BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 141/10 vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller am 13. April 2011 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Kl344gers vom 12. Februar 2011 gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Rich-ter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann wird verworfen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur374ckgewie-sen, weil er trotz Hinweises auf die Unvollst344ndigkeit seines Prozesskos-tenhilfegesuchs seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht ausreichend dargetan hat. Dagegen wendet der Kl344ger sich mit sei-nem Ablehnungsgesuch vom 12. Februar 2011. 1 II. Das Ablehnungsgesuch ist nicht zul344ssig. 2 Der Senat ist zu einer Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter befugt, weil der Antrag rechts- 3 - 3 - missbr344uchlich ist und es damit an einem Rechtsschutzbed374rfnis des An-tragstellers fehlt. Wird nicht nur ein einzelner Richter, sondern ein gan-zes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und wird das Gesuch 374berhaupt nicht oder nur mit solchen Umst344nden begr374ndet, die eine Be-fangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen k366nnen, ist das Gericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung ver-letzt nicht die durch 247247 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzli-chen Richters (vgl. BVerfGE 11, 1, 3; BVerfG NVwZ-RR 2008, 289, 291; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847; BVerwG NJW 1988, 722; BayVerfGH NJW 2000 2809, 2810). Nach 247 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit begr374ndet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, das Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ma337gebend ist dabei, ob vom Standpunkt des betreffenden Beteiligten aus gen374gend objektive Gr374nde vorliegen, die in den Augen eines vern374nftigen Be-trachters geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Rich-ters zu erregen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 - XI ZR 388/01, NJW 2002, 2396 unter 2 a aa m.w.N.). Der Kl344ger behauptet lediglich pauschal, die Entscheidung des Senats sei willk374rlich, und stellt seine Rechtsansicht neben die des Se-nats, ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Begr374ndung auseinan-der zu setzen. Dies gen374gt den Begr374ndungsanforderungen nicht. Der Kl344ger hat keinen Grund glaubhaft gemacht, der geeignet w344re, Miss-trauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu erwecken. Da der geltend gemachte Ablehnungsgrund das Gesuch unter keinen Umst344nden zu st374tzen vermag, war es auch nicht erforderlich, eine dienstliche 304u337erung der Richter einzuholen. 4 - 4 - 5 Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 2011 seinen Prozesskostenhilfeantrag wiederholt, ist dies als Gegenvorstellung aus-zulegen, die dem Senat im Hinblick auf den Beschluss vom 22. De-zember 2010 jedoch keine Veranlassung zu einer 304nderung gibt. Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2009 - 6 O 232/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.05.2010 - 12 U 230/09 -
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