BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 14/12 Verkündet am: 1. März 2013 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1004 Abs. 1 Der Grundstückseigentümer entscheidet auch dann allein über die kommerzielle Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Ba u- werke und Gartenanlagen, wenn er den Zugang zu privaten Zwecken gestattet hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Dezember 2010 V ZR 45/10, NJW 2011, 749). BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2013 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur U n- terlassung der Verwertung von Fotografien verurteilt und die Ve r- pflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens aus der Ve r- wertung von Fotografien festgestellt worden ist. Hiervon ausgenommen sind Fotografien von 1. Park Sanssouci mit den Schlössern Sanssouci, Neues Palais, Charlottenhof, Bildergalerie, Neue Kammern, Orangerie, Dr a- chenhaus, Belvedere, Römische Bäder, Chinesisches Teehaus sowie Parkarchitekturen und - gebäuden ab dem 11. Februar 1998, 2. Neuer Garten einschließlich des H eiligen Sees mit Marmorp a- lais, Schloss Cecilienhof, Meierei, Orangerie und diversen Ga r- tenarchitekturen und - gebäuden ab dem 11. Februar 1998, 3. Schloss und Park Rheinsberg einschließlich aller Nebeng e- bäude, Wasserflächen und Brücken ab dem 27. März 1997 , - 3 - 4. Schloss und Park Charlottenburg mit den Nebengebäuden Belvedere, Mausoleum und Schinkelpavillon ab dem 5. Ja nuar 2010, 5 . Schloss und Park Sacrow ab dem 16. Februar 1998, 6. Schloss Glienicke und Parkgebäude ab dem 5. Januar 2010 und 7. Schloss und P ark Königs Wusterhausen einschließlich Nebe n- anlagen ab dem 24. März 1999; insoweit bleiben die Verurteilung zur Unterlassung und die Fes t- stellung der Schadensersatzverpflichtung aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kl ägerin ist eine durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brande n- bur g vo m 23. August 1994 (GVBl. Bln. S. 515 = GVBl. BB 1995 I S. 2 - StV) errichtete öffentlich - rechtliche Stiftung , der en Aufgabe es ist, etwa 150 ehemals p reußische Schlösser und andere historische Bauten und dazu gehörige Ga r- tenanlagen zu bewahren, unter Berücksichtigung histor ischer, kunst - und ga r- tenhistorischer sowie denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffen t- lichkeit zugänglich zu machen. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte, 1 - 4 - eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Press e- untern ehmen, daneben aber auch in eigener Initiative Fotografien herstellt , F o- tos von Kulturgütern, die der Kl ägerin gehören, etwa Parkanlagen, Skulpturen und Außenansichten historischer Gebäude , ohne ihre - von einem Entgelt a b- hängige - Genehmigung vermarktet. Sie verlangt von der Bekl agten , es zu u n- terlassen, nicht zu privaten Zwecken nach dem 23. August 1994 angefertigte Fotos der ihr gehörenden Kulturgüter zu vervielfältigen, zu verbreiten oder ö f- fentlich wiederzugeben o d er dies geschehen zu lassen , soweit di ese Fotos i n- nerhalb ihrer Anwesen aufgenommen wurden . Darüber hinaus beantragt sie Auskunft über die Anzahl der Fotografien und die damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie die Ersatzpflicht der Bekl agten für bereits entstandene und zukünftig noch entstehende Schäden festgestellt wissen. Das L andgericht hat der Klage stattgegeben ( LG Potsdam, ZUM 2009, 430) . Das Oberlandesgericht hat sie im ersten Berufungsverfahren abgewiesen ( OLG Brandenburg, GRUR 20 10, 927). Dieses Urteil hat der Senat im ersten Revisionsverfahren aufgehoben und die Sache an das Oberlandes gericht z u- rückverwiesen ( Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749). Im zweiten Berufungsverfahren hat das Oberlandes gericht die Ver urteilung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen hinsichtlich des Unte r- lassungsantrags auf Aufnahme n aus dem Zeitraum ab dem 23. August 1994 und hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht auf den Zeitraum nach der Verkündung des ersten Revisionsurteils des Senats am 17. Dezember 2010 reduziert (GRUR - RR 2012, 301). Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der K l age erreichen. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen . 2 - 5 - Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält die Klage für überwiegend begründet. Nach der Entscheidung des Senats im ersten Revisionsverfahren sei davon ausz u- gehen, dass die Beklagte das Eigentum der Klägerin an ihren Grundstücken verletze, indem sie von den Gebäuden und Parkanlagen ungenehmigt Fotoau f- nahme anfertige und verwerte. Fest stehe ferner, dass die Klägerin in der Ge l- tendmachung ihre s Unterlassungsanspruch s weder durch den Staatsvertrag über ihre Errichtung, durch ihre Satzung oder andere öffentlich - rechtlichen Normen noch durch die Pressefreiheit eingeschränkt werde. Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert. Sie habe das Eigentum an sechs Anwesen , darunter Schlosspark Sanssouci mit Neuem Palais und Neuem Garten sowie Schloss und Park Rheinsberg, nachgewiesen. Für die anderen Anwesen bedürfe es e i- nes Nachweises nicht, weil die Klägerin die Unterlassung nur für Grundstücke verlange, die ihr gehörten. Sie könne aber Unterlassung nur für Aufnahme n ve r- langen, die nach dem 23. August 1994 an gefertigt worden seien. Begründet sei auch der Auskunftsanspruch, weil die Klägerin Auskunft nur unter der Bedi n- gung des Eigentumsnachweises verlange. Die Schadensersatzpflicht der B e- klagten könne n ur für den Zeitraum ab der Verkündung des ersten Revisions u r- teils angenommen werden. Eigentumsbeeinträchtigungen in dem Zeitraum d a- vor habe die Beklagte nicht zu vertreten. II. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 3 4 - 6 - 1. Die Unterlassungsverurteilung ist nur teil weise gerechtfertigt. a) Die se Verurteilung kann schon deshalb nicht in vollem Umfang au f- rechterhalten werden, weil sie zu unbestimmt ist. aa) Die Verurteilung de r Beklagten setzt einen zulässigen und das heißt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmten Klageantrag voraus. In diesem Si n- ne bestimmt ist ein Klageantrag, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem V ollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999 - II ZR 33 0/97, NJW 1999, 954 und vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. und Senat, Urteil vom 29. Mai 2009 - V ZR 15/08, NJW 2009, 2528, 2529 ; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rn. 13). Diesen Anforderungen genüg en der Antrag der Klägerin und die ihm stattgebende Unterlassungsverurteilung nicht. bb) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass die K l ä- gerin von der Beklagten Unterlassung der Vermarktung von Fotos nur der A n- wesen beantragt hat, die ihr von den Ländern Berlin und Brandenburg zu E i- ge n tum übertragen worden sind . Die Anwesen sind aber in dem Urteil nicht b e- zeichnet; die Verurteilung zur Un terlassung ist - anders als die Verurteilung zur Auskunft - auch nicht davon abhängig, dass der Beklagten das Eigentum nac h- gewiesen wird. Das führt dazu, dass die se nicht erkennen kann, Fotos welcher der von der Klägerin verwalteten Schlösser und Gärten von dem Vermar k- tungsverbot erfasst werden. Der wesentliche Streitpunkt des zweiten Ber u- 5 6 7 8 - 7 - fungsverfahrens wird damit nicht entschieden, sondern in das Vollstreckung s- verfahren verlagert. Das ist nicht zulässig. cc ) Anders als das Berufungsgericht meint, hat der Senat einen Antrag der hier gestellten Art und eine darauf gestützte Verurteilung in seinem Urteil vom 17. Dezember 2010 gegen den Beklagten i n dem parallelen Rechtsstreit V ZR 46/10 (ZUM 2011, 333, Tenor verö ffentlicht bei juris) nicht als ausreichend bestimmt anerkannt. In jenem Urteil hat der Senat den dortigen Beklagten zwar zur Unterlassung der Vermarktung der von der Klägerin verwalteten Kulturg ü- ter verurteilt. Er hat es dabei aber nicht bewenden lassen und in die Verurte i- lung eine Bezugnahme auf den Staatsvertrag über die Errichtung der Klägerin vom 23. August 1994 aufgenommen, der in Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 die A n- wesen im Einzelnen aufführt, die der Klägerin übertragen werden sollen. Ohne d iese n Ve rweis könnte nicht festgestellt werden , welche Anwes en von dem Verbot erfasst sind. b) Die Unbestimmtheit der Verurteilung führt aber nicht dazu, dass die Unterlassungsverurteilung in vollem Umfang aufzuheben wäre. Die Klägerin möchte mit ihrem Antrag eine Unterlassungsverurteilung der Beklagten für j e- des einzelne der von ihr nach dem Staatsvertrag verwaltete n Anwesen erre i- chen. Die Zusammenfassung dieser Unterlassungsansprüche in einem - wenn auch zu unbestimmt gefassten - Sammelantrag ändert nichts da ran, dass die Einzelansprüche darin enthalten sind. Die Einzelansprüche sind deshalb auch bei Unzulässigkeit des Sammelantrags zuzuerkennen, soweit die Anspruchsv o- raussetzungen für die einzelnen Anwesen festgestellt sind. c) Danach ist die ausgesproch ene Unterlassungsverurteilung hinsicht lich der in dem Ausspruch dieses Urteils bezeichneten sieben Anwesen für Fotogr a- 9 10 11 - 8 - fien, die nach den jeweils angegebenen Erwerbszeitpunkte n aufgenommen worden sind , begründet und insoweit aufrechtzuerhalten. Im Übrigen i st sie au f- zuhebe n, weil das Eigentum der Klägerin an den anderen Anwesen und bei den im Ausspruch dieses Urteils genannten Anwesen ein früherer Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht festgestellt sind. aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Eigent ü- mer durch die Verwertung von Fotografien seines Grundstücks, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen wurden, in seinem Eigentum anders als durch Entziehung oder V orenthaltung des Besitzes beei n- trächtigt wird und na ch § 1004 Abs. 1 BGB verlangen kann, die Verwertung so l- cher Fotografien zu unterlassen. Das hat der Senat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Na chweise in den Urteilen vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 f. Rn. 1 2 f. und V ZR 46/10 , ZUM 2011, 333, 334 Rn. 12 f.) in dieser und in zwei Parallelsachen entschieden (Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 Rn. 12 f. ; V ZR 46/10, ZUM 2011, 333 Rn. 12 f. und V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 8) . Die Entsch eidungen haben nicht nur Zustimmung (Flöter/Königs, ZUM 2012, 383, 384 und 387; Schabenberger, GRUR - Prax 2011, 139), sondern auch Kritik e r- fahren (Lehment, GRUR 2011, 32 7 ; Schack, JZ 2011, 375; Stieper, ZUM 2011, 331). Die Kritik richtet sich sowohl gegen die Annahme eines Unterlassungsa n- spru chs als auch gegen das Ergebnis, zu dem der Senat bei der Kontrolle der Ausübung dieses Anspruchs gelangt ist. Sie gibt keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung. ( 1 ) Gegen den Unterlassungsanspruch wird eingewandt, die Verwertung ungenehmigt er Fotografien eines fremden Grundstücks, die dessen Betreten voraussetzen, beeinträchtige das Grundstückseigentum nicht. Dem Eigentümer 12 13 - 9 - stehe das Recht zur Verwertung solcher Aufnahmen nicht zu (Lehment, GRUR 201 1, 327; Schack, JZ 2011, 375, 376; Stieper, ZUM 2011, 331, 332). Mit di e- sen schon gegen d i e bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erh o- benen Einwänden hat sich der Senat in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2010 im Ei nzelnen auseinandergesetzt (V Z R 4 5/10, NJW 2011, 749, 75 0 f. Rn. 15 - 18 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 333, 335 Rn. 15 - 18). Sie beruhen auf dr ei grundlegenden Missverständnissen. ( a) Das erste Missverständnis betrifft die Frage nach dem Zuweisung s- gehalt des Grundstückseigentums. Auf sie kommt es deshalb an, weil unter der in § 1004 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Beeinträchtigung des Grundstückse i- gentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besi t- zes jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu v erstehen ist (Senat, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74, BGHZ 66, 37, 39, vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 175 und vom 1. Juli 2011 - V ZR 154/10, NJW - RR 2011, 1476, 1477 Rn. 14). Zu dem Zuwe i- sungsgehalt des (Grundstücks - ) Eigen tums gehört , darüber besteht noch Eini g- keit, nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen der Sachsubstanz, sondern auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer das Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll. Damit gehört aber, was die Kritik übersieht, zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wir t- schaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grun d- stücks eröffnet (so sch on BGH, Urteil vom 20. September 1974, I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779). Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grun d- stücks nur unter bestimmten Bedingungen , ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit ei ne Eigentums b e- einträchtigung . Das ist in der Rechtsprechung nicht nur des Bundesgerichtshofs 14 - 10 - seit langem anerkannt (BGH, Urteile vom 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 und vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, NJW - RR 2006, 1378, Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178; ferner OLG Dresden, NJW 2005, 1871 und OLG Brandenburg, NJW - RR 1996, 1514). Hierin liegt keine Besonderheit des (Grundstücks - ) Eigentums. Auch der Zuweisungsgehalt anderer absoluter Rechte wird beeintr ächtigt, wenn die Grenzen einer erteilten Einwilligung überschritten werden. So deckt etwa die Einwilligung in ein e bestimmte Form der Veröffentlichung eines Fotos durch den Fotografierten nur die Form der Veröffentlichung ab, in die eingewilligt wurde, nicht auch andere (BGH, Urteile vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617, 1618 f. und vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; OLG Koblenz, NJW - RR 1995, 1112). Ähnlich liegt es bei der schlichten Einwilligung in die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291, 306 f. Rn. 36). (b) Das zweite Missverständnis der Kritik betrifft den Charakter des A b- wehranspruchs des Grundstückseigentümers. Dieser Anspruch vermittelt dem Grundstückseigentümer zwar das Recht , über die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos zu entsch eiden . Der Anspruch zeigt damit äh n- liche Rechtsfolgen wie Immaterialgüterrechte, was auch eine daran ange lehnte Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs rechtfertigt (dazu Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 f. Rn. 38 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 3 33, 337 Rn. 34). Damit wird dem Grundstücksei gentümer aber kein eigenständi ges Recht am Bild der eigene n S a c he zuerkannt (Senat, Urteile vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749 , 750 Rn. 15 und V ZR 46/10, ZUM 2011, 33 3 , 335 Rn. 15) . Diese Rechtsfolge ist vielmehr der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet, die das Eigentum bei der ungene h- migten Verwertung von Fotografien erfährt. Besteht die Beeinträchtigung des 1 5 - 11 - Eigentums etwa darin, dass ein Dritter ohne Genehmigung des Kabel netzb e- treibers mit Teilnehmern, die an das Kabelnetz angeschlossen sind, Verträge über de n Zugang zu seinen Mediendiensten durch das K abelnetz schließt, führt derselbe Anspruch nicht zu einem Verwertungs - , sondern zu einem Nutzung s- v erbot (Senat, Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01, BGHZ 156, 172, 178 ). (c) Das dritte Missverständnis der Kritik betrifft den Rechtfertigungsgehalt des Urheberrechts des Fotografen an den ungenehmigten Fotografien. Sein Urheberrecht vermittelt dem Fotografen zwar ein ausschließliches Recht zur Verwertung gegenüber Dritten. Gegenüber dem Grundstückseigentümer vermi t- telt es dem Fotografen aber keine Befugniss e. Die ungenehmigte Verwertung der Fotografie ist eine Eigentumsstörung, die nicht dadurc h rechtmäßig wird, dass dem Störer Rechte gegenüber Dritten zustehen, deren Rechte er nicht verletzt hat. Auch das ist keine Besonderheit des (Grundstücks - ) Eigentums. Der Eingriff etwa in das Persönlichkeitsrecht durch ein rechtswidrig erlangtes Foto könn te nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Fotogra f an dem rechtswidrig erlangten Foto ein Urheberrecht hat , auf Grund dessen er Dritte an der ungenehmigten Verwertung hinder n könnte . ( 2 ) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kläg erin steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 (BVerfGE 128, 226 - sog. Fraport - Urteil) und den ma ß- geblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts. (a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sog . Fraport - Urteil en t- schieden, dass eine Aktiengesellschaft, deren Anteile mehrheitlich der öffentl i- chen Hand zustehen, der Grundrechtsbindung nicht entzogen ist und deshalb 16 17 18 - 12 - zivilrechtliche Befugnisse wie das Hausrecht nur so ausüben darf, wie es staa t- liche Stellen unter Beachtung der Grundrechte könnten (BVerfGE 128, 226, 247 f. [B. I. 1. c], 258 f. [B II. 3.]). Eine solche Überlagerung des Zivilrechts durch eine Ausübungskontrolle anhand der maßgeblichen Vorschriften des ö f- fentlichen Rechts nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, wenn staa t- liche Stellen öffentliche Aufgaben oder Zwecke mit den Mitteln des Zivilrechts verfolgen (Senat, Urteile vom 26. Oktober 1960 - V ZR 122/59, BGHZ 33, 230, 231 f., vom 29. November 2002 - V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 106 und vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30). Er hat deshalb auch die Gelten d- machung des Unterlassungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 durch die Klägerin in dem angefochtenen Urteil einer Ausübungskontrolle an dem Maßstab der ei n- schlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts unterzogen (Urteil vom 17. D e- zember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 751 Rn. 20). Das entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. (b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin ist im Rahmen d ieser Ausübungskontrolle nicht zu beanstanden. Das hat der Senat in dem ersten Revisionsu rteil im Einzelnen dargelegt (aaO S. 751 f. Rn. 21 - 27). Die dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung. ( aa ) Das Verhalten der Klägerin steht nicht in Widerspruch zu der mit Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsfreiheit. ( aa a) Die Klägerin gestattet jedermann - auch der Beklagten - den ko s- tenlosen Zugang zu ihren Anwesen zu nichtkommerziellen Zwecken. Sie g e- währleistet durch e ntsprechende Entgeltermäßigungen und - freistellungen, dass die Presse ihrem Auftrag zur Unterrichtung der Öffentlichkeit ungehindert 19 20 21 - 13 - nachkommen kann (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 27). Im vorliegenden Verfahren ge ht es weder um den Z u- gang zu amtlichen Informationen der Klägerin als einer Stiftung des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1/12, juris zur Au s- kunftspflicht des BRH nach § 1 IFG) oder zu Information en über eine bestimmte P erson (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2/07, BVerwGE 130, 29 zur Auskunftspflicht des BND n ach § 7 BNDG) noch um die Presse - und Info r- mationsfreiheit und die Unterrichtung der Öffentlichkeit. Nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts, die de r Senat seinem Urteil zugrunde zu legen hat, stellt die Beklagte Fotos unter anderem von den Anwesen der Klägerin übe r- wiegend im Auftrag Dritter, zum Beispiel von Presseunternehmen, daneben aber auch in eigener Initiative her und bietet sie auf einem von i hr betriebenen Internetportal zum Verkauf an. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist allein die kommerzielle Verwertung der Fotografien von Gebäuden und Ga r- tenanlagen, welche die Klägerin auch nicht generell untersagen, sondern ledi g- lich von einem Entgelt abhängig machen will. Die Beklagte verfolgt nicht das Ziel, selbst die Öffentlichkeit über die Anwesen der Klägerin zu informieren: Sie will interessierten Unternehmen entgeltlich Fotos zur Verfügung stellen, mit d e- ren Hilfe diese dann ihre untern ehmerischen Ziele verfolgen können, etwa i n- dem sie solche Fotos in einer Werbebroschüre abdrucken. Zu diesen Zielen kann auch die Information der Öffentlichkeit gehören, etwa wenn ein Presseu n- ternehmen einen Artikel über die Klägerin oder ihre Anwesen mit Fotos aus den Beständen der Beklagte n illustrieren möchte. Die Information der Öffentlichkeit ist dann aber nicht Ziel und Aufgabe der Beklagten, sondern Ziel und Aufgabe des Presseunternehmens. Die Beklagte selbst nimmt dabei nicht ihr Grundrecht aus Art. 5 GG, sondern ihr Grundrecht auf Berufs - und Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG wahr (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154). - 14 - ( bb b) In die Berufs - und Gewerbefreiheit der Beklagte greift die Klägerin nicht dadurch ein, dass sie ihr - wie allen anderen Unternehmen - das Anfert i- gen von Fotos ihrer Anwesen zu kommerziellen Zwecken nur gegen Entgelt erlaubt. Dieses Verhalten steht auch nicht im Widerspruch zur Informationsfre i- heit, die schon keinen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Infor mationen (BVerfG, NJW 2000, 649), jedenfalls keinen Anspruch vermittelt, solche Info r- mationen kostenlos für eigene gewerbliche Zwecke zu verwerten. Weiterg e- hende Rechte vermittelt Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht (EGMR, EGMR - E 3, 430, 451 Rn. 74 [Rechtssache Lean der] und 4, 358, 372 Rn. 52 [Rechtssache Ga s- kin]). Sie folgen auch nicht aus de m dem Art. 10 EMRK nachgebildeten (Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 11 Rn. 1) Art. 11 Abs. 1 EuGrCh. Das Gemei n- schaftsrecht verpflichtet die juristischen Personen des öffent lichen Rechts der Mitgliedstaaten nur dazu, den Zugang zu Kulturgütern im Sinne von Art. 18 AEUV diskriminierungsfrei und so zu gestalten, dass die Grundfreiheiten nicht beeinträchtigt werden. Das ist hier aber der Fall, weil die Klägerin die komme r- zielle Verwertung von Fotos, die auf ihren Anwesen aufgenommen werden, stets von einem Entgelt abhäng ig macht. Sie trägt auch dem durch Art. 11 EuGrCh geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit (dazu: EuGH, U r- teil vom 22. Januar 20 1 3 Rs C - 283/11 Sky Österreich gegen ORF, ZUM 2013, 202, 206 Rn. 51 f.) durch die erwähnten Sonderregelungen (Entgelt - e rmäßigung und - freistellung) Rechnung. Das Gemeinschaftsrecht schreibt den Mitgliedstaaten indessen nicht vor, die gewerbliche Verwertung von Fotografien de r von ihnen verwalteten Kulturgüter auch dann kostenfrei zu gestatten, wenn ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht besteht. Es würde nach Art. 51 Abs. 2 EuGrCh durch Art. 11 EuGrCh auch nicht erweitert, sollte die Vorschrift überhaupt in diesem Sinne zu verstehen sein. 22 - 15 - bb ) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs steht auch nicht im Widerspruch zu der Aufgabenstellung der Klägerin. Dieser obliegt nach Art. 2 Abs. 1 StV zuvörderst, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren und unter Berücksichtigung historischer, kunst - und gartenhistorischer und den k- malpflegerischer Belange zu pflegen und ihr Inventar zu ergänzen. Die Erha l- tung der Anwesen ist Voraussetzung dafür, dass diese der Öffentlichkeit auf Dauer zu nichtkommerziellen oder kom merziellen Zwecken zugänglich gemacht werden können. Die Mittel dafür werden ihr zwar die Bundesländer Berlin und Brandenburg und der Bund nach Art. 2 des Abkommens über die Finanzierung der Klägerin vom 23. August 1994 (GVBl. BB 1995 I S. 6) bereitstellen , aber nur soweit Zuwendungsbedarf besteht, die eigenen Einnahme n also nicht reichen. Dazu gehören auch Entgelte für die über die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Satzung der Klägerin grundsätzlich kostenfreie Benutzung der Schlossgä r- ten und Parkanlag en zur Erholung und Erbauung hinausgehende n Nutzungen, für die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung Ausnahmeregelungen vorgesehen werden können. Solche Nutzungen von einem Entgelt abhängig zu machen, ist angesichts des hohen Aufwands, den die Erhaltung von S chlössern und Par k- anlagen, wie sie der Klägerin zugewiesen sind, verursacht, jedenfalls sachlich gerechtfertigt (aM Schack, JZ 2011, 375, 376; Stieper, ZUM 2011, 331, 333). ( cc ) Vortrag dazu, dass das Entgelt, das die Klägerin verlangt, unang e- messen hoch wäre, hat die Beklagte nicht gehalten. Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht ersichtlich. bb) Die weiter erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Berufungsg e- richt zutreffend aus der einmaligen rechtswidrigen Verwendung eines Fotos dur ch die Beklagte, zum Beispiel durch Weiterleiten an den Auftraggeber oder durch Einstellen in das Internetbildportal, abgeleitet (Senat, Urteil vom 17. D e- 23 24 25 - 16 - zember 2010 V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 28). Die rechtswidrige Verwendung des Fotos auch nur eines der Anwesen der Klägerin begründet hier auch die Wiederholungsgefahr für alle die se Grundstücke. Die Beklagte hat in dem vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten, die Klägerin habe kein Recht, ihr die Verwertung der Fotos zu versagen. Sie sei auf Grund des Staat s- vertrags verpflichtet, ihr die kommerzielle Verwertung solcher Fotos kostenlos zu gestatten. Damit hat sie sich des Rechts berühmt, Fotos aller Grundstücke der Klägerin kostenlos auch zu kommerziellen Zwecken anfertigen zu dürfen. Darau s folgt die Gefahr, dass sie das R echt, dessen sie sich berühmt, für alle Grundstücke der Klägerin in Anspruch nimmt. cc) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass der U n- terlassungsanspruch das Eigentum der Klägerin an den Anwesen vor aussetzt und Besitz daran nicht ausreicht. Grundlage des Anspruchs ist nämlich nicht das Hausrecht der Klägerin (so aber Stieper, ZUM 2011, 331, 332), sondern das Eigentum an dem Grundstück. Das Hausrecht könnte zwar auch auf den Besitz an dem Grundstück g estützt werden, gibt dem Besitzer aber nur das Recht, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (Senat, Urteile vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 7, vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 , NJW 2010, 534, 535 Rn. 11 und vom 9. März 2012 - V ZR 115/11 , WM 2012, 2168 f. Rn. 8). D a- rum geht es hier nicht. Die Klägerin verwehrt der Beklagten nicht das Betreten ihrer Anwesen, sondern die ungenehmigte Verwertung von Fotografien ihrer Grundstücke, die von diesen aus angefertigt wurden. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Hausrecht, sondern aus dem Eigentum am Grundstück, das deshalb auch festgestellt werden muss. Diese Feststellung hat das Berufung s- gericht nur für s ieben Anwesen und auch nur für den Zeitraum ab der Eintr a- 26 - 17 - gung der Klägerin in die betreffenden Grundbücher getroffen. Die weitergehe n- de Verurteilung kann deshalb keinen Bestand haben. 2. Die Verurteilung zur Auskunft ist nicht zu beanstanden. Sie ist hinre i- chend bestimmt, weil sie von dem vorherigen Nachweis des Eigentums der Klägerin abhängig ist. Sie ist auch begründet , wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil vorbehaltlich der für diesen Anspruch durch die veränderte A n- tragstellung entbehrlich gewordenen Klärung des Eigentums der Klägerin en t- schieden hat (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 38). 3 . Die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist zwar hi n- reichend bestimmt , aber nur im gleichen Umfang gerechtfertigt wie die U nte r- lassungsverurteilung. Eine weitergehende Verurteilung erlauben die Festste l- lungen des Berufungsgerichts auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs nicht. III. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung nicht zur En dent scheidung reif und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen. Im neuen Berufungsverfahren wird festzustellen sein, ob und seit wann die Klägerin Eigentümerin der übrigen Anwesen ist. Diese Feststellung wäre entbehrlich, wenn die Klägerin nic ht nur eigene Eigentumsrechte, sondern auch Eigentumsrechte der bisherigen Eigentümer geltend machte. Das wäre möglich (OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 28, 32; Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 2; für eine n Grundbuchb e- 27 28 29 30 - 18 - richtigungsanspruch: Senat, Urteile 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80) und ist von dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen worden (Urteil vom 17. De zember 2010 - V ZR 45/ 10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 37). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 O 161/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.12.2011 - 5 U 13/09 -
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