BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 141/08 Verk374ndet am: 23. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2 Im Rahmen der Abw344gung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeintr344chtigung eines fremden Grundst374cks aus 247 1004 Abs. 1 BGB nach 247 275 Abs. 2 BGB ausge-schlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grund-st374cks entstanden w344ren, nur eingeschr344nkte Bedeutung zu. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 22. September 2005 insoweit abge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, die in dem dem Urteil beigef374gten Lageplan mit A, B, C, D, E, F markierte Fl344che des Flurst374cks 172/17 der Flur 4 der Gemarkung O. von den Holz-barrieren und der Bepflasterung zu r344umen und ger344umt an die Kl344gerin herauszugeben. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Dr. K. war Eigent374mer des Grundst374cks W. Stra337e 51e bis 51g in O. . Das Grundst374ck ist in den sechziger Jahren des ver-gangenen Jahrhunderts mit einem f374r Angeh366rige der sowjetischen Armee als Unterkunft bestimmten Wohnblock bebaut worden. 1996 erwarb die Beklagte ein angrenzendes Grundst374ck. Auf diesem steht unter anderem der parallel zur gemeinsamen Grenze der Grundst374cke zum selben Zweck errichtete Block W. Stra337e 53a bis 53d. 1 Die Beklagte sanierte das Geb344ude. F374r die Pflasterung der Zufahrt und eine Holzabtrennung nahm sie dabei auf eine L344nge von rund 70 m und eine Breite von etwa 4,5 m das Grundst374ck von Dr. K. in Anspruch. 2 2002 erwarb die Kl344gerin das Grundst374ck W. Stra337e 51e bis 51g. Mit der Klage verlangt sie von der Beklagten die Beseitigung der Pflas-terung und der Holzabtrennung und die Herausgabe ihres Grundst374cks in ge-r344umtem Zustand, soweit dieses f374r die Pflasterung und die Holzabtrennung in Anspruch genommen wird. Die Beklagte hat widerklagend die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundst374ck der Kl344gerin beantragt, die sie zu dessen Nutzung in dem praktizierten Umfang berechtigen soll. 3 Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die hiergegen von beiden Parteien eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Antr344ge weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: - 4 - I. Das Berufungsgericht meint, die Kl344gerin m374sse die Nutzung ihres Grundst374cks als Weg durch die Beklagte dulden. Den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374chen stehe der in 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz entgegen, nach welchem Beseitigung nicht verlangt werden k366nne, wenn sie zu unzumutbarem Aufwand f374hre. Bei der Abw344gung sei zu ber374cksichtigen, dass das Grundst374ck der Kl344gerin schon zu Zeiten der DDR als Zugang zu dem Wohnblock auf dem Grundst374ck der Be-klagten gedient habe und die Beklagte bei der Pflasterung des Wegs darauf vertrauen durfte, dass Dr. K. die Inanspruchnahme seines Grundst374cks gestatte. Insoweit habe die Beklagten weder grob fahrl344ssig noch vors344tzlich gehandelt. 5 Die Fl344che vor dem Wohnblock auf dem Grundst374ck der Beklagten rei-che zwar f374r einen Zugang zu den Eing344ngen des Wohnblocks hin. Sie sei aber zu schmal, um auch die f374r die Feuerwehr notwendigen Stellfl344chen aufzuneh-men. Die Verlegung dieser Fl344chen auf die R374ckseite des Geb344udes f374hre nach dem Vortrag der Kl344gerin zu einem Aufwand von knapp 9.000 200, nach dem Vor-trag der Beklagten zu einem solchen von etwa 100.000 200. Dar374ber hinaus m374ssten nach der Behauptung der Beklagten die Fenster auf der R374ckseite des Wohnblocks vergr366337ert werden, um den Rettungsanforderungen zu gen374gen; dort wachsende Birken m374ssten gef344llt werden. Der Weg auf der Vorderseite des Blocks m374sste neu angelegt, das Einbahnstra337ensystem auf dem Grund-st374ck der Beklagten ge344ndert, f374r die Fahrzeuge der Bewohner des Blocks und den Anlieferverkehr m374ssten neue Wege angelegt werden. 6 - 5 - Gemessen an dem hiermit verbundenen Aufwand seien die Nachteile ge-ring, die die Kl344gerin durch die Nutzung des Grundst374cksstreifens seitens der Beklagten erleide. Der Streifen sei nicht bebaubar. Die Entfernung zwischen dem Streifen und dem Wohnblock W. Str. 51e bis 51g betrage etwa 60 Meter, ein konkretes Nutzungskonzept f374r die Wegefl344che habe die Kl344gerin nicht vorgetragen. 7 II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 8 Die Klage ist nach 247247 1004 Abs. 1, 985 BGB begr374ndet. Der Eigent374mer einer Sache kann mit dieser grunds344tzlich nach Belieben verfahren und Dritte von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschlie337en (247 903 Satz 1 BGB). So-weit das Eigentum beeintr344chtigt wird, kann der Eigent374mer von dem St366rer die Beseitigung der Beeintr344chtigung verlangen (247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB); wird dem Eigent374mer der Besitz vorenthalten, kann er Herausgabe verlangen (247 985 BGB). Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zur374ckzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Aus374bung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (247247 903 Satz 1, 1004 Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). So ver-h344lt es sich hier nicht. 9 1. Der Beseitigungsanspruch aus 247 1004 Abs. 1 BGB ist nach 247 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigent374mer die Beeintr344chtigung dulden muss. So verh344lt es sich nicht, wenn ein fr374herer Eigent374mer die Beeintr344chti-gung gestattet hat. Dessen Gestattung ist f374r den Beseitigungsanspruch des Rechtsnachfolgers in das Eigentum ohne Bedeutung (Senat, BGHZ 66, 37, 39 m.w.N.). Der Eigent374mer des beeintr344chtigten Grundst374cks kann von demjeni- 10 - 6 - gen, der eine von seinem Rechtsvorg344nger gestattete Einrichtung weiterhin nutzt, die Beseitigung der Einrichtung verlangen (Senat, Urt. v. 29. Februar 2008, V ZR 31/07, NJW-RR 2008, 827). Entsprechend verh344lt es sich bei der Beendigung eines schuldrechtlichen Rechtsverh344ltnisses, f374r dessen Dauer der Eigent374mer eine Beeintr344chtigung hinnehmen muss (Senat, BGHZ 41, 393, 395, BGH, BGHZ 110, 313, 315; OGHZ 2, 170, 174). Dasselbe gilt f374r das Erl366-schen von Duldungspflichten aus dem 366ffentlichen Recht (Senat, BGHZ 40, 18, 20; BGH, BGHZ 125, 56, 63). Erlischt eine Dienstbarkeit oder wird sie aufgeho-ben, liegt es nicht anders. Der Eigent374mer ist zur Duldung nur so lange ver-pflichtet, wie das Recht besteht, durch das der Anspruch aus dem Eigentum beschr344nkt wird (M374nchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., 247 1004 Rdn. 102; Pa-landt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 1004 Rdn. 34; Soergel/M374nch, BGB, 13. Aufl., 247 1004 Rdn. 239; Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 1004 Rdn. 197). Ein Recht der Beklagten, aufgrund dessen die Kl344gerin den Gebrauch des von der Beklagten in Anspruch genommenen Streifens ihres Grundst374cks hinzunehmen h344tte, besteht nicht. Die Kl344gerin braucht die Inanspruchnahme ihres Grundst374cks auch nicht deshalb zu dulden, weil es zu Zeiten der DDR als Zugang zu dem Geb344ude W. Stra337e 51a bis 51d gedient hat. Dies kann zur Folge gehabt haben, dass der Beklagten gem344337 247 116 Abs. 1 Sa-chenRBerG ein Anspruch auf Einr344umung einer Dienstbarkeit an dem Grund-st374ck der Kl344gerin zustand, aufgrund dessen die Beklagte das Grundst374ck in dem Umfang nutzen durfte, in welchem es bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 als Zugang zu dem Geb344ude W. Stra337e 51a bis 51d genutzt wurde. Ein solcher Anspruch h344tte die Beklagte berechtigt, den Weg in diesem Umfang weiterhin zu nutzen und die zur Unterhaltung des Wegs notwendigen Ma337nah-men durchzuf374hren, 247 1020 Satz 2 BGB. 11 - 7 - Ein fr374her etwa bestehender Anspruch der Beklagten auf Bestellung ei-ner Dienstbarkeit an dem Grundst374ck der Kl344gerin ist indessen nach 247247 116 Abs. 2, 111 Abs. 2 SachenRBerG erloschen, wie das Berufungsgericht im Rahmen der Entscheidung 374ber die Widerklage ausgef374hrt hat. Die Rechtskraft der Entscheidung 374ber den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch f374hrt zugleich dazu, dass der Kl344gerin die Geltendmachung der erhobenen An-spr374che auch nicht unter dem Gesichtspunkt des 204dolo petit ...223 verwehrt ist. 12 2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht den Anspr374chen der Kl344gerin auch nicht der in 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kom-mende Grundsatz entgegen, nach welchem ein Anspruch auf Beseitigung der Beeintr344chtigung eines Grundst374cks nicht erf374llt werden muss, wenn die Erf374l-lung f374r den Schuldner nur mit unverh344ltnism344337igen Aufwendungen m366glich ist (hierzu Senat, BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 21. Dezember 1973, V ZR 107/72, MDR 1974, 571; Urt. v. 10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536, 537). 13 a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat entschieden hat, dadurch 374berholt, dass in das B374rgerliche Gesetzbuch in Gestalt von 247 275 Abs. 2 BGB eine Regelung aufgenommen worden ist, die dem in 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz entspricht und in unmittel-barer Anwendung zum Ausschluss von Anspr374chen aus 247 1004 Abs. 1 BGB f374hren kann (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, NJW 2008, 3122, 3123; Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124). 14 Das Urteil vom 30. Mai 2008 hat in der juristischen Literatur Zustimmung (Palandt/Bassenge, aaO, 247 1004 Rdn. 47; M. St374rner, jurisPR-BGHZivilR 16/2008 Anm. 1), aber auch Ablehnung (Gsell LMK 2008 Nr. 266937; Kolbe, NJW 2008, 3618 ff.) gefunden. Die ablehnenden Stellungnahmen greifen auf 15 - 8 - die Meinung von Picker zur374ck, nach welcher der in 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz auf die Anspr374che aus 247247 985, 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet (Picker, Der negatorische Beseitigungsan-spruch, S. 162 f.; ders. AcP 1976, 28, 53 ff.; ders. Festschrift H. Lange, 625, 660 ff.; ders. Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof, 693, 718 ff.; ferner ders. Festschrift Bydlinski, 269 ff.). Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt (Se-nat, BGHZ 62, 388, 391; 143, 1, 6; Urt. v. 10. M344rz 2006, V ZR 48/05, NJW-RR 2006, 960, 962). Die durch 247 275 Abs. 2 BGB erfolgte Regelung des in der Vergangenheit 247 251 Abs. 2 Satz 1 BGB entnommenen allgemeinen Grundsat-zes gibt zu einer 304nderung der st344ndigen Rechtsprechung keinen Anlass. Die von Gsell weiter aufgeworfene Frage, ob der Ausschluss von Anspr374chen aus dem Eigentum durch 247 275 Abs. 2 BGB zur Folge hat, dass der Eigent374mer eine Beeintr344chtigung ohne einen Anspruch auf Ausgleich hinzunehmen hat, brauchte weder im Urteil vom 30. Mai 2008 entschieden zu werden noch stellt sich diese Frage in dem vorliegenden Fall. b) Der Anspruch der Kl344gerin auf Beseitigung der Pflasterung, der Holz-abtrennung und Herausgabe des Grundst374ckstreifens ist nicht nach 247 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. 16 aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob der Schuldner dem Gl344ubiger mit Erfolg entgegenhalten kann, dass der zur Erf374llung des Anspruchs notwen-dige Aufwand in einem Missverh344ltnis zu dem Leistungsinteresse des Gl344ubi-gers steht, ist von dem "Inhalt des Schuldverh344ltnisses" auszugehen. Dies sind f374r die Anspr374che aus 247247 1004 Abs. 1, 985 BGB die Vorschriften des Sachen-rechts und die aus diesen folgenden Wertungen. 17 - 9 - Diese beschr344nken den Abwehr- und der Beseitigungsanspruch aus 247 1004 Abs. 1 BGB durch die in 247247 904 ff. BGB bestimmten Regelungen. Der Anspruch aus dem Eigentum greift hiernach grunds344tzlich nur soweit nicht Platz, als es an einem Ausschlie337ungsinteresse des Eigent374mers fehlt (vgl. 247247 905 Satz 2, 906 Abs. 1 BGB) oder das Interesse des Eigent374mers aufgrund besonderer Umst344nde hinter das Interesse desjenigen zur374ckzutreten hat, der das Eigentum beeintr344chtigt (vgl. 247247 904, 906 Abs. 2, 912, 917 BGB). 18 247 912 Abs. 1 BGB kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, dass nur vors344tzliches oder grob fahrl344ssiges Verhal-ten zu Lasten eines auf Beseitigung einer Pflasterung in Anspruch genomme-nen Nachbarn zu ber374cksichtigen sei. 247 912 Abs. 1 BGB findet auf das Rechts-verh344ltnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Die Beschr344nkung der Rechte des Eigent374mers eines Grundst374cks durch 247 912 Abs. 1 BGB erfolgt, weil die Beseitigung eines 334berbaus in der Regel zur Folge hat, dass ein Ge-b344ude und damit ein erheblicher Wert nicht erhalten werden kann (Senat, BGHZ 39, 5, 11). Darum geht es nicht, wenn Nachbarn um den Bestand der Pflasterung eines Wegs, die 374ber die Grundst374cksgrenze hinausgeht, oder um die Beseitigung einer Holzabtrennung streiten. 19 bb) Das schlie337t es jedoch nicht aus, dass Aufwand zur Beseitigung ei-ner St366rung, der au337er Verh344ltnis zu dem Interesse des Eigent374mers an der Beseitigung steht, im Ausnahmefall dazu f374hren kann, dass ein Beseitigungs-anspruch nach den Geboten von Treu und Glauben nicht durchgesetzt werden kann. 20 - 10 - (1) Soweit ein Nachbar geltend macht, die Unverh344ltnism344337igkeit beruhe auf Kosten, die er nicht vermeiden k366nne, um die Bewirtschaftung seines Grundst374cks in der bisherigen Weise aufrecht zu erhalten, muss im Rahmen der von 247 275 Abs. 2 BGB gebotenen Abw344gung ber374cksichtigt werden, dass die Inanspruchnahme eines fremden Grundst374cks grunds344tzlich nicht dazu die-nen kann, Aufwendungen zu ersparen, die sonst notwendig sind. So verh344lt es sich vorliegend mit den Kosten f374r die Anlage von Stellpl344tzen und einer Zufahrt f374r die Feuerwehr auf dem Grundst374ck der Beklagten, den Kosten f374r die Ver-gr366337erung der Fenster auf der R374ckseite des Wohnblocks, den mit dem F344llen der Birken, einer hierdurch m366glicherweise notwendigen Ersatzbepflanzung und den f374r die Anlage neuer Wege auf dem Grundst374ck der Beklagten verbunde-nen Kosten. Diese Kosten w344ren der Beklagte im Wesentlichen auch dann er-wachsen, wenn sie im Rahmen der Sanierung des Wohnblocks das Grundst374ck der Kl344gerin nicht in Anspruch genommen h344tte. 21 (2) Des Weiteren ist zu ber374cksichtigen, ob der Schuldner das Leis-tungshindernis zu vertreten hat, 247 275 Abs. 2 Satz 2 BGB. 22 Dass die Beklagte bei der Inanspruchnahme des Grundst374cks von Dr. K. davon ausgehen durfte, Dr. K. habe dies gestattet, wirkt ent-gegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zugunsten der Beklagten. 23 Bei der Inanspruchnahme des Grundst374cks W. Str. 53e bis 53g durch die Beklagte sprach nichts daf374r, dass die Pflasterung des Grund-st374cksstreifens ohne die Bestellung einer Dienstbarkeit oder ohne einen schuld-rechtlichen Vertrag, in den ein Erwerber des Grundst374cks eintreten w374rde, von diesem hingenommen w374rde. Dass die Kl344gerin, ein gewerbliches Wohnungs- 24 - 11 - unternehmen, insoweit einem Irrtum unterlegen sein k366nnte, ist nicht ersichtlich, w344re im 334brigen aber auch unerheblich. (3) Die Beklagte greift durch die Nutzung des Grundst374cks der Kl344gerin in die der Kl344gerin zustehende Befugnis zur Disposition 374ber ihr Eigentum ein. Der Eingriff widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts. Die Kl344gerin kann grunds344tzlich die Beseitigung des hierdurch eingetretenen Zustands verlangen. Ein besonderes Interesse an der St366rungsfreiheit ihres Grundst374cks braucht sie nicht darzulegen. 25 (4) Damit aber kann die zu 247 275 Abs. 2 BGB gebotene Abw344gung zwi-schen dem Interesse der Kl344gerin an der Erf374llung der von ihr erhobenen An-spr374che und dem hiermit f374r die Beklagte verbundenen Aufwand unter Ber374ck-sichtigung des Vertretenm374ssens der eingetretenen Situation nach den Gebo-ten von Treu und Glauben nicht dazu f374hren, dass die Kl344gerin die Beseitigung der Pflasterung ihres Grundst374cks und der Holzabtrennung und die Herausgabe ihres Grundst374cks nicht verlangen k366nnte. Das kann der Senat entscheiden, weil auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten eine andere Entschei-dung ausgeschlossen und weiteres Vorbringen der Beklagten nicht zu erwarten ist. 26 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 27 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 22.09.2005 - 2 O 152/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.06.2008 - 5 U 136/05 - - 13 -
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