BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 14/12 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 309 Nr. 9 Buchst. a In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunterne h- men in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendet, verstößt die Klausel "Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von einem Jahr. Die Erstlaufzeit b e- ginnt mit dem in der Auftr agsbestätigung genannten Lieferbeginn." nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Re vision des Klägers wird - unter Zurückweisung der R e- vision im Übrigen - das Ur teil des 19. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 9. Dezember 2011 im Kostenpunkt und ins o- weit aufgehoben , als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2011 hinsichtlich der Untersagung d er Ve rwendung der Klausel in Ziffer 7 Satz 3 (Zutrittsgestattung) der Allgemeinen Geschäftsb e- dingungen Naturstrom der Beklagten zurückgewiesen worden ist . Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Januar 2011 teilweise dahi n- gehend abgeändert, dass die Beklagte auch verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuse t- zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 d- nungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollst recken an dem Vorstand, zu unterlassen, bei Stromversorgungsverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende - nicht in eckige Klammern gesetzte - Bestimmung oder eine inhaltsgleiche Bestimmung als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubez iehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Ve r- träge, geschlossen nach dem 1. April 1977, wie geschehen in dem - 3 - Antragsformular nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Tarif R . , zu berufen : " [7 Wie wird mein Zählerstand abgelesen? Bitte lesen Sie auf schriftliche Anfrage der R . Ihren Zähle r- stand selbst ab. Werden die Messeinrichtungen von Ihnen nicht abgelesen, kann R . auf Ihre Kosten die Ablesung selbst vo r- nehmen, den Verbrauch schätzen oder einen Dritten mit der Abl e- sung beauftragen.] Zu diesem Zweck müssen Sie R . oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten. " D ie Kosten der ersten beiden Rechtszüge ha ben die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼ zu tragen . Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander au f- gehoben . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutz - Dachverband. Die Beklagte ist ein Energievers orgungsunternehmen. Sie legt Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern ihre " Allgemeinen Geschäftsbedingungen R . Naturstrom " zugrunde. Der Kläger hält - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bede u- tung - die nachfolgenden Bestimmungen mit Ausnahme der in eckige Klammern gesetzten Teile für unwirksam. 1 - 4 - " [2 Wie kommt mein Vertrag zustande und ab wann bekomme ich Strom von R . ? 2.3 ] Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald R . Ihnen in e i- nem weiteren Schreiben (bzw. bei Auftragserteilung gemä ß 2.2 ggf. auch per E - Mail) das Zustandekommen be stätigt und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. [ Wenn Ihr Auftrag bis zum 15. eines Monats bei R . eingegangen ist, beginnt die Stromlieferung in der Regel am 1. des übernächsten Monats. Voraussetzu ng ist allerdings, dass Ihr bi s- heriger Stromliefervertrag vor Lieferbeginn beendet werden konnte. ] [4 Wie lang ist die Laufzeit meines Vertrages?] Der Vertrag hat eine Erstlaufzeit von einem Jahr. Die Erstlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. [7 Wie wird mein Zählerstand abgelesen? Bitte lesen Sie auf schriftliche Anfrage der R . Ihren Zählerstand selbst ab. Werden die Messeinrichtungen von Ihnen nicht abgelesen, kann R . auf Ihre Kosten die Ablesung selbst vorneh men, den Verbrauch schätzen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen.] Zu diesem Zweck müssen Sie R . oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten. " Der Kläger wendet sich also gegen die Klauseln in Ziffer 2.3 Satz 1 (im Folgenden : Klausel 1), Ziffer 4 (im Folgenden: Klausel 2) und Ziffer 7 Satz 3 (im Folgenden: Klausel 3). Er hat die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die vorstehend bezeichneten drei Klauseln sowie fünf weitere Klauseln als Al l- gemeine Gesc häftsbedingungen in mit Verbrauchern geschlossene Strom ve r- sorgungs verträge einzubeziehen sowie sich bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlossener Verträge auf diese Bestimmungen zu berufen. Hinsichtlich der vorstehend bezeichneten Kla useln ist die Klage in beiden I n- stanzen erfolglos geblieben . Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungs begehren weiter. Die Beklagte, die beim Berufungsgericht hinsichtlich der übrigen fünf Klauseln unterle gen ist, 2 3 - 5 - hat ihrerseits Revision eingelegt, diese aber vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat zum Teil Erfolg . I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, ZNER 2012, 548 ff.) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klauseln 1, 2 und 3 sei unb e- gründet. Keine dieser drei Klauseln sei nach §§ 307 ff. BGB unwirksam. Klausel Nr. 1 verstoße weder g egen § 308 Nr. 1 BGB noch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 147 Abs. 2 BGB , da sie keine Regelung zur Annahmefrist treffe, sondern l ediglich das Zustandekom men des Vertrages regele . Sie bestimme nicht ausdrücklich, dass der Kunde bis zur Auf tragsbest ä- tigung an sein Angebot gebunden bleibe . Ein derartiger Inhalt ergebe sich auch nicht bei verbraucherfeindlichs te r Auslegung . Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde , auf de ssen Horizont bei der Auslegung abzustellen sei, verstehe die Klausel lediglich dahingehend , dass ein Vertragsschluss eine Ve r- tragsbestätigung der Beklagten (schriftlich oder per E - Mail) voraussetze. Hierfür spreche auch die eindeutige Überschrift " Wie kommt mein Vertrag zustande und ab wann bekomme ich Strom von der R . ? " . Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Begriffes " sobald " . Anders als beispiel s- weise die Konjunktion " solange " be deute die Konjunktion " sobald " nicht, dass 4 5 6 7 - 6 - bis zu dem Eintritt eines Ereignisses ein Zustand (hier die Bindung des Kunden) perpetuiert werde. Sie sei vielmehr vergleichbar mit der Konjunkti on " wenn " , die lediglich eine Bedingung setze. Auch aus einer Zusammenschau mit dem we i- teren Inhalt der Klausel, wonach die Stromlieferung bei einem Auftragseingang bis zum 15. e ines Monats in der Regel am 1. des übernächsten Monats begi n- ne , ergebe sich keine abweichende Deutung . D enn d iese Regelung be ziehe sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut und aus der Sicht eines durchschnittl i- chen Haushaltskunden nur auf den Beginn der Leistu ng, nicht aber auf den Ve r- tragsschluss. Klausel Nr. 2 verstoße nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. Die Au s- legung de s Kläger s , aus dieser Klausel könne sich eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren erg eben , weil es denkbar sei, dass die Stromlieferung e rst mehr als zwölf Monate nach Vertragsschl uss beginne und die daran angeknüpfte Ve r tragslaufzeit von ei nem Jahr dann insgesamt den zulässigen Rahmen von zwei Jahren ab Vertragsschluss überschreite , sei lebensfremd . Jedem durc h- schnittlichen Haushaltskunden sei die existentielle Bedeutung von Strom für seinen Haushalt und seine Lebensführung bewusst. Ihm sei weiter klar , dass ein Stromversorger bereits aus ureigenste n Interesse n so bald als möglich mit der Stromlieferung beginnen werde und dass ein Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen Vertragsschluss und Stromlieferung schlichtweg nicht denkbar sei. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob einem Verstoß gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB das seitens der Beklagten eingeräumte zweiwöchige W i- derrufsrecht entgeg enstehe. Klausel Nr. 3 verstoße nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 13 GG. Sie könne auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht dahing e- hend verstanden werden, dass der Kunde der Beklagten jederzeit und auch ohne vorherige Anmeldung Zutr itt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren habe. 8 9 - 7 - Es sei allgemeinkundig, dass ein Stromversorger einen Ablesetermin entweder schriftlich ankündige oder bei einem Besuch ohne vorherige Ankündigung die Räumlichkeiten gegen den Willen des Wohnungsinhaber s/ Vertr agskunden nicht betreten dürfe , sondern sich auf einen anderen Termin verw eisen lassen mü s- se. Jede andere Auslegung sei lebensfremd. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die Klausel Nr . 3 rechtsfehlerhaft als wirksam beurteilt. Zu Recht hat es dagegen angenommen, dass die Klauseln Nr. 1 und 2 nicht zu beanstanden sind ; insoweit ist die Revision zurückzuweisen. 1. Klausel 1 O hne Erfolg rügt die Revision , die Klausel 1 verstoße ge gen § 308 Nr. 1 BGB , weil sich der Verwender nicht hinreichend bestimmte Fristen fü r die A n- nahme oder Ablehnung d es Vertragsa nge bots des Kunden vorbe ha lt e. Das ist - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeht - nicht der Fall. Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 147 Abs. 2 BGB unwirksam . a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspart nern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen ( Senatsur teile vom 21. Oktober 2009 - V III Z R 244/08, WuM 2010, 27 Rn. 11; vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08 , WM 2010, 1283 Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19). Zweifel bei der 10 11 12 13 - 8 - Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsrege l führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; Senatsu r- teil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 223). b) Entgegen der Auffassung de r Revision verstößt die Klau sel 1 nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB. D abei kann dahin stehen, ob die Klausel - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nach kundenfeindlichster Auslegung eine zeitliche Bindung des Kunden an sein Belieferungsan gebot voraussetz t. Denn selbst in diesem Fall beschränkte sich die Klausel - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine im Wesen tlichen inhaltsgleiche Klausel entschi e- den hat (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, ZIP 2012, 2064 Rn. 17 ff. ) - bei der gebotenen Zusammenschau mit den übrigen in Ziffer 2.3 der Al l- gemeinen Geschäftsbeding ung en der Beklagten getroffenen Regel ungen auf eine Wiedergabe der vorliegend für die Bestimmung der Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände und bindet dadurch den Kunden weder unangemessen lange noch für eine nicht hinreichend bestimmte Zei t- dauer. Insofern benachteiligt die Klausel die Kunden der Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. aa) Eine die Annahme eines Angebots behandelnde Klausel kann nicht nach § 308 Nr. 1 BGB als zu unbestimmt beanstandet werden, wenn sie sich auf eine Wiedergab e des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt und die Annahmefrist davon abhängig macht, wann der Antragende den Ei n- gang der Antwort unter den ihm bekannten oder in der Klausel bekannt g e- machten regelmäßigen Umständen erwarten darf ( Senatsurteil v om 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 18 mwN). Dazu sind alle die Antwort möglic h- 14 15 - 9 - erweise verzögernden Umstände zu berücksichtigen, die dem Antragenden b e- kannt sind oder mit denen er zumindest rechnen muss ( Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/ 11, aaO ; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06, WM 2008, 849 Rn. 21 mwN). Solche Umstände können sich auch aus dem Zusammenhang eines Gesamtklausel werks - hier insbesondere aus den übrigen Bestimmungen in der Ziffer 2.3 der Allgemeinen Geschäft sb e- dingungen - ergeben. Denn auch in dem Verfahren nach dem Unterlassung s- klage n gesetz ist eine Klausel vor dem Hintergrund des gesamten Formularve r- trags auszulegen und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden ( Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, ZIP 2012, 1036 Rn. 19). Hier sind für den Kunden aus de n Bestimmungen in Ziffer 2.3 der Allg e- meinen Geschäftsbedingungen die wesentlichen Voraussetzungen und der r e- gelmäßige zeitliche Ablauf des Lieferan tenwechselverfahrens nach § 14 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzz u- gangsverord nung - StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) ersichtlich . Damit wird ihm vor Augen geführt, wann die Vertragsbestätigung der Bek l agten erfolgen wird und wie lange er daher in diesem Regelfall an seinen Antrag g e- b unden ist (Senatsurteil vom 1 8 . Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO ). bb) Die so konkretisierte Bindungsfrist ist hinreichend bestimmt. An einer hinreichenden Bestimmtheit fe hlt es zwar, wenn der Kunde nicht in der Lage ist, die Bindungsfrist zu berechnen, weil ihr Beginn oder Ablauf ausschließlich oder zusätzlich von einem Ereignis abhängt, das in der Einfluss - oder Kenntnissph ä- re des Verwenders liegt (BGH, Urteile vom 6. Dez ember 1984 - VII ZR 227/83, WM 1985, 199 unter II 2; vom 24. März 1988 - III ZR 21/87, WM 1988, 607 u n- ter II 2; vom 23. Februar 1989 - VII ZR 89/87, BGHZ 107, 75, 79). Hier sind es aber Umstände aus der Sphäre des Kunden, nämlich die Bedingungen des 16 17 - 10 - Stroml ieferungsvertrags des Ku nden mit seinem Vorlieferanten, die den en t- scheidenden Einfluss auf den Lauf und damit die Bem essung der Bindungsfrist haben (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 20 ). cc) Die Beklagte hat sich in der Klausel, soweit diese eine Aussage zur Antragsbindung des Kunden enthält, auch keine unangemessen lange Frist für die Annahme oder die Ablehnung des Angebots des Kunden vorbehalten. Denn die Annahmefrist, die sich in der Regel zusammensetzt aus der Zeit für die Üb ermittlung des Antrages an den Empfänger, für dessen Bearbeitungs - und Überlegungszeit sowie für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden, ist nicht starr, sondern kann sich bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen, die ein verständiger Antragsteller billigerweise in Rechnung zu stellen pflegt, verlä n- gern ( Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 21 ; BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 11 f. mwN). Diese Umstände, die der Beklagten eine Entscheidung über die Erfül l- barkeit des ihr angetragenen Versorgungsvertrag s erst ermöglichen , hat die Beklagte dem Kunden in de r Klausel durch Darleg ung der Besonderheiten des Lieferantenwechselverfahrens nach § 14 StromNZV mitgeteilt. Dass sie sich eine noch darüber hinaus g ehende Frist ausbedingen wollte, um über eine Ve r- tragsannahme entscheiden zu können, liegt nach der Klauselgestaltung fern und wird von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten verständ i- gerweise auch nicht ernstlich in Betracht gezogen. Denn di e Vertragsbestät i- gung soll nach dem Gesamtzu sammenhang der Klausel unmit telbar nach Kl ä- rung der beschriebenen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrages erfolgen. Der Kunde hat keinen Anlass zu der A n- nahme, die Beklagte hätte sich ohne erkennbaren Sinn noch einen zusätzlichen Zeitraum für ihre Entscheidung über eine Annahme des Vertragsangebots und 18 19 - 11 - eine damit einhergehende Verlängerung der Bindungsfrist des Kunden vorb e- halten wollen (Senatsurteil vom 1 8 . Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO). 2. K lausel 2 Die Revision rügt ohne Erfolg , die Klau sel verstoße ge gen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sich hieraus eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ab Vertragsschluss ergebe. Dies trifft - wie das Berufungsgericht zu Recht ausg e- führt hat - nicht zu. a) Im Ausgangspunkt weist die Revision allerdings zutreffend darauf hin, dass die den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit eines Dauerschuldverhäl t- nisses im Sinne des § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB bereits mit dem Abschluss des Vertrages begin nt und nicht erst mit einem etwa vereinbarten späteren Beginn der Leistungserbringung (Senatsurteil vom 17. März 1993 - VIII ZR 180/92, BGHZ 122, 63, 67 f.). Schutzzweck des genannten Klauselverbot s ist es, eine übermäßig lange Bindung des Kunden zu verhin dern, die dessen Disposition s- freiheit beeinträchtigt. Ein Vertrag bindet jedoch bereits ab seinem Abschluss und nicht erst ab Beginn des Leistungsaustauschs. b) Davon ausgehend käme bei der vorliegenden Klausel eine mit der g e- setzlich zulässige n Höchst bindungsdauer von zwei Jahren nicht zu vereinb a- rende Vertragslaufzeit dann in Betracht, wenn der Stromlieferungsvertrag durch eine Auftragsbestätigung der Beklagten zustande kommt, der Lieferbeginn - der eine einjährige Bindung auslöst - aber erst mehr als zwölf Monate später erfolgt (vgl. OLG Naumburg , ZNER 2011, 455 f. ) . Einer solchen zeitlichen Abfolge steht Ziffer 2.3 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht entgegen. Dieser enthält zwar die Voraussetzung, dass der bisherige Strom liefervertrag des Kunden vor dem Beginn der Lieferung durch die Bekla g- te beendet ist. Er schließt aber nicht aus, dass die Auftragsbestätigung der B e- 20 21 22 23 - 12 - klagten und damit der Abschluss des neuen Stromlieferungsvertrags bereits vor der Beendigung des Altvertrag es erfolgt und sich daher der Lieferbeginn durch die Beklagte auf die Zeit nach dem Auslaufen des bisherigen Versorgungsve r- trags hinauszögert . c) Das Berufungsgericht hat aber eine solche zeitliche Abfolge, die zu e i- ner unzulässigen Vertragsbindung von mehr als zwei Jahren führen könnte, zu Recht als lebensfremd betrachtet . Im Hinblick auf die Volatilität der Strompreise haben weder die Stromve r- sorgungsunternehmen noch deren Kunden ein vernünftiges Interesse daran , einen Vertrag für einen über zwölf M onate in der Zukunft liegenden Lieferbeginn zu schließen. Der Kunde wird versuchen, von dem Wettbewerb im Strommarkt zu profitieren und gegebenenfalls einen günstigeren Tarif zu erhalten . Der Stromversorger wird sich nicht ohne konkreten Vorteil auf das Ri siko einlassen, einen Strompreis zu vereinbaren, der möglicherweise deutlich unter dem bei Lieferbeginn geltende n Preisniveau liegt , zumal dieser Preisunterschied nicht ohne weiteres durch - häufig ohnehin umstrittene - Preisanpassungen ausgegl i- chen werden kann. Hinzu kommt, dass das Stromversorgungsunternehmen , das einen Ve r- trag bestätigt, obwohl der Lieferbeginn erst über zwölf Monate später erfolgen kann , sich in diesem Zeitraum einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand aus ge setzt sehen kann , ohne hierfür eine Gegenleistung in Form eines Entgelts zu erhalten . Es müsste beispielsweise - die Wirksamkeit einer Preisanpa s- sungsklausel unterstellt - Preisanpassungen individuell ankündigen . Weiter müsste es eventuelle Änderungsmitteilungen der Kunden, etwa bezüglich der Anschrift oder der Bankverbindung, bearbeiten. 24 25 26 - 13 - Die Beklagte hat dementsprechend unwidersprochen vorgetragen, in den Fällen einer erheblichen Verzögerung des Lieferbeginns aufgrund der vertragl i- chen Kündigungsfristen im Rahmen des bestehe nden Liefervertrags des Ku n- den bereits keine Vertragsbestätigung zu versenden. Zwar kommt es beim Ve r- bandsprozess nicht d a rauf an, wie der Verwender die Klausel tatsächlich han d- habt, sondern allein darauf, wie er sie nach dem Regelungsgehalt, der ihr bei k undenfeindlichster Auslegung zukommt, handhaben könnte (BGH, Urteile vom 28. Januar 1987 - IV ZR 173/85, BGHZ 99, 374, 376; vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237 unter II 3 a). Auch nach der kundenfeindlichsten Auslegung scheiden jedoch solch e Auslegungsmöglichkeiten aus, die - wie die vorliegend in Rede stehende zeitliche Abfolge - von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61; vom 2 1. A pril 2009 - XI ZR 78/08, aaO Rn. 11). Die von der Revision bef ürchtete Konstellation ist letztlich zwar theoretisch denkbar, aber nach der Lebenserfahrung auszuschließen. Eine u n- zulässige Vertragsbindung des Kunden über einen Zeitraum von mehr als zwei Jah ren sieht daher die Klausel bei der gebotenen Betrachtung nicht vor. d) Auf die Auswirkungen des vorliegend im Vertrag enthaltenen Wide r- rufsrechts des Kunden kommt es damit - wie das Berufungsgericht zu Recht aus ge führt hat - nicht an. 3. Klausel 3 Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufung s- gericht s, die Klausel sei wirksam . Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - zu einer inhaltsgle i- chen Klausel entschieden hat , ist die se nach der maßgeblichen kundenfein d- lic hsten Auslegung da hingehend zu verstehen, dass dem Versorger ein von 27 28 29 30 31 - 14 - einer vorherigen Benachrichtigung unabhängiges Zutrittsrecht eingeräumt wird. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand (Senatsurt eil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 25 ff. ) . a) Ein durchschnittlicher Vertragspartner kann die Klausel so verstehen, dass sie der Beklagten auch dann ein Zutrittsrecht zu den Räumen des Kunden gewährt, wenn dieser zuvor nicht benachrichtigt worden ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 26 ) . Denn eine Pflicht zur Benachricht i- gung ist in der Klausel nicht geregelt. Sie begrenzt nur das Zutrittsrecht der B e- klagten auf den damit verfolgten Ablesezweck. Es mag zwar sein , da ss - wovon das Berufungsgericht als " allgemeinkundig " ausgeht - auch der rechtlich nicht vorgebildete Kunde weiß, dass ein Stromversorger entweder einen Ablesete r- min schriftlich an zu kündig en pflegt oder bei einem unangemeldeten Besuch die Wohnung nur bei e ntsprechender Gestattung betreten darf. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klausel, die diese Beschränkungen gerade nicht enthält, von einem durchschnittlichen Vertragspartner so verstanden werden kann, d ass sie abweichend von der sonst geltenden Re chtslage ein jederzeitiges Zutritt s- recht der Beklagten regelt . Dieses Verständnis ist im Rahmen der kundenfein d- lichsten Auslegung zugrunde zu legen. b) In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindun g mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand . Sie benachteiligt den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geb o- ten von Treu und Glauben unangemessen, da sie von der durch den Gesetzg e- ber in §§ 9, 11 StromGVV getroffenen Regelung zur Verbrauchsablesung und dem dazu erforderlichen Zutrittsrecht abweicht. Diese Regelung gilt zwar für Sonderkundenverträge weder unmittelbar noch analog. Ihr kommt aber auch für 32 33 34 - 15 - diese Verträge eine " Leitbildfunktion im weiteren Sinne " zu (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 29 ) . aa) Mit der in § 9 Satz 1 StromGVV enthaltene n Regelung , den Kunden zu benachrichtigen, bevor Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen begehrt wird, werden verfassungsrechtliche Vorga ben gewahrt . D as Bundesverfa s- sungsgericht hat es wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Grun d- recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers für erforderlich erachtet, dass dem Betroffenen vor Durchführung von Messungen in seiner Wohnung ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wird und er zudem Gelegenheit hat, andere, ihn weniger belastende Modalitäten der Durchführung des Betretung s- rechts anzubieten (BVerfGE 75, 318, 328 f.). Ein sachlicher Grund, vorliegend anders zu v erfahren und abweichend vom Tarifkundenbereich, für den diese Anforderungen in § 9 Satz 1 StromGVV aufgegriffen und näher ausgestaltet worden sind, einem Energieversorgungsunternehmen im Sonderkundenbereich zu Ablesezwecken ein erleichtertes Zutrittsrecht in die Wohnung des Kunden zuzubilligen, ist nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 30 ). bb) Die Revision serwiderung ist demgegenüber der Auffassung, eine u n- angemessene Benachteiligung des Kunden scheide schon deshalb aus, weil die Klausel im Gegensatz zu § 9 StromGVV nur ein Betretungsrecht für den Fall regele, dass der Kunde seine Ableseverpflichtung trotz vorheriger Aufforderung durch die Beklagte nicht erfüllt habe. Der Kunde müsse daher mit dem Besuch eines Mitarb eiters der Beklagten zum Zweck der Ablesung rechnen. Dies trifft indessen nicht zu (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 32 f. ). 35 36 - 16 - Welche vorrangigen Interessen der Beklagten Anlass geben könnten, ihr allein wegen einer Verletzung der (Selbst - )Ablesepflicht des Kunden zum Zw e- cke der Verbrauchsablesung ein an keine Einschränkungen gebundenes Z u- trittsrecht in dessen Wohnung zuzubilligen, zeigt die Revision serwiderung nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 33 ). III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) , soweit es die Klausel 3 betrifft; im Übrigen ist die Revision unbegründet. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die 37 38 - 17 - Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und der Klage auf Untersagung der Verwendung der Klausel 3 stattzugeben. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 14.01.2011 - 25 O 230/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.12.2011 - I - 19 U 38/11 -
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