ECLI: DE:BGH:2016:131016BVZR14.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 14/16 vom 13. Oktober 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Ric hter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 9. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gege nstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Den Beklagten gehört ein unbebautes Grundstück, dessen Verbindung zum öffentlichen Weg durch einen schmalen Streifen dieses Grundstücks he r- gestellt wird, auf dem sich ein asphaltierte r Weg befindet. Diesen Weg nutzt die Klägerin als Zufahrt zu ihrem im hinteren Teil mit einem Wohnhaus und einem als Pferdestall dienenden Schuppen bebauten Grundstück, das seinerseits an einer öffentlichen Straße liegt. Die Beklagten beabsichtigen, die Ei nfahrt zum Grundstück der Klägerin an ihrem Weg durch einen Zaun zu verschließen und den Weg zur öffentlichen Straße hin mit einem Tor zu versehen. Sie verweisen die Klägerin darauf, an der öffentlichen Straße eine Zufahrt anzulegen, womit 1 - 3 - die Gemeinde auc h einverstanden ist. Die Klägerin verlangt, soweit hier noch von Interesse, von den Beklagten, es zu unterlassen, die bisher von ihr genut z- te Fahrt einzuzäunen und zu verändern. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf d ie Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugela s- sen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Verwerfung die Beklagten b e- antragen, möchte die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erreichen. II. Die Nic htzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision ge l- 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbesch werde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten R e- visionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Z u- lässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer inne r- halb laufender Begr ündungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurtei l in einem Umfang, der die Wertgrenze von 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 mwN). 2. Die Klägerin möchte mit ihren Unterlassungsanträgen nicht eine von dem Zaun und dem Tor als E inrichtungen, die die Beklagten auf ihrem Grun d- 2 3 4 5 - 4 - stück errichten wollen, ausgehende Beeinträchtigung abwehren, sondern das von ihr in Anspruch genommene Recht zur Benutzung des Wegs als Zufahrt zu ihrem Grundstück verteidigen. 3. Der Wert der mit der an gestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer bestimmt sich deshalb in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Klägerin an der Duldungspflicht der Beklagten. Der Wert dieses Interesses entspricht dem Wert, den das Fahrtrecht für ihr Grundstück hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3, vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6, 8 und vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 5 für Notwe g- recht). Diesen Wert hat die Klägerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. a) Den Wertverlust, den ihr Grundstück durch die Schließung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erführe, hat die Klägerin nicht beziffert. Sie hat sich dazu - anders als die Beschwerdeerwid erung nahelegt - auch nicht auf ihren Vortrag in den Tatsacheninstanzen bezogen, in dem sie diesen Wert zwar beziffert, aber nicht ansatzweise erläutert hat. Zudem fehlt jede Glaubhaftm a- chung. b) Zur Darlegung ihrer Beschwer genügte auch nicht der Vort rag der Klägerin, für die Schaffung eines Ersatzwegs auf ihrem eigenen Grundstück ZPO maßgebliche Wertverlust eines Grundstücks bei Schließung eines Zuwegs den Kosten für die Anl egung eines Ersatzwegs auf dem eigenen Grundstück entspricht, in dessen Wert sich solche Kosten nicht niederschlagen müssen. Die umgekehrte Frage, ob die Wertsteigerung eines Grundstücks durch die Schaffung eines Zuwegs dem Wert der Kosten für dessen Herst ellung en t- 6 7 8 - 5 - spricht, hat der Senat nämlich aus diesem Grund verneint (Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 8). c) Ob sich unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen hier etwas anderes ergibt, bedarf keiner Entscheidung. Die angeblich erforderlichen Ko s- ten für die Anlegung eines Ersatzwegs sind weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat a- cheninstanzen mit dem nicht weiter präzisierten Hinweis auf schwierige Bode n- verhältnisse und die Notwendigkeit einer Pfahlgründung erläutert. Das genügt . Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Ersatzweg auf dem eigenen Grundstück der Kl ä- gerin einer aufwendigen Pfahlgrün dung bedarf , während der nur wenig entfer n- te Weg auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen keine besondere Gründung erfahren hat und sich dessen ungeachtet für die Zwecke der Klägerin nutzen lässt. Es feh lt z u- dem auch insoweit an einer Glaubhaftma chung. 4. Der Senat schätzt den Wert der Beschwer unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Klägerin und der Erwägungen des Berufungsgerichts 9 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstand s- wert des Beschwerdeverfahrens entspricht hier dem dargelegten Wert der B e- schwer. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Freising, Entscheidung vom 02.12.2014 - 7 C 1133/13 - LG Landshut, Entscheidung vom 09.12.2015 - 12 S 3571/14 - 11
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