BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 141 /1 2 Verkündet am: 5 . Juli 2013 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 813 Abs. 1 Satz 1, § 214 Abs. 2 Satz 1 Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen. BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 1147; ZPO § 867 Abs. 1 , § 767 Abs. 2 und 3 Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvol l- streckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bere icherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstr e- ckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828). BGH, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5 . Juli 201 3 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , den R ichter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäf tsführer der Klägerin (fortan: Vollstreckungsschuldner) Darlehen in erheblichem Umfang. Zur Darl e- henssicherung bestellte dieser in mehreren notariellen Urkunden an verschi e- denen Grundstücken zugunsten der Beklagten Grundschulden , übernahm die persönliche H aftung für die Grundschuldbeträge und unterwarf sich wegen di e- ser Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesa m- tes Vermögen . Seit dem Jahr 2000 betreibt die Beklagte aus fünf dieser notar i- 1 - 3 - ellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. D ie Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners wies das Landgericht Köln mit Urteil vom 6. November 2001 ab. Zwischen März und Juni 2002 wurden zugunsten der Beklagten an dem von dem Vollstreckungsschuldner bewohnten Villeng run d- stück in Abt. III Nr. 1 - 5 fünf Zwangssicherungshypotheken eingetragen. Mit V ertrag vom 30. April 2002 verkaufte der Vollstreckungsschuldner das Villengrundstück an die Klägerin, die am 12. September 2002 als Eigent ü- merin in das Grundbuch eingetragen wurde. Sie wurde mit Urteil des Landg e- richts Berlin vom 21. Dezember 2004 verurteilt, wegen einer der Beklagten g e- gen den Vollstreckungsschuldner zustehenden F orderung in Höhe von 15 Mi o. e- ser Grundlage erwirkte die Beklagte im Februar 2005 die Eintragung einer we i- teren Sicherungshypothek an dem Grundstück (Abt. III Nr. 6). Wegen der in Abt. III Nr. 5 eingetragenen Zwangss icherungshypothek betrieb die Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrun d- stüc ks. Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 18. Januar 2005 anberaumt. Am 13. Januar 2005 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen B e- trag von 499.361 (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 5 nebst Zinsen) und a entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 1 - 4 nebst Zinsen) . Die Beklagte ve r- rechnete die Zahlungen mit der persönlichen Schuld des Vollstreckungsschul d- ners. Das Grundstück wurde später in Vollstreckung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 6 zwangsversteigert ; der Zuschlag wurde einem Dritten erteilt. Die Klägerin verlangt von der Beklagt en Rückzahlung von 1.520.451,25 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit der Begründung , bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe 2 3 4 - 4 - es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der B eklagten gehandelt. Das Landg e- richt hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Obe r- landesgericht das Urteil im Zinssatz dahingehend abgeändert, dass der Kläg e- rin nur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen; im Übrigen hat es die Beru fung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihren Zinsantrag we i- ter. Beide Seiten beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmi t- tels. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht bejaht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB. Die Zahlungen vom Januar 2005 seien teilweise ohne Rec htsgrund und teilweise auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung geleistet worden. S o- weit die Klägerin die auf bereits verjährte Zinsansprüche geleisteten Zahlungen zurückverlange, sei der Anspruch nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 21 4 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstr e- ckung erfolgt sei. Auch stehe § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen . Selbst wenn dem Vollstreckungsschuldner die Einrede der Verjährung genommen sein sol l- te, weil er sie im Rahmen der Vo llstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Köln nicht geltend gemacht habe, erstrecke sich dies nicht auf die Klägerin ; denn wenn dem Sicherungsgeber gemäß § 1137 Abs. 2 BGB die persönlichen Einreden auch bei einem Verzicht des Hauptschuldners erhalten bli eben, mü s- 5 - 5 - se dies erst recht gelten, wenn der Hauptschuldner sie nicht sehenden Auges, sondern lediglich infolge nachlässiger Prozessführung verliere. Verzugs zinsen schulde die Beklagte gemäß § 288 Abs. 1 BGB aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem B asiszinssatz, da der geltend gemachte Zahlung s- anspruch nicht eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sei. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. A. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründu ng des Ber u- fungsgerichts trägt einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB nicht. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Ber u- fungsgericht allerdings davon aus, dass die von d er Klägerin gegenüber der Beklagten erbrachten Zahlungen vom Januar 2005 eine Leistung der Klägerin auf die Sicherungshypotheken und nicht des Vollstreckungsschuldners auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit darstellen. Sie hat gegenüber der Bekla g- ten einen eigenen , auf die dingliche Haftung des Grundstücks bezogenen Lei s- tungszweck verfolgt, nämlich die Abwendung des Verlusts ihres Grundstücks durch die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung (§§ 1147, 1142 BGB). Ebenso nimmt das Berufungsgeri cht mit Rücksicht auf die strenge A k- zessorietät einer Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) zu Recht an, dass die Za h- lungen dann ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgt wären , wenn bei ihrer Vornahme die den Zwangshypotheken z u- grunde liegenden Forderungen aus der persönlichen Haftungsübernahme für 6 7 8 - 6 - den Grundschuldbetrag aufgrund von Leistungen auf die Grundschuld bereits erfüllt waren . 2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der ge l- tend gemachte Bereicher ungsanspruch hinsichtlich verjährter Zinsansprüche nicht gem äß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 216 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjäh r- ten Anspruchs Geleistete nicht zurück gefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Diese Ausnahme von der R e- gel des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt aber nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat. Ist wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, steht dem Schuldner ein Rückforderungsanspruch zu. Als unfreiwillig ist es fe r- ner anzusehen , wenn der Schuldner zahlt, um einer drohenden Zwangsvollstr e- ckung zuvorzukom men (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320; MünchKomm - BGB/Grothe, 6. Aufl., § 214 Rn. 9; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 214 Rn. 37; Erman/J. Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 214 Rn. 7a; Soergel/Niede nführ, BGB, 13. Aufl., § 222 aF Rn. 12). So liegt es hier. Zwar hat die Bekla gte im Zeitpunkt der Za h- lung die Zwangsvollstreckung nur aus der Zwangssicherungshypothek in Abt. III Nr. 5 betrieben, nicht dagegen aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht aber darauf ab, dass die Klägerin - schon im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner spätestens seit dem Jahr 2002 die Zwangsvollstr e- ckung in das Grundstück betrieben hatte - jederzeit mit einer Zwangsvollstr e- ckung auch aus den Zwangss icherungshypo theken in Abt. III Nr. 1 - 4 habe rechnen müssen. Dies habe die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst bestätigt. Damit dienten auch die auf diese Hypotheken geleisteten Zahlungen 9 10 - 7 - der Klägerin dem Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung du rch die Beklagte zu vermeiden. 3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn de m Leistenden ein Gesetz - oder Sittenverstoß zur Last fällt. Diese Vorausse t- zungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit der Zahlung an die Beklagte ihr Befriedigungsrec ht gem. § 1142 BGB wahrgenommen . Damit hat sie weder gegen ein gesetzliches Verb ot noch gegen die guten Sitten ver stoßen. 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aber nicht auf solche Einwände stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre. a) Durch den Erwerb des mit den Zwangssicherungshypotheken belast e- ten Grundstücks von dem Vollstreckungsschuldner ist die Klägerin dessen din g- liche Rechtsnachfolgerin geworden. Begehrt der Gläubiger der Sicherungs h y- p o thek gegen über dem neuen Eigentümer aus dem dinglichen Recht die Du l- dung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 BGB), st e- hen diesem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen den tit u- lierten Anspruch, der der Zwangshypothek zugrunde li egt, nur die Einwendu n- gen zu, die sein Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner, gehabt hätte; denn er soll als dessen Rechtsnachfolger nicht besser stehen als jener. Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den v ollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel - bzw. hier in den vollstreckbaren Urkunden - festg e- stel l te Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch selbst nur die Ei n- 11 12 13 - 8 - wendungen erheben, die der Volls treckungsschuldner je nach Art des vol l- streckba ren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 4, §§ 795, 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte (BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 1137 Abs. 2 BGB kein and eres Ergebnis. Nach dieser Norm verliert der Eigentümer, der nicht der persönliche Schuldner ist, eine Einrede nicht dadurch, dass der Schuldner auf sie verzichtet. D ie Vorschrift betrifft das materielle Recht. Ob und welche materiell - rechtlich en Einwendungen der Grundstückse igentü mer noch geltend machen kann, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel ve r- fügt, der ihm die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet, richtet sich demg e- genüber nach prozessualen Vorschriften, insbesondere nach § 767 ZPO . b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den der Zwangshypothek zugrunde lieg enden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvol l- kungsgege n- April 2001 - II ZR 331/99, NJW - RR 2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell - recht liche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichke i- ten der Vollstreckungsabwehrklage fort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt ein e solche Bereicherungsklage de n- selben Einschränkungen , denen eine Vollstre ckungsabwehr klage unterlegen wäre . Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger 14 15 - 9 - des Vollstreckungsschuldners einen bereicherungsrechtlichen Rückforderung s- an spruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvol l- streckung geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckung s- gläubiger ausgeschlossen sind. c) D aher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in e i- ner Vollstreckungsabwehrklage den Verjährungs - bzw. Erfüllungseinwand im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin noch hätte erheben können . Nur dann dürfte sich auch die Klägerin hierauf berufen. Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der Beklagten aus den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage e r- hoben hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren Vollstreckungsabwehrklageverfahr en § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen ausg e- schlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich - objektiv) hätte ge l- tend machen können (BGH, Urteil vom 21. Mai 1973 - II ZR 22/72, B GHZ 61, 25, 26 ff.; Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84, NJW - RR 1987, 59). Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der münd lichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande war (BGH, Urteil vom 6. Februar 1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586; Urteil vom 28. Mai 1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281). Für die Frage, ob der hier im Raum stehende Verjäh rungs - und Erfü l- lungseinwand durch das frühere Vollstreckungsgegenklageverfahren ausg e- schlossen ist, kommt es daher darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem 16 17 18 - 10 - Umfang die Forderungen der Beklagten aus der persönlichen Haftungsübe r- nahme des Vollstreckung sschuldners aufgrund anderweitiger Vollstreckung s- maßnahmen erfüllt worden waren bzw. welche konkreten Zinsbeträge zu we l- chem Zeitpunkt verjährt waren. Hierzu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Rec htsstreit ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. Sofern ein bere i- cherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht, schuldet die Beklagte gem. § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Rechtsfehlerfrei nimmt das Ber u- fungsgericht an, dass die Forderung de r Klägerin keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB ist. Eine solche liegt dann vor, wenn die Ford e- rung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lie ferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistung en besteht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 12). Daran fehlt es hier. 19 - 11 - Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stellt nicht ein Entgelt für von i hr gelieferte Güter oder erbrachte Dienstleistungen dar. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 24.06.2011 - 16 O 114/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.05.2012 - 16 U 112/11 -
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