BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZR 142/03 vom15. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.Leimert und Dr. Wolstbeschlossen:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteilder Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe: I.Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe dervon ihnen genutzten Wohnung in B. , W. straße verurteilt; die Revisi-on hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wollen dieBeklagten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung derSache erreichen; Ziel der beabsichtigten Revision ist die Wiederherstellung desklageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen des Verfahrens überdie Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstel-lung der Zwangsvollstreckung beantragt. - 3 -II.Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung ist nicht begründet.Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvoll-streckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldnereinen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwie-gendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfah-ren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofeskann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu erset-zenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Voll-streckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner diesversäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wennes dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht mög-lich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oderwenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschlußvom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.).Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Allerdings berufen sich die Beklagtennunmehr unter Vorlage eines psychotherapeutischen Attests darauf, die Be-klagte zu 1 leide an den psychischen Folgen eines - offenbar bereits vor mehre-ren Jahren - in Südafrika erlittenen Überfalls, die sich erst mit dem Ende desAfrika-Aufenthalts im Juli/August 2003 (also nach Erlaß der Berufungsurteils)entwickelt hätten; die in dem Attest geschilderten Symptome rechtfertigen je- - 4 -doch nicht die Annahme eines drohenden schwerwiegenden gesundheitlichenNachteils im Falle der Räumung der Wohnung.Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Gewäh-rung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ersetzt entgegen der Auffas-sung der Beklagten einen Schutzantrag gemäß § 712 Abs. 1 ZPO nicht.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Wolst
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