 5.000 DM geleistet habe, eine Reduzierung auf 58.000 DM vorgeschlagen, was der Zeuge J. akzeptiert habe. So sei es zu der Vereinbarung gekommen. Auch dieser von der Kl344gerin behauptete Ablauf spricht f374r die Annahme, dass beide Vertragsparteien eine pers366nliche Verpflichtung des Beklagten begr374n- 10 - 7 - den wollten und die vereinbarte Klausel in diesem Sinne verstanden haben. Da das Berufungsgericht dieses nahe liegende Indiz bei seiner Auslegung nicht erw344hnt, muss auch insoweit davon ausgegangen werden, dass es die betref-fenden Ausf374hrungen der Kl344gerin nicht zur Kenntnis genommen hat. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerin. 11 c) Das Urteil beruht auf dieser Grundrechtsverletzung; denn es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Auslegungser-gebnis gekommen w344re, wenn es die vom Kl344ger (bzw. hinsichtlich des Notars von beiden Parteien) benannten Zeugen vernommen h344tte. IV. Die Verletzung der Kl344gerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 12 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 08.09.2004 - 6 O 169/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 12.05.2005 - 11 U 279/04 -
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