BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 142/02Verkündet am: 3. Dezember 2002Böhringer-Mangold,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja SGB XI §§ 36 ff.; SGB X § 116; BGB § 843Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebe-dürftigen stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Lei-stungen nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - KG BerlinLG Berlin - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenatsdes Kammergerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben und dieBerufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlinvom 6. September 2000 zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung ausübergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versi-cherten W..Am 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer ver-letzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürf-tig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfallbeteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Am19. Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrech-lichkeitspfleger, gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe- - 3 -rigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrs-unfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlungeines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden.Außerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der Abfindungserklärung, dieBKK im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse zunächstbis zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege inHöhe von 600 DM ab Vergleichsschluß nicht mehr in Anspruch zu nehmen unddie Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der BKK freizuhalten.Gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondereder Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarungnicht berührt werden.Die Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an denGeschädigten. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüberder BKK ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege be-trafen.Nach Verkündung des Gesetzes über die soziale Pflegeversicherung be-antragte der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversiche-rung. Die nunmehr als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung bei der BKKals Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der Zeit vom 1. April1995 bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die Mutterdes Geschädigten.Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses Betragesnebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungder Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klageabgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-gehren weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinenAusgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigtenauf Leistungen der Pflegeversicherung vom Abfindungsvergleich umfaßt wor-den und nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sei-en.Zwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Be-dürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach§ 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlichhafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrerEntstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können,weil weder zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommendes Abfindungsvergleichs ein Sozialversicherungsverhältnis "Soziale Pflegever-sicherung" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversi-cherung am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf Pflege-hilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruchauf Zahlung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung geschaffenworden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulie-rung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalbvom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen.Ein Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. SGB V a.F.möglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfallsnicht. Insoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB Xerforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil derGeschädigte auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. Juli - 5 -1992 nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hättezwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis zumAußerkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht erfolgt.II.Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Se-nat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägeringeltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zwischen demGeschädigten und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB er-loschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37SGB XI eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene Leistungs-pflicht des Sozialversicherungsträgers neu begründet habe, nicht zu folgen.1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß dieLeistungen zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten aufErstattung seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung desSenats, vgl. BGHZ 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996- VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Soweit der Senat im Urteil vom 30. Mai2000 (- VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117) eine sachliche und zeitlicheKongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. In demRechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der DDR und nichtnach § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfall-schadens des Vaters wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigenBetreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag einnach bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen warennicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicherRehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere - 6 -Konstellation hat der Senat die Kongruenz mit den vom Sozialversicherungsträ-ger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB V verneint.2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der Geschädigtenicht berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden An-sprüche zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem Inkrafttre-ten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988,2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die BKK übergegan-gen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegen-über der BKK noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflege-leistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückge-fallen.a) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1SGB X vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senatszum Zeitpunkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem Ge-schädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in ZukunftLeistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungs-ansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht desSozialversicherungsträgers erst später durch eine Änderung des bisherigenLeistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang aller-dings erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134,381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126m.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungenzu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener An-sprüche regeln (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960- VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.). - 7 -Demzufolge sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprü-che des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mitdem 1. Januar 1989 auf die BKK übergegangen.b) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach derAuffassung des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüchenicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abände-rung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffenworden seien und der Geschädigte deshalb durch den Abfindungsvergleich ausdem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe.aa) Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob die zum 1. April1995 in Kraft getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. SGB V durch dieVorschriften über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI einen erneuten Sy-stemwechsel bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der be-reits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl.Senat, Urteil vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigtnicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in BGHZ 134,381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eineLeistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher aneiner gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 VI ZR 173/64 VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neurege-lung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem nochnicht enthalten war, neu schafft (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 VI ZR44/82 VersR 1984, 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten A) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassungauf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen - 8 -neuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 911 f;Saarländisches OLG, OLG-Report 1999, 323 f; OLG Bamberg, OLG-Report2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht,15. Aufl., Kap. 73, Rdn. 21; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl.,30. Kap., Rdn. 32; Jahnke, VersR, 1996, 924 ff., 929; Wegmann, VersR 1995,1288, 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 SGB XIein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden so-zialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei.Die zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und abgestuftworden. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden(vgl. zur Zielsetzung des Gesetzes BVerfG NJW 2001, 1709, 1711m.w.Nachw.).cc) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegendenAnspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. SGB V leis-tungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall,sind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994(PflegeVG; BGBl. Teil I, S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung unddie Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des PflegeVG ge-schaffene Anspruch nach § 37 SGB XI stellt sich aber deshalb nicht als gänz-lich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem Gesundheits-Re-formgesetz 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziertworden.(1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. SGB V vonvornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängigePflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürfti-gen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Dementspre-chend wurden weitere Schritte zur besseren sozialen Absicherung der Pflege- - 9 -bedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der ge-setzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. BT-Drs. 11/2337,S. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB XI an (vgl. BT-Drs. 12/5262, S. 94 f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 PflegeVG mitWirkung vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 SGB V aufgehoben und der An-spruch auf häusliche Pflege aus gesetzessystematischen Gründen in dasSGB XI überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper imSGB V war (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924 ff., 929). Die Definition des leis-tungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 SGB XI lehnt sich im Wort-laut an die des § 53 Abs. 1 SGB V an, wenn auch das Ausmaß der Hilfebedürf-tigkeit für die Bemessung des Pflegebedarfs verringert worden ist. Während§ 53 Abs. 1 SGB V die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maßevoraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 SGB XI ein Hilfebedarf in erheblichemoder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei Schwerpflegebe-dürftigen, wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsrege-lung in Art. 45 Abs. 1 PflegeVG leistungsberechtigte Schwerpflegebedürftigenach § 53 SGB V ab 1. April 1995 in die Pflegestufe II eingestuft worden sindund die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Ud-sching, SGB XI, 1995, Einl. Rdn. 13).(2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch dasPflegeVG rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar istLeistungsvoraussetzung nach § 33 SGB XI, daß der Pflegebedürftige Versi-cherter ist. Dem entsprach, daß § 53 SGB V eine Leistungsberechtigung nur fürVersicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. Im vorliegen-den Fall war der Geschädigte Versicherter der BKK und deshalb als Schwer-pflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 SGB V. Die Einführung derzwangsweisen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung schuf für ihn - 10 -keinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des Sozialversi-cherungsträgers und den Umfang des bestehenden Leistungsanspruchs.c) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB Xscheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß diePflegekasse als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft desöffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialver-sicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem Zeitpunkt entstan-den sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein dieÄnderung der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neuschafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die Organisation der Leistungsge-währung, die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. Zumanderen geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einemWechsel der Leistungszuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach demForderungsübergang der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zu-ständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartigsind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvorzuständigen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR1983, 262 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 126;vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382; vom 13. März 2001- VI ZR 290/00 VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedankezugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auchein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind dieAnsprüche von der BKK als dem zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträ-ger auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff.SGB XI am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl.§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschä-digten zuständig geworden ist. - 11 -d) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der Vaterdes Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992gegenüber der BKK auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweitdiese die häusliche Pflege seines Sohnes betrafen. Der Rechtsübergang nach§ 116 Abs. 1 SGB X steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennen-den Senats zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls derLeistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, weil dadurch dem Forde-rungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 und vom 13. März2001 - VI ZR 290/00 aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Geschä-digte gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei Bedingungseintritt wieder in seine Rechteeintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsur-teil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der Leistungspflichtdes Sozialversicherungsträgers kann allerdings nur angenommen werden,wenn seine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezuausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger seindurch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteres-se. Kommt eine spätere Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers inBetracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den An-spruch noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: BGHZ 48, 181, 185 ff.).Durch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die er-neute Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers nicht ausgeschlossen,weil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunftwiderrufen werden konnte.3. Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die demRechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nachdessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und über-gehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversiche- - 12 -rungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht nichtin Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandendenAuslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pfle-geleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnissedavon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwie-weit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Berech-tigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff.SGB V ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die BKKbereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegendenFall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daßder Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der BKKam 16. Juli 1992 auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten.Unter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte we-gen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 SGB X doppeltin Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagteund der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnethaben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1,412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Ab-findungsvergleich zu berufen (vgl. Senatsurteil, BGHZ 131, 274 ff., 285 ff.m.w.Nachw.).4. Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. SGB V durch diejeni-gen über das Pflegegeld im SGB XI keine Systemänderung bewirkt, sind dieden Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten aufsie nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Nach den nicht angegriffenenFeststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zuHänden seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die Zeit vom1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist derAnspruch der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu- - 13 -stellen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststel-lungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zurEntscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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