ECLI:DE:BGH:2019:120219UVI ZR141.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 141/18 Verkündet am: 12. Februar 201 9 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 G, § 254 Dc Ein Unfal lgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz - Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in A n- spruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Ang ebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzg e- schäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.). BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 - VI ZR 141/18 - LG Köln AG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha ndlung vom 12 . Februar 201 9 durch d ie Richter in von Pentz als Vorsitzende , de n Ric h- ter Offenloch , d ie Richter in Dr. Roloff , die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil de r 11 . Zivil kammer des Landg e- ri chts Köln vom 20 . Februar 201 8 wird insoweit als unzulässig verworfen, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des au f- grund des Unfalls von Uwe S. vom 11. Oktober 2013 in Bonn ge l- tend gemachten Klageanspruchs wendet. Im Übrigen wird die R e- vision zurückg ewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt d i e Beklagte aus abgetretenem Recht der Gesch ä- digten auf Ersatz von Mietwagenkosten in Anspruch. Die Klägerin betreibt eine Autovermietu ng; bei der Beklagten handelt es sich um einen Kfz - Haftpflichtversicherer. In den Jahren 2013 bis 2015 mieteten 1 2 - 3 - fünf Personen, deren Fahrzeuge im Rahmen von Verkehrsunfällen , für die die Beklagte voll einstandspflichtig ist, beschädigt worden waren, bei de r Klägerin Ersatzfahrzeuge an . Die Klägerin ließ sich von den Geschädigten bei Abschluss de r Mietvertr ä ge jeweils den auf die Mietwagenkosten bezogenen Schadense r- satzanspruch gegen die Beklagte abtreten. Die Beklagte beglich die von der Klägerin berechnete n Mietwagenkosten jeweils nur zum Teil. D i e jeweilige Di f- ferenz ist - zumindest teilweise - Gegenstand der Klage. So mietete sich d er Geschädigte B. bei der Klägerin für die Zeit vom 12. bis zum 20. März 2015 ein Fahrzeug, nachdem sein Fahrzeug am 12. Mä rz 2015 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war (Fall 1) . Die Klägerin rauf de r Differenz verlangt die Klägerin Noch vor der Anmietung des Fahrze ugs war d er Geschädigte B. von der Beklagten zunächst mündlich auf eine günstigere Anmietmöglichkeit hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 12. März 2015 hatte die Beklagte dem Geschädigten unter A n- gabe der Telefonnummern der Mietwagenunternehmen Europcar, Enterprise und SIXT dann Folgendes mit geteilt : "Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu einem Tagespreis von brutto 62 Euro e r- folgen. Zu diesem Preis kann von den nachfolgend angeführten Mie t- wagenfirmen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Nach unseren Informationen steht ein entsprechendes Fahrzeug dort zur Verfügung. Zustellung und Abholung des Mietwagens sind kostenlos. Wir/bzw. die Autovermieter organisieren für Sie die Zustellung des Mietwag ens zu Ihnen nach Hause, zur Werkstatt, Arbeitsstelle oder ähnliches. Alle Kilometer, die Vo llkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332, - vorschriftsmäßige Bereifung usw.) sind im Preis enthalten. 3 - 4 - Die Anmietung erfolgt über die Telefonnummern der unten genannten Mietwagenunterneh men und ist ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte möglich. Wir freuen uns aber auch, wenn Sie unter der im Briefkopf angegeb e- nen Telefonnummer den zuständigen Sachbearbeiter der [Beklagten] direkt anrufen. Wir werden die Anmietu ng dann für S ie organisieren. Ebenso mieteten der Geschädigte Z. (Fall 2), d i e Geschädigte R. (Fall 4) und der Geschädigte K. (Fall 5) bei der Klägerin Ersatzfahrzeuge an. Auch sie waren von der Beklagten vor der Anmietung mit einem dem vorgenannten Schreiben im Wesentlichen entsprechenden Schreiben auf günstigere Anmie t- möglichkeiten bei Europcar, Enterprise und SIXT (Fälle 2 und 5) bzw. Europcar und SIXT (Fall 4) hingewiesen worden. Schließlich mietete d er Geschädigte Uwe S. bei der Klägerin für d ie Zeit vom 11. Oktober bis 5. November 2013 ein Fahrzeug, nachdem sein Fahrzeug am 11. Oktober 2013 bei ei nem Verkehrsunfall beschädigt worden war (Fall 3). hlte hi e- rauf 3.244,83 Differenz verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 744,37 Anders als die anderen Geschädigten war Uwe S. vor der Anmietung nicht auf eine günstigere Anmietmöglichkeit hingewiesen worden. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin ursprünglich insgesamt noch Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 3.551,51 egeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dahingehend abgeändert, dass ilt und die Klage im Übrigen abgewiesen wird . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 4 5 6 - 5 - E ntscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Erfolg habe die Berufung der Beklagten h insichtlich der Fälle 1, 2, 4 und 5 . Insoweit habe die Klägerin über die von der Beklagten bereits gezahlten B e- träge hinaus keine weiter en Anspr ü ch e auf Ersatz der Mietwagenkosten aus § § 7, 1 7 StVG, § § 823, 249, 398 BGB, weil sich die Geschädigten in diesen Fällen auf die in den S chreiben der Beklagten genannten niedrigeren Mietw a- genkosten verweisen lassen müssten . Nach der durchgeführten Beweisau f- nahme sei die Kammer davon überzeugt, da ss den Geschädigten für den i m jeweiligen Verweisungsschreiben genannten Betrag ein der Fahrzeugklasse de s beschädigten Fahrzeug s jeweils entsprechendes Fahrzeug von den Mie t- wagenunternehmen zur Verfügung gestellt worden wäre, ohne dass den G e- schädigten üb er den genannten Betrag hinausgehende Kosten entstanden w ä- ren, wenn sie bei einem der in den Verweisungsschreiben genannten Autove r- mietern angerufen und sich auf das Schreiben berufen hätten. In dem d ie G e- schädigten dies unterlassen und dadurch versäumt hät ten, die entstehenden Mietwagenkosten auf diesem Wege auf 31% zu reduzieren, hätten sie gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Dass es sich bei den in den Schreiben der B e- klagten genannten Mietpreisen um Sondertarife handl e, die den Geschädigten ohne Mithilfe des Haftpflichtversicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschä f- tes nicht zur Verfügung stünden, rechtfertige keine andere Beurteilung . 7 8 - 6 - Hinsichtlich des Falles 3 , in dem eine Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Anmietmöglichkeit unstreitig nicht erfolgt sei, habe die Berufung nur teilweise Erfolg. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung bestünden keine Bedenken gegen die Heranziehung des Schwacke - Mietpreisspiegels durch das Amtsgericht ; auch die Berufungskammer bemesse die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der darin ausg e- wiesenen festen Wochen - und Tagespauschalen (Modus - Wert). Erfolg habe die Berufung insoweit all erdings mit Blick auf die pauschale Geltendmachung u n- fallbedingter Mehraufwendungen. Dieser Zuschlag entfalle nämlich, wenn keine Eil - oder Notsituation vorgelegen habe. Abgesehen von der - insoweit alleine nicht ausreichenden - Anmietung noch am Unfalltag trage die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine solche Eil - oder Notsituation schli e- ßen ließen. Danach habe die Klägerin hinsichtlich des Falles 3 über die insoweit erfolgte Zahlung hinaus B. Die Revision ist nur zum Teil zulässig und hinsichtlich des zulässigen Teils unbegründet. I. N icht statthaft und damit unzulässig ist die Revision , soweit sie sich gegen die (teilweise) Abweisung der Klage bezüglich des aus Fall 3 geltend gemachten Schadensersatzan spruchs wendet. Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit nicht zugelassen , sondern die Zulassung wirksam auf die Fä l- le 1, 2, 4 und 5 beschränkt. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Z u- lassung der Revision auf einen tat sächlich und rechtlich selbständigen Teil des 9 10 11 12 - 7 - Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig a n- fechtbaren Teil - oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senatsurte il vom 10. Okt o- ber 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 8, mwN). Bei dem von der Kläg e- rin aus abgetretenem Recht des Uwe S. hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 11. Oktober 2013 geltend gemachten Schadensersatzanspruch (Fall 3) eine r- seits und den aus and eren Verkehrsunfällen geltend gemachten Schadense r- satzansprüchen (Fälle 1, 2, 4 und 5) andererseits handelt es sich um solche selbständigen Teile des Gesamtstreitstoffs; die Ansprüche aus den verschied e- nen Unfälle n bilden eigene Streitgegenstände . 2. D e m Berufungsurteil kann auch eine Beschränkung der Revisionsz u- lassung auf die F älle 1, 2, 4 und 5 entnommen werden. Zwar enthält die En t- scheidungsformel des Berufungsurteils keinen entsprechenden Zusatz. Die B e- schränkung der Revisionszulassung kann sich abe r auch aus den Entsche i- dungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszul e- gen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (Senatsurteil vom 10. O ktober 2017 - VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 9, mwN). Das ist hier der Fall. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat das Ber u- fungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 54 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu gelassen, weil die Frag e der Schadensminderung s- pflicht des Unfallgeschädigten bei einem Vermittlungsangebot des gegner i- schen Haftpflichtversicherers, welches auf Sonderkonditionen zwischen dem 13 14 - 8 - Versicherer und einzelnen Mietwagenunternehmen beruhe und damit allein U n- fallgeschädig ten unter Mithilfe des gegnerischen Haftpflichtversicherers z u- gän g lich sei, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage darstelle, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne. Diese Frage ist allein für die Fälle 1, 2, 4 und 5 von Bedeutun g , nicht jedoch für Fall 3, in welchem dem Geschädigten kein Vermittlungsangebot gemacht wurde. I I . Die gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der aus den Fällen 1, 2, 4 und 5 geltend gemachten Schadensersatzansprüche gerichtete Revision ist stattha ft und auch sonst zulässig. Sie ist aber unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt das Berufungsurteil nicht schon deshalb der Aufhebung, weil die Vernehmung der Zeugen nicht ordnungsgemäß protokolliert w urde . a) Allerdings hat das Berufungsgericht - wie die Revision im Ansatz z u- treffend rügt - die Aussagen der erstmals in der Berufungsinstanz vernomm e- nen Zeugen W., I. und D. entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht protokolliert. Nach dieser Vorschrift sind die Aussagen der Zeugen im Protokoll fest zustellen. Es genügt nicht, dass - wie hier - lediglich in das Protokoll aufgenommen wird, der Zeuge habe sich zur Sache geäußert (BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW - RR 2010, 63 Rn. 7; vgl. ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85, NJW - RR 1987, 1197, 1198, juris Rn. 12 ; BGH, Urteil vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00, NJW 2001, 3269, 3270, juris Rn. 16). Ein Fall des § 161 Abs. 1 ZPO, in dem von einer Protokollierung der Aussagen ausnahmswe i- se abgesehen werden dar f, liegt nicht vor. b) Dieser Verfahrensverstoß führt im Streitfall aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein e Verletzung von § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht gemäß 15 16 17 18 - 9 - § 295 ZPO g eheilt werden kann ( Senatsb eschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058, juris Rn. 7 ; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 f. , juris Rn. 17 ) und in der Revision rege l- mäßig zur Aufhebung des angefochtenen Urtei ls führt ( vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW - RR 2010, 63 Rn. 6, 8 ; ferner Urteil vom 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86 f. , juris Rn. 15 ) . D enn ohne P r o- tokollier ung der Zeugenaussagen fehlt es an der für eine revisionsrechtlich e Prüfung notwendigen Feststellung eines Teils der tatsächlichen Grundlagen ( BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW - RR 2010, 63 Rn. 6; vgl. ferner Senatsb eschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058, juris Rn. 7 ); das Revisionsg ericht kann nicht prüfen, ob die Aussagen der Zeugen von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden sind ( BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW - RR 2010, 63 Rn. 6 ; ferner Urteil vom 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86 f. , juris Rn. 15 ). Eine Aufhebung des Berufungsurteils ist aber ausnahmsweise dann nicht veran lasst, wenn sich der Inhalt der Zeugenaussagen aus dem Urteil selbst klar ergibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugen bei der Vernehmung we i- tere Erklärungen abgegeben haben, die erheblich sein könnten. Allerdings muss sich die Wiedergabe der Aussagen dann deutlich von deren Würdigung abheben und den gesamten Inhalt der Bekundungen erkennen lassen (BGH, Urteile vom 29. Mai 2009 - V ZR 201/08, NJW - RR 2010, 63 Rn. 8; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057, 3058, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 26. Juni 1963 - IV ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 8 6 , juris Rn. 14, mwN ) . Dies ist hier der Fall . Ausweislich des der Vernehmung d er Zeugen W . , I . und D . durch das Berufungsgericht zugrundeliegenden Beweisbeschlusses sollten die Zeugen (nur) dazu vernommen werden, ob es sich bei de m von de r Beklagten in den Fällen 1, 2, 4 und 5 gegenüber de m jeweiligen Geschädigten aufgezeigte n Bru t- 19 - 10 - t otagesmietpreis um einen sämtliche Nebenkosten beinhaltenden Endpreis handelt e . Die diesbezüglichen Ausführungen der Zeugen werden im Ber u- fungsurteil umfangreich und von ihrer Würdigung hinreichend getrennt wiede r- gegeben. Da die vom Berufungsgericht wieder gegebenen Aussagen jedes Zeugen die Beweisfrage erschöpfend behandeln, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen weitere Erklärungen abgegeben haben, die erheblich sein könnten, nicht ersichtlich ; solche Anhaltspunkte zeigt die Revision im Übrigen auch nic ht auf . Dies genügt. Entgegen der Auffassung der Revision ist insoweit insbesondere ohne Belang , dass sich infolge der teilweise zusammengefassten Darstellung übereinstimmender Aussagen zweier oder aller Zeugen sowie der fehlenden wörtlichen Wiedergabe der Zeugenaussagen nicht nachvollziehen lässt, welche konkrete Aussage den Anlass für die bzw. den in den Entsche i- dungsgründen des angefochtenen Urteils erwähnte (n) "ausdrückliche Nachfr a- ge und Vorhalt" bildete , ob die Ausführungen der Zeugen in Teilen wörtli ch übereinstimmten und deshalb abgestimmt gewesen sein könnten und welches exakte Prozedere die Zeugen geschildert haben. Denn § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO fordert eine wörtliche Wiedergabe von Zeugenaussagen bereits für das Prot o- koll nicht ( BeckOK ZPO/ Wendtland , ZPO § 160 Rn. 15 [Stand: 1.12.2018] ; Zö l- ler/Schultzky, 32. Aufl . 2018, § 160 Rn. 8) , mag sie auch wünschenswert sein (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 160 Rn. 8; Musielak/Voit /Stadler , ZPO, 15. Aufl . 2018, § 160 Rn. 8) ; für den "Ersatz" der f ehlenden Protokolli e- rung einer Aussage durch ihre Wiedergabe im Urteil kann nichts anderes ge l- ten. 2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine weit e- ren Ansprüche gegen die Beklagte hinsichtlich der Fälle 1, 2, 4 und 5, weil sich die Geschädigten auf die von der Beklagten genannten niedrigeren Mietwage n- kosten hätten verweisen lassen müssen, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 20 - 11 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte vom Schädiger und dess en Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch den Ersatz derjen i- gen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwen dig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforde r- lichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlich sten Weg der Schadensbehebung zu wäh len. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines g e- wissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstig sten Mi etpreis als zur Herste l- lung objektiv erforderli ch ersetzt verlangen kann (zuletzt Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 6, mwN). O b der vom G e- schädigten gewählte Tarif in diesem Sinne "erforderlich" w ar, kann nach der Rechtspre chung des erkennenden Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 7, mwN) allerdings offenbleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstig e- rer Tarif "ohne weiteres" zugänglich gew esen wäre, so dass ihm eine koste n- günstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 B GB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte. Denn in diesem Fall ist der vom Geschädigten tatsächlich gewählte Tarif schon w e- gen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erstattungsfähig; zu erstatten sind dann nur die Kosten, die dem G e- schädigten bei Inanspruchnahme des güns tigeren Tarifs entstanden wären ( vgl. nur Senatsurteil vom 26. A pril 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 12). b) Die Würdigung des Berufungsgericht s , die Geschädig ten hätten dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, dass sie die Ersat z- 21 22 - 12 - fahrzeuge bei der Klägerin angemietet hätten, anstatt von den i hnen von der Beklagten aufgezeigten, um 63% (Fall 1), 65% (Fall 2), 72% (Fall 4) bzw. 69% (Fall 5) günstigeren Anmietmöglichkeiten Gebrauch zu machen, begegnet ke i- nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschäd igte gehalten, diej e- nigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender A b- grenzungsmaßstab ist der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vo r- schriften zum Aus druck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. nur Senatsurteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 28 , mwN). bb) Dass sich ein ordentlicher und verständiger Mensch bei Vorliegen i n- haltlic h vergleichbarer Mietwagenangebote für das (im Streitfall: wesentlich) günstigere Angebot entscheiden würde, liegt jedenfalls dann auf der Hand, wenn - wie im Streitfall - Anhaltspunkte für die fehlende Seriosität des günstig e- ren Anbieters und seines Angeb ots nicht ersichtlich sind. Dies gilt auch dann, wenn bei unfallbedingter Anmietung das günstigere Angebot auf der Vermit t- lung des Haftpflichtversicherers des Schädigers beruht. Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass das Angeb ot des Haf t- pflichtversicherers des Schädigers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfah r- zeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein kann ( Senat s- urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9). Hierdurch wird die Grundents cheidung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen , und ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sie in eigener Regie durchzufü h- ren (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/1 3, NJW 2014, 2874 Rn. 29, mwN), nicht unzulässig unterlaufen . Zwar mag die Obliegenheit des 23 24 - 13 - Geschädigten, ein ihm vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ve r- mitteltes Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, die ihm grundsätzlich auch insoweit eröf fnete Möglichkeit, die Schadensbeseitigung in die eigenen Hände zu nehmen, tangieren. Im Rahmen der an Treu und Glauben auszuric h- tenden Gesamtbe trachtung (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 28, mwN) kommt dem aber keine e ntscheidende Bede u- tung zu. Denn die Anmietung e ines Ersatzfahrzeugs ist - anders als die Repar a- tur (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 29. Oktober 197 4 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184, juris Rn. 9 ) oder die Ve r- wertung der beschädigten Sache ( Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 12 ) - nicht mit einer unmittelbaren Einwi r- kung auf das verletzte Rechts gut , also auf das Eige ntum am beschädigten Fahrzeug , verbun den . Der vorrangige Zweck der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, den Geschädigten davon zu befreien , das verletzte Recht s- gut dem Schädiger oder einer von diesem ausgewählten Person zur Wiede r- herstellung anv ertrauen zu müssen (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl . 2019, BGB § 249 Rn. 357 ; ferner Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 ) , ist bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs also nicht b e- troffen . cc) U nerheblich ist, dass den v on d er Beklagten aufgezeigten günstig e- ren Anmietmöglichkeiten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts So n- dertarife zugrunde lagen . (1) Die Revision meint, die Geschädigten seien auch deshalb nicht g e- halten gewesen, die ihnen von der Beklagten aufgezei gten günstigeren A n- mietmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, weil es sich dabei um Sondertarife gehandelt habe, die den Geschädigten ohne Mithilfe der Beklagten außerhalb 25 26 - 14 - eines Unfallersatzgeschäftes nicht zur Verfügung gestanden hätten. Sie ve r- weist auf di e Rechtsprechung des erkennenden Senats zur fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten und den Voraussetzungen, unter denen der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geschädigten auf eine günstigere Rep a- ratur in einer mühelos und ohne w eiteres zugä nglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen k ann. Dort habe der Senat - so die Revision - ausgeführt , dass der Geschädigte nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden könne, der nicht die (markt - )üblichen Preise der betreffenden Werkstatt zugru n- de liegen, sondern mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers vereinbarte Sonderkonditionen . Für die vorliegend zu beurteilende Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten könne nichts anderes gelten. (2) Der erkennende Senat teilt diese Auffassung ni cht. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass ein Geschädigter, der Reparaturkosten fiktiv abrec h- net, dann nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann, wenn dieser keine (markt - )üblichen Preise, sondern mit dem Haftpflich t- versicher er des Schädigers vereinbarte Sonderkonditionen zugrunde liegen (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.). Diese zur fiktiven A b- rechnung von Reparaturkosten ergangene Rechtsprechung kann aber nicht auf den hier zur Entscheidung stehenden, die Abrechnung konkret entstandener Mietwagenkosten betreffenden Fall übertragen werden. Denn auch diese Rechtsprechung fußt auf der Erwägung, bei Berücksichtigung von Sondertarifen w ürde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Erse t- zungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffne und ihn davon befreie, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von diesem ausgewä hlten Person zur Reparatur anve r- trauen zu müssen (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7). Diese r 27 - 15 - Erwägung kommt - wie gezeigt - in Bezug auf die im Streitfall zu beurt eilende Frage nach der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten keine entscheidende B e- deutung zu. dd) Erfolglos bleibt die Revision auch , soweit sie meint, aus den zw i- schen der Beklagten und den betreffenden Mietwagenunternehmen geschlo s- senen Verträge n , die den angebotenen Sonderkonditionen zugrunde liegen, für s ie Günstiges herleiten zu können. (1) Ihre Annahme, es handle sich dabei um unzulässige Verträge zu Lasten Dritter , trifft nicht zu. Dass die Vereinbarungen - wie für einen unzuläss i- gen Vert rag zu Lasten Dritter erforderlich ( vgl. nur Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03, NJW 2004, 3326, 3327, juris Rn. 11 ) - nach ihrem Inhalt unmittelbar Rechtswirkung zulasten der Geschädigten entfalten sollen, ist w e- der vom Berufungsgericht festges tellt noch sonst ersichtlich . Dass sich G e- schädigte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gegebenenfalls nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Angebote einlassen müssen, die auf der Grundl a- ge der Vereinbarungen zwischen Versicherer und Mietwagenunternehmen en t- standen sind, ist lediglich mittelbare Folge dieser Vereinbarungen. (2) Soweit sich die Revision darauf beruft, die zwischen Versicherer und Mietwagenunternehmen getroffenen Vereinbarungen seien kartell rechts widrig, zeigt sie über die entsprechende R echtsbehauptung hinausgehenden und von den Vorinstanzen übergangenen Tatsachenvortrag nicht auf. ee) S chließlich erweist sich auch die Rüge der Revision nicht als durc h- greifend, das Berufungsgericht habe hinsichtlich Fall 1 außer Betracht gela s- sen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten den Schaden bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch den Geschädigten B. noch gar nicht gemeldet g e- habt habe und eine Klärung lediglich in Aussicht gestellt worden sei . D ieser 28 29 30 31 - 16 - Umstand ist im Rahmen des § 254 Abs. 2 Sat z 1 BGB nicht erheblich. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Obliegenheit des Geschädigten , den Schaden gering zu halten, ist in Kfz - Schadensfällen davon unabhängig, ob der Schädiger den Schadensfall bereits seinem Haftpflichtversicherer gemeldet hat. Auch macht die fehlende Zusage des Haftpflichtversicherers, den Schaden dem Grunde nach (voll) zu übernehmen, es dem Geschädigten nicht unzumutbar, eine ihm vom Haftpflichtversicherer aufgezeigte, für ihn ohne weiteres zugängl i- che günstigere Anmietmöglich keit in Anspruch zu nehmen. von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 26.01.2016 - 268 C 164/15 - LG Köln, Entscheidung vom 20.02.2018 - 11 S 38/16 -
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