BUNDESGERICHTSHOF Beschluss VI ZR 141 /11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Ric h- ter Paug e und die Richterin von Pentz beschlossen : Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 27 des Landg e- richts Berlin vom 7 . April 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen . Streitwert: 398,81 Von Rechts wegen Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebü h- ren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung eines Beitrags in dem von der Beklagten betriebenen Internetportal www. porta l. e n t- standen sind. Das Amtsgericht hat sich für örtlich unzuständig gehalten und die auf Zahlung von 546,69 zugelassene Berufung hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeä n- dert und d ie Beklagte verurteilt, an den Kläger 398,81 hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugela s- sen. Die Frage, unter welchen Voraussetz ungen eine örtliche Zuständigkeit 1 - 3 - gemäß § 32 ZPO bei Internetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverle t- zenden Inhalten ohne internationalen Bezug bestehe, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. I I. Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 552 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zu verwerfen. Sie richtet sich allein gegen die Entscheidung des B e- rufungsgerichts in der Sache . Insoweit ist sie aber nicht statthaft, d a das Ber u- fungsgericht die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt hat. Die Beschränkung der Revisionszulassung hat zur Folge, dass der Streitstoff, soweit er von der Zulassung nicht erfasst wird, nicht der Prüfun gskompetenz des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, ZIP 1996, 180, 181; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 7). 1. Nach der stän digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil - oder Zwischenurteils sein könnt e oder auf den der Revis i- onskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7 ; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2 007, 1230 Rn. 6 , jeweils mwN). D ie Zulassung der Revision kann insbesondere auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt we r- den, über die gemäß § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden we r- 2 3 - 4 - den kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 19 83 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f., insoweit in BGHZ 13 8 , 67 nicht abgedruckt ; vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit in BGHZ 147, 394 nicht abgedruckt; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 9). 2. Von e iner derartigen beschränkten Revisionszulassung ist vorliegend auszugehen. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung k ann sich aber auch aus den En t- scheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe ausz u- legen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, we nn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist rege l- mäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassung s- relevant angesehene Frage nur für ein en eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 9; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 8 ; BGH, Urteile vom 29. Juni 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786 ; vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 7 ; vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW - RR 2010, 909 Rn. 13 f., jeweils mwN). Dies ist hier der Fall. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revisionsg e- richts rechtfertigende Rechtsfrage nur in der Zulässigkeit der Klage gesehen 4 5 - 5 - hat. Danach ist die Revision nur wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage zug e- lassen worden, unter welchen Voraussetzungen di e örtliche Zuständigkeit g e- mä ß § 32 ZPO bei Internetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverle t- zenden Inhalten ohne internationalen Bezug gegeben ist . Da diese Rechtsfrage nur für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung ist und die Begründetheit der Klage hiervon in keiner Wei se berührt wird, besteht kein Zweifel, dass sich die Zulassung nach dem hier allein maßgebenden objektiv en Sinngehalt der U r- teilsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 29. Ju n i 1967 - VII ZR 266/64, BGHZ 48, 134, 136) auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschrä nkt. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung vorliegend ins Leere geht, weil die Revision gemäß §§ 565, 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 - KZR 28/03, NJW 2005, 1660 , 1661 - Bezugsbindung; Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, NJW 2003, 2917 f. ; v om 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW - RR 2011, 72 Rn. 1 ff. ; Musielak/Ball, ZPO, 9 . Aufl., § 565 Rn. 4; Saenger/Kayser, Z PO, 4. Aufl., § 545 Rn. 14; MünchKomm ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rn. 15). Das Berufungsg e- richt hat die in diesen Vorschriften angeordnete Beschränkung der revision s- rechtlichen Überprüfbarkeit ersichtlich übersehen. 3. Entgegen der Auffassung der Revisi on führt die Annahme einer b e- schränkten Revisionszulassung nicht deshalb zur Aufhebung des Berufungsu r- teils, weil bereits die Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beschränkt gewesen wäre und das Ber u- fungsg ericht deshalb nicht in der Sache über den Klageanspruch hätte en t- scheiden dürfen. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage hat zur Folge, dass die sich allein gegen die Entsche i- dung des Berufungsgerichts in der Sach e richtende Revision unzulässig ist. 6 7 - 6 - Eine Aufhebung des angefochtenen Urteils kommt in einer solchen Situation nicht in Betracht. A bgesehen davon bege gne t es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine eigene Sachent scheidung getroffen hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Amtsgericht die Zulassung der Berufung nicht auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Das Amtsgericht hat nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden und insoweit umfasse nd die Berufung zugelassen. Mit der materiell - rechtlichen Berechtigung der Klageforderung hat es sich hingegen nicht befasst. In einer solchen Fallg e- staltung hat das Berufungsgericht, wenn es die Klage abweichend vom Gericht des ersten Rechtszugs für zuläs sig hält , grundsätzlich eine eigene Sachen t- scheidung zu treffen (§ 538 Abs. 1 ZPO). Es darf die Sache nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn eine Partei dies bea n- tragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Revision zeigt weder auf, dass eine 8 - 7 - der Parteien einen solchen Antrag gestellt hat , noch legt sie dar, dass dem B e- rufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Zurückverweisung Ermessen s- fehler unterlaufen wären. Galke Zoll Diederichsen Pauge vo n Pentz Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 16.11.2010 - 226 C 130/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2011 - 27 S 20/10 -
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