ECLI:DE:BGH:2016:220916UVIIZR14.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL V II ZR 14/16 Verkündet am: 22. September 20 16 Boppel , J ustiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Bb Wirft ein Zuschauer eines Fußballspiels einen gezündeten Sprengkörper auf einen anderen Teil der Tribüne, kann er vertraglich auf Schadensersatz für eine dem Verein deswegen gemäß § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts - und Verfahren s- o rdnung des Deutschen Fußball - Bundes e.V. auferlegte Geldstrafe haften. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der V II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezemb er 2015 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des Sportverei ns 1. Fußball - Club Köln 01/07 e.V. (1. FC Köln). Sie verlangt von dem Beklagten Schaden s- ersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel ihrer L i- zenzspielermannschaft am 9. Februar 2014 in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07. Der Beklagte besuchte das Fußballspiel mit einer Dauerkarte, die ihm ein Bekannter zur Verfügung gestellt hatte. Er verfolgte die Begegnung vom Obe r- 1 2 - 3 - rang der Nordtribüne im RheinEnergieStadion. In der zweiten Halbzeit zündete er einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffg e- setz unterfällt, und warf ihn auf den Unterrang, wo er detonierte. Durch die E x- plosion wurden sieben Zuschauer verletzt. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizen zspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball - Bundes e.V. (DFB) mit Urteil vom 19. März 2014 eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 en Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Ferner erteilte es der Klägerin die Bewährungsauflage, insgesamt einen Gel d- betrag von 30.000 e- waltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspi e- len der Klägerin dienen. Auf diese Bewährungsauflage wurde ein Betrag von 19.961,66 eines Kamerasystems aufgewendet hatte. Das Sportge richt bildete die ausgeu r- teilte Gesamtstrafe in analoger Anwendung des § 54 StGB. Für den vom B e- klagten verursachten Vorfall wurde eine Einzelgeldstrafe von 40.000 e- setzt, die als Einsatzstrafe unvermindert in die ausgeurteilte Gesamtstrafe ei n- floss . Die Einsatzstrafe wurde erhöht, indem die weiteren Einzelstrafen zu je 50% hinzuaddiert wurden. Dies ergab einen Wert von 79.000 30.000 von 49.000 esamtgeldstrafe von 50.000 n- det. Die Klägerin bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des B e- klagten hat das Berufungsgericht die Klage abge wiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen U r- teils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in SpuRt 2016, 83 sowie in MDR 2016, 209 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Zuschauervertrag zustande gekommen sei. Die dem Beklagten hieraus erwachsene n Verhaltenspflichten habe dieser ve r- letzt, indem er einen Knallkörper zündete und ihn auf den Unterrang der Nor d- tribüne warf. Durch das Zünden des Knallkörpers habe der Beklagte pflichtwi d- rig das Interesse der Klägerin an einem ungestörten Spielablauf bee inträchtigt. Das Zünden des Knallkörpers habe auch adäquat kausal im Sinne einer Mitve r- ursachung die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gez o- gen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die Verhängung der Ver bandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schut z- zweck der vom Beklagten verletzten Pflichten. Maßgeblich für das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion und hierdurch verursachter Spielstöru n- gen sei die besondere Gefährlichkeit von Knallkörpern für die menschliche G e- sundheit. Diese vom Beklagten geschaffene Gefahrenlage habe sich hinsich t- 5 6 7 8 - 5 - lich des geltend gemachten Schadens jedoch nicht realisiert. Realisiert habe sich vielmehr das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene R isiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner An - hänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne. Für eine Haftung aus § 826 BGB fehle es an dem dort vorausgesetzten Schädigu ngsvorsatz des Beklagten. Hierzu gehöre, dass der Schädiger Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Sch ä- digung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedin g- ten Vorsatzes zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen habe. Der Vorsatz müsse sich danach auch auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über mögliche Schädigungen genüge nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine hinreichend konkrete Vorstellung von d en schädigenden Folgen seines Handelns gehabt habe, und zwar gerade in Bezug auf die Verhängung einer Geldstrafe durch das Sportgericht des DFB. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Zuschauervertrag zustande gekommen ist. Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Beklagte habe seine ihm aus dem Zuschauervertrag gege n- über der Klägerin erwachsenen Verhaltenspflichten verletzt, indem er einen Knallkörper zündete und diesen auf den Unterrang der Nordtribüne war f. Diese Pflichten ergeben sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des 9 10 11 - 6 - Berufungsgerichts sowohl aus der wirksam in den Vertrag einbezogenen Stad i- onordnung als auch unabhängig hiervon gemäß § 241 Abs. 2 BGB allgemein aus dem Zuschauervertr ag (vgl. etwa OLG Rostock, NJW 2006, 1819 = SpuRt 2006, 249). Zutreffend gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte durch das Zünden des Knallkörpers pflichtwidrig das Intere s- se der Klägerin an einem ungestörten Spielablauf beeinträcht igt hat. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich eine adäquate Kausalität des Zündens des Knallkörpers durch den Beklagten für die Verhä n- gung der Verbandsstrafe durch das Sportgericht des DFB bejaht. Insbesondere ist es weder völlig unwa hrscheinlich noch ungewöhnlich, dass Fußballclubs im Anschluss an Pyrotechnikvorfälle im Stadion Verbandsstrafen auferlegt werden (vgl. nur Walker, NJW 2014, 119, 120; Kober, Pyrotechnik in deutschen Fu ß- ballstadien, 2015, S. 131; Seip, causa sport 2016, 40 , 43). 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, es fehle an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend g e- machten Schaden und der Pflichtverletzung des Beklagten. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass nicht jeder adäquat verursachte Schaden zu ersetzen ist. Es entspricht ganz überwiegender Auffassung und der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofes, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenz t wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Sc haden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage st e- hen. Ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt dagegen 12 13 14 - 7 - nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 20. Ma i 2014 VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12; vom 6. September 2012 VII ZR 72/10, NJW 2012, 3371 Rn. 11; vom 22. Mai 2012 VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 14; vom 11. Januar 2005 X ZR 163/02, NJW 2005, 1420, 1421 f., juris Rn. 18, jeweils m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., vor § 249 Rn. 29 f. m.w.N.). Im Vertragsrecht hat der Schuldner nur für die Einb u- ßen einzustehen, die die durch den Vertrag geschützten Interessen betreffen (Lange/S chiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 104 m.w.N.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursach en zu dem eing e- tretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt auch in derartigen Fä l- len nur, wenn d ie zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen", gleichsam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache gescha f- fenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem S chaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftung s- rechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 m.w.N.). b) Nach die sen Maßstäben fehlt es nicht an einem Zurechnungszusa m- menhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem von der Kl ä- gerin geltend gemachten Schaden. Die der Klägerin auferlegte Verbandsstrafe stammt aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendun g die verletzte Ve r- tragspflicht besteht. 15 16 - 8 - aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sowohl die Vorschriften der Stadionordnung, nach denen unter anderem das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Werfen mit Gegenstände n verb o- ten ist, als auch die allgemeine Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB zur Rüc k- sichtnahme auf die Interessen der Klägerin (auch) dazu dienen, einen ungestö r- ten Spielablauf zu gewährleisten, und dass der Beklagte pflichtwidrig dieses Interesse beeinträch tigt hat. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass ein Zuschauervertrag zum B e- such eines Fußballspiels den Zuschauer, dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Ver anstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet. Denn dies ist ein auf der Hand liegendes Hauptinteresse des Ve r- anstalters. Es handelt sich dabei um ein gleichgerichtetes Interesse mit allen Vertragspartnern (Zuschauern), die ebenfall s einen ungestörten Spielablauf erwarten und erwarten können. Eine derartige Rücksichtnahmepflicht belastet den Zuschauer nicht. Er ist lediglich verpflichtet, alles zu unterlassen, was in einen ungestörten Spielablauf eingreifen würde. Derartige Handlunge n unte r- lässt der verständige Zuschauer bereits aus dem eigenen Interesse eines u n- gestörten Spielablaufs. bb) Die von der Klägerin auf die gegen sie verhängte Verbandsstrafe g e- leistete Zahlung steht in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der St ö- rung des Spielablaufs. Bei dieser Bewertung und den daraus abgeleiteten rech t lichen Folgerungen handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der Beurte i- lung des Revisionsgerichts unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 I ZR 47/14, WRP 2016, 489 Rn. 3 3). 17 18 19 - 9 - Die hier in Rede stehende Verbandsstrafe ist eine für den Veranstalter nicht zu vermeidende Folge gravierender Störungen des Ablaufs eines Fußbal l- spiels. Denn ihm ist die Durchführung eines Profi - Fußballspiels im Rahmen e i- nes Wettbewerbs (hier: 2. Bundesliga) nur mit Hilfe einer übergeordneten O r- ganisation wie eines Verbandes möglich. Die Klägerin konnte somit nicht ohne eine durch ihre Mitgliedschaft in dem Verband der deutschen Profifußballvere i- ne vermittelte Unterwerfung unter die Statuten des DF B ein Fußballspiel der 2. Bundesliga durchführen und den Zuschauern den Besuch anbieten. Die O r- ganisation oder der Verband, der die Rahmenbedingungen festlegt, hat das gleichgerichtete Interesse mit dem Veranstalter des einzelnen Spiels und den verständige n Zuschauern an einem ungestörten Spielablauf. Um dies durchz u- setzen, bedient sich der Verband unter anderem des Mittels der Verbandsstrafe für schuldhafte Störungen durch Zuschauer; dieses ist geeignet, präventiv direkt auf die Vereine oder Veranstalter u nd indirekt auf ihre Fans einzuwirken, damit es zu solchen Störungen nicht kommt. Die Verurteilung durch das Sportgericht des DFB erfolgte auf der Grun d- lage von § 9a Nrn. 1 und 2 der Rechts - und Verfahrensordnung des DFB. Hie r- nach sind Vereine und Toch tergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich; der gastgebende Ver ein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art. Damit beruht die ausgesproch e- ne Strafe direkt auf der Störung durch den Beklagten. Sie ist gerade nicht nur "zu fällig" aus Anlass der Störung verhängt worden (so aber im Ergebnis Pfister, SpuRt 2014, 10, 11 f., da die Strafe die Sorgfaltspflichtverletzung der Vereine sanktioniere und vor allem dazu diene, sie zu besseren Sicherungsmaßnahmen anzuhalten; LG für ZRS W ien, SpuRt 2012, 198 f. zur Österreichischen Fu ß- 20 21 - 10 - ballbundesliga). Ihr materieller Grund ist die hier vom Beklagten verursachte Spielstörung. Ihr Zweck ist dementsprechend auch ausweislich des dem Urteil des Sportgerichts zugrundeliegenden Antrags des Kontro llausschusses des DFB, zukünftiges Zuschauerfehlverhalten auszuschließen oder zumindest zu minimieren; dieses Ziel würde auch gefördert, wenn potentielle Täter damit zu rechnen hätten, solche Strafzahlungen ersetzen zu müssen. Dem Zuschauervertrag kann nicht durch (ergänzende) Vertragsausl e- gung entnommen werden, trotz dieser Umstände hafte der Zuschauer für den hier eingetretenen Schaden ausnahmsweise nicht. Einen solchen Ausschluss hätten die Parteien redlicherweise, hätten sie den Fall bedacht, nicht v ereinbart. Der Veranstalter, der selbst ein spielstörendes Verhalten des Zuschauers nicht sicher verhindern kann, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Folgen, denen er sich nicht entziehen kann, von dem Störer getragen werden. Ein redl i- cher und v erständiger Zuschauer hätte sich auf eine solche umfassende Ha f- tung eingelassen. Denn ohne eine Handlung, die den Spielablauf zu stören g e- eignet ist, droht ihm eine derartige Haftungsfolge nicht. Er kann sie ohne weit e- res vermeiden. Ihm ist beim Abschluss des Zuschauervertrages zudem klar, dass ein Veranstalter einen Zuschauer gar nicht erst zuließe, der nicht bereit wäre, für sich selbst eine solche Handlung auszuschließen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch nicht mit der Erwägung ve r- neint werden, d ie Klägerin hätte die Geldstrafe nicht zahlen müssen, weil § 9a der Rechts - und Verfahrensordnung des DFB unwirksam sei (allgemein zum Diskussionsstand: Walker, NJW 2014, 119; 120 ff.; Kober, Pyrotechnik in deu t- schen Fußballstadien, 2015, S. 126 ff.; Mülle r - Eiselt, Die Gewährleistung der Sicherheit bei Fußballspielen, 2015, S. 219 ff., 267; M. Fröhlich/H. - W. Fröhlich, causa sport 2015, 157, 158 f.; Scheuch, SpuRt 2016, 58, 61, jeweils m.w.N.). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil ihre Entsch eidung zur Za h- 22 23 - 11 - lung der Geldstrafe durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten herau s- gefordert worden ist und keine ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion hierauf darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2006 I ZR 276/03, WM 2007, 1192 Rn. 23 ; vom 7. März 2002 VII ZR 41/01, NJW 2002, 2322, 2323, juris Rn. 27 m.w.N). Verurteilungen auf dieser Grundlage erfolgen regelmäßig und werden von den betroffenen Vereinen auch befolgt (vgl. Walker, NJW 2014, 119, 124). Sowohl in der deutschen als auc h in der internationalen Verbandsschiedsg e- richtsbarkeit ist die Zulässigkeit dieser und vergleichbarer Normen, nach denen der Verein für ein schuldhaftes Verhalten der Zuschauer einzustehen hat, ane r- kannt worden (Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Ka pitalgesellschaften der Lizenzligen, Urteil vom 14. Mai 2013, SpuRt 2013, 200; TAS/CAS, Schied s- spruch vom 20. April 2007 CAS 2007/A/1217 Feyenoord Rotterdam v/ UEFA, SpuRt 2007, 164). Aus diesen Gründen kann es der Klägerin auch nicht zum Mitverschulde n gereichen, dass sie die Strafe gezahlt hat, ohne Rechtsmittel gegen die Verurteilung auf der Grundlage dieser Norm einzulegen. cc) Die Bedenken des Berufungsgerichts greifen demgegenüber nicht durch. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts s pricht der Umstand, dass es nicht bei jedem Verstoß eines Zuschauers gegen seine Verhalten s- pflichten zu einem Vermögensschaden in Form einer Verbandsstrafe auf Seiten der Klägerin kommt, nicht gegen die Zurechenbarkeit eines solchen Schadens. Dass es im Ei nzelfall zunächst ungewiss ist und von der Entscheidung des Sportgerichts des DFB abhängt, ob und welche Strafe verhängt wird, ändert nichts daran, dass gerade das Verhalten des störenden Zuschauers diesen Schaden angelegt hat. Es entspricht generell dem S chadensrecht, dass es hä u- 24 25 26 - 12 - fig vom Zufall abhängt, ob Pflichtverletzungen zu einem Vermögensschaden führen, der zu ersetzen ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spielt es auch keine Rolle, ob der Beklagte bewusst das Risiko übernommen hat, das s die Klägerin mit einer Verbandsstrafe belegt wird. Unzutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die in der Stadionordnung enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände einen Hin weis darauf liefere, die Klägerin sei davon ausgegangen, bei einem Verstoß keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz zu haben. Dieser Rüc k- schluss ist schon deshalb unzulässig, weil, wie das Berufungsgericht selbst feststellt, die Stadionordnung zudem den Hinweis enthält, dass weitere Sch a- densersatzansprüche von der Vertragsstrafe unberührt bleiben. III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht die weiteren Angriffe des Beklagt en gegen das Urteil des Landgerichts nicht geprüft und hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin : Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1, 2 Satz 2, § 278 Satz 1 BGB kann bereits aus Rechtsgründen weder auf eine vom Beklagten behauptete ungenügende, oberflächliche Kontrolle beim Betreten des Stadions durch von der Kl ägerin eingesetzte Ordner noch darauf gestützt werden, ein Ordner hätte ihn bereits in der ersten Halbzeit des Spiels 27 28 29 30 31 - 13 - aufgrund seines Verhaltens des Stadions verweisen müssen. Denn im Verhäl t- nis zum Beklagten bestand für die Klägerin weder eine Verpflichtu ng noch eine Obliegenheit, Handlungen vorzunehmen, die ihn von Störungen des Spiels a b- hielten. Eine solche Beaufsichtigung oder Kontrolle darf ein Zuschauer nicht erwarten; er benötigt sie nicht, um Spielstörungen ohne weiteres unterlassen zu können. Einge setzte Ordner sind deshalb keine Personen, derer sich die Kläg e- rin zur Erfüllung einer Obliegenheit im Sinne einer gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Anwendung von § 278 Satz 1 BGB gegenüber dem B e- klagten bedient hat (vgl. BGH, Urteile vom 15. Ma i 2013 VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20 - 22; vom 14. Juli 2016 VII ZR 193/14 Rn. 16 - 18). Sollte es hierauf noch ankommen, wird die Zurückverweisung dem Ber u- fungsgericht auch die Gelegenheit geben, erneut eine Haftung nach § 826 BGB zu prüfen. Mit der bisher gegebenen Begründung kann eine solche Haftung nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat einerseits festgestellt, dass auch dem Beklagten nicht entgangen sein dürfte, dass der DFB dem Verein bei entsprechenden Vorfällen eine Verbandsstrafe auferlegen kann. Andererseits sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine hinreichend konkrete Vorstellung von den schädigenden Folgen seines Handelns gehabt habe, und zwar gerade in Bezug auf die Verhängung einer Geldstrafe durch das Sportgericht des DF B. Die Begründung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, inwiefern dies bei dem Beklagten nicht der Fall gewesen sein soll. Denn es bedarf zwar der Fes t- stellung, dass der bedingte Schädigungsvorsatz die gesamten Schadensfolgen umfasst hat. Dabei brauc ht sich der Schädiger den genauen Kausalverlauf a l- lerdings nicht vorgestellt und den Umfang sowie die Höhe des Schadens nicht vorausgesehen zu haben (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 213/86, NJW 1987, 3205, 3206, juris Rn. 18 m.w.N.). Das Berufungsger icht wird, wenn es nach nochmaliger Überprüfung die bei dem Beklagten vorhandene Kenntnis von den möglichen Schadensfolgen für ausreichend erachten sollte, sodann zu 32 - 14 - prüfen haben, ob der Beklagte diese bei seinem Handeln billigend in Kauf g e- nommen hat. Hierbei kann eine Rolle spielen, mit welcher Wahrscheinlichkeit er mit dem Eintritt des Schadens gerechnet hat. Außerdem können die übrigen Umstände seines konkreten Handelns zu berücksichtigen sein. - 15 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung beim Bundesgerichtshof Einspruch einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Ei n- spruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur z um Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfec h- tung zu bezeichnen. Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.04.2015 - 7 O 231/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2015 - 7 U 54/15 -
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