BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 141/10 vom 26 . Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr . Brockmöller am 26 . Oktober 201 1 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Karlsruhe vom 20. Mai 2010 wird verwo r- fen. Die Beklagte trägt die Kosten des Bes chwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: 1. Der Kläger begehrt Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht. Die Vorinstanzen haben den Streitwert unter Berücksichtigung bereits eing etretener Versich e- 1 - 3 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr B e- schwer dewert die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 übersteigt. a) Beim Streit über das Bestehen einer Rechtsschutzver sicherung bemisst sich die Beschwer zunächst nach dem 3,5 - fachen Wert der Ja h- resprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% ( vgl. allg e- mein Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 9 59 ). Dies ergibt hier 609,40 b) Außerdem sind bereits angekündigte bzw. eingeklagte Recht s- schutzversicherungsfälle mit zu berücksichtigen. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzl ich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er e r- strebt, ebenfalls abzüglich eine s Feststellungsabsc hlags von 20 % (S e- natsbeschluss vom 8. März 2006 IV Z B 19/05, VersR 2006, 716 Rn. 5 ). Die Vorinstanzen haben danach aufgrund des nicht bestrittenen Vortrags des Klägers rechtsfehlerfrei den Streitwert auf insgesamt 12.000 t- gesetzt. c) Eine Berüc ksichtigung weiterer angekündigter Leistungsanspr ü- che des Versicherungsnehmers wie dies mit der Nichtzulassungsb e- schwerde geltend gemacht wird k ommt nicht in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung und Festsetzung der Beschwer ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die letzte mündl i- che Verhandlung vor dem Berufungsg ericht (Senatsbeschlüsse vom 2 3 4 5 - 4 - 2. Mai 1990 IV ZR 294/89, r+s 1990, 275 f. ; vom 3. Mai 2000 IV ZR 258/99, VersR 2000, 1430 unter 2 ; vom 10. Oktober 2001 IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, 22 ; BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2008 VI ZR 204/08 , juris Rn. 3 und vom 27. August 2009 VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 unter II 1 ). Davon weicht der IV. Zivilsenat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht mit de n Senatsent scheidungen vom 8. März 2006 (IV ZB 19/05, Ve rsR 2006, 716 ) und vom 23. Juni 2004 (IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197) ab. Die Entscheidung vom 8. März 2006 ist nicht einschlägig, weil sie die Höhe des Beschwerdewerts im Ber u- fungsverfahren betrifft. Im Beschluss vom 23. Juni 2004 verweist der S e- nat hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2001. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Klä - - 5 - ger die weiteren 288 Schadenfälle erst nach der mündlichen Verhan d- lung vor dem Berufungsgericht gemeldet hat, wirken sich diese ni cht mehr erhöhend auf den Beschwerdewert aus. Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009 - 6 O 232/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 U 230/09 -
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