BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 141/10 vom 22. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 22. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 20. Mai 2010 festge-stellt, dass zwischen dem Kl344ger und der Beklagten ein Versicherungs-vertrag 374ber eine Rechtsschutzversicherung ab dem 1. Februar 2006 be-steht. Die Beklagte m366chte mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Re-vision gegen diese Entscheidung erreichen. Der Kl344ger erstrebt mit sei-nen am 29. Juni 2010 und 8. Juli 2010 eingegangenen Antr344gen die Be-willigung von Prozesskostenhilfe f374r das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollm344chtigten. Er hat in diesen Antr344gen auf seine Prozesskostenhilfeerkl344rungen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und versichert, dass 304nderungen in seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen nicht eingetreten seien. Der Prozessbe-vollm344chtigte hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 die Vertretung des Kl344gers angezeigt, ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe un-ter seiner Beiordnung beantragt und die Nachreichung einer Erkl344rung 1 - 3 - 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse angek374ndigt. Der Rechtspfleger hat den Kl344ger 374ber seinen Prozessbevollm344chtigten am 18. Oktober 2010 unter Fristsetzung von zwei Wochen an die Vorlage ei-ner aktuellen Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse erinnert und darauf hingewiesen, dass die blo337e Bezugnahme auf die vorliegenden Erkl344rungen und Belege aus den Jahren 2007 und 2008 nicht ausreiche bzw. die dortigen Angaben nicht belegt seien. Dar-aufhin hat der Kl344ger eine Erkl344rung vorgelegt, in der er - abweichend von seiner letzten Erkl344rung im Berufungsverfahren - angegeben hat, 205 (insoweit ohne Gr374nde gem344337 247 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . Der Rechtspfleger hat ihn daraufhin mit Verf374-gung vom 10. November 2010 unter Fristsetzung von zuletzt bis zum 10. Dezember 2010 zur Vervollst344ndigung seiner Angaben aufgefordert. Im Hinblick auf diese Verf374gung hat der Kl344ger erkl344rt: (insoweit ohne Gr374nde gem344337 247 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO) Weitere Angaben erfolgten nicht. II. Dem Kl344ger war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu versa-gen, weil er seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse, die auch f374r die Bewilligung notwendiger Prozesskostenhilfe nach 247 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu pr374fen sind, trotz Hinweises auf die Unvollst344ndig-keit seines Prozesskostenhilfegesuchs nicht ausreichend dargetan hat. 2 - 4 - Die L374cken in seinen Angaben k366nnen auch nicht anderweitig - etwa durch der Erkl344rung beigef374gte Unterlagen - behoben werden (vgl. Se-natsbeschluss vom 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563 Tz. 10). Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009 - 6 O 232/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 U 230/09 -
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