ECLI:DE:BGH:2017:140617UIVZR141.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 141/16 Verkündet am: 14. Juni 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KK 2009 § 1; ESchG § 1 1. Zum Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbot e ne Behandlung (hier: künstliche Befruchtung mittels Eizellspende). 2 . § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 ist dahingehend auszulegen, dass der Versicherer l e- diglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzt, die nach deu t- schem Recht in Deutschland erlaubt sind. BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16 - OLG München LG München I - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Göt z auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberla n- desgerichts Mün chen - 25. Zivilsenat - vom 13. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Di e Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Behandlungskosten wegen künstlicher Befruchtung aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Krankheitskostenversicherung . Die in den V ertrag einbezogenen Allgemeine n Versicheru ngsb e- dingungen für die Krankheitskosten - und Krankenhaustagegeldversich e- rung umfassen in Teil I die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung ( MB/KK 2009) , die auszugsweise wie folgt lauten: 1 2 - 3 - " § 1 Gegenstand, Umfang und Geltung sbereich des Vers i- cherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Kran k- heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Erei g- nisse. .. . Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufw endungen für Heilbehandlung und sonst ve r- einbarte Leistungen, (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Hei l- behandlung einer versicherten Person wegen Kran k- (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsb e- dingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschri f- ten. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilb e- handlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden . Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalt e s im außereuropäischen Ausland besteht auch o hne besondere Vereinbarung Versicherung s- schutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Hei l- behandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt we r- den, besteht Versicherungsschutz, solange die vers i- cherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. " Die in Teil II der A llgemeinen V ersicherungsbedingungen enthalt e- nen Tarifbedingungen der Beklagten (TB 2009) lauten auszugsweise wie folgt: 3 - 4 - " Nr. 19 a Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Heilb e- h andlung (1) Keine Leistungspflicht besteht für Mehrkosten einer Heilbehandlung im Ausland außerhalb der EU bzw. (3) Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehand lung im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht n- det Abs. (1) keine Anwendung. Die im Jahr 1969 geborene Klägerin und ihr Ehemann waren ki n- derlos. Im Jahr 2011 ließ die Klägerin im Wege der sogenannten In - v itro - Fertilisation (IVF) in Deutschland fünf letztlich erfolglose Befruchtung s- versuche vornehmen. Im Jahr 2012 begab sie sich zu einer Behandlung in ein IVF - Zentrum in der Tschechische n Republik , wo insgesamt drei Versuche einer - nach tschechischem Recht erlaubten - Eizellspende mit IVF - Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (sog . Blastozy s- tentransfer) durchgeführt wurden . Den Spenderinnen wurden jeweils si e- ben oder neun Eizellen entnommen, von denen sechs, fünf und acht b e- fru chtet werden konnten . E s kam jeweils zum Transfer von zwei Blast o- zy s ten. Der letzte Versuch führte zu einer Zwillingsschwangerschaft der Klägerin , die i m J ahr 2013 zwei Jungen gebar . F ür die Behandlung in der Tschechischen Republik wurden der Klägerin 11.137,76 s ie - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - mit ihrer Klage von der Beklagten begehrt. Die Beklagte lehnt die Erstattung ab, weil Behandlung en mit g e- spendeten Eizellen in Deutschland als Verstoß gegen das Gesetz zum 4 5 - 5 - Schutz von Embryonen (ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. No - vember 2011 (BGBl. I S. 2228), verboten seien und strafrechtlich verfolgt würden. D er Behandlungsvertrag sei daher ge mäß § 1 34 BGB nichtig. Jedenfalls hand e le es sich nicht um berechtigte Auf w endungen. Darüber hinaus liege schon keine Heilbehandlung vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , d as Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Mit d er Revision ve r- folgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2016, 1301 veröffentlicht ist, hat eine Erstattungspflicht der B e- klagten abgelehnt, weil die künstliche Befruchtung mit gespendeten E i- zellen, wenn sie in Deutschland erfolgt wäre , gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 ESchG strafbar gewesen wäre . Zwar liege bei dieser Form der künstlichen Befruchtung eine Hei l- behan dlung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, obwohl die Kinder nicht genetische Nachkommen der Mutter seien . Auch sei der Vertrag über die ärztliche Behand lung in der Tschechischen Republik nicht bereits aufgrund des Verbotsgesetzcharakters de r Strafvo rschriften des § 1 ESchG gemäß § 134 BGB unwirksam . Bei verständiger Würd i- 6 7 8 9 - 6 - gung de r Bedingungen in § 1 Abs. 2 bis 4 MB/KK 2009 i n ihrem Zusa m- menhang erschließe sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber , dass die Erstreckung des Versicherungssch utzes auf Europa nicht dazu führe, dass dafür insofern ein weitergehender Schutz als im Inland zugesagt w e rde, als auch Kosten für Heilbehandlungen erstattet werden müssten, die lediglich in einigen Ländern des europäischen Auslands e r- laubt, in Deutschland aber unter Strafandrohung verboten seien. Darüber hinaus sei es der Beklagten nach § 242 BGB nicht zuzumuten, die Ko s- ten einer nach deutschem Recht verbotenen und bei Durchführung in Deutschland unter Strafe gestellten Behandlung bei Ver lagerung in das Au sland zu übernehmen. Europäisches Gemeinschaftsrecht rechtfertige keine andere B e- wertung. Zwar sei bei fehlender Erstattungspflicht grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV betroffen. Es fehle aber an e i- ner Beschränkung der Die nstle istungsfreiheit, weil dies eine Benachteil i- gung von Dienstleistungserbringern ausländischer Mitgliedstaaten g e- genüber solchen im Inneren des Mitgliedstaats voraussetz e. Für eine künstliche Befruchtung im Wege der Eizellspende im Inland bestehe g e- mäß § 134 BGB keine Erstattungspflicht. Die Verneinung einer Ersta t- tungspflicht für entsprechende im Ausland durchgeführte Maßnahmen führe zu keiner Schlechterbehandlung und weise keinen diskriminiere n- den Charakter auf. Unabhängig davon sei eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den gesetzgeberischen Schutzzweck des § 1 ESchG aus Gründen der öffentlichen Ordnung, S i- cherheit oder Gesundheit gerechtfertigt. II. Das hält revisions rechtliche r Nachprüfung im Ergebnis stand. 10 11 - 7 - 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass d ie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a MB/KK 2009 vo n der Beklagten i m Versicherungsfall zu ersetzenden Aufwendungen für Heilbehandlung die Kosten der Behandlung der Klägerin in der Tschechi sch en Republik nicht umfassen . a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würd i- gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei k ommt es auf die Verständnismö g- lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsu r- teile vom 16. November 2016 - IV ZR 356/15, VersR 2017, 85 Rn. 12; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.). In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Vers i- cherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177 Rn. 17 , zur Veröffentlichung in BGHZ 211, 51 vorgesehen; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92 aaO unter III 1 c; st. Rspr.). b) Danach kann offenbleiben, ob es - wie die Revisionserwiderung vorsorglich rügt - bereits an einer Heilbehandlung im Sinne der Versich e- rungsbedingungen fehlt . Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird jedenfalls § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 dahingehend verstehen , dass der Versicherer l ediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ers etzt , die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. 12 13 14 - 8 - aa) Er wird § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 2009 entnehmen, dass Vers i- cherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versiche r- ten Pe rson wegen Krankheit oder Unfallfolgen ist. Dabei wird e r nicht davon ausgehen , dass der Versicherer Aufwendungen ausnahmslos für jede derartige Heilbehandlung ersetz t . Mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KK 2009 wird er vielmehr annehmen , dass sich der Umf ang des Ve r- sicherungsschutzes im Versicherungsfall aus dem Versicherungsschein, etwaigen späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Vers i- cherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Diesen kommt, für den durchschnittlichen Vers icherungsnehmer erkennbar, eine den Umfang des Versicherungsschutzes konkretisierende und damit z u- gleich einschränkende Funktion zu (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94, VersR 1995, 328 un ter II 1) . Dass der Umfang des Versicherungssc hutzes - auch - durch die gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts bestimmt wird, entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer § 1 Abs. 3 Satz 2 MB/KK 2009 , wonach das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Darin wird er nicht alle in eine Regelung der auf den Versicherungsve r- trag anwendbaren Rechtsordnung, sondern auch eine nähere Beschre i- bung der im vorangehenden Satz genannten, den Umfang des Versich e- rungsschutzes festlegenden gesetzlichen Vorschriften sehen . Dem durchschnittliche n Versicherungsnehmer erschließt sich dies bereits dadurch, dass die Anordnung der Geltung deutschen Rechts für das Ve r- sicherungsverhältnis in einem Absatz mit dem den Umfang des Versich e- rungsschutzes konkretisierenden Verweis auf die gesetzlichen Vorschri f- ten zusammengefasst ist. Bei der gebotenen Gesamtschau wird er § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 entnehmen, dass die gesetzlichen Vorschriften das Leistungsversprechen der Beklagten ausfüllen und diese Vorschriften 15 16 - 9 - dem deutschen Recht zu entnehmen sind. Der Umfang de s Leistung s- versprechens der Beklagten beruht danach auf den deutschen rechtl i- chen Rahmenbedingungen (Kalis in Bach/Moser, Private Krankenvers i- cherung 5. Aufl. § 1 MB/KK Rn. 187). bb) Demgegenüber wird ein durchschnittlicher Versicherungsne h- mer § 1 Abs . 4 Satz 1 MB/KK 2009 nicht dahingehend verstehen , dass der nach dieser Bestimmung auf Heilbehandlung in Europa erstreckte Versicherungsschutz auch den Ersatz von Aufwendungen für solche B e- handlungen umfassen soll, die zwar in Deutschland verboten, in ande ren europäischen Staaten aber erlaubt sind. Der Revision ist zwar zuzug e- ben, dass die Bestimmung bei isolierter Betrachtung ihre s Wortlaut s i n diesem Sinne verstanden werden k ö nn te . Ein durchschnittlicher Vers i- cherungsnehmer wird aber , wie die Revisionserw iderung zutreffend au s- führt , zusätzlich die Stellung von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 im B e- dingungswerk in den Blick nehmen und danach in dieser Vorschrift eine Regelung über den räumlichen Geltungsbereich des Versicherung s- schutzes erkennen ( vgl. Kalis in Bach/Moser aaO § 1 MB/KK Rn. 192; Voit in Pröls s/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 MB/KK 2009 Rn. 20; Rogler in HK - VVG 3. Aufl. § 1 MB/KK 2009 Rn. 22). Er wird dagegen nicht da von ausgehen , dass § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 darüber hinaus den U m- fang des Leistungsv ersprechens auf nach dem Recht des jeweiligen e u- ropäischen Landes zulässige Heilbehandlungen ausdehnt. Von den v o- rangehenden, den Umfang des Versicherungsschutzes betreffenden Bestimmungen in § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 ist diese Vorschrift nämlich durch einen A bsatz getrennt. Damit setzt das Bedingungswerk ersichtlich die in der Überschrift von § 1 MB/KK 2009 vorgegebene Unterscheidung zwischen Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherung s- schutzes um . 17 - 10 - Entgegen der Ansicht der Revision folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 den Versicherungsschutz einschränkungslos auf Europa erstreckt , w ährend § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 MB/KK 2009 hinsichtlich des außereuropäischen Auslands Einschrä n- kungen vorsieht . Die zuletzt genannt e n Bestimmungen verh alten sich e r- sichtlich allein zur räumliche n Erstreckung des gewährten Versich e- rungsschutzes auf außereuropäische Länder . In welchem Umfang Au f- wendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen in diesen Ländern erstattet werden, reg el n sie dagegen nicht. Gegen dieses Verständnis sprechende Umstände ergeben sich auch nicht aus der typischen Interessenlage. Die Auffassung der Revis i- on, § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 schütze neben dem Interesse des Versicherungsnehmers, sich für eine Heilbehandlung im Ausland en t- scheiden zu können , obwohl diese auch im Inland zu erlangen wäre, erst recht sein Interesse, eine notwendige medizinische Heilbehandlung im Ausland durchführen zu lassen , die im Inland nicht angeboten werde, findet in Wortlaut und Systematik der Versicherungsbedingungen keine Stütze. Der Wortlaut von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 lässt keine Rückschlüsse auf die hinter der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Heilbe handlung in Europa stehenden Interessen zu. Der Vorschrift lässt sich auch mit Blick auf das übrige Bedingungswerk nicht entne h- men, dass die Beklagte ohne jede Einschränkung Versicherungsschutz für in Deutschland nicht angebotene Heilbehandlungen gewähren möc h- te. Zwar wird ein durchschnittliche r Versicherungsnehme r angesichts der die Leistungshöhe betreffende n Bestimmung in Nr. 19 a Abs. 3 TB 2009 davon ausgehen , dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes u n- ter den dortigen Voraussetzungen auf in Deutschland nicht oder nur tei l- weise durchführbare Behandlungen e rstrecken soll. Dem Abstellen auf 18 19 - 11 - die Durchführbarkeit der Behandlung wird er aber zugleich entnehmen, dass lediglich eine medizinisch notwendige Behandlung im Ausland e r- fasst sein soll, die in Deutschland nicht oder nicht in ausreichendem U m- fang angeboten wird. Der dahinter stehende Zweck, etwaige Defizite der medizinischen Versorgung im Inland auszugleichen, erf asst demgege n- über keine B ehandlungen, zu denen sich der Versicherte in da s Ausland begeben hat, weil s ie in Deutschland zwar medizinisch durchführ bar w ä- ren , aber verboten sind . Aus Nr. 19 a Abs. 3 TB 2009 ergibt sich nicht, d ass die Beklagte für Kosten solcher B ehandlun gen einstehen möchte . cc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich , dass das vom Ber u- fungsgericht gefundene Verständnis von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 dem rechtsunkundigen Versicherungsnehmer das Risiko der zutreffe n- den rechtlichen Beurteilung in dem besonders unübersichtlichen Bereich der rechtlichen Zulässigkeit einzelner Behandlungen zur künstlichen B e- fruchtung im europäisch en Ausland überbürde. Die Revisionserwiderung hält dem zu Recht entgegen, dass der Versicherungsnehmer vor Beginn einer Heilbehandlung vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen kann ( v gl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14 f. ; BT - Drucks. 17/1 1469 S. 13 ; siehe auch § 192 Abs. 8 VVG ) . c) Nach alledem erfasst der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 die Behandlung der Klägerin in der Tsc hechischen Repu - blik nicht, weil sie nach deutschem Recht in Deutschland verboten war . Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen annimmt , wäre jedenfalls § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ei n- schlägig, wenn die Behandlung im Inla nd durchgeführt worden wäre. 20 21 - 12 - N ach dieser Vorschrift macht sich strafbar , wer es unternimmt, eine E i- zelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwa n- gerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Zwar werden die Frau, von der die Eizelle stammt, sowie die Frau, auf die sie übert ragen wird, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 ESchG nicht bestraft. Das ändert jedoch nichts dar an , dass die künstliche Befruchtung mittels Eizellspe n- de nach deutschem Recht verboten ist . Mit dem Erlass de s Embryonenschutzgesetzes hat der Gesetzg e- ber der Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten der Me n- schenwürde und des Lebens Rechnung getragen. Durch das Verbot der auf einen späteren Embryotransfer zielenden künstlichen Befruchtung sollte insbesondere das Entstehen sogenannter gespaltener Mutterscha f- ten verhindert werden, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Das Risiko der daraus möglicherweise erwachse n- den Konflikte und negativen Auswirkungen auf die seelische Entwicklung d es Kindes sollte nicht in Kauf genommen werden ( Begründung zum R e- gierungsentwurf, BT - Drucks. 11/5460, S. 6 ff.). Das Gesetz will deshalb nicht nur den Vorgang der Befruchtung der gespendeten Eizelle als so l- chen, sondern gerade auch eine auf diese Weise her beigeführte a n- schließende Schwangerschaft verhind ern (BSG NJW 2002, 1517 ). 2. Es bedarf danach k einer Entscheidung, o b die Beklagte den Versicherungsschutz darüber hinaus ge mäß § 242 BGB verweigern kann. 3 . Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsg ericht angenommen, dass die fehlende Erstattungspflicht der Beklagten für Maßnahmen der 22 23 24 - 13 - künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende in der Tschechischen R e- publik nicht gegen europ äisches Gemeinschaftsrecht verstößt . a) Art. 19 Buchst. b der Richtlini e 2006/123/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistu n- gen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verbietet diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstü t- zung, die auf der T atsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Dienstleistungsrich t- linie findet jedoch nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. f keine Anwendung auf Gesundheitsdienstleistungen unabhängig davon, ob sie du rch Ei n- richtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, wie sie auf n a- tionaler Ebene organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentl i- che oder private Dienstleistungen handelt. Danach sind die - wie hier - in einer Privatklinik erbrachten ärz tlichen Leistungen vom Anwendungsb e- reich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, WRP 2015, 966 Rn. 13 m.w.N.; Krames in Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie Art. 2 Rn. 63). b) Ander s als die Revision meint, liegt auch keine unzulässige B e- schränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV vor . aa) Allerdings ist d er Anwendungsbereich dieser Vorschrift grun d- sätzlich eröffnet. Eine Dienstleistung unterfällt der Dienstl eistungsfre i- heit, wenn sich der in einem Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um vom dort ansässigen Leiste n- den eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuG H EuZW 2010, 907 Rn. 37 zu Art. 49 EGV; S lg. 1984, 37 7 Rn. 10 zu Art. 59 EWGV). Wie die Revision zu Recht rügt, steht der Annahme einer Beschränkung der 25 26 27 - 14 - Dienstleistungsfreiheit nicht entgegen, dass für im In - oder Ausland vo r- genommene künstliche Befruchtungen durch Eizellspende unterschied s- los keine Erstattu ngspflicht des Versicherers besteht. Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich , anders als das Berufungs gericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbri n- gers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Auf hebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten - , wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Diens t- leistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I - 11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 269 3 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. be reits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12). Das kann bei der Versagung von Versicherung s- schutz für eine in einem anderen Mitgliedstaat erlaubte Behandlung grundsätzlich der Fall sein . bb ) Inwieweit Versicherungsb edingungen privater Versicherung s- unternehmen an der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind (vgl. dazu EuGH Slg. 1984, 4277 Rn. 16 ff. zu Art. 59 EWGV; Slg. 2000, I - 4139 Rn. 30 ff. zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 48 E W GV), bedarf im Streitfall keine r Entscheidung. Eine etwaige Beschränkung der Diens t- leistungsfreiheit durch die Versagung von Versicherungsschutz für nach deutschem Recht verbotene künstliche Befruchtungen mi ttels Eizel l- spende wäre nämlich jedenfalls gerechtfertigt. Beschränkungen der Di enstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unve r- einbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeinintere s- 28 - 15 - ses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklich ung des mit ihr verfol g- ten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur E r- reichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; N VwZ 2015, 506 Rn. 47 ; Slg. 1996, I - 6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV ). So liegt es im Streitfall im Hinblick auf das Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizell spende im deutschen Recht (1) und die auf diesem Verbot beruhende Versagung von Versicherungsschu tz durch die Beklag te (2). (1) Das sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ergebende Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizell spende besteht, wie das Be r u- fungsgericht richtig erkennt, in Deutschland unterschiedslos für In - und Ausländer ( vgl. BGH, Urt eil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, FamRZ 2016, 714 Rn. 19 , 29 ) ; es wird in nicht diskriminierender Weise ang e- wandt. Das Verbot ist durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls g e- rechtfertigt. Diese sind primärrechtlich weder geregelt noch begrenzt. D ie Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewissen Spielraum, um Schut z- anliegen zu de finieren (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06, BGHZ 172, 200 Rn. 20 ; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71 ). Das Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizell spende hält diesen Spielraum ein. Das Verhindern einer gespaltenen Mutterschaft trägt, wovon im Ergebnis auch das Berufungsge richt ausgeht, der Würde des menschlichen L e- bens Rechnung und dient insbesondere der Wahrung des Kindeswohls ( Begründung zum Regierungsentwurf , BT - Drucks. 11/5460, S. 6 ff.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13 aaO Rn. 22). Auf die Achtung der Menschenwürde als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zielt auch 29 30 - 16 - die Gemeinschaftsrechtsordnung ab, ohne dass es insoweit eine Rolle spielt, dass in Deutschland dem Grundsatz der Achtung der Mensche n- würde die besondere Stellung eines selbständigen Grundrechts z u- kommt. Danach ist das Ziel, die Menschenwürde zu schützen, mit dem Gemeinschaftsrecht verein bar (EuGH Slg. 2004, I - 9609 Rn. 33 f.). Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mitglie d- staaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein berechti g- tes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach de m Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer vertraglich gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Dienstleistun gsverkehrs, bestehen (EuGH Slg. 2007, I - 11767 Rn. 93; Slg. 2004, I - 9609 Rn. 35 zu Art. 49 EGV; Kluth i n Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 56 , 57 AEUV Rn. 87; Müll er - Graf f in Streinz, EUV/AEUV 2. Aufl. Art. 56 AEUV Rn. 107; Frenz, NVwZ 2005, 48, 49). Das Verbot künstlicher Befruchtung mittels gespendeter Eizelle vermeidet die aufgrund der gespaltenen Mutterschaft befürchtete E r- schwernis de r Identitätsfindung und die damit verbundene Beeinträcht i- gung der seelischen Entwicklung der betroffenen Kinder . Dies allein s i- chert den Schutz der Menschenwürde in dem Umfang, in dem er in Deutschland grundgesetzlich ( vgl. EuGH Slg. 2004, I - 9609 Rn. 39) s i- chergestellt werden soll. Das Verbot geht nicht über das hinaus, was - auch mit Blick auf den Rang der zu schützenden Rechtsgüter (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71) - zum Erreichen des vom nationalen Gesetzg e- ber verfolgten Ziel e s erforderlich ist ( vgl. Begründ ung zum Regierung s- entwurf, BT - Drucks. 11/5460, S. 6 ff.) . (2 ) Eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch eine Versicherungsbe dingung , nach der die Kosten einer im Ausland 31 32 - 17 - vorgenommenen, nach deutschem Recht aber verbotene n künstlichen Befruchtung nicht ersetzt werden, ist jedenfalls mit Blick auf die union s- rechtlich in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete unternehmerische Freiheit des Versicherungsunterne h- mens gerechtfertigt (vgl. Müll er - Graf f in Str einz aaO Rn. 69, 118). Die i n- soweit gebotene Verhältnismäß igkeit (EuGH Slg. 2007, I - 11767 Rn. 94) bl eibt durch ein e Auslegung von Versicherungsbedingungen gewahrt, der das seinerseits verhältnismäßi ge Verbot der künstlichen Befruchtung mi t- tels gespendeter Eizelle zugrunde liegt . Demgegenüber greift die Rüge der Revision nicht durch, dass eine in der Tschechi sch en Republik angebotene und nach dem dort gültigen Recht zulässige B ehandlung öffentliche Belange in Deutschland nicht b e- trifft. Maßgebend ist vi elmehr, dass der zwischen den Parteien geschlo s- sene Versicherungsvertrag ausreichende Berührungspunkte zu deu t- schen öffentlichen Belangen aufweist. Die Beschränkung der Dienstlei s- tungsfreiheit aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts kann auch dann mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde gerechtfertigt sein, wenn nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten im ko n- kr e ten Fall eine Verletzung der Menschenwürde angenommen wird (EuGH Slg. 2004, I - 9609 Rn. 37 f.; Kluth in Calliess/Ruffert aaO Rn. 87; Frenz aaO ; vgl. EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71 ). So liegt es hier. c ) D er Senat hat entgegen der Auffassung der Revision keine Ve r- anlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen . Es liegt ein sogenannter acte éclairé vor, der eine Vorlagepflicht ausschließt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415 Rn. 13 ff. ), weil eine mit europäischem Gemei n- schaftsrecht unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - wie 33 34 - 18 - dargelegt - anhand der Rechts prechung des Gerichtshofs abschließend und zweifelsfrei verneint werden kann. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.11.2015 - 23 O 14874/14 - OLG München, Entscheidung vom 13.05.2016 - 25 U 4688/15 -
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