BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 141/10 Verk374ndet am: 28. Januar 2011 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 902 Abs. 1, 247 1004 Abs. 1 Satz 1 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch wegen einer St366rung in der Aus374bung des Grundst374ckseigentums keine Anwendung (Best344tigung u.a. von Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 226 V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238). BGB 247 1004 Abs. 1 Satz 1 Auch nach der Verj344hrung des Anspruchs aus 247 1004 BGB bleibt der von dem St366rer geschaffene Zustand rechtswidrig; er kann von dem Gest366rten daher auf eigene Kos-ten beseitigt werden. BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 - OLG M374nchen LG Deggendorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Juni 2010 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 28. Oktober 2009 wird zur374ckge-wiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist seit Oktober 1986 Eigent374merin eines bebauten Grund-st374cks, welches an eine Stra337e mit erheblichem Gef344lle angrenzt. Die Stra337e wird seit 1986 oder 1987 durch eine von dem beklagten Markt errichtete Mauer aus Stahlbeton abgest374tzt. Die Mauer wurde mit einer Deckenplatte, die 374ber das Grundst374ck der Kl344gerin verl344uft, mit dem Wohngeb344ude der Kl344gerin ver-bunden. Ferner ist auf der St374tzmauer ein Gel344nder errichtet und in die Au-337enmauer des Geb344udes eingeputzt worden. 1 - 3 - Die Kl344gerin macht geltend, durch die Deckenplatte w374rden erhebliche statische Kr344fte auf ihr Geb344ude geleitet, was zu Rissen und Sch344den f374hre. Sie verlangt von der Beklagten die Beseitigung der auf ihrem Grundst374ck be-findlichen Deckenplatte sowie eine Gestaltung der St374tzmauer derart, dass von dieser keine statischen Kr344fte auf ihr Grundst374ck einwirkten und das Gel344nder nicht mehr in ihrem Haus verankert sei. Der Beklagte hat die Einrede der Ver-j344hrung erhoben. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, m366chte der Beklagte die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, die St374tzmauer so umzubauen, dass das Eigentum der Kl344ge-rin nicht beeintr344chtigt werde. Es gebe keinen Rechtsgrund, der die Kl344gerin verpflichte, den derzeitigen Zustand zu dulden. Der Beseitigungsanspruch un-terliege nach 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verj344hrung. Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichtshofs 374berzeuge nicht. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Der von der Kl344gerin geltend gemachte Beseitigungsanspruch ist verj344hrt. 5 - 4 - 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Vorschrift des 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Anspr374che aus eingetragenen Rechten nicht der Verj344hrung unterliegen, auf den Beseitigungsanspruch des 247 1004 BGB keine Anwendung; dieser verj344hrt daher innerhalb der regul344ren Frist (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 238; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78, LM 247 1004 BGB Nr. 156; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556 [insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 14; eben-so: OLG Celle, NJW-RR 2007, 234, 235; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., 247 1004 Rn. 112; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., 247 1004 Rn. 45). 6 An dieser Auffassung ist trotz der gegen sie erhobenen Kritik festzuhal-ten (vgl. LG T374bingen NJW-RR 1990, 338; Staudinger/Gursky, BGB [2008], 247 902 Rn. 9; ders., BGB [2006], 247 1004 Rn. 201; M374nchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., 247 902 Rn. 5; M374nchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., 247 1004 Rn. 121; Jau-ernig, BGB, 13. Aufl., 247 902 Rn. 1; Toussaint in jurisPK-BGB, 4. Aufl., 247 902 Rn. 14; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1180; Picker, JuS 1974, 357, 358; Baur, JZ 1973, 560; Volmer, ZfIR 1999, 86, 87 f.). Richtig an der Kritik ist aller-dings, dass die Anwendbarkeit von 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht davon ab-h344ngen kann, ob sich der jeweilige Anspruch aus dem Inhalt des Grundbuchs ergibt (so noch Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239). Denn das Grundbuch verlautbart nur das dingliche Stammrecht, nicht dagegen die aus diesem Recht folgenden Anspr374che (vgl. Staudin-ger/Gursky, BGB [2005], 247 1004 Rn. 201; Baur, JZ 1973, 560). Auch der Her-ausgabeanspruch des Grundst374ckseigent374mers nach 247 985 BGB, f374r den 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nach allgemeiner Meinung gilt (Senat, Urteil vom 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 7), l344sst sich nicht aus dem Grund- 7 - 5 - buch ersehen; aus diesem ergibt sich n344mlich nicht, wer Besitzer des Grund-st374cks ist und ob ein den Anspruch hinderndes Recht zum Besitz nach 247 986 BGB besteht. Ma337geblicher Gesichtspunkt f374r die Anwendung oder Nichtanwendung der Vorschrift des 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist vielmehr deren Zweck, den Be-stand der im Grundbuch eingetragenen Rechte dauerhaft zu sichern (M374nch-Komm-BGB/Baldus, 5. Aufl., 247 1004 Rn. 121; Staudinger/Gursky, BGB [2008], 247 902 Rn. 1). Unverj344hrbar sind deshalb alle Anspr374che, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst dienen und sicherstellen, dass die Grund-bucheintragung nicht zu einer blo337en rechtlichen H374lse wird. Geht es dagegen nur um eine St366rung in der Aus374bung des Rechts, welche die dem Grund-st374ckseigent374mer zustehende Rechtsmacht (247 903 BGB) unber374hrt l344sst, steht der Schutzzweck des 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB der M366glichkeit der Verj344hrung eines auf Beseitigung der St366rung gerichteten Anspruchs nicht entgegen (Se-nat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, NJW 2011, 518 Rn. 21). 8 Letzteres trifft ohne weiteres auf St366rungen zu, deren Quelle sich - wie hier - auf dem Grundst374ck des gest366rten Eigent374mers befinden, und die des-halb von diesem im Rahmen seiner aus 247 903 BGB folgenden Rechtsmacht beseitigt werden k366nnen. Denn der von dem St366rer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verj344hrung des Anspruchs aus 247 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigent374mer nicht geduldet werden. Sind auf dem Grundst374ck bei-spielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigent374mer nach 247 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verj344hrung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des St366rers, die Leitungen auf dem Grundst374ck zu halten (ver-kannt von Vollmer, ZfIR 1999, 86, 88). Der Eigent374mer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundst374ck zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der St366rer dulden. Die Verj344hrung des Anspruchs aus 9 - 6 - 247 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundst374ckseigent374mer die St366-rung auf eigene Kosten beseitigen muss. Die Gefahr, dass das eingetragene Recht infolge der Verj344hrung des Beseitigungsanspruchs 204inhaltslos223 (so Picker, JuS 1974, 357, 358) oder ein 204Rechtskr374ppel223 (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2008], 247 902 Rn. 1) wird, besteht daher nicht; ebensowenig wird das Grund-st374ckseigentum faktisch mit einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Dul-dungsdienstbarkeit belastet (so aber Baur, JZ 1973, 560, 561). 2. So liegt es auch hier. Der gegen den Beklagten urspr374nglich beste-hende Beseitigungsanspruch diente nicht der Verwirklichung des Eigentums-rechts der Kl344gerin, sondern betraf eine blo337e St366rung in der Aus374bung dieses Rechts. Die Kl344gerin ist ungeachtet der Verj344hrung des Beseitigungsanspruchs berechtigt, die auf ihr Grundst374ck ragende Deckenplatte zu entfernen und die Verankerung des Gel344nders in der Au337enwand ihres Geb344udes zu l366sen (we-gen der damit verbundenen Folgen f374r die Statik der St374tzmauer allerdings nur nach entsprechender Ank374ndigung gegen374ber dem Beklagten). Es ist dann Sache des Beklagten, f374r eine neue, das Eigentum der Kl344gerin nicht beein-tr344chtigende Abst374tzung der Stra337e zu sorgen. 10 III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der An-wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und weitere tats344chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Verj344hrung des Beseitigungsanspruchs ist, nachdem die regul344re Verj344hrungs-frist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf drei Jahre verk374rzt wur-de (247 195 BGB), unter Ber374cksichtigung der 334bergangsvorschrift in Art. 229 247 6 11 - 7 - Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit vor Erhe-bung der Klage eingetreten. Dies f374hrt zur Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG Deggendorf, Entscheidung vom 28.10.2009 - 2 O 625/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.06.2010 - 8 U 5370/09 -
Full & Egal Universal Law Academy