BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 14/15 Verkündet am: 1. Juli 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bei einem ei nheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnu t- zung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen. BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 14/15 - L G München II AG Starnberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2015 durch die V orsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider , Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkan nt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 23. Dezember 2014 wird z u- rückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten miet eten vo m Kläger mit Vertrag vom 1. September 1996 ein ehemals landwirtschaftliches Anwesen (geräumiges Bauernhaus mit Nebe n- räumen) . Sie nutzen das Wohnhaus und die weiteren Nutzflächen vertragsg e- mäß teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich für ein Ladenge schäft zur Raumausstattung. D er Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. April 2012 wegen Eigenbedarfs , den er mit dem Wunsch begründet e , seiner 28 - jährigen Tochter und der 7 - jährigen Enkelin, die bei de noch i n seinem Haushalt lebten, ein e eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen. 1 2 - 3 - Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Land gericht hat ihr unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagt en die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgefü hrt: Das einheitliche Mietverhältnis sei insgesamt als Mietverhältnis über Wohnraum einzuordnen , weil der Schwerpunkt bei der Nutzung des Woh n- raums liege. Der Kläger h abe den geltend gemachten Eigenbedarf auch nac h- gewiesen. Der Kündigung des einheitlic hen Mietverhältnisses wegen Eigenb e- darfs stehe es nicht entgegen, dass die Eigenbedarfspersonen nur die Woh n- räume nutzen wollten und ein Bedarf bezüglich der gewerblich genutzten Fl ä- chen nicht bestehe. Auf die gewerblich genutzten Flächen könne insoweit ni cht abgestellt werden, auch nicht bei der Beurteilung eines etwaigen " übermäßigen Bedarfs " , denn das würde zu einer faktischen und mit der Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG nicht vereinbaren Unmöglichkeit einer Eigenbedarfskünd i- gung bei einem als Wohnrau mmiete zu qualifizierenden Mischmietverhältnis führen. Die von den Beklagten angeführte n Entscheidungen des Bundesverfa s- sungsgeri chts vom 19. Oktober 1993 (1 BvR 25/93 und 1 Bv R 162/92) rechtfe r- 3 4 5 6 - 4 - tigten keine a ndere Beurteilung, denn dort sei lediglich ausge führt, dass eine Beschränkung der Eigenbedarfskündigung auf die Fälle, in denen die ganze Wohnung benötigt werde, nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstoße; hier benötige d er Kläger aber gerade sämtliche Wohnräume für seine Tochter und die Enkelin. Da die Beklagten die streitigen Räume nur mit zwei Personen b e- wohnten, könnten sie de m Kläger, d er die Wohnung seiner Tochter und der E n- ke lin zur Verfügung stellen woll e, ohnehin nicht entgegenhalten, diese r bea n- spruche einen " übermäßigen Bedarf " . II. Dies e Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. De m Kläger steht gemäß § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des den Beklagten vermieteten Anwesens zu, weil die von ih m mit Schreiben vom 15. April 2012 erklärte Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet ist und somit das Mietverhältnis zwischen den Pa r- teien beendet hat. a) Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB hat der Vermieter ein berechtigtes I n- teresse an der Beendigung eines Mietverhältnis ses, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder einen Angehörigen benötigt. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfüllt, wenn der Wunsch des Vermieters, die Wohnung einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen, auf vernünfti gen, nachvollziehbaren Gründen beruht ( Senatsbeschluss [ Rechtsen t- scheid ] vom 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91, 100 ; Senatsu rteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, NJW 2015, 1590 Rn. 14 f. , zur Veröffentl i- 7 8 9 - 5 - chung in BGHZ bestimmt ). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wunsch de s Kläger s , die von den Beklagten bewohnten Räume seiner bisher noch im Haus der Eltern untergebrachten Tochter und deren Kind zwecks Begründung eines eigenen Hausstandes zur Verfügung zu stellen, di e- se Vor aussetzung erfüllt. b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass die Tochter des Klägers lediglich die Wohnräume nutzen will und keinen Bedarf an einer Nutzung der übrigen, von den Beklagten für ihr Ladengeschäft benutzten Räume hat. Denn bei einem Mischmietverhältnis, das nach den unangegriff e- nen Feststellungen der Vorinstanzen insgesamt als Wohnraummietverhältnis einzustufen ist, braucht sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, der Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu bez iehen. Zwar ist auch ein solches Mietverhältnis nur in seiner Gesamtheit nach den Kündigungsvorschriften für Wohnraum kündbar (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224 Rn. 11). Das besagt aber nicht, dass ein nach § 573 Abs. 1 BGB für die Kündigung erforderliches berec h- tigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, in s- besondere ein Eigenbedarf im Sinne von Absatz 2, sich auch auf die gewerblich genutzten Räumlichkeiten beziehen muss. Denn der mit dieser Vorschrift auf den Mieter von Wohnraum zugeschnittene Schutz schließt eine in das Mietve r- hältnis mit aufgenommene gewerbliche Nutzung der Mietsache nicht ein. B ei gewerblich oder geschäftlich genutzten Räumen hängt die Befugnis des Ve r- mieter s zur ordentli chen Kündigung gerade nicht vom Vorliegen eines berec h- tigten Interesses (§ 573 Abs. 1 BGB) ab. Die von der Revision vertretene Auffassung, der Eigenbedarf des Ve r- mieters müsse sich auch auf untergeordnete gewerblich genutzte Räume e r- 10 11 12 - 6 - strecken, würde - w ie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat - dazu führen, dass der Vermieter zwar berechtigterweise Eigenbedarf an den zu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten geltend machen könnte, damit aber gleichwohl regelmäßig scheitern müsste, weil er oder de r in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannte Personenkreis für sich keine Möglichkeiten zu einer (sinnvollen) gewerblichen Nachnutzung sieht und damit keinen entsprechenden gewerbl i- chen Nutzungsbedarf geltend machen kann. Es besteht kein Anlass, das für Wohnraum z u Gunsten des Mieters eingerichtete hohe Schutzniveau we r- tungswidrig auf die nicht vergleichbar schutzwürdigen Teile des Mietverhältni s- ses in gewerblicher Nutzung zu erstrecken und damit für Mischmietverhältnisse eine Eigenbedarfskündigung im praktischen E rgebnis weitgehend auszuschli e- ßen. c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Eigenbedarfskündigung de s Kläger s nicht der Einwand des Recht s- missbrauchs unter dem Gesichtspunkt eines " weit überhöhten " Bedarfs entg e- gensteh t. Zutreffend hat das Berufungsgericht dabei darauf abgestellt, dass die Beklagten diesen Einwand - unabhängig davon, wie groß die zu Wohnzwecken 13 - 7 - genutzten Flächen des Mietobjekts sind - schon deshalb nicht mit Erfolg erh e- ben können, weil sie die Räume ebenfalls nur mit zwei Personen bewohnen. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 08.05.2014 - 1 C 124/14 - LG München II, Entscheidung vom 23.12.2014 - 12 S 2645/14 -
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