BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 141/13 Verkündet am: 18. November 2014 Holmes Justizangestellte als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII §§ 104, 108, 110 Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherung s- trägers, in der de r Unfall eines - auf Grund eines wirksamen Vertrags - entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als A r- beitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrech t- lich dem Unternehmen des Entlei hers zuzuordnen und diesen als haftungsprivil e- giert anzusehen. BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 141/13 - OLG Schleswig LG Kiel - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2014 durch den Vors itzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversi cherung, nimmt den Beklagten als Inhaber eines U nternehmens für Elektroninstallation gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des Zeugen M. (im Folgenden: der Geschädigte) in Anspruch. Am 9. Juni 2008 führten ein Mi tarbeiter des Beklagten, der Zeuge S., sowie zwei vom Beklagten bei einer Zeitarbeitsfirma georderte Leiharbeitne h- mer, der Zeuge G. und der Geschädigte, Arbeiten auf dem Dach einer Reithalle aus, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert werden sollte. S icherheitsnetze und ein Schutzgerüst waren an diesem Tag noch nicht angebracht. Der G e- schädigte trat auf eine zum Dach gehörende Lichtplatte, wodurch diese ze r- 1 2 - 3 - brach. Er stürzte etwa sieben Meter tief auf den Hallenboden und verletzte sich schwer. Das La ndgericht hat die Klage nach Vernehmung der drei Zeugen abg e- wiesen, weil der Beklagte den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeig e- führt habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landg e- richtliche Urteil ohne weitere Beweisaufn ahme abgeändert. Es hat einen A n- e- rechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kläg e- rin auch alle weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendu ngen zu ersetzen, die ihr wegen des Unfalls entstanden sind oder künftig entstehen werden. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Bekla g- ten, mit der dieser seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterve r- folgt. Entscheidungsgrün de: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2013, 409 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lägen dem Grunde nach vor. Aus dem Bescheid der Klägerin vom 27. Juli 2009 ergebe sich mit binde nder Wirkung, dass der Unfall des Geschädigten ein Versicherungsfall sei, für den die Klägerin zuständig sei. Auch sei die Haftung des Beklagten gemäß § 104 SGB VII beschränkt. Der Geschädigte habe zum Unfallzeitpunkt in einer sonstigen die Versicherung be gründenden Beziehung zum Beklagten gestanden, weil er als Leiharbeiter auf einer Baustelle des B e- klagten tätig gewesen sei und dort dessen W eisungen unterlegen habe. 3 4 - 4 - Der Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, da er Unfallverhü tungsvorschriften nicht beachtet habe, die elementare Sich e- rungspflichten zum Inhalt hätten. Angesichts der Firsthöhe des Daches von si e- ben Metern und der nicht tragfähigen Lichtbänder seien Sicherungseinrichtu n- gen zur Verhinderung eines Durchbruchs notwen dig gewesen, die jedoch zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien. Insbesondere seien nach den nicht angegriffenen, bindenden Feststellungen des Landgerichts jedenfalls zum Unfallzeitpunkt keine Aluprofile mehr in den Sicken des betreffenden Lichtb a n- des vorhanden gewesen; die Profile seien zuvor von dem Lichtband entfernt worden, um sie zwischen den Lichtbändern zu montieren. Bei einem derart schwer wiegenden Verstoß sei der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt. Die vom Beklagten behauptete Anweisung, nicht auf die Lichtbänder zu treten, sei unzureichend gewesen, da bei Handwerksarbe i- ten auf einem Hallendach auch Vorsorge gegen unbedarfte Bewegungen g e- troffen werden müsse. Auch die angebliche weitere Anweisung, Alu profile in die Sicken der Lichtbänder zu legen, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht g e- eignet, den Beklagten subjektiv zu entlasten. Der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die angeordnete Maßnahme geeignet gewesen sei, den Durchb ruch eines Mitarbeiters durch ein Lichtband zu verhindern. Denn bei der Durchführung der geplanten Arbeiten hätten die Profile zwangsläufig wieder von den Lichtbändern entfernt werden müssen. Soweit das Landgericht die vor A b- schluss der Arbeiten erfolgte E ntfernung der Aluprofile von den Lichtbändern als Verstoß gegen die Anordnungen des Beklagten angesehen habe, sei der Senat daran nicht gebunden, weil den Aussagen der im ersten Rechtszug ve r- nommenen Zeugen konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die Zw eifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen begründeten. Aus den protokollierten Au s- sagen des Zeugen S. und des Geschädigten ergebe sich, dass die Aluprofile 5 6 - 5 - nach dem vom Beklagten erteilten Arbeitsauftrag zwischen den Lichtbändern befestigt werden sollte n, damit am nächsten Tag mit der Montage der Photovo l- taik - Module begonnen werden konnte; dazu hätten die Profile von den Lich t- bändern entfernt werden müssen. Eine nochmalige Vernehmung der Zeugen sei nicht erforderlich, da das Landge richt den Aussagen gefo lgt sei. Der Beklagte behaupte zwar nunmehr, die Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern sei weder geplant noch notwendig gewesen, weil die Al u- schienen im Bereich unterhalb der Lichtbänder erst am nächsten Tag hätten montiert werden sollen. Dieser neue Vortrag sei jedoch nicht zuzulassen und ändere im Übrigen auch nichts an der Ungeeignetheit der angeordneten Ma ß- nahme. Die für den Bereich unterhalb der Lichtbänder vorgesehenen Profile könnten, da dieser schmale Streifen allenfalls ein Viertel der D achfläche au s- mache, nicht zur Abdeckung aller Lichtbänder ausgereicht haben. Daher hätte auf jeden Fall ein Teil der zur Abdeckung der Lichtbänder verwendeten Profile im Laufe der Arbeiten wieder entfernt werden müssen. Die in die Sicken der Lichtbänder ge legten Aluprofile seien außerdem auch nicht gegen ein Abru t- schen gesichert gewesen und eine seitliche Absturzsicherung habe weitgehend gefehlt. Unter diesen Umständen seien die behaupteten Sicherungsmaßna h- men derart lückenhaft und ungeeignet gewesen, dass die Pflichtverletzung u n- ter Berücksichtigung der auf der Hand liegenden tödlichen Gefahren als subje k- tiv unentschuldbar angesehen werden müsse. 7 - 6 - II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte eine Person ist, deren Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII b e- schränkt ist. Nach dieser Bestimmung sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ih ren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Persone n- schadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet der Beklagte vorliegend nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um e i- nen Wegeunfall. Der Un fall ist haftungsrechtlich auch dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnen, denn der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt auf de s- sen Baustelle als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit als Versicherter für ihn tätig. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenosse n- schaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hat. a) Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 112 i.V.m. § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstr eckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter au f- grund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 8 9 10 - 7 - Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfal l zuz u- rechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 9, 13; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 21; vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12, VersR 2013, 862 Rn. 9, jeweils mwN). An der Zuordnung des Unfal ls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 13; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/ 08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 20 f. ; aA BAG, NZA - RR 2010, 123 Rn. 27, 54 f.). b) Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines - auf Grund eines wirksamen Ve r- trags - entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des E ntleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuor d- nen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen. aa) Der Senat hat seine Auffassung, die Bindungswir kung des § 108 SGB VII erstrecke sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Unte r- nehmen der Unfall zuzurechnen ist, damit begründet, dass durch die - im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozia l- gesetzbuch VII neu geschaffenen - Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrf a- cher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle (U rteile vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 aaO und vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, aaO Rn. 13, 18; z u- stimmend ErfK/Rolfs, 14. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 3; Bereiter - Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 4.4 [Stand: Mai 2011]; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 108 Rn. 4; ablehnend Ricke in Kasseler 11 12 - 8 - Kommentar, § 104 SGB VII Rn. 10 [Stand: Dezember 2011]; ders., NZS 2011, 454; von Koppenfels - Spies, SGb 2013, 373; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10; anders auch BAG, aaO). bb) Diese Er wägungen lassen sich jedoch nicht auf die erlaubte Arbei t- nehmerüberlassung übertragen. Sie ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die der Annahme entgegenstehen, dass die Beschränkung der Zuordnung e i- nes Arbeitsunfalls zu einem Unternehmen auch in dieser Fallkonstellation dem Willen des Gesetzgebers entspricht und den Schutzzwecken der §§ 104 ff. SGB VII Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 20). So wird ein mehrfacher Versicherungsschutz bei der Arbeitneh merübe r- lassung in erster Linie durch die spezielle Vorschrift des § 133 Abs. 2 SGB VII verhindert, wonach sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach der Zuständigkeit für das Unternehmen des Verleihers bestimmt (vgl. Köhler in Becker/Franke /Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 10; Quabach in jurisPK - SGB VII, 2. Aufl., § 133 Rn. 29). Anders als § 135 SGB VII (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 13) hat die Bestimmung des § 133 Abs. 2 SGB VII ein Vorbild in d er Reichsversicherungsordnung. Sie entspricht im Wesentlichen dem mit Unfallversicherungs - Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geschaffenen § 648 RVO, wonach eine B e- rufsgenossenschaft Arbeitsunfälle bei Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht, dann zu entschäd i- gen hat, wenn ein ihr angehöriger Unternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt zu zahlen hat (vgl. BT - Drucks. 13/2204, S. 108). Trotz dieser Regelung bestand unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung kein Zweifel daran, dass ein Arbeitsunfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers z u- geordnet werden konnte und diesem deshalb das Haftungsprivileg des § 636 13 14 - 9 - Abs. 1 RVO zugute kam. Dies ergab sich bereits aus der au sdrücklichen g e- setzlichen Regelung in § 636 Abs. 2 RVO, durch die klargestellt werden sollte, dass der grundsätzliche Ausschluss der Haftung des Unternehmers gemäß § 636 Abs. 1 RVO auch für den Entleiher im Verhältnis zu dem für ihn tätigen Leiharbeitnehme r gilt (BT - Drucks. 3/758 S. 60; vgl. BAGE 42, 194, 200). Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des Sozialgesetzbuchs VII nicht ändern. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist er davon ausgega n- gen, dass dem Entleiher die Haftungsprivileg ierung auch nach neuem Recht zugute kommt. Wegen des vermeintlich klaren Wortlauts des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - "Versicherte, die für ihre Unternehmen tätig sind" - hat er eine besondere Regelung für Leiharbeitnehmer für entbehrlich gehalten (BT - Druck s. 13/2204 S. 100; vgl. Lemcke, r+s 2009, 391, 392; Kampen, NJW 2010, 2311, 2315; Ricke, NZS 2011, 454, 457; von Koppenfels - Spies, SGb 2013, 373, 378; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10). Auch steht der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere fü r Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern (Lemcke, r+s 2013, 411, 412; Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 5), in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient zunächst als Ausg leich für die allein von dem Unternehmer getragene Be i- tragslast. Darüber hinaus bezweckt sie die Wahrung des Betriebsfriedens, i n- dem Streitigkeiten über die Unfallverantwortung vermieden werden (vgl. S e- natsurteile vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8 , 330, 338; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn. 11; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ, 157, 213, 218, jeweils mwN; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Schließlich soll sie auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Betriebsgemeinschaft eine Gefahrengemeinschaft darstellt (vgl. BVerfGE 34, 118, 136; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 15 - 10 - SGB VII Rn. 2 [Stand: Dezember 2011]; Hollo in jurisPK - SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 9; von Koppenfels - Spies, SGb 2013, 373, 377 ). Diese Schutzzwecke würden im Fall der Arbeitnehmerüberlassung wei t- gehend verfehlt, wenn eine Haftungsprivilegierung des Entleihers verneint wü r- de. Denn bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern kommt eine Haftung der Verleiher unabhängig von einer H aftungsbeschränkung typischerweise nur selten in Betracht (vgl. Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 78; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 758). Demgegenüber wären die Entle i- her auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA - RR 2010, 123 Rn. 43 f.) - insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschri f- ten unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT - Drucks. 3/758 S. 60) - und info l- ge der Eingli ederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsb e- schränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Es steht in Einklang mit den Schutzzwecken des Haftungsprivil egs, dieses Risiko als durch die für die Leiharbeitnehmer gezahlten Unfallversicherungsbeiträge abgelöst anzus e- hen (vgl. bereits BT - Drucks. 3/758 S. 60). cc ) Dem steht nicht entgegen, dass der Entleiher die Beiträge regelm ä- ßig nicht selbst an die zustä ndige Berufsgenossenschaft abführt, weil der Ve r- leiher Beitragsschuldner ist (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 150 Rn. 11; Schlaeger in BeckOK SozR, § 150 SGB VII Rn. 7 [Stand: Juni 2014]). In den praktisch b e- deutsamen Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerübe rlassung wird der Verleiher die Beiträge bei der Kalkulation des Entgelts berücksichtigen und an den En t- leiher weiterreichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 333; Lehmacher, r+s - Beil. 2011, 79, 81). Darüber hinaus haftet der Entleiher dem Unfallversicherungsträger gegenüber wie ein selbstschuldn e- 16 17 - 11 - rischer Bürge (§ 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber - Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend i st (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, Arbeit s- unfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeite n- den eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 171, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Ja nuar 1953 - VI ZR 161/52, aaO). c) Der Ges chädigte war zum Unfallzeitpunkt als Versicherter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für den Beklagten tätig. Er war als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer gemeinsam mit einem eigenen Arbeitnehmer des Beklagten auf dessen Baustelle eingesetzt und damit wie ein Beschäftigter des Beklagten tätig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Für die Beantwortung der Frage, ob der G e- schädigte wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist , ist entscheidend, ob er Aufgaben des anderen Unternehmen s wahrgenommen hat und die Aufgaben seiner Tätigkeit bei wertender Betrac h- tung der Einzelfallumstände auch das Gepräge gegeben haben (Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, 1046 f.; BAG, NZA - RR 2010, 123 Rn. 35). Diese Voraussetzu ngen sind erfüllt, wenn ein dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer i m Unternehmen des Entleihers eingesetzt wird (vgl. BSGE 98, 285 Rn. 17; OLG Jena r+s 2010, 533; LAG Berlin - Brandenburg, r+s 2014, 48; Krasney in: Becker/Burchardt/der s./ Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 11 [Stand: September 2010]; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 8; Waltermann in Eichenhofer/ Wenner, SGB VII, § 104 Rn. 10; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 11 f.; Hollo in jurisPK - SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 25; Sch ü- 18 19 - 12 - ren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 756; Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 77; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 31 Rn. 81; Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschä den nach dem Unfallversicherung s- recht, S. 154 f.). Die von dem Leiharbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben werden nämlich - anders als bei einem Dienst - oder Werkvertrag - nicht au f- grund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags von dem Verleiher übernommen. Desse n Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeit s- kräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zi e- len in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt (BAGE 77, 102, 110 f.; 87, 186, 189; 96, 150, 153). 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, der B e- klagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderu ngen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein solcher Verstoß lässt sich nicht allein m it der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften begründen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherung smaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, o b- wohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht 20 21 - 13 - haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden g e- rechtfertigt ist (Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986 und vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13, VersR 2014, 481 Rn. 7 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Oktober 1 988 - VI ZR 15/88, Vers R 1989, 109, 110 zu § 640 RVO). b) Diese rechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt. Es hat nicht allein daraus, dass an der Unfallstelle keinerlei Absturzsicherung vorhande n war und somit objektiv ein Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten vorlag, auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden des Beklagten geschlossen. Vielmehr hat es sich konkret mit der persönlichen Verantwortung des Beklagten für den objektiv vo r- s chriftswidrigen Zustand befasst und hat geprüft, ob die vom Beklagten behau p- teten Anweisungen geeignet waren, ihn wenigstens subjektiv zu entlasten. c) Die diesbezügliche Würdigung beruht aber auf einem Verfahrensfe h- ler. Dies rügt die Revision mit Erfol g. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die angebliche Anweisung, Aluprofile in die Sicken der Lichtbänder zu legen, geeignet gewesen sei, den Durchbruch eines Mitarbeiters durch ein Lichtband zu verh indern. Dies hat es - gestützt auf die protokollierten Aussagen des Geschädigten und des Zeugen S. vor dem Landgericht - damit begründet, dass die Aluprofile nach dem vom Beklagten erteilten Arbeitsauftrag im Zuge der Arbeiten wieder von den Lichtbändern e ntfernt werden mussten; dies ist im Falle des Lichtbandes, durch das der Beklagte gestürzt ist, auch ta t- sächlich geschehen. Allerdings verweist die Revision mit Recht darauf, dass der Beklagte nach seinem Vortrag Sicherheitsnetze und ein Schutzgerüst beste llt hatte, die am Tag nach dem Unfall montiert wurden; davon ist auch das Lan d- 22 23 24 - 14 - gericht ausgegangen. In Ermangelung gegenteiliger Feststellungen ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die Lichtbänder nach der Montage der Netze und des Gerüsts a llein durch diese ausreichend gesichert waren. Die auf die Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern abstellende Begründung des Berufungsgerichts ist deshalb schon im Ansatz nur dann tragfähig, wenn es angenommen haben sollte, dass es dem Arbeitsauftr ag des Beklagten en t- sprach, bereits am Unfalltag - also vor der Montage der anderen Sicherungsei n- richtungen - Aluprofile von den Lichtbändern zu entfernen oder dass der B e- klagte dies jedenfalls nicht in der gebotenen Weise verhindert hat. Die Ausfü h- rungen des Berufungsgerichts sind insoweit nicht eindeutig. Versteht man das Berufungsurteil gleichwohl in dem genannten Sinne, so hat das Berufungsgericht die von ihm herangezogenen Zeugenaussagen anders gewürdigt als das Landgericht. Es wäre deshalb verpflic htet gewesen, die beiden Zeugen erneut zu vernehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 5; vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, NJW 2011, 1364 Rn. 6; vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW - RR 2012, 704 Rn. 6 f.; U rteil vom 29. September 2011 - VII ZR 87/11, NJW 2011, 3780 Rn. 16). Denn das Landgericht hatte die vor der Montage der anderen Sicherungseinrichtungen erfolgte Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern als Verstoß gegen die Anordnungen des Beklagten gewertet, der diesem nicht zugerechnet werden könne. Zu dieser Einschätzung hätte das Landgericht nicht gelangen können, wenn es den auch von ihm für glaubhaft gehaltenen Zeugenaussagen entnommen hätte, dass die fraglichen Aluprofile nach dem vom Beklagten erteilten Arbeitsauftrag noch am Unfalltag wieder von den Lichtbändern entfernt werden sollten oder der Beklagte dies jedenfalls nicht in der gebotenen Weise verhindert hat. Dies lässt sich den protokollierten Ze u- genaussagen im Übrigen auch nicht, jedenfa lls nicht eindeutig entnehmen, so dass schon deshalb eine erneute Vernehmung geboten gewe sen wäre. 25 - 15 - Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler, weil das Ber u- fungsgericht seine Würdigung maßgeblich auf die beiden Zeugenaussagen g e- stützt hat. Soweit es hilfsweise den nicht zugelassenen neuen Beklagtenvortrag gewürdigt und soweit es ergänzend auf die fehlende Sicherung der Aluprofile gegen ein Abrutschen abgestellt hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht en t- nehmen, dass dies allein seine Annah me trägt, die angebliche Anordnung, Al u- profile in die Sicken der Lichtbänder zu legen, sei nicht geeignet, den Beklagten subjektiv zu entlasten. Da das Lichtband, durch das der Geschädigte gestürzt ist, zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht gesichert war, wa r eine fehlende B e- festigung der Profile im Übrigen auch nicht unfallursächlich. Dies gilt auch für das Fehlen einer seitlichen Absturzsicherung, so dass darauf allein der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ebenfalls nicht gestützt werden kann. 3. Nach a lledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen. Dies gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit zu einer erneuten Prüfung des in den Urteilsgründen nicht behandelt en Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO). Da der Klageanspruch aus der Verletzung eines auch d e- liktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsgutes resultiert, wäre ein Festste l- lungsinteresse allerdings entgegen der Auffassung der Revision - anders als be i reinen Vermögensschäden (dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN) - nur zu verneinen, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund bestünde, mit weiteren Au f- wendungen wenigstens zu rechnen (vg l. Senat, Urteil vom 16. Januar 2001 26 27 - 16 - - VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875 und Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708 Rn. 5 für Schadensersatzansprüche). Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 03.12.2010 - 17 O 121/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.03.2013 - 11 U 4/11 -
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