BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL VI ZR 14/11 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Böhringer - Mangold Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 352 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 240 Durch die Gewährung einer Nachlassstundung nach Art. 295 Abs. 1 Satz 1 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs wird ein inlä n- discher Rechtsstreit nicht unterbrochen. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Dezemb er 2011 - VI ZR 14/11 - OLG München LG Landshut Gegen das Urteil ist Einspruch eingelegt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, P auge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Zwischenurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der b e klagten Akt i engesellschaft mit Sitz in Z ü- rich Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vermö gen s- verwaltungsvertrags. Anfang 2003 rief ein Vertriebsbeauftragter der Beklagten den in Deutsc h- land ansässigen Kläger un aufgefordert an und traf sich mit ihm am 20. März 2003 in Moosburg in Bayern . Der Kläger unterschrieb einen Anlageauftrag in Form ein er Einmalanlage über 70.000 CHF " unter Anerkennung der AGB " der Beklagten " aufgrund des erteilten Vermögensverwaltungsauftrags " . Die Allg e- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen Zürich als Gerichtsstand und Schweizer Recht als anwendbares Recht vor . Mit Schreiben vom 27. März 1 2 - 3 - 2003 teilte die Beklagte mit, dass sie sich freue, für den Kläger als schweizer i- sche Vermögensverwaltung tätig zu sein. Sie lud den Kläger " für die Realisi e- rung der Vermögensanlage " nach Zürich ein, um die Anlage auf seine " per sö n- lichen Bedürfnisse und Möglichkeiten " abzustimmen. Am 7. April 2003 unterzeichnete n der Kläger und ein Vertreter der B e- klagten bei einem Gespräc h in Zürich , bei dem auch die Anlagestrate gie festg e- legt wurde, einen Ver mögensverwaltungsauftrag sowie ein en Anlageauftrag über 248 .000 CHF , auf dem vermerkt ist: " ersetzt Anlageauftrag vom 20. März 2003 " . In dem Vermögensverwaltungsauftrag ist erneut als Gerichtsstand Z ü- rich und die Anwendbarkeit schweizerischen Re chts vorgesehen. Am 16. Mai 2003 erteilte der Kläger einen weiteren Auftrag für eine Einmalanlage von 50.000 CHF. Im Jahr 2006 ließ sich der Kläger von der Beklagten sein Kapital ausza h- len. Er wäre keine vertraglichen Beziehungen zur Beklagten eingegangen, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte k eine Erlaubnis zur Vermögensve r- waltung nach § 32 KWG besitzt. Er hätte stattdessen sein Kapital anderweitig angelegt und hierfür einen Zinssatz von jährlich 5 % erlöst. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 gewährte das Bezirksgericht Zürich der Beklagten e ine definitive Nachlassstundung, die es zuletzt bis zum 12. D e- zember 2011 verlängerte. Die Gläubigerversammlung nahm einen Nachlassve r- trag an. Das Bezirksgericht Zürich hat Termin zur Verhandlung über die Best ä- tigung des Nachlassvertrag e s bestimmt auf den 11. Januar 2012. Der Kläger hat von der Beklagten zunächst 36.019,94 verlangt. Das Landgericht hat sich als international nicht zuständig angesehen und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat im Ber u- fungsrechtszug die Klage teilweise zu rückgenommen und noch 34.812,44 verlangt. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil festgestellt, dass der 3 4 5 6 - 4 - Re chtsstreit seit 11. Oktober 2010 unterbrochen sei. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren aus d er Ber u- fungsinstanz weiter; hilfsweise beantragt er festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht unterbrochen ist. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht bejaht die internationale Zustän digkeit der deu t- schen Gerichte. Es bestehe der internationale G erichtsstand für Verbrauche r- sachen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Art. 14 Abs. 1 Fall 2 des Luganer Übereinkommens vom 16. September 1988 (BGBl. II 1994, S. 2658, im Folge n- den: LugÜ I ). Der Kläger habe im Inland die zum Abschluss des Vertrag e s e r- ford erlichen Rechtshandlungen vorgenommen, indem er beim Besuch des Ve r- triebsbeauftragten am 20. März 2003 in Moosburg alles getan habe, um den Vertrags s chluss sowie die getätigte Anlage herbeizuführen. Der Kläger habe einen Vermögensverwaltungsauftrag, der Gr undlage des Anlageauftrags sein sollte, zumindest mündlich erteilt. Der am 7. April 2003 in Zürich unterschrieb e- ne Vermögensverwaltungsvertrag sei eine Konkretisierung des Vermögensve r- waltungsvertrag e s vom 20. März 2003 und kein e Neubegründung des Schul d- ve rhältnisses. Ebenso sei der am 7. April 2003 in Zürich erteilte Anlageauftrag, der den Anlageauftrag vom 20. März 2003 " ersetzen " sollte, eine Änderung des früheren Anlageauftrags, die ihre Grundlage im Vermögensverwaltungsvertrag habe, und keine Novation. Auch soweit der Kläger seinen Schadensersatzan - spruch auf § 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 KWG stützte, mache er einen A n- spruch " aus einem Vertrag " im Sinne von Art. 13 Abs. 1 LugÜ I geltend. Es re i- che aus, dass sich der Schadensersatzanspruch allgemein auf einen Vertrag beziehe und die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende Klage eine so 7 - 5 - enge Verbindung zu dem Vertrag aufweise, dass sie von ihm nicht getrennt werden könne. Dies sei bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzan - spruch wegen Verstoßes ge gen die Erlaubnispflicht des § 32 KWG, die sich an den Finanzdienstleister als Vertragsschließenden richte , der Fall . Der Gericht s- stand für Verbrauchersachen sei nicht wirksam durch die Allgemeinen G e- schäftsbedingungen der Beklagten abbedungen worden, weil Art. 15 Nr. 1 LugÜ I Gerichtsstandvereinbarungen erst nach Entstehung der Streitigkeit z u- lasse. Das Berufungsgericht hält den Rechtsstreit durch die definitive Nac h- lassstundung gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO für unterbrochen. Das Nac h- lassverfahren nach Art. 293 ff. des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sei als Insolvenzverfahren im Sinne von § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1 InsO zu qualifizieren. Die Unterbrechungswi r- kung trete unabhängig davon ein , dass der Insolvenzschu ldner nach dem Rec ht des Insolvenzeröffnungsstaat s seine Verfügungs - und Prozessführu ng sbefugnis verliere. Auch der Umstand, dass die Gewährung der Nachlassstundung nach schweizerischem Recht zu keiner Unterbrechung von Prozessen führe, sei u n- erheblich. De r Wortlaut der §§ 352, 343 InsO lasse nicht erkennen, dass die Unterbrechungswirkung im Inland davon abhänge, dass eine solche Wirkung auch im Staat der Insolvenzeröffnung eintrete. Die Bedeutung des § 352 InsO bestehe gerade darin, dass die Unterbrechungs wirkung eines inländischen Rechtsstreits unabhängig vom Recht des Insolvenzeröffnungsstaats eintrete. Die Unterbrechung diene - ebenso wie die Unterbrechung nach § 240 ZPO im Fall der Eigenverwaltung nach § 270 InsO - auch bei ausländischen Insolven z- verfah ren der Ermöglichung eines störungsfreien Ablaufs des Verfahrens. So habe auch im Streitfall die Unterbrechung den Sinn, im Nachlassverfahren dem Schuldner unter Aufsicht und eventuell Mitwirkung des Sachwalters eine Pr ü- fungs - und Überleg ungsfrist einzuräu men, wie er sich im betroffenen Recht s- streit verhält. 8 - 6 - II. Über die Revision des Klägers ist, da die Beklagte trotz ordnungsgem ä- ßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entsche i- den, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, so ndern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Die Revision ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Ein Zwischenu r- teil, das die Unterbrechung des Rechtsstreits feststellt, ha t die Wirkung, dass der Kläger auf unbestimmte Zeit - während der Dauer der Nachlassstundung in der Schweiz - seine Ansprüche gegen die Beklagte in dem anhängigen Recht s- streit nicht weiterverfolgen kann. Ein solches Urteil ist wie ein Endurteil anfech t- bar, da es die rec h tssuchende Partei in vergleichbarer Weise beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, ZIP 2004, 2024 ; vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, ZIP 2004, 2399 , 2400 und vom 10. November 2005 - IX ZB 204/04, WM 2006, 202 , 203 ; Zöller/Greger, ZPO , 29. Aufl., § 240 Rn. 3) . Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht Stand . 1. Es ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Unterbrechungswirkung durch Zwischenurteil fest gestellt hat. Entgegen der Au f- fassung der Revision steht der Umstand, dass die Parteien zuletzt überei n- stimmend der Ansicht waren, dass keine Unterbrechung eingetreten sei und deshalb kein Zwischen streit , wie ihn § 303 ZPO voraussetzt, be standen habe, einer solchen Entscheidung nicht entgegen. Denn d ie Frage der Unterbrechung eines Rechtsstreits betrifft eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvorau s- setzung (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 239 Rn. 5) . Sie wirkt 9 10 11 12 - 7 - unabhängig vom Vortrag der Parteien und den von ihnen geäußerten Recht s- ansichten . Anderenfalls wäre es den Parteien verwehrt, die Auffassung des G e- richts, ein Rechtsstreit sei unterbrochen, zur Überprüfung durch die höhere I n- stanz zu stellen. Das von der Revision herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Okto ber 1981 - II ZR 129/80, BGHZ 82, 209 vermag keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen . Dort wurde die Zulässigkeit des Zwischenurteils bejaht, weil die Frage der Unterbrechung unter den dortigen Parteien im S treit stand (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - II ZR 129/80, BGHZ 82, 209, 218). Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass ein Zwischenu r- teil unzulässig ist, wenn die Parteien über eine Unterbrechung nicht streiten. 2 . Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme des Berufungsgerichts, dass die deutschen Gericht e international zuständig seien, was auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsu r- teil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 7). a) Zwar bestimmt sich die i nte rnationale Zuständigkeit nicht nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil - und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ I). Vielmehr ist bereits das Übereinkommen über die gerich tliche Zustä n- digkeit und die An erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (LugÜ II) , anwendbar. Gemäß Art. 63 Abs. 1 LugÜ II sind die Vorschriften dieses Übe r- einkommens auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem di e- ses Übereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten ist. Das Übereinko m- men ist für die Europäische Gemeinschaft am 1. Januar 2010 in Kraft getreten (BGBl. I 2009 S. 2862; vg l. Senatsurteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 16). Im Streitfall wurde Klage am 17. Januar 2010 erhoben . 13 14 15 - 8 - Das Übereinkommen findet gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. a LugÜ II mit V orrang vor dem nationalen Prozessrecht Anwendung ( vgl. z u Art. 54b Abs. 2 Buchst. a LugÜ I Senatsurteil e vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 9; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 16; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133). Für die Auslegung ge lten dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) , der EuGV V O und des Lug Ü I , da sich die Unterzei ch nerstaaten zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Besti m- mungen verpflichtet haben ( vgl. Art. 1 Protokoll 2 nach Art. 75 LugÜ II über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den ständigen Ausschuss; vgl. zum Lug Ü I Senatsurteil e vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10 ; vgl. EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I - 1145 Rn. 19 ). Dabei ist zu beachten, dass die im Übereinkommen verwe n- deten Begriffe grundsätzlich autonom, d.h. ohn e Rückgriff auf die lex fori oder lex causae ausz ulegen sind, wobei in erster Li nie die Systematik und die Zie l- setzung des Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um die einheitliche A n- wendung des Übereinkommens in a llen Vertragsstaaten zu gewährl e i sten ( v gl. Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 11; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, BGHZ 187, 156 Rn. 10; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17 ; vgl. zum EuGVÜ: EuGH, Urteil e vom 11. Juli 2002 - Rs. C - 96/00, S lg. 2002 S. I - 6367, Ga briel Rn. 37 ; vom 20. Januar 2005 - Rs. C - 27/02, Slg. 2005 S. I - 499, Engler, Rn. 33 ; zur EuG V VO: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C - 585/08, NJW 2011, 505 Rn. 55 ) . b) Für das vom Kläger verfolgte Schadensersatzbegehren aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 K WG ergibt sich die i nternationale Zuständigkeit der deu t- 16 17 18 - 9 - schen Gerichte aus Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Fall 2 LugÜ II (Z u- ständigkeit für Verbrauchersachen). aa) Die i nternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht durch eine Ge richtsstandsvereinbarung ausgeschlossen . Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Zürich als Gerich tsstand vorsehen, schließt die i nternationale Zuständigkeit der Gerichte im Wohnsitzstaat des Verbrauchs hier nicht wirksam aus . Denn gemäß Ar t. 17 LugÜ II (früher Art. 15 LugÜ I ) kann von den Vorschriften über die Zuständigkeit bei Verbrauchers a- chen im Wege der Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Ve r- einbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, dem Verbraucher led iglich zusätzliche Klagemöglichkeiten eröff net oder die Gerichte des Staat s für zuständig erklärt, in dem beide Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsa b- schlusses ihren Wohnsi tz oder gewöhnlichen Aufenthalt h aben. So liegt der Streitfall nicht. bb) Die Vora ussetzungen der Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Fall 2 LugÜ I I sind hier erfüllt. Danach kann ein Verbraucher eine Klage vor den Gerichten des Vertragsstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat , wenn der andere Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbra u- chers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Staat ausr ichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätig keit fällt. (1) Der Kläger schloss den Vermögensverwaltungs vertrag mit der B e- klagten als Verbraucher im Sinne von Art. 15 Abs. 1 LugÜ II ab . Unter einem Verbraucher ist dabei eine Person zu verstehen, die zu einem Zweck tätig wird, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. De r Vertrag diente der Anlage und Verwaltung des privaten Vermögens des Klägers und kann deshalb nicht seiner gewerblichen oder beruflichen T ä- 19 20 21 - 10 - tigkeit zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 22). (2 ) Der au f § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG gestützte Anspruch ist als An - spruch aus einem solchen Vertrag zwischen Verbraucher und seinem Vertrag s- partner zu qualifizieren . Art. 15 Abs. 1 LugÜ II , der Art. 15 Abs. 1 Eu G V V O nachgebildet ist, ist anwendbar, wenn der mit de r Klage geltend gemachte An - spruch mit einem Verbrauchervertrag in Verbindung steht; der Vertrag muss im Gegensatz zur Rechtslage nach Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ bzw. Art. 13 Abs. 1 LugÜ I keine synallagmatischen Verpflichtungen mehr begründen (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - Rs. C - 180/06, Slg. 2009 S. I - 3961, Ilsinger, Rn. 51 f.). Für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands gemäß Art. 15 Abs. 1 LugÜ II ist nicht die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs im engeren Sinn erforderlich. Vielmehr genügt e s, dass sich die Klage allgemein auf einen Ve r- trag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. zu Art. 13 LugÜ I Senatsurteile vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, B GHZ 187, 156 Rn. 23; v om 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 32). Im Streitfall weist der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG die für die Begründung des Verbrauchergerichtsstands erforderliche enge Verbindung zu dem mit der Beklagten geschlos senen Vertrag auf. Der Kläger macht geltend, ihm sei dadurch ein Vermögensschaden entstanden, dass er sich auf einen Vertrag mit der Beklagten eingelassen ha be , den er nicht geschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Vertrag gegen ein ihn schützend es gesetzliches Verbot verstoße. Das Klagebegehren kann vom Ve r- trag nicht getrennt werden. (3 ) Ob die Beklagte ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Deutsc h- land ausgeübt hat, kann offen bleiben, denn sie hat ihre Tätigkeit zumindest auf irgend e inem Wege auf Deutschland ausgerichtet . Kernstück der Neuregelung in 22 23 24 - 11 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGV V O, dem Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II nac h- gebildet ist, ist der Begriff des Ausrichtens einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers. Der Gewerbetreibende ric h- tet seine Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers aus, wenn er seinen Willen zum Ausdruck bringt , Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Staat herzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C - 585/08, NJW 2011, 505 Rn. 75 ; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, z.V.b. WM 2012, 36 , Rn. 21, zu Art. 15 EuGVVO ) . Erfasst werden sollte unter anderem die gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete We r- bung. Deshalb komm t es - anders als nach bisherigem Recht (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EuGVÜ bzw. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b LugÜ I) - auf den Ort des Vertragsschlusses oder der Vornahme der dafür erforderlichen Recht s- handlungen nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dez ember 2010 - Rs. C - 585/08, NJW 2011, 505 Rn. 60; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfa h- rensr echt, 3. Aufl., Art. 15 Rn. 35). D enn na ch Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuG V V O bzw. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II wird die notwendige Verbindung zum Staa t des Verbrauch er s schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertrag s- partner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 8). Weiter setzt das " Ausrichten " der gewerblichen Tätigkeit auf d en Wohnsitzstaat des Verbra u- chers voraus, dass d er Verbraucher dort zum Vertragsschluss zumindest mot i- viert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsit z- staat erfolgt (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rief ein Vertriebsbeauftragter der Beklagten den Kläger u n- aufgefordert an und besuchte ihn am 20. März 2003 in Deutschland . Hierin kommt der Wille der B eklagten, Kunden in Deutschland zu gewinnen, zum Au s- druck. Diese Tätigkeit war auch die entscheidende Ursache für den Entschluss 25 - 12 - des Klägers , vertragliche Beziehungen mit der Beklagten einzugehen. Es kommt des halb nicht darauf an , ob am 7. April 2004 in Zü rich ein neuer Vertrag geschlossen wurde. Jedenfalls war die vorangegangene Tätigkeit des Ve r- triebsbeauftragten der Beklagten in Deutschland ursächlich dafür, dass sich der Beklagte am 7. A pril 2004 in die Schweiz begab und dort einen Vertrag mit der Bekla gten unterzeichnet e . (4 ) Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag fällt in den Bereich der von der Beklagten auf Deutschland ausgerichteten Tätigkeit. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II kommt nur zur Anwendung, wenn der konkret geschlossene Vertrag in den Bereich der Tätig keit fällt, die der Vertragspar t n er in dem Woh n- sitzstaat des Verbraucher s ausübt oder auf diesen ausrichtet (Geimer in Ge i- mer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 Rn. 39). Davon ist im Streitfall auszuge hen . Die Beklagte wurde in Deutschland aktiv, um Vermögensverwaltungsverträge zu schließen oder zumindest anz u- bahnen. c) Für das Luganer Übereinkommen II besteht - im Gegensatz zum Luganer Übereinkommen I (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - VI Z R 69/07, BGHZ 176, 342 Rn. 9; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10 Rn. 17; EuGH, Gutachten vom 7. Februar 2006 - 1/03, Slg. 2006 S. I - 1145 Rn. 19) - eine Au s- legungszuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs ( Präambel zum Prot o- koll 2 nach Art. 75 LugÜ II über d ie einheitliche Auslegung des Übereinko m- mens und den ständigen Ausschuss, ABl. EU 2007, L 339, S. 27; Ra u- scher/Staudinger, 20 11, Einl. LugÜ II Rn. 29 ; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 1 EUGV V O Rn. 17 ). Eine Vorlage an diesen nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist aber hier nicht geboten, weil die richtige Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Fall 2 LugÜ II , das Teil des Gemeinschaftsrechts ist, derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. BGH, Beschl uss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 26 27 28 - 13 - 273 Rn. 34; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 Rn. 35). 3 . Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Ber u- fungsgerichts, der Rechtsstreit sei infolge der Nachlas sstundung unterbrochen . Denn d ie Annahme einer Unterbrechungswirkung im Inland ist nicht gerechtfe r- tigt, wenn das ausländische Insolvenzverfahren, wie hier, nach dem Recht des Insolvenzeröffnungsstaat e s keinerlei Wirkungen auf einen anhängigen Recht s- streit entfaltet. Für die Entscheidung des Zwischenstreits über die Unterbrechung sind die prozessualen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das eing e- legte Rechtsmittel maßgeblich (vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 20 47 Rn. 8) . Die Nachlassstundung dauert derzeit noch an. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 hat das Bezirksgericht Zürich der Bekla g- ten eine definitive Nachlassstundung gewährt, die es zuletzt bis zum 12. D e- zember 2011 verlängert hat. Die Gläubigerversamml ung hat einen Nachlassve r- trag angenommen. Das Bezirksgericht Zürich hat Termin zur Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrag e s auf den 11. Januar 2012 bestimmt. Auch nach Ablauf der Frist wirkt die Nachlassstundung noch bis zur Publikation des E ntscheids über die Bestätigung des Nachlassvertrag e s fort (Art. 308 Abs. 2 SchKG), wenn der Sachwalter vor Ablauf der Frist die Akten mit seinem Gu t- achten dem Nachlassgericht vorlegt (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 25. Oktober 1958, BGE 84 III 1 17, 118 f.; Hunkeler/Hardmeier, SchKG, 2008, Art. 295 Rn. 11; Jaeger, SchKG, 4. Aufl., Art. 295 Rn. 6; Vollmar in Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG, 1998, Art. 297 Rn. 4). a) Die Frage, ob eine Nachlassstundung nach s chweizer i s chem Recht zur Unterbrechun g eines inländischen Rechtsstreits führt, bestimmt sich nach §§ 343, 352 Abs. 1 Satz 1 InsO und nicht nach der Übereinkunft zwischen dem schweizerischen Kant on Zürich u. a. und dem Kö nigreich Bayern über gleic h- 29 30 31 - 14 - mäßige Behandlung der gegenseitigen Staatsange hörigen in Konkursfällen vom 11. Mai / 27. Juni 1834. Diese Übereinkunft gilt zwar für das Gebiet des heut i- gen Freistaats Bayern und der beteiligten Kantone bis heute (vgl. Blaschczok, ZIP 1983, 141; Bürgi, Festschrift 100 Jahre SchKG, 1989, S. 175, 181 f. ; Graf, Die Anerkennung ausländischer Insolvenzentscheidungen, 2003, S. 171 f.; Wenner in Mohrbutter/Ringstm eier, Handbuch der Insolvenzver waltung, 8. Aufl., § 20 Rn. 19 ). Die Übereinkunft enthält aber keine für die Entscheidung der Streitfrage maßgebliche n Regelungen. Die im Übereinkommen geregelten Ko n- kursfälle umfassen nicht die hier in Rede stehende Nachlassstundung . b ) Zutreffend hat das Berufungsgericht das Nachlassverfahren als Inso l- venz verfahren im Sinne von §§ 343, 352 Abs. 1 Satz 1 InsO qualif iziert . aa) Der Eintritt der Unterbrechung (§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO) bzw. die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 I nsO setzen voraus, dass ein " Ins olvenzverfahren " vorliegt. Als ein solches Verfahren werden Au s- landsverfahren nicht völli g schrankenlos anerkannt, sonder n nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 8 ; vgl. BAG, Urteil vom 27. Februar 2 007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Rn. 19; BT - Drucks. 15/16, S. 21 ). Den in § 1 InsO formulierten Zi e- len des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf al s- baldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesem Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (BGH, Urteil vom 13 . Oktober 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 8 ; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Rn. 20; Anders in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 240 Rn. 4 ; vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 236 ; vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 82 ff. ). 32 33 - 15 - In der Insolvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Ve r- fahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche B e- friedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass d as Verm ö- gen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesond e- re zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 InsO; BGH, Urteil vom 13. Oktobe r 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 8). bb) Das in Art. 293 ff. des S chweizer ischen Bundesgesetzes über Schuldbe treibun g und Konkurs (SchKG) geregelte Nachlassverfahren bezweckt die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und entfaltet Wirkungen, w ie sie für ein Insolvenzverfahren typisch sind. Das Nachlassverfahren ist in der schweizerischen Rechtsordnung ein Sanierungsverfahren, das darauf abzielt , das Vermögen des Schuldners bes t- möglich zu erhalten und dadurch die Gläubiger besser zu stellen als im Ko n- kursverfahren ( vgl. Hunkeler/Hardmeier, SchKG, 2008, Art. 293 Rn. 2 ; Vollmar in Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG, 1998, Art. 293 Rn. 1 ). D ie Bewilligung der Nachlassstundung, durch die das Verfahren eröffnet wird, hat ähnliche Wirkungen wie di e Konkurseröffnung und der Pfändungsvol l- zug (vgl. Spühler/Dolge, Schuldbetreibungs - und Konkursrecht II, 5. Aufl., Rn. 404 ff.) : Es sind unverzüglich die zur Erhaltung des schuldnerischen Ve r- mögens notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 293 Abs. 3 SchKG) ; es muss ein Sachwalter bestimmt werden, der die Handlungen des Schuldners, insbesondere die Fortführung der Geschäftstätigkeit, falls und soweit sie dem Schuldner überhaupt überlassen wird, überwacht (Art. 295 Abs. 1, Abs. 2, Art. 298 Abs. 1 SchKG ) ; eine Betreibung (Zwangsvollstreckung) gegen den Schuldner kann weder eingeleitet noch fortgesetzt werden, Verjährungs - und Verwirkungsfristen stehen still, der Zinsenlauf für alle nicht pfandges icherten Forderungen hört auf, und für die Verrechnung gelten die Vorschriften des K o n- 34 35 36 - 16 - kursverfahrens, wobei an die Stelle der Konkurseröffnung die Bekanntmachung der Nachlassstundung tritt (Art. 297 SchKG); weder darf Anlagevermögen vom Schuldner veräußert oder belastet, noch dürfen Pfänder bestellt, Bürgschaften eingega ngen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden (Art. 298 Abs. 2 SchKG) ; für die Berechnung der Fr i st zur Anfechtung von Rechtshan d- lungen ist nach Art. 331 Abs. 2 SchKG anstelle der Konkurseröffnung oder der Pfändung die Bewilligung der Nachlassstund ung maßgeblich (Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 15. Dezember 1998, BGE 125 III 154, 157 f.; Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Art. 297 Rn. 7). c) Voraussetzung für die Inlandswirkung eines ausländischen Insolven z- verfahrens ist, dass das ausländische Insolvenzverfahren eine extraterritoriale Geltung beansprucht (BT - Drucks. 12/2443, S. 241; Geimer, Internationales Z i- vilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3512a; Graf, Anerkennung ausländischer Inso l- venzentscheidungen, 2003, S. 286 ff.). Nach schweizerischem Recht hat die Nachlassstundung ebenso wie der Konkurs Auslandswirkung (Spühler/Dolge, Schuldbetreibungs - und Konkursrecht II, 5. Aufl., Rn. 408). d ) Die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Hindernisse für eine Ane r- ke nnung liegen nicht vor. Die schweizerischen Gerichte sind nach deutschem Recht für Insolven z- verfahren über das Vermögen der Beklagten zuständig (vgl. § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). In Ermangelung vorrangiger Kollisionsnormen ist zu fragen, ob unter g leichsam " spiegelbildlicher " Zugrundelegung deutscher Zuständi g- keitsnormen ein Gericht des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, i n- ternational zuständig wäre ( vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1992 - IX ZR 229/91, BGHZ 120, 334, 337 mwN; Kemper/Paul us in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 343 Rn. 11 (Stand August 2008); Lüer in Uhlenbruck/Hirte/ Vallender, InsO, 13. Aufl., § 343 Rn. 7). Grundsätzlich verteilen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht nur die Rechtsprechungsaufgaben auf die e inzelnen 37 38 39 - 17 - deutschen Gerichte nach örtlichen Gesichtspunkten, sondern legen mittelbar auch den Umfang der i nternationalen Zuständigkeit fest (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 20; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06, ZIP 2007, 2047 Rn. 24). Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten ergibt sich hier entsprechend § 3 InsO, denn sie hat ihren Sitz in der Schweiz. e ) Die Auffassung des Be rufungsgerichts, die Unterbrechung des Rechtsstreits sei nicht davon abhängig, dass nach dem ausländischen Recht die Verfügungs - und Prozessführungsbefugnis vom Schuldner auf eine dritte Person übergeht, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Eine Ansic ht macht zwar eine Unterbrechung von einem solchen Übergang der Prozessfü h- rungsbefugnis abhängig ( FK - InsO/Wenner/Schuster, 5. Aufl., § 352 Rn. 6; Ge i- mer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Rn. 3529; Münc h- KommBGB/Kindler, 5. Aufl., § 352 InsO Rn. 13; MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rn. 11; Saenger/Wöstmann, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rn. 5; Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 20 Rn. 238 ). Nach überwiegender Ansicht soll aber ein in Deutschland geführter Rechtsstreit auch dann unterbrochen werden, wenn nach dem Recht des Staats der Insolvenzeröffnung ein Wech sel der Prozessführungsbefugnis nicht erfolgt ( BT - Drucks. 12/2443, S. 244; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217 Rn. 13; OLG F rankfurt am Main, Urteil vom 20. Februar 2007 - 5 U 24/05, ZIP 2007, 932, 934; Dahl in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl., § 352 Rn. 3 ; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, 7. Aufl., Rn. 2680; Got t- wald/Kolmann , Insolvenzrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 133 Rn. 53 ; Holzer in Wimmer/Da u ernheim/Wagner/Gietl, Handbuch des Fachanwalts Insolven z- recht, 2010, Kapitel 11 Rn. 96 ; Kolmann, Kooperationsmodelle im Internation a- len Insolvenzrecht, 2001, S. 191 ff.; Kreft/Stephan, Ins O, 6 . Aufl., § 352 Rn. 5; Ludwig, Neuregelunge n des deutschen Internationalen Insolvenzverfahren s- 40 - 18 - rechts, 2004, S. 102 f. ; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 240 Rn. 4 ; Stephan in Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 352 Rn. 5 ; vgl. OLG Köln, B e- schluss vom 17. Oktober 2007 - 16 W 24/07, ZIP 200 7, 2287, 2288 ). Diese A n- sicht trifft zu. Schon der Wortlaut des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt einen Wechsel der Prozessführungsbefugnis nicht voraus. Auch nach dem Willen des Geset z- gebers erfordert die Unterbrechung nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO keinen Wechsel der Prozessführungsbefugnis im Insolvenzeröffnungsstaat. Die Vo r- schrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolven z- rechts vom 14. März 2003 (BGBl . I S. 345) eingeführt. Der Gesetzgeber lehnte sich dabei eng an die im Regie rungsentwurf zur Insolvenzordnung vorgeseh e- nen Regelungen zum i nternationalen Insolvenzrecht an (BT - Drucks. 15/16, S. 13 f.). In der Gesetzesbegründung zu § 391 des Entwurfs, der hinsichtlich der hier relevanten Frage dem geltenden § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO entspricht, wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Unterbrechung des inländischen Verfa h- rens auch eintrete, wenn die ausländische Rechtsordnung dem Schuldner die Befugnis zur Fortführung eines anhängigen Prozesses belässt (BT - Drucks. 12/2443, S. 244). Dass es auf einen Wechsel der Prozessführungsbefugnis nicht ankommt, wird weiter dadurch bestätigt, dass eine Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht zwingend einen Wechsel der Verfügungs - und Prozessführungsbefugnis v o- raussetzt . So wird ein Prozess auch im Fal l der Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO unterbrochen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 93 /06, ZIP 2007, 249 Rn. 6 ff.). Die durch die Unterbrechung bewirkte Überlegungsfrist benötigt auch ein Insolvenzschuldner, der sein Vermögen selbst verwaltet. Denn er darf sein bisheriges Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten; vielmehr hat er nach der Insolvenzeröffnung ausschließlich die Interessen se i- ner Gläubiger zu wahren und eigene Interessen zurückzustellen; zudem kann 41 42 - 19 - eine Abstimmung mit dem S achwalter (vgl. § 274 Abs. 2, § 279 InsO) erforde r- lich werden (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 93 /06, ZIP 2007, 249 Rn. 8). f ) Soweit das Berufungsgericht allerdings eine Unterbrechung des vorli e- genden Rechtsstreits selbst dann annehmen will, wenn das ausländische Inso l- venzverfahren , wie hier, nach dem Recht des Insolvenzeröffnungsst aats weder einen Übergang der Prozessführungsbefugnis vorsieht noch eine Unterbr e- chungswirkung beansprucht oder sich in sonstiger Weise auf den Fortgang a n- hängiger Prozesse auswirkt , kann dem n icht gefolgt werden . Die Frage, ob im Inland eine Unterbrechungswirkung angenommen we r- den kann, wenn das ausländische Insolvenzrecht eine solche nicht kennt, wird unterschiedlich beantwortet. Eine Ansicht lehnt eine Unterb rechung des in Deutschland geführten Rechtsstreits dann ab, wenn das ausländische Recht eine Unterbrechung nicht vorsieht ( Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 240 Rn. 3a ; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., § 240 Rn. 4 ). Nach der Gege n- ansicht soll es a uf die Frage, ob das ausländische Insolvenzverfahren eine so l- che Wirkung hat , generell nicht ankommen ( Braun/Liersch, InsO, 4. Aufl., § 352 Rn. 2; FK - InsO/Wenner / Schuster, 5. Aufl., § 352 Rn. 6; Gottwald/Kohlmann, Insolvenzrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 133 Rn. 53; Liersch, NZI 2003, 302, 308; Ludwig, Neuregelungen des deutschen Internationalen Insolvenzverfahren s- rechts, 2004, S. 101 f.; Pannen in Bler s ch/Goetsch/Haas, InsO, § 352 Rn. 4 (Stand April 2008); Zöller/Greger, ZPO, 2 9 . Aufl., § 240 Rn. 6 ). Die Frage kann im Streitfall letztlich offen bleiben. Zwar kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das ausländische Prozessrecht seinerseits gerade eine automatische Unterbrechungswirkung wie § 240 ZPO vorsieht, denn die Unterbrechung des Verfahrens ist keine Frage des Insolvenzrechts, sondern des Prozessrechts und wird deswegen grundsätzlich durch das Recht des jeweiligen Prozessgerichts beantwortet (BGH, Beschluss vom 26. Nove m- 43 44 45 - 20 - ber 1997 - IX ZR 309/96, ZIP 1998, 659, 660; Ludwig, Neuregelungen des deuts chen Internationalen Insolvenzverfahrensrechts, 2004, S. 101). So kann eine Unterbrechungswirkung oft die unvermeidliche Folge eines Übergangs der Prozessführungsbefugnis sein, auch wenn das ausländische Insolvenzrecht keine automatische Unterbrechungswirk ung vorsieht (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - IX ZR 309/96, ZIP 1998, 659, 660). Im Streitfall liegt nach dem ausländischen Recht jedoch auch kein Übergang der Prozessführungsb e- fugnis vor. Die Bewilligung der Nachlassstundung hat in der Schweiz kein en Einfluss auf die Fortsetzung von Zivilprozessen (vgl. Hunkeler/Hardmeier, SchKG, 2008, Art. 297 Rn. 7; Jaeger, SchKG, 4. Aufl., Art. 297 Rn. 24; Vollmar in Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG, 1998, Art. 297 Rn. 10). Es kann daher nicht davon ausgegangen w erden, dass die Schweizer Nachlassstundung im Ausland eine Unterbrechungswirkung beansprucht (vgl. zur Auslandswirkung fremden Insolvenzrechts BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 376). Jedenfalls in den Fällen , in denen wie hier nac h dem Recht des Insolvenzeröffnungsstaats das Insolvenz verfahren keinerlei Einfluss auf anhä n- gige Rechtsstreitigkeiten haben soll, ist die Annahme einer Unterbrechung in Deutschland nicht gerechtfertigt. g ) Schließlich erfordern auch die Interessen der Parteien im nationalen Zivilpro zess keine Unterbrechung . § 352 Abs. 1 InsO soll wie § 240 ZPO dem infolge der Insolvenzeröffnung eintretenden Wechsel der Prozessführungsb e- fugnis Rechnung tragen und sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den Pa r- teien Geleg enheit geben, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wirtschaftliche Lage einzustellen (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - IX ZR 309/96, ZIP 1998, 659, 660 , Kempter/Paulus in Kü b ler/Prütting/Bork, InsO, § 352 Rn. 1 (Stand August 200 8) ). Soweit, wie hier, ein Wechsel in der Prozessführungsbefugnis nicht erfolgt, beschränkt sich das Interesse der Pa r- teien darauf , sich auf die infolge der Insolvenz des Schuldners geänderte Situ a- tion einzustellen. Diesem Interesse muss aber nicht zwingen d durch eine U n- 46 - 21 - terbrechung, die unabhängig vom Willen der Parteien eintritt, Rechnung getr a- gen werden. Eine ausreichende Überlegungszeit kann rege l mäßig auch durch die Gewährung von Fristverlängerungen (§ 224 Abs. 2 ZPO) und Termins v erl e- gungen (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erreicht werden. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 31.05.2010 - 23 O 2478/09 - OLG München, Entscheidung vom 22.12.2010 - 20 U 3526/10 -
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