BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 141/06 Verk374ndet am: 19. September 2007 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 307 Ba, Cf; 309 Nr. 7 Buchst. a und b; 310 Abs. 1 a) F344llt eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegen374ber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des 247 309 BGB, so ist dies ein Indiz daf374r, dass sie auch im Falle der Verwendung gegen374ber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung f374hrt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bed374rfnisse des unternehmerischen Gesch344ftsver-kehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu 247 11 AGBG). b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwen-ders auch f374r K366rper- und Gesundheitssch344den (247 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und f374r sonstige Sch344den auch bei grobem Verschulden (247 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegen374ber Verbrauchern, sondern ebenso im Gesch344ftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteili-gung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. BGH, Vers344umnisurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06 - OLG Naumburg LG Stendal - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 6. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Mai 2006 aufge-hoben und das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 27. Dezember 2004 abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 30.160 200 nebst Zinsen in H366he von 8 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 4. Juli 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahr-zeugs M. , Fahrzeugident.-Nr. , Briefnummer nebst Zubeh366r (M344hwerk, Streuer, Leit-pfostenwaschger344t, Streuschild, Schneeschild). Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsrechtszugs haben der Kl344ger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger kaufte von der Beklagten, einer Vertragsh344ndlerin des Fahr-zeugherstellers "M. -Park", am 27. November 2003 ein gebrauchtes Kraft-fahrzeug "M. " (Erstzulassung Juni 1996) nebst Zubeh366r zum Preis von 30.160 200. Das bei dem Kauf von der Beklagten verwendete Vertragsformu-lar enth344lt in den Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesit-zers" und "Stand des Kilometer-Z344hlers" jeweils die handschriftliche Eintragung "25.760". Im 334brigen hei337t es im vorgedruckten Text, der K344ufer bestelle hier-mit das gebrauchte Fahrzeug "zu den nachfolgenden und umseitigen Ge-sch344ftsbedingungen ... unter Ausschluss jeder Gew344hrleistung". Der Vertrag wurde vollzogen. Sp344ter stellte sich heraus, dass das Fahrzeug entgegen dem Stand des Kilometerz344hlers und der Angabe im Kaufvertrag nicht 25.760 km, sondern et-wa 75.000 km gefahren war; auch betrug die Anzahl der Betriebsstunden nicht, wie bei Vertragsschluss entsprechend der Anzeige des Betriebsstundenz344hlers angenommen worden war, 600 Stunden, sondern etwa 3.900. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Februar 2004 erkl344rte der Kl344ger die Anfechtung des Kauf-vertrages wegen arglistiger T344uschung. 2 Mit seiner Klage hat der Kl344ger die R374ckzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung weiterer 5.782,29 200 nebst Zinsen als Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Kl344gers hat keinen Erfolg gehabt. Mit sei-ner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein R374ckabwick-lungsbegehren mit der Ma337gabe weiter, dass er dieses nur noch auf vertragli-che Anspr374che wegen M344ngeln des Fahrzeugs st374tzt. Einen dar374ber hinausge-henden Anspruch auf Schadensersatz macht der Kl344ger im Revisionsverfahren 3 - 4 - nicht mehr geltend; hinsichtlich der Nebenforderung hat der Kl344ger die Revision teilweise zur374ckgenommen. Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg. 334ber das Rechtsmittel ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgem344337er Ladung in der m374nd-lichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war; inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis der Beklagten, sondern auf einer umfas-senden W374rdigung des Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f.). I. Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Gew344hrleistungsanspr374che aus dem Kaufvertrag st374nden dem Kl344ger aufgrund des vertraglichen Gew344hrleistungsausschlusses nicht zu. Die Sonder-vorschriften 374ber den Verbrauchsg374terkauf f344nden keine Anwendung, weil der Kl344ger kein Verbraucher sei. Der Beklagten sei die Berufung auf den vereinbar-ten Gew344hrleistungsausschluss nicht nach 247 444 BGB verwehrt, weil die Be-klagte den Mangel der unrichtigen Kilometer- und Betriebsstundenanzahl nicht arglistig verschwiegen habe; sie habe diesen Mangel nicht gekannt und auch nicht erkennen k366nnen. Auch habe sie insoweit keine Garantie abgegeben. 6 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Dem Kl344ger steht der im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachte Anspruch auf R374ckabwicklung des Kaufvertrages zu (247 437 Nr. 2, 247 326 Abs. 5 BGB). 7 - 5 - Dieser Anspruch scheitert nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, an dem im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Der im Vertragsformular vor-gedruckte Haftungsausschluss ist gem344337 247 307 Abs. 1 und 2 i.V.m. 247 310 Abs. 1 Satz 2, 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam. 8 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei dem Fahrzeug ein Sachmangel (247 434 Abs. 1 BGB) vorliegt. Nach den rechts-fehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die tats344chli-che Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs und die Anzahl der Betriebsstunden bei Vertragsschluss wesentlich h366her als vom Kilometer- und Betriebsstunden-z344hler angezeigt und von den Parteien angenommen worden war. Da dieser bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mangel nicht behebbar ist, ist der An-spruch des Kl344gers aus 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Lieferung einer man-gelfreien Sache ausgeschlossen (247 275 Abs. 1 BGB); dies berechtigte den Kl344-ger zum R374cktritt vom Kaufvertrag nach 247 437 Nr. 2, 247 326 Abs. 5 BGB, ohne dass es einer Fristsetzung nach 247 323 BGB bedurfte. 2. Dem vom Kl344ger mit Schreiben vom 10. Februar 2004 erkl344rten R374ck-tritt steht der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss nicht entgegen. Denn bei der vorformulierten Vertragsbestimmung 374ber den Ausschluss jeder Gew344hrleistung handelt es sich um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standh344lt und deshalb unwirksam ist. 9 a) Die Klausel, nach welcher der K344ufer das gebrauchte Fahrzeug "unter Ausschluss jeder Gew344hrleistung" bestellt, verst366337t gegen die Klauselverbote des 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Nach diesen Bestimmungen kann in All-gemeinen Gesch344ftsbedingungen die Verschuldenshaftung f374r K366rper- und Ge-sundheitssch344den nicht, f374r sonstige Sch344den nur f374r den Fall einfacher Fahr- 10 - 6 - l344ssigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (BGHZ 170, 31, Tz. 19). Die-sen Beschr344nkungen tr344gt ein uneingeschr344nkter Haftungsausschluss in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag wie dem vorliegenden nicht Rechnung (vgl. BGHZ 170, 67, Tz. 10). 11 b) Allerdings sind die Klauselverbote des 247 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Kl344ger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Unternehmer handelt. Auf Allgemeine Gesch344ftsbedingungen, die gegen374ber einem Unter-nehmer verwendet werden, findet 247 309 BGB keine Anwendung (247 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Gesch344ftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskon-trolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Un-wirksamkeit von Vertragsbestimmungen f374hrt, die in 247 309 BGB aufgef374hrt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Br344uche an-gemessen R374cksicht zu nehmen (247 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Bestim-mung, die dem fr374heren 247 24 AGBG entspricht, bedeutet, dass bei der Inhalts-kontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Aus-druck kommenden Wertungen ber374cksichtigt werden sollen, soweit sie 374ber-tragbar sind (vgl. BGHZ 89, 363 ff. und 90, 273 ff. zu 247 24 AGBG; Fuchs in Ul-mer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 307 BGB Rdnr. 163, 381 ff.; M374nchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., 247 307 Rdnr. 72; M374nchKommBGB/ Basedow, 5. Aufl., 247 310 Rdnr. 7 ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), 247 444 Rdnr. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), 247 309 Nr. 7 Rdnr. 42). Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuregelung in 247247 307 ff. BGB nicht ge344ndert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 247 11 AGBG (jetzt 247 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrol-le nach 247 9 AGBG (jetzt 247 307 BGB) Indizwirkung f374r die Unwirksamkeit der 12 - 7 - Klausel auch im unternehmerischen Gesch344ftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278; BGHZ 103, 316, 328). Daran h344lt der Senat fest. F344llt eine Klausel bei ihrer Verwendung gegen374ber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des 247 309 BGB, so ist dies ein Indiz daf374r, dass sie auch im Falle der Verwendung gegen374ber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung f374hrt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bed374rfnisse des unternehmeri-schen Gesch344ftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (vgl. BGHZ 90, 273, 278, zu 247 11 AGBG; M374nchKommBGB/Kieninger, aaO, zu 247 307 BGB). c) Nach dieser Ma337gabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch f374r K366rper- und Gesund-heitssch344den (247 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und f374r sonstige Sch344den auch bei grobem Verschulden (247 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur gegen374ber Verbrauchern, sondern ebenso im Gesch344ftsverkehr zwischen Un-ternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (247 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB; Staudin-ger/Coester-Waltjen, aaO, m.w.N.). 13 aa) Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot f374r Verletzungen des Lebens, des K366rpers und der Gesundheit (247 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) gilt nach einhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Gesch344ftsverkehr und f374hrt deshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen versto337enden Klausel nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB (Fuchs, aaO, Rdnr. 283 m.w.N. in Fn. 997). Die Rechtferti-gung daf374r liegt darin, dass hinsichtlich des von 247 309 Nr. 7 Buchst. a BGB be-zweckten Schutzes besonders wichtiger pers366nlicher Rechtsg374ter kein Raum ist f374r eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den 14 - 8 - im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebr344uchen (247 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) ergibt sich nichts Anderes. 15 bb) Ebenso ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Gesch344ftsver-kehr bei einem Versto337 gegen 247 309 Nr. 7 Buchst. b BGB jedenfalls dann un-wirksam, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich sonstiger Sch344den die Haftung f374r Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit vollst344ndig ausschlie337t. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Gesch344ftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gef344hrdet (247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Haftungsbeschr344nkung nicht dazu f374hren, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Er-f374llung die ordnungsgem344337e Durchf374hrung des Vertrags 374berhaupt erst erm366g-licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelm344337ig vertraut und ver-trauen darf (BGHZ 164, 11, 36; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR 58/03, NJW-RR 2006, 267, Tz. 38). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Ver-braucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrl344ssig oder gar vors344tzlich sch344digt. Auch insoweit fehlt eine sachliche Rechtfertigung daf374r, hinsichtlich der Haftungsfolgen f374r grobes Verschulden danach zu diffe-renzieren, ob von dem Verschulden des Vertragspartners ein Unternehmer oder ein Verbraucher betroffen ist. Deshalb besteht auch im Gesch344ftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung f374r grobes Verschulden (Fuchs, aaO, Rdnr. 285 m.w.N. in Fn. 1000); inwieweit bei grober Fahrl344ssigkeit im unternehmerischen Gesch344ftsverkehr eine Haftungs-beschr344nkung zul344ssig ist (dazu Fuchs, aaO, Rdnr. 286), bedarf hier keiner Ent-scheidung, weil der vorliegende Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich eine Haftungsbeschr344nkung, sondern einen umfassenden Haftungsausschluss enth344lt. - 9 - III. 16 Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). 334ber die entscheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu ent-scheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 17 Auf die Berufung des Kl344gers ist das angefochtene Urteil des Landge-richts abzu344ndern und der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfah-rens ist, stattzugeben. Die Klage ist, wie ausgef374hrt, hinsichtlich der Hauptfor-derung begr374ndet; der Anspruch auf die Nebenforderung ergibt sich aus 247 288 Abs. 2, 247 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91, 92 ZPO. Die Ent-scheidung 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit folgt aus 247 708 Nr. 2 ZPO. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 27.12.2004 - 21 O 173/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 6 U 19/05 -
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