BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 141 / 1 1 v om 31. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2 0 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d i e Richter in Dr. Hessel , den Richter Dr. Achilles, die Richte rin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision de r Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen . Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision w e- gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die Frage, ob Ansprüche des Mieters aus ungerechtferti g- ter Bereicherung wegen durchgefüh rter Schönheitsreparaturen oder Ersatzlei s- tungen für eine solche vermeintliche Verpflichtung der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB oder der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB unterl i e- gen , bislang nicht höchstrichterlich entschieden sei. Die vom Be rufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. D e nn de r Klageanspruch ist auch bei Anwendung der Vorschriften über die regelmäßige Verjährung sfrist (§§ 195, 199 BGB) verj ährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person 1 2 - 3 - des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Letzteres war hier mit dem Schluss des Jahres 2004 der Fall, so dass gemäß §§ 195, 197 BGB die Verjährung mit Ablau f des Jahres 2007 ei n- getreten ist. a ) Anders als die Revision meint, ist hinsichtlich d er Kenntniserlangung hier nicht (erst) an das Senatsurteil vom 27. Mai 2009 (VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188) anzuknüpfen. Denn es bestand in Bezug auf den Klageanspruch sp ä- testens ab dem Senatsurteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage mehr , die nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall dazu führen kann, dass eine Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinaus zu schieben geeignet ist (BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/0 7, NJW - RR 2009, 547 Rn. 15 und 19; vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1 ; j e- weils mwN) . Der Senat hat i m oben genannten Urteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, aaO) entschieden, dass eine Klausel in einem Formularmietvertrag, di e eine " starre " Fälligkeitsregelung enthält, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und daher den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glau ben unangemessen benachteiligt, da sie dem Mi e- ter ein Übermaß an Renovierungsverpflichtungen auferlegt. Die Unwirksamkeit der Fristenbestimmung ha t die Unwirksamkeit auch der Schönheitsreparatu r- verpflichtung zur Folge. Auf dieser Grundlage hat der Senat de n damals klag e- gegenständlichen ( Vorschuss - ) A nspruch mangels einer Verpflichtung des Mi e- ters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verneint. 3 4 5 - 4 - Jedenfalls nach der noch im Jahre 2004 erfolgten Veröffentlichung di e- ses Senatsurteils stand die zuvor (möglic herweise) unklare Rechtslage dem Verjährungsbeginn hier nicht mehr entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, aaO Rn. 19 mwN). Auf die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der Klärung der Rechtslage kam es hie rfür nicht an. An der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt es bei unsicherer und zweife l- hafter Rechtslage nur bis zur objektiven Klärung der Rechtslage. Danach ist die Klageerhebung zumutbar (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, aaO; Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199 Rn. 18a; Münc h- KommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 2 6 ), zumal sich die Kläger jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätten erfolg versprechend anwaltlich beraten lassen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, aaO; Erman/Schmidt - Räntsch, aaO; MünchKommBGB/Grothe, aaO ). b ) Durch das vorgenannte Senatsurteil vom 23. Juni 2004 (VIII ZR 361/03, aaO) war nicht nur geklärt, dass eine Schönheitsreparaturkla usel mit einem " starren " Fristenplan keine rechtliche Grundlage für einen Vorschussa n- spruch bietet, vielmehr lag auch - erst recht, wenn anwaltlicher Rat eingeholt worden wäre - die Annahme nahe , jedenfalls aber bestanden - was ausreicht - erhebliche Anhal tspunkte, dass eine solche Formularklausel auch keinen Rechtsgrund für Geldleistungen darstellt, die der Mieter bei Auszug anstelle vermeintlich geschuldete r Schönheitsreparaturen vornimmt. Den Klägern war deshalb (bereits) mit der Veröffentlichung des vor genannten Senatsurteils die Erhebung einer Klage auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung E r- folg versprechend möglich und damit zumutbar. 2 . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. D as Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand . 6 7 - 5 - D er Revision fehlt schon deshalb die Erfolgsaussicht, weil der Klagea n- spruch entgegen der Auffassung der Revision aus den oben genannten Grü n- den selbst bei Anwendung der Vorschriften über die regelmäßige Verjährung s- frist (§§ 195, 199 BGB) verjährt ist und sich das Berufungs urteil bereits aus di e- sem Grund als richtig erweist. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsver fahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 29.04.2010 - 9 C 386/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2011 - 63 S 277/10 - 8 9
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